Begriff der Berufsausbildung (hier: Studium) im Sinne des FLAG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesachen des Bf., Adr.1 , vertreten durch Zobl, Bauer & Partner Wirtschaftsprüfung GmbH, Mildenburggasse 6, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind M., geb. Geb.Dat., betreffend den Zeitraum Juni 2011 bis Oktober 2011, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Gang des Verwaltungsverfahrens
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf.) gem. § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) für das Kind M. (im Folgenden kurz: M.) , SV-Nr. SV-Nr. , die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetag (KAB) für die Monate Juni bis Oktober 2011 im Gesamtbetrag von 1.119,50 € zurück (827,50 € an FB und 292,00 € an KAB).
Begründend führte das Finanzamt in diesem Bescheid aus, dass die Tochter des Bf. das geplante Studium nicht begonnen habe und daher die FB und der KAB im genannten Ausmaß rückzufordern sei.
Mit Eingabe vom (beim Finanzamt eingelangt am ) erhob der Bf. Berufung gegen den angeführten Rückforderungsbescheid (welche nunmehr als Bescheidbeschwerde zu werten ist) und führte darin zur Begründung aus:
„Meine Tochter M. hat am an der pädagogischen Hochschule Studienort das Studium für VS-Lehrer angetreten, dieses aber am leider wieder abgebrochen (hoffentlich nur unterbrochen). Eine Bestätigung der Hochschule liegt ihnen bereits vor. Ich ersuche, den Bescheid entsprechend anzupassen.“
Das Finanzamt versendete am an den Bf. einen „Bescheid – Mängelbehebungsauftrag“ mit dem sie den Bf aufforderte, Nachweise darüber vorzulegen, dass seine Tochter M. im Rahmen ihres Studiums Lehrveranstaltungen besucht hat; überdies ersuchte das Finanzamt um Vorlage einer Abmeldebestätigung von der Pädagogischen Hochschule Studienort (im folgenden kurz: PH-X) für M.
Am sprach der Bf. wegen des besagten „Bescheides – Mängelbehebungsauftrages„ persönlich beim Finanzamt vor und gab dabei – laut einem vom Finanzamt angefertigten, vom Bf. unterschriebenen Aktenvermerk - folgende Erklärung ab:
„Eingangsphase absolviert, 3x Praxisschule, noch keine Lehrveranstaltungen in dem Sinn; geplantes Sportstudium ab Herbst 2012“.
Im Finanzamtsakt befindet sich eine „Abgangsbescheinigung“ der PH-X, datiert mit , aus der hervorgeht, dass die Tochter des Bf. M. am von der Studienrichtung „BachStud LA Volksschulen“ (Studienkennzahl g 110) abgemeldet wurde.
Das Finanzamt erließ in weiterer Folge eine abweisliche Berufungsvorentscheidung (BVE, datiert mit ) und führte darin zu Begründung u.a. aus:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (in der ab März 2011 geltenden Fassung) bestehe Anspruch auf FB für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gelte als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Nach den vorgelegten Unterlagen habe M. lediglich die Studieneingangs- und Orientierungsphase besucht, für den Besuch weiterer Lehrveranstaltungen sei kein Nachweis erbracht worden. Daraus ergebe sich, dass das Studium überhaupt nicht betrieben worden sei. Falls das Studium überhaupt nicht begonnen worden sei und nur eine formelle Fortsetzungsbestätigung vorliege, könne von einer Berufsausbildung nicht gesprochen werden. Die bloße Absicht ein Studium zu beginnen reiche als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der FB nicht aus.
Mit Eingabe vom – beim Finanzamt eingebracht am durch eine, den Bf. vertretende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, stelle der Bf. in Bezug auf die BVE vom eine Vorlageantrag und führte darin ergänzend aus:
„……Tatsächlich hat M. nach Beendigung der Schule, sie musste, da sie die Matura nicht sofort bestanden hatte, im Frühjahr eine Nachprüfung machen, bei erstmöglicher Gelegenheit mit dem Bachelorstudium Lehramt für Volksschulen begonnen. Dies kann durch die beiliegende Studienzeitbestätigung nachgewiesen werden. Daraus ist ersichtlich, dass M. ab als ordentliche Hörerin unter der Matrikelnummer Nr. gemeldet war. Da das Studium nicht den Erwartungen von M. entsprochen hat, hat sie das Studium am vorzeitig beendet. Um Ihren Eltern nicht unnötig zur Last zu fallen, hat M. sofort nach der Entscheidung, die Studienrichtung zu wechseln, einen Job angenommen mit der Absicht, ab Herbst 2012 wieder mit einem anderen Studium zu beginnen.
Da die Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr, nämlich die Aufnahme als ordentliche Hörerin, gegeben war, wurde die Kinderbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag vom Bf. zu Recht bezogen.
Wir beantragen daher namens und auftrags unseres Klienten, ….den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom aufzuheben und die zurückgeforderten Beträge, FB € 827, 50 und KG 292;00, insgesamt daher 1.119,50 € wieder gut zu buchen…….“
Aus der, dem Vorlageantrag angeschlossenen „Studienzeitbetätigung“ der PH-X vom geht hervor, dass die Tochter des Bf. M. vom bis zum „Bachelorstudium Lehramt Volksschulen“ gemeldet war.
Aus dem im FB-Akt (in Kopie) befindlichen „Reife- und Diplomprüfungszeugnis“ der HL für Tourismus Schulort , ausgestellt am , geht hervor, dass die Tochter des Bf. M. die Reifeprüfung bestanden hat.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen
1. Streitpunkt
Strittig ist, ob der Bf. für seine Tochter M. für den Zeitraum Juni bis Oktober 2011 Anspruch auf FB und KAB hatte.
Das Finanzamt forderte die FB und den KAB für den genannten Zeitraum mit der Begründung zurück, dass M. ab September 2011 zwar als ordentliche Hörerin des Bachelorstudiums „Lehramt für Volksschulen“ gemeldet gewesen sei, sie dieses Studium aber tatsächlich nicht betrieben habe. M. habe mit Ausnahme der Studieneingangs- und Orientierungsphase keine weiteren Lehrveranstaltungen besucht. Von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG könne daher nicht gesprochen werden, weil die bloße Absicht, ein Studium zu beginnen hierfür nicht ausreiche.
Der Bf. argumentiert dagegen, dass M. das besagte Studium ehestmöglich nach Ablegung der Reifeprüfung (im Mai 2011) nämlich im September 2011 begonnen habe. Dieses Studium habe jedoch nicht den Erwartungen von M. entsprochen, weshalb sie es am vorzeitig mit der Absicht beendet habe, ab Herbst 2012 ein anderes Studium zu beginnen. Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der FB und des KAB für das erste Studienjahr sei lediglich die Aufnahme als ordentliche Hörerin. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weshalb die Rückforderung der FB und des KAB für den genannten Zeitraum zu Unrecht erfolgt sei.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Die Tochter des Bf. M. hat laut vorgelegtem Zeugnis am die Reifeprüfung an der Tourismusschule Schulort abgelegt und diese bestanden.
Nach der vorgelegten Studienzeitbestätigung war sie vom bis an der PH –X in der Studienrichtung „Bachelorstudium Lehramt für Volksschulen“ als Studierende gemeldet.
Nach eigenen Angaben des Bf. (Berufung vom ) hat M. das besagte Studium „am leider abgebrochen“ bzw. (lt. Vorsprache beim Finanzamt am ) an der PH-X lediglich die Eingangsphase absolviert und drei Mal Praxisschulen besucht, jedoch „keine Lehrveranstaltungen in dem Sinn“ besucht. Der Feststellung des Finanzamtes in der BVE vom , dass M. im Rahmen des angeführten Studiums nur die Studieneingangs- und Orientierungsphase besucht habe, ist der Bf. im Vorlageantrag nicht entgegen getreten. Er hat lediglich argumentiert, dass M. für das besagte Studium bis als ordentliche Hörerin gemeldet gewesen sei.
Aus all dem ist nach Ansicht des BFG abzuleiten, dass M. im Rahmen des strittigen Studiums lediglich Veranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase besucht hat. Sie hat demnach rund eineinhalb Monate nach Studienbeginn aufgehört, Lehrveranstaltungen zu besuchen und damit dieses Studium jedenfalls ab nicht mehr tatsächlich betrieben.
Für den Standpunkt des Finanzamtes, daß M. von vornherein nicht beabsichtigt hatte, das besagte Studium tatsächlich zu betreiben, finden sich im Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht der Besuch der Veranstaltungen im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase. Der tatsächliche Geschehnisablauf – Besuch von Veranstaltungen der Studieneingangsphase vom Studienbeginn bis etwa Mitte Oktober 2011 – spricht für die Richtigkeit der Angaben des Bf., nämlich dass das gewählte Studium – nach tatsächlicher Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase – „nicht den Vorstellungen von M. entsprochen hat“ und sie daher dieses Studium rund eineinhalb Monate nach Studienbeginn faktisch abgebrochen hat (keine Lehrveranstaltungen mehr besucht hat).
3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
In § 2 Abs. 1 FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung, wird geregelt:
„Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,……..
lit.b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ………. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn …..
lit d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.“
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 FB gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der FB ein KAB von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu. Wurden KAB-e zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967 anzuwenden.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die FB vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf FB erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der FB zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
a ) Rückforderungszeitraum Juni bis September 2011:
Die Tochter des Bf. M. hat ihre Schulausbildung mit Ablegung der Reifeprüfung im Mai 2011 beendet und war anschließend als ordentliche Hörerin des Studiums „Bachelorstudium Lehramt Volksschule“ an der PH-X gemeldet. Nach den obigen Ausführungen (siehe Punkt II.2) ist entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht davon auszugehen, dass M. von vornherein die Absicht hatte, das besagte Studium niemals ernsthaft zu betreiben. Sie hat dieses Studium im September 2011 tatsächlich begonnen (Besuch von Veranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase), es aber nach rund eineinhalb Monaten faktisch abgebrochen (ab kein Besuch von Lehrveranstaltung mehr). M. hat somit zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung mit der weiteren Berufsausbildung begonnen. Für den betreffenden Zeitraum Juni bis September 2011 steht daher der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG zu.
b) Rückforderungszeitraum Oktober 2011:
Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG ist die Gewährung von FB für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach Außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt (). Der VwGH hat dazu in ständiger Rechtsprechung weitere Kriterien entwickelt (siehe z.B. ; ; ): Nach dieser Judikatur ist es das Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist dabei ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Diese liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Die Voraussetzungen einer Berufsausbildung können vorliegen, wenn das Kind die erforderlichen Prüfungen ablegen will und sich darauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Dies kann dann angenommen werden, wenn die Vorbereitung auf die Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.
Bei einer Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums, d.h. bei Besuch einer in § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 genannten Einrichtung, sind die Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit b FLAG näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nach dieser Bestimmung gelten die im StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für die Gewährung der FB. Anspruch auf FB besteht daher nur dann, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt. Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25 StudFG).
Als Anspruchsvoraussetzung für den Studienbeginn bzw. das erste Studienjahr gilt - wie vom Bf zutreffend eingewendet - die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Erst ab dem zweiten Studienjahr ist als Anspruchsvoraussetzung die Ablegung bestimmter Prüfungen für das vorhergehende Studienjahr nachzuweisen. Gleichzeitig kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass eine "Berufsausbildung" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen muss. Das bedeutet nach obigen Kriterien, dass im ersten Studienjahr zwar kein Prüfungsnachweis erforderlich ist, aber es muss sehr wohl das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um einen Studienerfolg nach Außen hin deutlich zum Ausdruck zu kommen. Dazu muss zumindest der laufende Besuch von Lehrveranstaltungen der betreffenden Studienrichtung erfolgen. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung dieses Umstandes kann beispielsweise durch Vorlage von Teilnahmebestätigungen an Seminaren, Vorlesungsmitschriften, ev. Seminararbeiten etc. erfolgen.
Als Zeiten der "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG können daher nur solche Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Die Zulassung an einer Hochschule bzw. die Bestätigung über die Meldung zu einem Studium (vormals: Inskription) ist als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung im genannten Sinne nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (vgl. ; u. a., sowie -I/13).
Im Beschwerdefall hat die Tochter des Bf. M. das strittige Studium im September 2011 begonnen (Meldung zum Studium am ). Sie hat (nach eigenen Angaben des Bf.) Veranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase besucht und ab Mitte Oktober 2011 (nach Angaben des Bf. ab ) dieses Studium abgebrochen (d.h. keine Lehrveranstaltungen mehr besucht).
Daraus kann nach Ansicht des BFG abgeleitet werden, dass die Tochter des Bf. offenbar spätestens ab Mitte Oktober 2011 das besagte Studium aufgegeben, jedenfalls nicht mehr ernstlich betrieben hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist demnach – nach außen hin objektiv erkennbar (siehe oben, Punkt II.2) - davon auszugehen, dass M. das besagte Studium tatsächlich betrieben hat und demnach eine Berufsausbildung im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen des FLAG vorlag.
Für Oktober 2011 ist daher der Anspruch auf FB und den KAB ebenfalls zuzuerkennen.
Der Berufung war aus diesen Gründen Folge zu geben.
4. Unz ulässigkeit einer (odentlichen) Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf Grund der oben unter Punkt II.3 zitierten einheitliche Rechtsprechung des VwGH und des UFS ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, ausreichend geklärt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Diese Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100632.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at