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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2015, RV/5100553/2012

keine Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind das Studium erst in dem Kalenderjahr beginnt, in dem es das 20. Lebensjahr vollendet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr. , gegen den Bescheid des Finanzamtes  FA1 vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind K, geboren am Geb.Dat., für die Monate Juli 2011 bis September 2011, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wir abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verwaltungsgeschehen
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf.) die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KAB) für das Kind K (im Folgenden kurz: K), geb. am Geb.Dat. , betreffend den Zeitraum Juli 2011 bis September 2011 (im Gesamtbetrag von 633,30 €) zurück.
Zur Begründung wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt:
Die Rückforderung erfolge mit Bezug auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familien­lastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) – betreffend die FB - in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz1988 (EStG 1988) – betreffend den KAB.
Eine Verlängerung des FB-Anspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sei nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nur dann möglich, wenn das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr begonnen habe, in dem es das 19. Lebensjahr (LJ) vollendet habe, und wenn die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindes­tens 10 Semester betrage, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten werde.
Gesetzliche Studiendauer sei jene – in Semestern definierte - Zeitspanne, die nach den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen sei. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien – z.B. Master- nach abgeschlossenem Bachelorstudium – seien nicht zusammen zu rechnen.

Mit Eingabe vom (beim Finanzamt eingelangt am ) erhob der Bf. Berufung (welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist) und führte zu deren Begründung zusammengefasst aus:
Die Bedingung, dass das Kind ein Studium bis zum Kalenderjahr begonnen haben müsse, in dem es das 19. LJ vollendet habe, könne nicht im Nachhinein vorge­schrieben werden. Außerdem gebe es einen nachvollziehbaren Grund, warum K. das Studium erst im Oktober 2007 begonnen habe: Zum Studium der Österreichischen Gebärdensprache müsse eine Zweite Fremdsprache – in Falle seiner Tochter Englisch – belegt werden. Auf Anraten der Schulleitung der HBLS Schulort  habe sich K ein Jahr lang zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse in Großbritannien aufge­halten.
Zum Bescheid vom werde außerdem festgehalten, dass die (Sommer-) Semester an den Universitäten jeweils Ende Februar bis Ende September umfassen würden und daher nicht im Juni endeten.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur Begründung aus:
„Gemäß Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr. 111/2010 (BudBG 2011), FLAG-Novelle, Artikel 135,  ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 die Altersgrenze auf das 24./25. Lebensjahr mit Gültigkeit Juli 2011 herabgesetzt worden.
Eine Verlängerung ist möglich bei einem „langen Studium" (Mindeststudiendauer 10
Semester), wenn der Studienbeginn im Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde, begonnen wird.
Ebenfalls liegt ein Verlängerungsgrund vor, wenn eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit (FSJ) mit Einsatzstelle im Inland und einer Mindestdauer von durchgehend 8 Monaten absolviert wird.
Kein Verlängerungsgrund ist der Besuch einer berufsbildenden Mittleren und Höheren Schule.
Da Ihre Tochter weder ein „langes Studium" absolviert, noch der Studienbeginn mit dem 19. LJ begonnen wurde, ist Ihre Berufung als unbegründet abzuweisen.“

In weiterer Folge stellte der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde in zweiter Instanz (Eingabe vom ) und führte darin zu Begründung aus:
„….absolviert unsere Tochter K sehr wohl ein "Langes Studium". Den Hinweis, dass ein Studium im 19. LJ begonnen werden muss, kann ich so nicht akzeptieren.
1. Der Staat kann nicht für bereits laufende Studien, rückwirkende Änderungen im Gesetz vornehmen.
2. Den Grund, warum unsere Tochter erst im 20. LJ an der UNI Uni-Ort begonnen hat, darf ich hiermit noch einmal erläutern. Die Schulleitung der HBLS Schulort hat dazu geraten, vor Beginn des Englisch-Studiums, einen Auslandsaufenthalt zu absolvieren, um die Sprachkenntnisse zu verbessern. Für diese Zeit haben wir natürlich keine Familienbeihilfe bezogen.

Aus dem im FB-Akt befindlichen „Studienblatt der Ordentlichen Studierenden betreffend K, erstellt am geht Folgendes hervor:
- vom bis betrieb die Tochter des Bf. das Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation“ in den Sprachen Englisch und „Österreichische Gebärdensprache“. Ab war K als ordentliche Studierende des „Master­studiums Dolmetschen“ in Englisch und „Österreichische Gebärdensprache gemeldet.
Im FB-Akt befindet sich zudem ein „Bachelorbescheid“ betreffend die Tochter des Bf. (datiert mit ) aus welchem hervorgeht, dass K „nach positiver Beurteilung der Bachelorarbeit und aller Bachelorprüfungen (Abschlussdatum ) gemäß dem Studienplan für das Bachelorstudium ´Transkulturelle Kommunikation: Englisch, Österreichische Gebärdensprache´…..den Akademischen Grad ´Bachelor of Arts – BA´…..“ verliehen bekam.
Aus dem Mitteilungsblatt der Universität Uni-Ort betreffend den Studienplan für das „Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation“ geht u.a. hervor, dass der Arbeitsaufwand für das gesamte Bachelorstudium 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und dass dem Arbeitspensum eines Jahres 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet werden. Demnach umfasst dieses Studium eine Mindeststudiendauer von sechs Semestern (bzw. drei Jahren).
Für das „Masterstudium Übersetzen“ ist laut Mitteilungsblatt der Universität Uni-Ort die Absolvierung des Bachelorstudiums „Transkulturelle Kommuni­kation eine Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studium. Das besagte Masterstudium umfasst nach diesem Studienplan mindestens vier Semester (oder 2 Jahre), das Gesamtausmaß an ETCS-Anrechnungspunkten hierfür beträgt 120.
 

II. Über die Beschwerde wurde erwogen

1. Streitpunkt
Das Finanzamt forderte vom Bf. die FB und den KAB für den Zeitraum Juli bis September 2011 mit der Begründung zurück, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 in der Fassung des BudBG 2011 die Altersgrenze für den Bezug der FB und damit auch für den Anspruch auf den KAB, mit Gültigkeit Juli 2011 (bei Nichtvorliegen eines Verlängerungstatbestandes) bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 24. LJ des Kindes herabgesetzt wurde.
Die Tochter des Bf. würde die Tatbestandsmerkmale des Verlängerungstatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 insofern nicht erfüllen, als sie das Studium nicht spätestens bis zur Vollendung des 19. Lebensjahr begonnen habe. Zudem betreibe K kein „langes Studium“ d.h. ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von zehn oder mehr Semestern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb) des FLAG 1967.

Der Bf. argumentiert dagegen, dass seine Tochter sehr wohl ein „langes Studium“ im genannten Sinn betreibe. Außerdem könne „der Staat nicht für bereits laufende Studien, rückwirkende Änderungen im Gesetz vornehmen“. Der Grund für den Studienbeginn nach Vollendung des 19. LJ sei darin gelegen gewesen, dass seine Tochter - über Empfehlung der Schulleitung der Mittleren Schule, die K besucht habe - einen Auslandsaufenthalt zur Verbesserung der Sprachkenntnisse absolviert habe.

2. Entscheidungserheblicher Sachverhalt

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der obigen Darstellung des Verwal­tungsgeschehens. Demnach hat die am Geb.Dat. geborene Tochter des Bf. ab – demnach ab dem Jahr der Vollendung ihres 20. LJ – an der Universität Uni-Ort das Bachelorstudium „Transkulturelle Kommuni­kation“ in den Sprachen Englisch und „Österreichische Gebärdensprache“ betrieben. Sie hat dieses Studium am erfolgreich mit der Verleihung des akademischen Titels „Bachelor of Arts -BA“ abgeschlossen. Ab war K als ordentliche Studierende des „Masterstudiums Dolmetschen“ in Englisch und „Österreichische Gebärdensprache“ gemeldet.

3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idF des BudBG 2011, BGBl I 2010/111 lautet:
„Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. .... „
Mit dem BudBG 2011 wurde somit die Altersgrenze bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung FB bezogen werden kann - mit Wirksamkeit - auf das 24. LJ herabgesetzt. Auf Grund der bis Juni 2011 geltenden Regelung konnte FB bis zum 25. LJ bezogen werden.
Ebenso wurde mit BudBG 2011 in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 (gleichfalls mit Geltung ab Juli 2011) ein neuer Verlängerungstatbestand für Studien eingeführt, die eine lange Studiendauer aufweisen. Diese Bestimmung lautet :
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebens­jahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studien­abschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Die Tochter des Bf. K hat das Bachelor-Studium „Transkulturelle Kommunikation“ erst nach Vollendung ihres 19. LJ (nämlich im Jahr der Vollendung des 20. LJ; siehe oben unter Punkt II.2) begonnen. Sie hat damit das eben zitierte Tatbestandsmerkmal der sublit. aa) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 – nämlich Beginn eines „langen Studiums“ spätestens bis zum Kalenderjahr der Vollendung des 19. LJ – nicht erfüllt, was auch der Bf. selbst nicht bestreitet.
Er wendet dagegen sinngemäß ein, dass rückwirkende Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen zu Ungunsten von Beihilfenbeziehern nicht zulässig seien. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung vom , G 6/11 und G 28/11, zur Einschränkung in der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, dass das Kind das Studium bis zum Kalenderjahr der Vollendung des 19. LJ beginnen müsse ausgeführt, dass es generell keine Verpflichtung des Gesetzgebers gebe, überhaupt eine Ausnahmeregelung wie jene des § 2 Abs. 1 lit j leg. cit. vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfügt, hat er sie sachlich auszugestalten. Das Erfordernis, dass das Studium bis zu jenem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat (sublit. aa) decke den typischen Fall ab. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung nicht unsachlich. Der Gesetz­geber ist nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können, zumal bei späterem Studienbeginn der Beihilfenanspruch nicht zur Gänze wegfällt, sondern sich die Anspruchsdauer lediglich verkürzt.
Der VfGH ist in diesem Erkenntnis darüber hinaus zur Auffassung gelangt, dass die besagte Herabsetzung der Altersgrenze für den FB-Bezug durch das BudBG 2011 nicht verfassungswidrig ist, weil es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinauf oder wieder herab zu setzen. Auch verstößt die neue Regelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es bei der Familienbeihilfe hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen geht, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand grundsätzlich nicht besteht.

Auf Grund dieses VfGH-Erkenntnisses treffen die vom Bf. geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Änderung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu. Die Einschränkungen in der Dauer des FB-Bezuges und die besagte Ausnahmeregelung für „lange Studien“ sind demnach ab geltendes und in allen Fällen anzuwendendes Recht.

Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j leg. cit. ist auszuführen, dass die sublit aa) bis cc) durch "und" verbunden sind und somit die darin aufgezählten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (siehe -G/11, und vom , RV/1289-L/12). Die Tochter des Bf. K hat im Jahr 2006 ihr 19. LJ vollendet und im Wintersemester 2007/2008 – ab – das oben angeführte Studium begonnen. Im Beschwerdefall ist somit das Tatbestandsmerkmal des Beginnes eines „langen Studiums“ spätestens im Kalenderjahr der Vollendung des 19. LJ – sublit. aa) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 - nicht erfüllt. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Prüfung ob die übrigen in der genannten Ausnahmebestimmung normierten Voraussetzungen überhaupt vorliegen würden. Der Beihilfenanspruch beschränkt sich somit nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. auf Zeit bis zur Vollendung des 24. LJ des Kindes. Dass im anhängigen Verfahren ein anderer Verlängerungstatbestand als § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 vorliegen würde, bringt selbst der Bf. nicht vor, bzw. ergibt sich diesbezüglich auch kein Hinweis aus der gegebenen Aktenlage. Der vom Bf. vorgebrachte Umstand, dass ein einjähriger Auslandsaufenthalt von K nach der Reifeprüfung zur Verbesserung von Fremdsprachenkenntnissen dazu geführt hätte, dass sie ihr Studium erst im Jahr 2007 beginnen habe können, begründet nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen Verlängerungstatbestand.

Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass selbst der Beginn des besagten Bachelorstudiums durch K bis zum Jahr der Vollendung ihres 19. LJ der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen hätte: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) ist nämlich ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen, das mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet (siehe z.B. -I/12 und die darin zitierte VwGH-Rechtsprechung). Demnach ist im Beschwerdefall auch das Tatbestandsmerkmal des „langen Studiums“ iSd § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb) FLAG 1967) nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen bestand im Beschwerdefall für K ab Geltung der durch das BudBG 2011 geänderten, oben angeführten Regelungen des FLAG 1967, konkret ab Juli 2011, kein Anspruch mehr auf FB mehr. Mit dem Anspruch auf FB ist gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 der Anspruch auf den KAB verbunden, der daher ab dem genannten Zeitpunkt ebenfalls wegfiel.

Der Rückforderungsanspruch gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 betreffend die FB und gem. § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 ist von subjektiven Momenten unabhängig und lediglich davon abhängig, dass Beträge ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bezogen wurden.

Die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Rückforderung der FB und des KAB für den Zeitraum ab Juli bis September 2011 erfolgte demnach zu Recht.
Der Beschwerde konnte aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden sein.
 

4. Unzulässigkeit einer Revision

Unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung des FB- bzw. des KAB-Bezuges gem. § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes möglich ist, ergibt sich einerseits unmittelbar aus der insoweit klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung und ist andererseits auch ausreichend durch die oben angeführte Judikatur (siehe Punkt II.3) geklärt. Das gegenständliche Erkenntnis des BFG ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gegen dieses Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
UFS, RV/0196-I/12
UFS, RV/1289-L/12
UFS, RV/0965-G/11
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100553.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at