Abweisung einer Beschwerde gegen Bescheide betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung (Parkometerabgabe) wegen Verspätung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500388/2014-RS1 | Die belangte Behörde hat die Einsprüche gegen die Strafverfügungen wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Strafverfügungen wurden rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde war abzuweisen. Dem Bundesfinanzgericht ist es im Falle des verspäteten Einspruches gegen die Strafverfügung verwehrt, auf das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Täterschaft und Strafhöhe einzugehen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen NameBeschwerdeführer, AdresseBeschwerdeführer , wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 über die Beschwerden
1. vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, MA 67-PA-711830/3/6 vom betreffend Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung
2. vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, MA 67-PA-717818/3/3 vom betreffend Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Mit Strafverfügung vom , MA 67 PA-711830/3/6, wurde gegen den Beschwerdeführer (Bf) wegen Verletzung von § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 durch Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XXX in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in AdresseAbstellort1, am Datum1 um Uhrzeit1 Uhr, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben, eine Geldstrafe in Höhe von 83 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt. Diese Strafverfügung wurde nach den Angaben im Zustellnachweis am hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten. Für den Bf wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung hinterlassen.
2. Mit Strafverfügung vom , MA 67 PA-717818/3/3, wurde gegen den Beschwerdeführer (Bf) wegen Verletzung von § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 durch Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XXX in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in AdresseAbstellort2, am Datum2 um Uhrzeit2 Uhr, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben, eine Geldstrafe in Höhe von 83 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt. Diese Strafverfügung wurde nach den Angaben im Zustellnachweis am hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten. Für den Bf wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung hinterlassen.
Mit Mail vom erhob der Bf Einspruch gegen diese Strafverfügungen. Begründend führte er aus, dass er zum Tatzeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei und gab die Lenkerin zu den in den Strafverfügungen angeführten Tatzeitpunkten mit Name, Anschrift und Geburtsdatum bekannt.
Mit den nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochenen Bescheiden wurden die Einsprüche gegen die Strafverfügungen wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Einspruchsfrist habe
ad 1. am und
ad 2. am
geendet. Der Einspruch sei jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, per Mail eingebracht worden. Da die Strafverfügungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beeinsprucht worden seien, seien sie rechtskräftig geworden. Eine Entscheidung in der Sache bzw. über die Strafhöhe sei daher nicht mehr möglich.
Der Bf erhob am Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Zurückweisung der Einsprüche gegen die Strafverfügungen. Er fände einen Betrag von 83 Euro viel zu hoch und sozial ungerechtfertigt. Er sei arbeitssuchend und bekäme nur Notstandshilfe. Einen Betrag in dieser Höhe zahlen zu müssen, wäre für ihn und sein Leben zerstörend. Er ersuche daher, die Strafe deutlich zu senken. Weiters weise er noch darauf hin, dass beide Tatbestände nicht von ihm begangen worden seien.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
1. Am hat der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung zur GZ. MA 67 PA-711830/3/6 gegen den Bf erlassen. Diese Strafverfügung wurde am hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten. Für den Bf wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung hinterlassen (Beweis: Angaben im Zustellnachweis des Zustellamtes 1ZZZ Wien vom ).
2. Am hat der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung zur GZ. MA 67 PA-717818/3/3 gegen den Bf erlassen. Diese Strafverfügung wurde nach den Angaben im Zustellnachweis am hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten. Für den Bf wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung hinterlassen (Beweis: Angaben im Zustellnachweis des Zustellamtes 1ZZZ Wien vom ).
Der Bf erhob per Mail am Einspruch gegen diese Strafverfügungen. Diese Mail langte am gleichen Tag beim Magistrat der Stadt Wien ein.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt eine bis zum erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs 2 VStG).
Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§ 49 Abs 3 VStG).
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zu der Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftstelle zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs 2 ZustG).
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Die rechtmäßige Hinterlegung hat somit die Wirkung der Zustellung. Die Hinterlegung gilt als Zustellung unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt ().
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs 4 ZustG). Die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Verständigung dem Empfänger nicht zugekommen ist ().
Zur Berechnung der Frist bestimmt § 32 Abs 2 AVG, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Daher endet beispielsweise die zwei Wochen betragende Einspruchsfrist, wenn die Zustellung des Bescheides am Freitag, dem erfolgte, am Freitag, dem .
Im vorliegenden Fall wurde die Strafverfügung
ad 1. nach einem erfolglosen Zustellversuch am ,
ad 2. nach einem erfolglosen Zustellversuch am
hinterlegt und
ad 1. ab , erstmals zur Abholung bereit gehalten. Sie gilt damit an diesem Tage als zugestellt.
ad 2. ab erstmals zur Abholung bereit gehalten. Sie gilt damit an diesem Tage als zugestellt.
Der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist begann damit
ad 1. mit ,
ad 2. mit
zu laufen und endete damit
ad 1. am ,
ad 2. am .
Der Bf hat beide Einsprüche gegen die Strafverfügungen am per Mail eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Einspruchsfrist gegen beide Strafverfügungen bereits abgelaufen.
Der am eingebrachte Einspruch des Bf war somit verspätet. Die Zurückweisung des Einspruches durch die belangte Behörde erfolgte in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Infolge des verspäteten Einbringens des Einspruches ist es der Behörde und in der Folge auch dem Bundesfinanzgericht verwehrt, inhaltlich auf das Vorbringen betreffend die Täterschaft und betreffend die Strafhöhe einzugehen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und das Bundesfinanzgericht hinsichtlich Gültigkeit der Zustellung der Judikatur der Höchstgerichte folgt (; ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500388.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at