Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2015, RV/1100624/2014

Gebündelte Auszahlung von Baustellenprämien für mehrere Monate

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a , gegen den Bescheid des Finanzamt Feldkirch vom 13. Febraur 2014 betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Streitjahr nichtselbständige Einkünfte als Grenzgänger bei der Firma s . Er übte bei dieser Firma im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Tätigkeit eines Fenstermonteurs (Hilfsmonteurs) aus, d.h. er baute vorgefertigte Fenster ein.

Nachdem das Finanzamt den Bf. mit Einkommensteuerbescheid vom vorerst antragsgemäß veranlagt hat, wurde dieser Bescheid mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid 2012 erlassen, in welchem die "Baustellenprämien" nicht mehr steuerbegünstigt als "Sonstige Bezüge", sondern als laufender Lohn erfasst wurden.

In der Begründung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides wird vom Finanzamt ausgeführt, die Leistungsprämie werde monatlich ausbezahlt, weshalb es sich um keinen sonstigen Bezug nach § 67 EStG 1988 handle.

Die dagegen erhobene Beschwerde begründet der Bf. damit, dass die Prämie nicht monatlich ausbezahlt werde, dass es sich um eine Leistungsprämie handle, welche auf einer mündlichen Vereinbarung basiere und dass alle Mitarbeiter der Firma diese Baustellenprämie bekommen würden. Somit handle es sich um einen sonstigen Bezug gemäß § 67 EStG 1988.

Übermittelt wurden zudem mit , und datierte Stellungnahmen der Firma c, in denen diese bestätigte, dass die sog. „Baustellenprämie“ eine freiwillige Leistung des Unternehmens sei und die Auszahlung nicht monatlich erfolge. Die Prämie werde erst nach Vorlage durch den Arbeitnehmer sowie der geprüften und unterzeichneten Gewerksübernahme durch den Auftraggeber ausbezahlt, somit bei Abnahme der Baustelle ohne Mängel und Einhaltung der Zeitvorgaben. Die Berechnung der Prämie erfolge nach der Anzahl der Fensterlaufmeter.

In der Folge brachte der Bf. über Vorhalt des Finanzamtes sämtliche Monatslohnausweise für das Jahr 2012 bei. Aus diesen ist ersichtlich, dass im Jänner eine Baustellenprämie von CHF 485,00, im Juli eine solche von CHF 296,00, im August eine solche von CHF 272,00, im Oktober eine solche von CHF 501,00 und im Dezember eine solche von CHF 514,00 ausbezahlt wurden, wobei dieses Prämien im Lohnausweis gesondert neben dem Gehalt ausgewiesen sind.

Die am ergangene, abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Leistungsprämie – sofern die Voraussetzungen dafür gegeben wären - monatlich ausbezahlt werden würde. Die Baustellenprämien würden nicht bloß deshalb als „sonstiger Bezug“ zu werten sein, weil die Voraussetzungen nicht jeden Monat erfüllt würden. Theoretisch wäre jedenfalls eine monatliche Prämienauszahlung möglich, sofern jeden Monat Baustellen vollständig erledigt, die Prämienbewertung vom Arbeitsvorbereiter unterzeichnet und die unterzeichneten Prämienbewertungen vorgelegt worden wären.

In Vorlageantrag vom bringt der Bf. im Wesentlichen vor, dass tatsächlich nicht jeden Monat Baustellen vorgelegen wären, die eine Gewährung der Leistungsprämien gerechtfertigt hätten, weshalb auch eine monatliche Auszahlung nicht möglich gewesen wäre. Die Besteuerungsgrundlagen würden sich nicht auf bloße Annahmen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse im Veranlagungszeitraum beziehen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der unabhängige Finanzsenat mit gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Vorab ist zu klären, ob das Finanzamt zu Recht die gegenständliche Beschwerde als lediglich gegen den am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2012 gerichtet gewertet hat oder ob sich die Beschwerde auch gegen den am gemäß § 299 BAO erlassenen Aufhebungsbescheid richtet.

Im „Betreff“ des Beschwerdeschriftsatzes findet sich die Wortfolge „Berufung gegen den Aufhebungsbescheid für 2012 vom “. Demgegenüber wird in der nächsten Zeile des Beschwerdeschriftsatzes expressis verbis ausgeführt „hiermit erhebe ich gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid für 2012 in offener Rechtsmittelfrist Berufung“.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (; , 2006/15/0042; , 2007/15/0041; , 2006/17/0360), kommt es für die Beurteilung von Anbringen auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen. Im Falle einer Berufung ist entscheidend, ob aus ihrem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet.

Gegenständlich werden weder in der Beschwerdebegründung noch im Vorlageantrag, der im „Betreff“ wiederum die Wortfolge „Antrag auf Entscheidung über die Beschwerdeabweisung vom gegen den Aufhebungsbescheid 2012 vom ", verwendet, Argumente für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Bescheidaufhebung vorgebracht, sondern ausschließlich solche gegen die Einordnung der „Baustellenprämie“ als laufenden Bezugsbestandteil. Überdies wird im Vorlageantrag ausdrücklich beantragt, „der Anrechnung der Leistungsprämie als sonstigen Bezug gemäß § 67 EStG 1988 statt zu geben“. In Würdigung dieser Tatsachen schließt sich das BFG daher der Rechtmeinung des Finanzamtes an und erachtet die Beschwerde als einzig gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 gerichtet.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig, ob der unter der Bezeichnung "Baustellenprämie" im Lohnausweis der Monate Jänner, Juli, August, Oktober und Dezember ausgewiesene Betrag in Höhe von insgesamt CHF 2.068,00 laufenden Arbeitslohn darstellt und dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt, welcher gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist.

Als Sachverhalt steht fest, dass sich die Tätigkeit des Bf. als Monteur auf den Einbau vorgefertigter Fenstern beschränkt. Von seinem Arbeitgeber, der in der K ansässigen Fa. „r GmbH“, erhält der Bf. unter anderem eine sog. Baustellenprämie. Dabei handelt es sich um eine auf einer mündlichen Vereinbarung basierende freiwillige Leistung, auf die grundsätzlich alle Mitarbeiter der in der K, in l und in m ansässigen Firmengruppe Anspruch haben. Voraussetzung für die Ausbezahlung dieser Prämie ist die Abnahme einer Baustelle ohne Mängel sowie die Einhaltung der Zeitvorgaben, wobei dies vom Auftraggeber im Zuge der Gewerksübernahme schriftlich zu bestätigen ist. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Bestätigung, und wird nach der Anzahl der Fensterlaufmeter berechnet. Im Streitjahr wurde die Baustellenprämie fünfmal ausbezahlt, wobei die Prämien nicht zwingend für jede Baustelle gesondert zur Auszahlung gelangten, sondern offensichtlich gebündelt.

§ 67 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 76/2011, bestimmt, dass die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6% beträgt, wenn der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) erhält. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2.100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

Gemäß Abs. 11 der genannten Norm sind die Abs. 1, 2, 6, 7 und 8 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

Die nicht dem Lohnsteuertarif des § 66 EStG 1988, sondern der begünstigenden Besteuerung des § 67 EStG 1988 unterliegenden sonstige Bezüge werden aufgrund desselben Dienstverhältnisses wie der laufende Lohn gezahlt. Sofern sie nicht in den § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführt sind – die Baustellenprämie wird dort jedenfalls nicht explizit angeführt und ist auch nicht unter die dort aufgezählten Begriffe subsumierbar - müssen sie, um nicht als laufender Lohnbestandteil qualifiziert zu werden, die folgenden Voraussetzungen erfüllen (siehe dazu Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 67 Rz 2; Doralt, EStG14, § 67 Tz 7ff).

1) Es muss eine eindeutige Abgrenzung von den laufenden Bezügen möglich sein, d.h. es muss eine aus äußeren Merkmalen ersichtliche Zahlung zusätzlich zum laufenden Bezug erfolgen (vgl. ; . 95/13/0070; ; ).

In den übermittelten Lohnausweisen wird die Baustellenprämie neben dem laufenden Lohn/Gehalt, dem Überstundenzuschlag und der Sonderzahlung gesondert ausgewiesen. Eine eindeutige Abgrenzung dieser Prämie vom laufenden Bezug liegt somit vor.

2) Die sonstigen Bezüge müssen sich durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer seinen Anspruch ableiten kann, eindeutig von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. ). Ein Rechtsanspruch auf den laufenden Bezug ist jedoch nicht erforderlich (; ; ).

Rechttitel für den laufenden Bezug ist im Beschwerdefall der Arbeitsvertrag. Im Unterschied dazu wird die Baustellenprämie freiwillig gezahlt, ihr liegt also weder ein Individualvertrag zugrunde noch ein Kollektivvertrag. Auch hinsichtlich des nicht vorhandenen Rechtstitels unterscheidet sich somit die Baustellenprämie vom laufenden Bezug.

3) Die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden (zB ; ).

Die Baustellenprämie wurde im Streitjahr fünfmal ausbezahlt. Da somit keine laufende Auszahlung, d.h. eine monatliche Auszahlung gleichzeitig mit dem Gehalt erfolgt, ist auch insofern die geforderte Unterscheidung zwischen gesonderten und laufenden Bezügen gegeben.

4) Die Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel 1 Monat) gezahlt werden, sondern es müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten werden (Fellner in Hofstätter/Reichel, § 67 Abs. 1 uns 2, Tz 2.2; Jakom, EStG 2014, § 67 Rz 2).

Auf diversen Homepages im Internet (www.tischlerforum.info ; www.kaeuferportal.de/bauen/fenster/montage-einbau ; www.energieheld.de/fenster/kosten/einbaukosten ) wird die Arbeitszeit für den Fenstereinbau je nach Größe, Material und Schwierigkeitsgrad mit zwei bis vier Stunden beziffert; bei Einrechnung der Arbeitszeit für den Ausbau alter Fenster werden 6 Stunden veranschlagt.

Auf der Homepage des Arbeitgebers des Bf. (www.cfenster.com ) werden erfolgreich durchgeführte Aufträge aufgelistet bzw. dargestellt und erläutert. An Hand dieser Beispiele ist zu ersehen, dass das Unternehmen sowohl Einfamilienhäuser mit Fenstern ausstattet, als auch Gewerbeanlagen, Wohnanlagen, Hotels- und Gasthäuser sowie öffentliche Gebäude. Somit kann es sich bei einem Projekt um den Einbau von ca. 10 Fenstern (Einfamilienhaus) oder auch um den Einbau von dutzenden Fenstern handeln, in Ausnahmefällen sogar um hunderte Fenster.

Unter Zugrundelegung der auf den obig angeführten Internetseiten aufgelisteten Arbeitszeiten für den Fenstereinbau (ca. 3 Stunden bei einem Neubau und ca. 6 Stunden bei einem Altbau) sind ausgehend von einer Vierzig-Stunden-Woche für ein Einfamilienhaus ca. eine Woche bis maximal eineinhalb Wochen zu veranschlagen. Für ein großes Projekt wie dem Einbau von ca. 100 Fenstern werden – abhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder einen Altbau handelt und abhängig vom verwendeten Material bzw. der Größe der Fenster – eineinhalb bis maximal dreieinhalb Monate zu veranschlagen sein.

Nach Auffassung des BFG und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend ist es bei mittleren und großen Projekten nicht vorstellbar, dass auf einer Baustelle lediglich ein Monteur eingesetzt wird. Vielmehr werden umso mehr Monteure zum Einsatz kommen, je größer das Projekt ist.

Das BFG geht daher von einer durchschnittlichen Zeitspanne von ca. einem Monat für die Abwicklung eines Projektes aus. Somit ist nach überzeugter Auffassung des BFG die für sonstige Bezüge geltende Voraussetzung, dass die jeweilige Prämie zwingend Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten muss, nicht erfüllt.

Dies hat zur Folge, dass die Baustellenprämienzahlungen als Teil des laufenden Arbeitslohnes zu werten sind und die Beschwerde demzufolge abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein solcher Umstand liegt hier nicht vor.

Die Lösung der Sachverhaltsfragen geht nicht über den Einzelfall hinaus. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird somit nicht zugelassen.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100624.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at