Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2015, RV/4200228/2011

Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des §4 Z.3 ALSaG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf.  gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/23789/10/2006, betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/23789/10/2006, wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Firma A-GmbH ist Eigentümer der Grundstücke Nr.  1111 , 2222 und 3333 der KG  X. . Mit Bestandvertrag vom März 2005 wurden diese Grundstücke beginnend mit für fünf Jahre an die Firma B-AG vermietet. Die Bestandnehmerin beabsichtigte, einen Lagerplatz für mobile Betonsilos auf der Fläche einzurichten. Aus diesem Grund war es erforderlich, die Humusschicht auf den betreffenden Grundstücken abzutragen und das Grundstück zu befestigen, womit die Firma B-AG. die Beschwerdeführerin (Bf.) beauftragte. Schriftlich wurde laut Angebot vom (Rechnung vom ) vereinbart, in einem 3.000 m² großen Bereich der gegenständlichen Grundstücke den Humus bzw. das nicht tragende Erdreich abzutragen und Betonrecycling (0/70 mm) in einer Höhe von 20 cm ausplaniert und verdichtet aufzutragen. Für die Leistung wurde ein Pauschalpreis von € 10.000,00 exklusive USt vereinbart. Zwischen der B-AG. und der Grundeigentümerin wurde vereinbart, dass die B-AG. lediglich diesen Pauschalbetrag von € 10.000,00 für den Einbau des Betonrecycling an die Bf. bezahlt und der Restbetrag des Auftrages von der Grundstückseigentümerin beglichen wird. In der Folge wurde der Firma A-GmbH. von der Bf. ein Pauschalbetrag von € 8.181,00 in Rechnung gestellt.

Am erfolgte die Mitteilung eines baubewilligungsfreien Vorhabens an die Gemeinde E. als Baubehörde erster Instanz durch die Grundeigentümerin als Bauwerberin. Demnach sollte auf den genannten Grundstücken ein „Bodenaustausch“ stattfinden, bei dem die Humus- bzw. oberste Bodenschichten abgetragen und mit Ziegelrecycling 0/70 mm bzw. Betonrecycling 0/70 mm aufgefüllt werden.

Der „Bodenaustausch“ wurde zwischen und durchgeführt. Das erforderliche Material von 2.912 Tonnen Ziegelrecycling 0/70 mm und 1.820 Tonnen Betonrecycling 0/70 mm wurde von der Firma C-GmbH geliefert, von der Bf. aufgetragen und verdichtet.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl.  4444 wurde gemäß § 10 Abs.1 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) festgestellt. dass die im Zeitraum bis zur Befestigung der genannten Grundstücke verwendeten recycelten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen, da das Lagern von Silos keine übergeordnete Baumaßnahme darstellt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen (Zl. 2011/07/0086).

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/02966/2011, wurde der Altlastenbeitrag für das Betonrecycling gegenüber der Firma B-AG. zur Vorschreibung gebracht (Berufungsentscheidung des ).

Der Altlastenbeitrag für die 2.912 Tonnen Ziegelrecycling wurde mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/23789/10/2006, gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1a und 7 Abs.1 Z.2 ALSaG der Bf. für das 3. Quartal 2005 in der Höhe von € 20.966,40 zuzüglich eines Säumniszuschlages gemäß § 217 ff. BAO und eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO in der Höhe von jeweils € 419,33 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei entsprechender Einhaltung des Auftrages nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Auftraggeber der Schüttungen gemäß § 4 Z.3 ALSaG als Beitragsschuldner anzusehen sei. Im vorliegenden Fall war jedoch das Einbringen von Ziegelrecycling nicht Teil des Auftrages der Firma B-AG. , weshalb die Bf. als Auftragnehmer gemäß § 4 Z.3 ALSaG Beitragsschuldner sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zollamt Graz zur Beitragserhebung unzuständig sei, da der Sitz der einzig in Betracht kommenden Abgabenschuldnerin, der Firma B-AG. , in D. ist. Auftragsgegenstand der Firma B-AG. an die Bf. sei gewesen, eine dem Stand der Technik entsprechende Tragschicht durch Bodenaustausch herzustellen. Bestandteil des Auftrages sei auch die formelle Mitteilung über ein baubewilligungsfreies Vorhaben an die Gemeinde E. vom gewesen. Auftraggeberin der gesamten aus 40 cm Ziegelrecycling und 20 cm Betonrecycling bestehenden Tragschicht sei die Firma B-AG. gewesen. Hätte die Bf. die Arbeiten nicht nach dem Stande der Technik ausgeführt, hätte sie sich der Gefahr eines zivilrechtlichen Schadenersatzes ausgesetzt. Wenn man der Argumentation der belangten Behörde, die Firma B-AG. sei nicht die Austraggeberin für die Einplanierung des Ziegelrecyclings, folgen würde, würde als Beitragsschuldnerin nur die Grundeigentümerin in Betracht kommen. Dieser sei mit Rechnung vom das Abschieben des Humus, das Walzen, sowie die Lieferung und der Einbau des Ziegelrecycling verrechnet worden. Auftraggeberin der genannten Tätigkeiten sei zwar auch die Firma B-AG. gewesen, diese hatte jedoch eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Kostenübernahme mit der Grundeigentümerin.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/02607/2011, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Beitragsschuldnerschaft darauf ankomme, wer die Geländeverfüllung veranlasst hat und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Die Verfüllung der Menge von 2.912 Tonnen Ziegelrecycling sei allein in der Verantwortung der Bf. erfolgt, da hiefür kein Auftrag durch die Firma B-AG. erteilt wurde.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde gilt gemäß  85e ZollR-DG und § 323 Abs.37ff. BAO iVm § 264 BAO als Vorlageantrag. Begründend wurde neuerlich ausgeführt, die Bf. habe nur über Auftrag gehandelt und sei somit nicht Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z.3 ALSaG.

Über die Beschwerde wird erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder –anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen.

Gemäß § 4 Z.3 ALSaG ist Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt.

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Strittig ist lediglich, ob die Bf. Beitragsschuldnerin im Sinne des § 4 Z.3 ALSaG ist.

Nach § 4 Z.3 ALSaG 1989 haftet als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortungsbereich sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSaG-Novelle BGBl. 1996/201 (RV 72 BlgNR 20.GP „Zu Artikel 87 Z.4“) zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Hat jemand einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des Anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z.3 ALSaG anzusehen (; , 2006/07/0105).

Gemäß der Mitteilung über ein baubewilligungsfreies Vorhaben an die Gemeinde E. als Baubehörde erster Instanz durch die Grundeigentümerin als Bauwerberin vom sollte auf den genannten Grundstücken ein „Bodenaustausch“ stattfinden, bei dem die Humus- bzw. oberste Bodenschichten abgetragen und mit Ziegelrecycling 0/70 mm bzw. Betonrecycling 0/70 mm aufgefüllt werden. Die Bf. hat den gegenständlichen Abfall (Ziegelrecycling) folglich nicht in eigener Verantwortung, sondern über Auftrag auf den betreffenden Grundstücken verfüllt. Sämtliche erbrachte Leistungen der Bf. wurden zudem der Grundeigentümerin bzw. der Bestandnehmerin in Rechnung gestellt. Ob auf Grund der bestehenden zivilrechtlichen Vereinbarungen neben der Grundeigentümerin auch die Firma B-AG. als Auftraggeberin und somit Beitragsschuldnerin nach § 4 Z.3 ALSaG für das Verfüllen des Ziegelrecyclings in Betracht kommt, konnte auf Grund der Aktenlage nicht zweifelsfrei geklärt werden.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200228.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at