Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.02.2015, RV/7500001/2015

Teilweise Stattgabe; Hinterziehung der Parkometerabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. xyz über die Beschwerde der Bf. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom xxx , MA yyy, betreffend Hinterziehung der Parkometerabgabe nach § 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006 iVm § 5 Abs.2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 4 Abs.1 Parkometergesetz wird eine Geldstrafe in der Höhe von 180,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) verhängt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde wird gemäß § 64 Abs.2 VStG mit 18,00 Euro das sind 10% der verhängten Geldstrafe festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß §  52 Abs.8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs.2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist für die Beschwerdeführerin nach § 25a Abs.4 VwGG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom lautet:

"Sie haben am 000 um 111 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 222 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- ddd folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. eee Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 264,00."

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes vorbringt: Sie habe den streitverfangenen Parkschein bereits entsorgt und könne daher der behördlichen Sachverhaltsdarstellung nicht entgegentreten. Sie bestreite daher das Straferkenntnis nicht mehr dem Grunde nach, jedoch ersuchesie um Herabsetzung der Strafe auf ein Minimum. Ihre Damenmodenboutique trage seit drei Jahren keine Gewinne mehr.  Sie habe weder Haus noch Grund und müsse kämpfen, ihre monatlichen Fixkosten (z.B. Miete, Strom) zu bezahlen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest :

Die Beschwerdeführerin hat am 000 um 111 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 222 das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Renault mit dem behördlichen Kennzeichen W- ddd abgestellt. Das Kraftfahrzeug war nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, bzw war ein elektronischer Parkschein nicht aktiviert.  Vielmehr hat die Bf.im Fahrzeug einen Parkschein mit der Nr. eee angebracht, welcher neben der Entwertung , 14.45, entfernte Entwertungen in den Rubriken Monat: März, Tag 18 aufwies.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den, vom Parkraumüberwachungsorgan festgehaltenen Aufzeichnungen und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises nach § 29b Abs 1 oder 5 StVO abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO gekennzeichnet sind.

Im Fahrzeug der Beschwerdeführerin befand sich weder ein Ausweis gemäß § 29b StVO im Original noch wurde das Fahrzeug in Zusammenhang mit der Beförderung des Inhabers des Ausweises abgestellt. Die Ausnahmebestimmung des § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung kann daher nicht zur Anwendung gelangen.

Die Beschwerdeführerin hat das Kraftfahrzeug nicht mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein gekennzeichnet. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass die Verwendung eines manipulierten Parkscheines unzulässig ist, unbeschadet dessen, von wem diese Manipulation letztlich vorgenommen worden ist.

Dass die Verwendung eines bereits entwerteten Parkscheines zu keiner Entrichtung der Parkgebühr führen kann, liegt auf der Hand und es führt die Verwendung eines solchen Parkscheines zur einzig möglichen Schlussfolgerung des vorsätzlichen Vortäuschens der Befreiung. Die Beschwerdeführerin hat daher das Tatbild verwirklicht.

Die Verwendung eines manipulierten Parkscheines kann auch nicht auf ein fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden, sondern ist als vorsätzliches Handeln anzusehen. Das Verschulden muss daher als erheblich angesehen werden.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin hat die Parkometerabgabe hinterzogen.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG die Schwere der Verschuldensform (vorsätzliches Hinterziehen) erschwerend zu berücksichtigen. Weiters wurde dem Gedanken der Generalprävention Rechnung getragen, wonach insbesondere auf Grund der stark steigenden Anzahl an manipulierten Parkscheinen es als notwendig erachtet wurde, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen. Die Höhe der Strafe trägt aber auch den geringen, Einkommensverhältnissen sowie der, ins Treffen geführten, Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung. Die angeführten Milderungsgründe, aber auch insbesondere das Fehlen von Vorstrafen nach dem Parkometergesetz (Der Vorstrafenauszug vom ergab, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz hatte) führten zur Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von EUR 240,00 auf EUR 180,00. Bei den gegebenen Verhältnissen wurde eine Geldstrafe von EUR 180,00 auch als ausreichend angesehen, um die Beschwerdeführerin von der Begehung einer strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten.

Die Vorschreibung der Kosten ergibt sich aus § 52 VwGVG, die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde ist zweckmäßig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 64 § 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500001.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at