Zurückweisung einer Beschwerde wegen mangelnder Aktivlegitimation
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A. gegen den Bescheid des Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zahl a. betreffend Säumniszinsen beschlossen:
Die Beschwerde des A, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , a, wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. b. , hatte das Zollamt Klagenfurt Villach der Frau B. , eine gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) entstandene Eingangsabgabenschuld samt Nebengebühren in der Höhe von insgesamt 6.771,00 Euro mitgeteilt und zur Entrichtung vorgeschrieben. Da die Abgabenschuldnerin den - nach Abdeckung eines Betrages von 3.000,00 Euro durch die eingehobene Sicherheit - verbliebenen Restbetrag der Abgabenschuld bis zum festgelegten Zahlungstermin () und auch darüber hinaus nicht entrichtete, wurden vom Zollamt - beginnend mit - laufend automatisiert Säumniszinsen festgesetzt und diese der Abgabenschuldnerin mit automatisiert erstellten Bescheiden mitgeteilt und zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen die mit Bescheid vom erfolgte Säumniszinsenfestsetzung in der Höhe von 7,29 Euro wurde von A+ , mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben.
Das Zollamt Klagenfurt Villach wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. c. , gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück, da der angefochtene Bescheid an Frau B ergangen und daher nur diese zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert gewesen sei, und Herr A* im Beschwerdeschreiben jedoch nicht ausdrücklich erklärt habe, dass er die Beschwerde als direkter Vertreter der Frau B einbringt.
Mit der Eingabe vom stellte Herr A* den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, werden gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 ZK kann sich jedermann unter den Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 2 ZK und vorbehaltlich der im Rahmen des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK erlassenen Vorschriften gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 ZK muss der Vertreter erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen. Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.
Gemäß Art. 243 Abs. 1 ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Da der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, galt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO erster Satz).
Der angefochtene Säumniszinsenbescheid vom erging ausschließlich an Frau B als Abgabenschuldnerin. Somit war nur sie unmittelbar und persönlich von diesem Bescheid betroffen und gemäß Art. 243 Abs. 1 ZK auch nur sie zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid befugt. Die Beschwerde vom wurde jedoch von Herrn A* eingebracht, ohne dass dieser ausdrücklich erklärte, dass er die Beschwerde als direkter Vertreter der Frau B einbrachte, und ohne Berufung auf eine ihm von dieser erteilten Vollmacht. Aufgrund des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz ZK galt daher Herr A* als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. Da Herrn A* vom angefochtenen Bescheid unmittelbar und persönlich nicht betroffen war, war er auch nicht legitimiert, gegen diesen Bescheid in eigenem Namen Beschwerde einzulegen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen war. Wegen mangelnder Aktivlegitimation ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie der Vertreter der Partei - wie hier - im eigenen Namen einbringt (; -G/10).
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesfalls liegen die aufgezeigten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor, zumal die Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aktivlegitimation von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie aufgezeigt wurde () - bestätigt wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 5 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 64 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200002.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at