Geschäftsführerhaftung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter XY in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch i trust Wirtschaftstreuhand & Steuerberatung GmbH, Neustift am Walde 20/6, 1190 Wien gegen den Bescheid des FA Baden Mödling vom , betreffend Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom wurde der Bf. als der zur Geschäftsführung berufene Vertreter der näher bezeichneten GmbH für im Bescheid detailliert ausgewiesene Steuerschulden der GmbH (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Nebengebühren) im Gesamtbetrag von € 31.642,81 gemäß § 9 iVm § 81 BAO zur Haftung herangezogen. Begründet wurde das schuldhafte Verhalten des Bf. im Wesentlichen mit der Nichteinreichung der erforderlichen Steuererklärungen.
Bereits in Ermittlungsverfahren zur Haftungsinanspruchnahme teilte der Bf. mit Eingabe vom mit, dass die im Wesentlichen auf einem einzelnen Immobiliengeschäft basierende Vorschreibung an Körperschaftsteuer zu Unrecht erfolgt sei, da aus der Liegenschaftstransaktion kein Gewinn erzielt worden sei. Darüber hinaus stellte der Bf. seine Vermögenslage untermauert durch näher bezeichnete Verbindlichkeiten und eine bewilligte Fahrnis-und Gehaltsexekution vom als überschuldet dar. Die GmbH deren Geschäftsführer der Bf. war wurde lt. Firmenbucheintrag vom mangels Vermögen amtswegig gelöscht.
Gegen den oben genannten Haftungsbescheid hat der Bf . mit Eingabe vom durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Berufung erhoben und ausgeführt, dass ihn an der Nichtabfuhr der bescheidmäßig festgesetzten Abgaben keine Schuld treffe und überdies die auf Basis einer Schätzung erfolgte Abgabenfestsetzung unrichtig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom wurde im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass die Einwände gegen den Abgabenanspruch im Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen sind. Eine Verminderung der Abgabenschuld würde sich aber entsprechend im Haftungsverfahren auswirken.
Mit Eingabe vom hat der Bf. durch seinen Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und neben seinem schon bisherigen Vorbringen, wonach der Abgabenanspruch in wesentlichen Teilen nicht bestehe, vorgebracht, dass die Haftung nach § 9 BAO auf die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Abgabenausfall abstelle. Da der Bf. selbst bei Einreichung ordnungsgemäßer Abgabenerklärungen nicht in der Lage gewesen wäre den Abgabenanspruch zu begleichen - der Veräußerungserlös aus dem Verkauf einer näher bezeichneten Liegenschaft habe der Fremdmitteltilgung welche vorrangig hypothekarisch besichert war gedient - bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Bf. und der Uneinbringlichkeit der Abgaben.
Am teilte das Finanzamt Baden Mödling mit, dass auf Grund der Vermögenssituation des Bf. kein Einwand gegen eine stattgebende Erledigung der Beschwerde bestehe und überdies aus einem Aktenvermerk im Steuerakt hervorgehe, dass die Schätzung der Körperschaftsteuer 2005 möglicherweise falsch sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 223 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 224 Abs.1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Fest steht, dass der Bf. im (haftungs-)gegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten gemäß § 80 Abs.1 BAO verantwortlich war und er es unterlies die entsprechenden Steuerklärungen abzugeben.
Die Haftungsinanspruchnahme setzt die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung. (Reeger/Stoll, BAO, § 9 Tz 6)
Dem Beschwerdevorbringen ist wie auch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, dass im haftungsgegenständlichen Zeitraum die Primärschuldnerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Begleichung der im Schätzungswege ermittelten Abgabenschuldigkeiten verfügt hat. Gegenüber dem Bf. selbst war ein Fahrnis- und Gehaltsexekutionsverfahren anhängig. Der Veraußerungserlös eines näher dargelegten Liegenschaftsverkaufs ist in eine vorrangig hypothekarisch besicherte Fremdmitteltilgung geflossen. Die Primärschuldnerin wurde im März 2007 mangels Vermögen aus dem Firmenbuch gelöscht.
Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegeben Rahmens. Der angefochtene Bescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung enthalten keine Begründung der Ermessenentscheidung. § 20 BAO erwähnt als Ermessenskriterien die Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtssprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. entsprechend ist mit einer Begleichung der Abgabenschuldigkeiten wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht zu rechnen. Darüber hinaus ist aber auch das öffentliche Interesse an der Einbringung von Abgaben, welche selbst vom Finanzamt als möglicherweise falsch festgesetzt eingestuft werden, nicht in dem Ausmaß gegeben, welches für die Geltendmachung einer persönlichen Haftung erforderlich wäre.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass einerseits die Pflichtverletzung des Bf. nicht kausal für die Uneinbringlichkeit eines offensichtlich zumindest teilweise zweifelhaften Abgabenanspruches war und andererseits selbst bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen im Rahmen der Ermessensübung von einer Haftungsinanspruchnahme abzusehen gewesen wäre.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100347.2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at