Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.03.2015, RV/6100946/2014

Zurückweisung einer Beschwerdevorlage wegen Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der GmbH, abc, vertreten durch die SteuerberatungsGmbH , def, vom gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2012, gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2012 und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 vom  des Finanzamtes beschlossen:

Die mit Bericht vom erfolgte Vorlage der Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2012 vom , gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2012 vom und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 vom ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Die Beschwerde vom enthält folgenden Antrag:

  • „den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2012 des Finanzamts A vom , eingelangt am , entsprechend abzuändern und die Auslandsverluste der Gesellschaft , B in voller Höhe, das entspricht EUR -6.527.013,04 zu berücksichtigen.

  • den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2012 des Finanzamts A vom , eingelangt am , entsprechend dem Feststellungsbescheid Gruppenträger 2012 abzuändern.

  • den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 des Finanzamts A vom 20.110.2014, eingelangt am entsprechend abzuändern.

  • den Vorauszahlungsbescheid 2015 des Finanzamts A vom , eingelangt am , entsprechend abzuändern und die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer für 2015 und Folgejahre iHv rund EUR 411.250,- festzusetzen.“

Anlässlich einer telefonischen Rückfrage durch das Bundesfinanzgericht vom erklärte der Amtsbeauftragte des Finanzamtes, dass eine Beschwerdevorentscheidung zu der gegenständlichen Beschwerde nicht erlassen wurde.

Dazu wird erwogen:

1.) Gesetzliche Grundlagen:

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Über Bescheidbeschwerden ist gemäß § 262 Abs. 1 BAO nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist nach § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Weiters ist nach § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

2.) Rechtliche Würdigung:

Die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO gilt nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern sinngemäß auch für andere Anbringen (§ 85 BAO) einer Partei wie Maßnahmenbeschwerden (§ 283 Abs. 7 lit. c BAO), Säumnisbeschwerden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO) oder Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO).

Der in § 265 BAO näher geregelte Vorlagebericht des Abgabenbehörde ist ein Anbringen (§ 85 BAO), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts über die Bescheidbeschwerde auslöst. (Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013) § 265 Anm 1).

Ist ein Anbringen (§ 85 BAO) nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für dieses Anbringen nicht erfüllt sind, ist es gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. (, ).

Im gegenständlichen Fall ist die Frage zu klären, ob der Vorlagebericht bzw. die Vorlage vom zulässig war oder nicht.

Dazu ist auf § 262 BAO näher einzugehen:

Die Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO sieht zwingend die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde vor, sofern nicht die Ausnahmefälle des § 262 Abs 2 bis 4 BAO vorliegen. So hat gemäß § 262 Abs. 2 BAO eine Beschwerdevorentscheidung dann zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Da in der Beschwerde vom kein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO enthalten ist, kann § 262 Abs. 2 BAO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen.

Die weiteren in § 262 Abs. 3 und 4 BAO angeführten Ausnahmefälle, die ein Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung verlangen, liegen ebenfalls nicht vor, da in der Beschwerde vom weder die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen noch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet und auch nicht ein vom Bundesminister für Finanzen erlassener Bescheid angefochten wird.

Mangels Vorliegens eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO angeführten Ausnahmefälle wäre das Finanzamt somit nach § 262 Abs. 1 BAO zwingend verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Vorlage der Beschwerde vom ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht erfüllt damit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 262 Abs. 1 iVm 265 Abs. 1 BAO.

Das Bundesfinanzgericht ist mangels Erlassung der in § 262 Abs. 1 BAO aufgrund des  Nichtvorliegens eines Ausnahmegrundes gemäß § 262 Abs. 2 bis 4 BAO zwingend vorgesehenen Beschwerdevorentscheidung nicht zuständig. (, )

Die Vorlage der Beschwerde ist daher mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als unzulässig im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Damit befindet sich das Verfahren (wieder) im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes, das eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat.

3.) Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im gegenständlichen Fall zulässig, weil zur gesetzlich nicht gedeckten Vorlage einer Bescheidbeschwerde durch die Abgabenbehörde noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100946.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at