Alleinerzieherabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache M.S., K, vertreten durch TAXPERTS SteuerberatungsGmbH, Dr. Arthur-Lemisch Straße 18, 9300 St. Veit/Glan, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Abweisung des Antrages nach § 299 BAO vom betreffend Einkommensteuer 2009 und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides vom (Berufungsvorentscheidung) wird Folge gegeben. Die Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird Folge gegeben.
Der Einkommensteuerbescheid 2010 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem zuliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
M.S. (Beschwerdeführerin, in der Folge Bf.) bezog in den Streitjahren 2009 und 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft in der Höhe von € 16.582,19 bzw. € 16.125,67.
Die Arbeitnehmerveranlagung 2009 erging mit Einkommensteuerbescheid vom und ergab eine Abgabennachforderung von € 1.797,78.
Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe erhob die Bf. im Wege ihrer steuerlichen Vertretung Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und beantragte darin neben der Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages für ihre zwei Kinder die Anerkennung von Werbungskosten für bezahlte Sozialversicherungsbeiträge und von Sonderausgaben für Steuerberatungskosten.
Das Finanzamt erließ am eine mit Einkommensteuerbescheid 2009 übertitelte Berufungsvorentscheidung, in der den Begehren der Bf. mit Ausnahme des beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages entsprochen wurde; dies mit der Begründung, dass die Bf. im Veranlagungsjahr 2009 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt habe.
Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe beantragte die Bf. im Wege ihrer steuerlichen Vertretung "die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 nach § 299 BAO" und die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. mit der Begründung abgewiesen, dass die Berufungsvorentscheidung vom nicht inhaltlich rechtswidrig ist. Im Wesentlichen wurde darin angeführt, dass auch nach der erfolgten Scheidung der Bf. durch die Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft von einer Lebensgemeinschaft zwischen der Bf. und ihrem ehemaligen Mann auszugehen ist.
Mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom erhob die Bf. im Wege ihrer steuerlichen Vertretung Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Bescheid vom . Begründet wurde dies damit, dass in der Bescheidbegründung lediglich allgemeine Annahmen getroffen wurden, ohne die Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht nicht mehr. Im Übrigen wird auf das offene Beschwerdeverfahren (vormals Berufungsverfahren) hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2010 hingewiesen.
Die Arbeitnehmerveranlagung 2010 erging mit Einkommensteuerbescheid vom und ergab eine Abgabennachforderung von € 1.271,00. Keine Folge wurde dabei dem Begehren der Bf. auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages gegeben.
Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe erhob die Bf. im Wege ihrer steuerlichen Vertretung Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 mit der Begründung, dass die Bf. von ihrem Mann am geschieden wurde und seit der Scheidung kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht. Der frühere Ehepartner wohnt zwar noch an derselben Adresse, da er Hälfteeigentümer der Wohnung ist, eine Gemeinschaft gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG besteht jedoch nicht mehr.
Beigelegt war dieser Eingabe das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , XY, nach dem die zwischen der Bf. und K.S. (in der Folge K.S.) am in Indien geschlossene Ehe aus dem gleichgeteilten Verschulden der Eheleute (wegen lieblosen Verhaltens der Eheteile zueinander) geschieden wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom wurde die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 als unbegründet abgewiesen, weil nach der Auffassung des Finanzamtes sehr wohl von einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Eheleute auszugehen ist.
Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde (vormals Berufung) an das Bundesfinanzgericht (vormals Unabhängiger Finanzsenat). Begründet wurde dies damit, dass auf die erfolgte Scheidung in keiner Weise eingegangen wurde, gerade ein gemeinsames Zusammenleben der Eheleute war wegen der Zerrüttung der Ehe nicht mehr möglich. Die finanzielle Situation des geschiedenen Ehemannes der Bf. war so schlecht, dass er sich eine eigene Wohnung nicht leisten konnte. Es besteht jedoch zwischen den ehemaligen Eheleuten keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Mit Bericht des Finanzamtes vom wurden die Beschwerden vom gegen den Bescheid vom sowie vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom zur Entscheidung vorgelegt.
Im weiteren Beschwerdeverfahren erging an die Bf. ein Vorhalt folgenden Inhaltes:
„1. Reichen Sie die Unterlagen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. über die Beziehung zu Ihren Kindern (infolge Ihrer im Jahr 2009 erfolgten Ehescheidung) nach bzw. geben Sie bekannt, welche Regelungen in dieser Richtung zwischen Ihnen getroffen wurden.
2. In Ihren Beschwerdeeingaben führen Sie an, dass zwischen Ihnen und Ihrem Exmann keine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft in den Streitjahren mehr bestanden hat. Geben Sie bitte an, wie das Zusammenleben zwischen Ihnen ab 2009 in Ihrer gemeinsamen Wohnung gestaltet war (Zimmeraufteilung in der Wohnung, Benützung der Gemeinschaftsräume); falls erforderlich, erklären Sie bitte Ihre Wohnsituation an Hand eines Wohnungsplanes.
3. Wie wurden von Ihnen die Kosten der Lebensführung (eigene Wohnungs-, Nahrungs- und Bekleidungsaufwendungen und solche der Kinder) gedeckt? Bringen Sie für Ihre Behauptungen entsprechende Nachweise bei.
4. Gibt es sonstige Umstände die aus Ihrer Sicht bei Ihren Beschwerden in Betracht zu ziehen sind?“
Am langte dazu eine Stellungnahme folgenden Inhaltes ein:
"Mit wurde die Ehe der Bf. geschieden (Urteil vom liegt bei). Gleichzeitig mit der Scheidung wurde vom BG Klagenfurt für den minderjährigen Sohn ein monatlicher Unterhalt von € 200,00 festgesetzt. Gleichzeitig wird im genannten Beschluss darauf hingewiesen, dass K.S. immer noch in der Wohnung wohnt... (vgl. folgende Auszüge). Das Zusammenleben hat so funktioniert, dass K.S. nur die Hälfte der Kosten der Wohnung übernommen hat (Betriebskosten, Strom, Rückzahlung, Darlehen). Die übrigen Kosten (Verpflegung, Kleidung, Sonstiges) wurden von der Bf. alleine getragen. Der festgesetzte Unterhalt wurde von K.S. (Kindesvater) nicht gezahlt, die Bf. hat auf eine gerichtliche Geltendmachung verzichtet, damit die Situation nicht eskaliert. Die Wohnung hat eine Fläche von 120 m2, von K.S. wurde das Wohnzimmer (ca. 30 m2) bewohnt. Nebenräume (Küche, Bad, WC) wurden so benutzt, dass man sich nicht störte bzw. man sich aus dem Weg gegangen ist. Vereinbarungen über die Vermögensaufteilung gibt es nicht, da bis auf die Wohnung keine nennenswerten Vermögensgegenstände vorhanden waren."
Im Zuge eines persönlichen Gespräches am legte die Bf. (noch) die am geschlossene Vereinbarung im Original vor, in der die Obsorge für den jüngeren Sohn der Bf. in Hinkunft der Bf. (Kindesmutter) alleine zukommt. In der am aufgenommenen Niederschrift der Bf. vor dem Bezirksgericht Klagenfurt, in der die Bf. den Antrag stellte, ab einen monatlichen Unterhaltsbetrag für den jüngeren Sohn durch den Kindesvater festzusetzen, führte die Bf. zu ihrer Lebenssituation Folgendes an: „… Mit Vereinbarung vom wurde mir die Obsorge für den jüngeren Sohn alleine übertragen. Das Problem ist, dass der Kindesvater nach wie vor in unserem gemeinsamen Haushalt wohnt. Der Vater nächtigt im Wohnzimmer und ich mit meinen beiden Kindern in den übrigen Räumen. Für diese Wohnung ist eine monatliche Miete von € 944,00 inklusive Heizung, Strom etc. zu bezahlen. Von diesem Betrag leistet der Vater jeden Monat die Hälfte. Über Befragen bringe ich vor, dass er zu den weiteren Kosten für die Kinder, wie Nahrung, Bekleidung und Kosten des täglichen Lebens für den Schulbesuch keinerlei erbringt. Die Familienbeihilfe für beide Kinder beziehe ich. Ich bin als Reinigungskraft bei… beschäftigt und bringe aus dieser Tätigkeit ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. € 900,00, 14 mal jährlich, ins Verdienen. Der minderjährige Sohn A.S. besucht die dritte Klasse des x-Gymnasiums in y. Ich bin weiters für den volljährigen S.S., der ebenfalls in meinem Haushalt in Pflege und Erziehung ist, gesetzlich sorgepflichtig. S.S. besucht das z-Gymnasium und wird in weiterer Folge studieren. Für beide Kinder habe ich altersbedingt hohe Auslagen zu tätigen, es kann nicht sein, dass ich für sämtliche Auslagen meiner Kinder alleine aufzukommen habe. Der Vater ist derzeit bei der K-Zeitung beschäftigt und bringt aus dieser Tätigkeit sicher ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.100,00, 14 mal jährlich, ins Verdienen. Auch der Vater ist noch für S.S. gesetzlich sorgepflichtig. Da mir der Vater für die weiteren Lebenshaltungskosten für A.S. keinerlei zusätzlichen Leistungen erbringt und ich sämtliche unserer sonstigen Lebenshaltungskosten aus meinem Einkommen bestreiten muss, stelle ich den Antrag … auf Festsetzung des Unterhaltes für A.S. ab in Höhe von monatlich € 200,00. … Weiters nehme ich zur Kenntnis, dass S.S. seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater selbst wird geltend machen müssen und dass es nicht in diesem Verfahren erfolgen kann.“ Die Bf. wiederholte die im Schreiben vom genannten Umstände und gab weiters bekannt, dass die noch offenen Fremdmittel für die Wohnung sich auf € 54.000,00 belaufen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
An Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest:
1. Die Bf. war seit mit K.S. verheiratet; die Ehe wurde am geschieden. Ihr entstammen zwei Kinder, geboren 1990 und 1996, für die der Kindesvater bis einschließlich Jänner 2008 die Familienbeihilfe bezog, ab Februar 2008 bezog die Bf. die Familienbeihilfe für das im Jahre 1990 geborene Kind bis einschließlich Oktober 2010, für das 1996 geborene Kind im gesamten Streitzeitraum.
2. Die Obsorge für den minderjährigen A.S. (geboren 1996) wurde der Bf. alleine ab übertragen. Die Bf. bestreitet zumindest seit der Scheidung von ihrem Mann ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aus eigenen Mitteln.
3. Die Bf. und ihr Exmann haben den Hauptwohnsitz in einer Wohnung in Klagenfurt, die in deren Hälfteeigentum steht. Dies auch nach der erfolgten Scheidung (auch laut ZMR Abfrage am ). Die Betriebskosten für diese Wohnung zahlen die Bf. und K.S. zur Hälfte. Das Zusammenleben ist dergestalt, dass K. S. das Wohnzimmer bewohnt, Küche, Bad und WC mitbenützt, und die Bf. mit ihren Kindern die restlichen Räume bewohnt. Die ehemaligen Eheleute gehen sich aus dem Weg.
Dieser Sachverhalt ergibt sich sowohl aus dem Vorbringen der Bf. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als auch aus vorgelegten Gerichtsakten sowie aus den in Zentralen Datenbanken gespeicherten Daten (Zentrales Melderegister, Abgabeninformationssystem).
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bf. der Alleinerzieherabsetzbetrag gebührt; damit im Zusammenhang stehend ist weiters strittig, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 (Berufungsvorentscheidung vom ) gegeben sind.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494,00, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) € 669,00. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg.cit. zusteht. (Ehe)Partner im Sinne des § 106 Abs. 3 leg.cit. ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/14/0224, und vom , Zl. 99/14/0247).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt eine Ehegemeinschaft (bis ) bzw. eheähnliche Gemeinschaft (danach) der Bf. mit ihrem geschiedenen Mann in den Jahren 2009 und 2010 deshalb angenommen, weil sie in der (ehemaligen) Ehewohnung wohnhaft waren.
Das ununterbrochene gemeinsame Wohnen (von Lebenspartnern) ist lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, jedoch für sein Vorliegen weder unter allen Umständen notwendig noch unter allen Umständen ausreichend. Es ist vielmehr jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens, unverzichtbar (vgl. VwGH 2006/08/0318 vom ).
Im gegenständlichen Fall hat die Bf. zunächst vorgebracht, dass sie zwar mit ihrem Exmann noch in der gemeinsamen Wohnung lebt, dies allerdings deshalb, weil die Wohnung im deren gemeinsamen Eigentum steht und der geschiedene Mann der Bf. offensichtlich nicht aus der Wohnung auszuziehen gewillt war. Das Leben dort hat sie so geschildert, dass ihr Exmann getrennt von den restlichen Familienmitgliedern (in einem eigenen Zimmer) wohnt und sich die Eheleute bei der Benützung der Gemeinschaftsräume (Küche, Bad, WC) aus dem Weg gehen. Der Exmann beteiligt sich zu Hälfte an den Wohnungskosten, die Bf. zahlt die andere Hälfte. Die Lebenshaltungskosten für sich und ihre Kinder trägt die Bf. aus ihren eigenen Mitteln.
Das Vorbringen der Bf. ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes glaubhaft und nachvollziehbar. Dies insbesondere deshalb, weil die in Rede stehende Wohnung (für die noch Kreditmittel aushaften) im gemeinsamen Eigentum der Bf. und ihrem Exmann steht und eine Auszahlung des zweiten Eheteiles aus finanziellen Gründen nicht möglich erscheint. Dass eine Lebensgemeinschaft zwischen der Bf. und K.S. nicht mehr bestand, lässt sich an Hand des Scheidungsurteiles ablesen und deckt sich das diesbezügliche Vorbringen der Bf. (in ihrer Eingabe vom ) mit den Aussagen am vor Gericht; zudem hat die Bf. ihre Lebenssituation dort als „Problem“ bezeichnet, was ebenfalls auf unfreiwillige Lebensumstände hinweist. Indiz für ein getrenntes Wirtschaften bildet auch der Umstand, dass die Bf. bereits ab Februar 2008 (nach dem langjährigen Bezug durch ihren Ehemann) die Familienbeihilfe für ihre Kinder selbst in Anspruch genommen hat; weiters untermauert auch der Antrag der Bf. vom auf Festsetzung des Unterhaltes für ihren minderjährigen Sohn ihre Aussagen, wonach sie – als seit mit der alleinigen Obsorge dieses Sohnes betraut – alle Lebenshaltungskosten für sich und ihre Kinder aus ihren eigenen Mitteln getragen hat. Wenn auch nicht entscheidungsrelevant, passen in dieses Bild auch die Angaben der Bf., dass sie keinen Unterhalt für ihren Sohn von ihrem Exmann erhalten hat. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Bundesfinanzgericht wiederholte die Bf. ihre Lebenssituation (die wohl nur mit ihrer Herkunft aus Indien erklärbar ist), sodass auch in persönlicher Hinsicht für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel an den Angaben der Bf. bestehen.
Für das Bundesfinanzgericht ist damit erwiesen, dass der Bf. und ihr Exmann in den Streitjahren zwar unter einem Dach (allerdings getrennt) gewohnt, jedoch nicht gemeinsam gewirtschaftet haben.
Damit ist das Begehren der Bf. auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages berechtigt.
Was die Beschwerde gegen den Bescheid vom anbelangt, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 299 BAO in der für das Streitjahr 2009 geltenden Fassung kann Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (Abs. 1). Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. Gemäß § 302 Abs. 1 BAO in der für das Streitjahr 2009 geltenden Fassung sind Aufhebungen gemäß § 299 bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden) ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht Ausschlag gebend (vgl. Ritz, BAO3, Tz 10 zu § 299).
Da der gegenständliche Antrag der Bf. (den das Finanzamt zu Recht als auf die Berufungsvorentscheidung vom bezogen behandelt hat) innerhalb der im § 302 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist (am ) eingebracht wurde, dieser Bescheid zu Folge der vorstehenden Ausführungen jedoch inhaltlich nicht richtig ist, ist auch das Begehren der Bf. auf Aufhebung dieses Bescheides berechtigt.
Da im vorliegenden Fall eine nicht nur geringfügige Rechtswidrigkeit gegeben ist, war bei der Ermessensentscheidung dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu geben.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Scheidung gemeinsames Wohnen getrenntes Wirtschaften |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100035.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAB-53140