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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.01.2015, RV/4200047/2014

Zollschuld

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., vertreten durch B.,  gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl.  a., betreffend Eingangsabgaben u. Nebengebühren beschlossen:

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl  b. , werden gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), geboren am in C. , Türkei,  ist  zufolge der Tatbeschreibung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom   türkische Staatsangehörige, verheiratet und in Deutschland, D. wohnhaft. Am Tag der Tatbeschreibungsaufnahme wurde das vom Sohn der Bf. E. gelenkte Fahrzeug, in welchem sich die Bf. als Beifahrerin befand, im Zollgebiet am Rastplatz Rosegg von Organwaltern des Zollamtes Klagenfurt Villach angehalten und einer Zollkontrolle unterworfen. Beide Fahrzeuginsassen wurden nach Waren aus der Türkei, insbesondere nach mitgeführtem Goldschmuck befragt. Beide verneinten diese Frage. Im Zuge der Zollkontrolle wurden – abgesehen von Einladungen für eine Hochzeit – im Gepäck der Reisenden unter anderem dem Sohn der Bf. zugeordnetem Goldschmuck, auch in einer schwarzen Tasche Schmuckgegenstände, nämlich 20 Stück Armreifen, eine Kette und zwei Kettchen vorgefunden, die sie – nach den Feststellungen des Zollamtes – zu verbergen versucht hatte und die nach den Angaben ihres Sohnes der Bf. gehörten.
Die Bf. selbst konnte mangels Beherrschung der deutschen Sprache nicht selbst befragt werden. Ihre Befragung erfolgte im Wege ihres Sohnes, der, am in N. , Deutschland geboren, und dort die Schule besucht hatte, der deutschen Sprache mächtig war. Von der Bf. wurde im Zuge der versuchten Einvernahme als Beschuldigte im Finanzstrafverfahren jede Angabe über Herkunft der nach den Angaben ihres Sohnes ihr gehörenden Schmuckgegenstände verweigert. Auch beantwortete die Bf. nicht den Vorhalt, weshalb sie den Schmuck weder bei der Zollbehörde im Zuge der Einreise in die Europäische Union in Bulgarien, noch in Kroatien noch im Zuge der Zollkontrolle in Österreich angegeben hatte. Ankaufsrechnungen oder Verzollungsbelege für die vorgefundenen Schmuckgegenstände wurden weder vorgefunden noch vorgewiesen.

Die verfahrensgegenständlichen Schmuckstücke wurden im Finanzstrafverfahren beschlagnahmt und zum Zweck der Ermittlung des Zollwertes einer gutachterlichen Wertschätzung zugeführt.

Am teilte der Rechtsvertreter der Bf. dem Zollamt mittels E-Mail mit, es könne nachgewiesen werden, dass sich der Schmuck bereits seit circa 25 Jahren (demnach seit dem Jahr 1988) im Besitz der Bf. befunden hatte. Der Schmuck habe der ersten Frau des Ehemannes der Bf. gehört und nach deren Tod sei der Schmuck anlässlich der Hochzeit vom Ehemann der Bf. geschenkt worden.

Mit dem Bescheid vom , Zl.  a. , wurde ausgesprochen, dass die Bf. die in Rede stehenden eingangsabgabepflichtigen Schmuckgegenstände
Pos. 1, 1 Stück Halskette-Goldlegierung, 80,28 g., Punzierung: M18/M22/916
Pos. 2, 1 Stück Halskette-Goldlegierung, 90,31 g ., Punzierung: M18 und
Pos. 3, 20 Stück Armreifen-hoch goldhaltige Legierung, 603,54 g., Punzierung: je 22 GEM mit unkenntlichem Punzenbild,
mit einem Zollwert von insgesamt 29.255,00 Euro am vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht habe. Dadurch sei für sie gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt 6.721,76 Euro (Zoll: 730,63 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 5.991,13 Euro) entstanden. Gleichzeitig mit den Eingangsabgaben wurde der Bf. gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 49,24 Euro zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend verwies das Zollamt – nach Zitierung der Bestimmungen der Art. 40, 48 ZK, 233 und 234 Abs. 2 ZK-DVO, 202 Abs. 1, 2 und 3 ZK und § 108 Abs. 2 ZollR-DG sowie Art 215 Abs. 4 ZK auf den in der Tatbeschreibung festgehaltenen und durch die Befragung des Sohnes der Bf. ermittelten vorgeschilderten Sachverhalt. Der Zollwert der Waren sei wegen fehlender Wertnachweise gem. Art 31 ZK in Verbindung mit § 184 BAO unter Zuhilfenahme eines von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellten Wertgutachtens geschätzt worden.

In der gegen die Abgabenvorschreibung gerichteten Beschwerde vom wandte sich die Bf. gegen die Feststellung des Zollamtes, sie habe versucht die verfahrensgegenständlichen Schmuckgegenstände vor den kontrollierenden Zollbeamten zu verstecken. Wiederholend hielt die Bf. – unter Anschluss eines Hochzeitsfotos - entgegen, sie habe den Schmuck, der zuvor der verstorbenen Frau ihres Mannes gehört hatte, von ihrem Mann als Hochzeitsgeschenk erhalten. Der Schmuck habe sich bereits seit Jahren im EU-Raum befunden.

Nachdem das Zollamt die Beschwerde mit einer Richtigstellung des Zollwertes von 29.255,00 Euro auf 29.225,00 Euro und einer Neuberechnung der Abgabenerhöhung in der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl.  b. , in welcher das Zollamt wiederholend seiner Entscheidung den im angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommenen Sachverhalt der vorschriftswidrigen Verbringung der eingangsabgabepflichtigen Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union zu Grunde legte und begründend Befreiungsbestimmungen des Art. 212a ZK (für eine zolltarifarische Begünstigung), Art. 12 bis 16 der Zollbefreiungs-Verordnung (für Reisegut) und Art. 848 ZK-DVO (für Rückwaren) – ohne diese näher hinsichtlich einer Nichtanwendung zu erläutern und ohne einer Sachverhaltssubsumtion vorzunehmen, zitierte, als unbegründet abgewiesen hatte, begehrte die Bf. im Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat erwogen:

Das Zollamt Klagenfurt Villach ist auf Grund des Umstandes, dass die Bf. auf der Rückfahrt zu ihrem in Deutschland gelegenen Wohnort aus der Türkei kommend die in Rede stehenden Schmuckgegenstände im Zuge der Zollkontrolle im Zollgebiet nicht von sich aus den Organwaltern des Zollamtes deklariert hatte und keine Ankaufsbelege oder Verzollungsunterlagen vorgefunden oder vorgewiesen wurden, davon ausgegangen, dass es sich um einfuhrabgabepflichtige Waren handelte, die beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht gem. Art. 40 ZK gestellt, sie daher vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, weshalb für sie die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden sei.

Gem. Art. 40 ZK erster Satz sind Waren beim Eingang in das Zollgebiet von der Person zu gestellen (gem. Art. 4 Z. 19 ZK der Zollbehörde in der vorgeschriebenen Form mitzuteilen, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden), die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für die Weiterbeförderung übernimmt.

Gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gem. Art. 185 Abs. 1 ZK werden Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (angemeldet) werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Gem. Art. 41 ZBefrVO sind Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender von den Einfuhrabgaben befreit, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom über die Befreiung der von Aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Zollfrei sind demnach Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, das sind die Reiseutensilien, die nach einer Reise als Rückwaren wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union zurückgebracht werden, sowie im Drittland erworbene sogenannte Reisemitbringsel. Für diese Waren im Reiseverkehr gelten auch Erleichterungen bei der Zollanmeldung [Art. 225 Buchstabe a ZK-DVO: Mündliche Zollanmeldungen von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind; Art. 230 Buchstabe a ZK-DVO: Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind und die gemäß Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates oder als Rückwaren abgabenfrei sind; Art. 233 ZK-DVO: andere Formen der Willensäußerung].

Vielfach wird von türkischen Frauen bei Reisen der gesamte ihnen gehörende Schmuck als Reiseutensilien mitgenommen.
Aktenkundig festgehalten ist, dass die Bf. schon seit vielen Jahren in Deutschland wohnhaft ist. Ihr Sohn, der bei der in Rede stehenden Rückreise aus der Türkei als Fahrer des kontrollierten PKW`s mitgefahren war, wurde laut Tatbeschreibung am in Deutschland geboren. Ihrem eigenen Vorbringen zufolg, habe die Bf. den verfahrensgegenständlichen Schmuck im Jahre 1988 von ihrem Ehemann als Hochzeitsgut zum Geschenk erhalten. Der Schmuck habe bereits vor ihrer Hochzeit der ersten, verstorbenen Frau ihres Mannes gehört.

Dieses Beschwerdevorbringen hat das Zollamt weder vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch geeignete Ermittlungen, allenfalls durch Zuhilfenahme der Amtshilfe mittels Befragung des Ehemannes der Bf. überprüft. Es finden sich auch keinerlei Ermittlungshinweise über die tatsächliche Herkunft der in Rede stehenden Schmuckgegenstände, ob sie, sofern ihre Herkunft drittländischer Art gewesen war, zu irgendeinem Zeitpunkt allenfalls als zollbefreites Übersiedlungsgut nach Art. 3 ff der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO), entweder für die Bf. oder eine dritte Person (für ihren Ehemann oder dessen erste Frau etc.) unter Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit eingebracht worden waren oder überhaupt ihren Ursprung in der Gemeinschaft hatten und als inländische Rückwaren (Reisegut) berechtigterweise von der Bf. mitgeführt aus dem Zollausland zurückgebracht wurden.

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann gemäß § 278 Abs. 1 BAO das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt gemäß § 278 Abs. 2 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Im weiteren Verfahren sind gemäß § 278 Abs. 3 BAO die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Die aufhebende (die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende) Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (Ritz, BAO5, Kommentar, Tz. 9 zu § 278 BAO).
Ebenso wie bei Aufhebungen nach dem § 299 Abs. 1 lit. c idF vor AbgRmRefG setzt § 278 Abs. 1 nicht voraus, dass ein anderer Bescheid hätte erlassen werden müssen (vgl. zu § 299 aF z. B. ). Ob tatsächlich ein anders lautender Bescheid (nach der Aufhebung) zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab.

Entscheidend ist, ob die Unterlassung der Ermittlungen „wesentlich" ist. Dies ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der Abgabenbehörde ist für die Anwendbarkeit des § 278 Abs. 1 nicht erforderlich.

Eine derartige Unterlassung von Ermittlungen kann sich auch daraus ergeben, dass erstmals in der Beschwerde oder im Vorlageantrag Umstände releviert werden (kein Neuerungsverbot nach § 270 BAO) und die Abgabenbehörde vor Beschwerdevorlage keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat (Ritz, BAO5, Kommentar, Tz. 11, zu § 278 BAO, und die dort zitierte Literatur).

Betrachtet man die vorliegenden Begründungen zum angefochtenen Bescheid bzw. zur Beschwerdevorentscheidung, so hat das Zollamt zwar eingeschränkte Ermittlungen vorgenommen, die sich auf die Fahrzeugkontrolle und die unergiebige Befragung der Reisenden beschränkt hat, jedoch, wie vorstehend dargetan, weitergehende Ermittlungen zur Frage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Schmuckwaren überhaupt um einfuhrabgabepflichtige Waren handelte, die verbotswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht wurden, oder ob diese Waren nicht allenfalls zufolge ihres Charakters als Rückwaren nach Beendigung der Türkeireise eingangsabgabenfrei eingeführt worden sind, unterlassen. Die Zollbehörde hat demnach zu entscheidungswesentlichen Fragen Ermittlungen unterlassen, die erforderlich gewesen wären um zu beurteilen, ob eine Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden ist.

Dem angefochtenen Bescheid bzw. der Berufungsvorentscheidung ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Zollbehörde davon ausgegangen ist, ob und aus welchen Erwägungen es sich bei den verfahrensgegenständlichen Goldschmuckstücken um einfuhrabgabepflichtige Waren handelte und weshalb sie von der Annahme ausging, dass diese Waren von der Bf. am verbotswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, zumal die Bf. den erst zu überprüfenden Umstand mitteilte, dass sie den Schmuck bereits im Jahre 1988 als Hochzeitsgeschenk von ihrem Ehemann erhalten habe.

Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. die Schmuckgegenstände bei ihrer Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union der Zollbehörde - allenfalls berechtigterweise durch eine andere Form der Willensäußerung nach Art. 233 ZK-DVO - nicht gestellt hatte, finden sich entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid sich im Aktengeschehen nicht.

Das Zollamt hat sohin nach Ansicht des BFG wesentliche Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung allenfalls eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

Bezüglich der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Durchführung von Ermittlungen wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall das BFG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht selbst durchführt, weil eine solche Ermittlung durch das BFG weder im Interesse der Raschheit gelegen ist, noch eine erhebliche Kostenersparnis bringen würde.

Es ist auch nicht Aufgabe des BFG, anstatt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. RV/0496-G/08, zitiert in Ritz, BAO5, Kommentar, Tz. 5 zu § 278 BAO).

Nach all dem Gesagten waren der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 
Auf § 278 Abs. 1 BAO gestützte Beschlüsse sind mit VfGH-Beschwerde und nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF BGBl. I 51/2012) mit Revision beim VwGH anfechtbar (Ritz, BAO5, Kommentar, Tz. 29 zu § 278 BAO).

In Anbetracht der Ausführungen im Erkenntnis des , und der hier fehlenden Ermittlungen vertritt das BFG die Ansicht, dass beim vorliegenden Sachverhalt eine Revision an den VwGH nicht zulässig ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Zurückverweisung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200047.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at