Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2015, RV/1300002/2012

Tschechische Rechtsanwältin im Verdacht, als Bargeldkurier die Meldepflicht im Bargeldverkehr über die Schweizer Grenze zu verletzen; Recht auf Beschlagnahme von teilweise sichergestellten Bankunterlagen

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 730/2015 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/16/0004. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1300002/2012-RS1
Vernichtet ein tschechischer Rechtsanwalt, welcher als Berater einer karibischen Briefkastenfirma fungiert und über deren Girokonten bei einer Schweizer Privatbank verfügungsberechtigt ist, auf der Rückreise aus der Schweiz nach der Aufforderung von österreichischen Zollbeamten, von diesen wahrgenommene Bankunterlagen über einen Wertpapierfonds in beträchtlicher Höhe zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, panikerfüllt im Fahrzeug am Amtsplatz einen Teil der Bankunterlagen und weitere Papiere, besteht der begründete Verdacht, dass er unter Verletzung seiner Meldepflicht über die Verbringung von Bargeld in die Schweiz Finanzvergehen nach § 48b FinStrG begangen hat, und besteht die Berechtigung, die restlichen noch auffindbaren Bankunterlagen als Beweismittel nach § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG zu beschlagnahmen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen Dr.A, geb. xxxx, Rechtsanwältin mit Kanzleianschrift XXX Tschechische Republik, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt, Belruptstraße 5, 6900 Bregenz, wegen Verletzungen von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr. 900/2012/00049-001, Amtsbeauftragter Hofrat Mag. Harald Zlimnig, über die Beschwerde der Verdächtigen vom  gegen den Bescheid der Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Zollamt Feldkirch Wolfurt als Organ des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde vom , GZ. 920000/90028/01/2012, mit welchem sichergestellte Kopien von Bankunterlagen gemäß § 89 Abs. 5 FinStrG als Beweismittel einer Beschlagnahme unterliegend festgestellt worden sind, folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Laut relevanter Aktenlage ist Dr.A, geb. xxxx,  am um 14.45 Uhr aus der Schweiz kommend mit einem PKW der Marke Mercedes bei der Zollstelle Höchst vorgefahren, wobei sich ihre Tochter Mag.B, geb. xxxy, ebenfalls im Fahrzeug befunden hat. Dabei sind die österreichischen Zollbeamten auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, weil die Genannte nicht auf der Reiseverkehrsspur, sondern auf der LKW-Spur in das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union einreisen wollte.

Das Fahrzeug ist daraufhin durch drei Zollbeamte einer genauen Eingangskontrolle unterzogen worden; die Fragen der Beamten wurden von Dr.A in gutem Deutsch beantwortet (Tatbeschreibung, Zeugenaussage C).

Bei der Kontrolle des Fahrzeuges wurde neben diesem auch Einblick in eine zuvor im Fahrzeug gelegene Handtasche genommen und dort in einer Mappe mit Klarsichtfolie Unterlagen der D-Bank, Schweiz1 vorgefunden. Die Unterlagen wurden als für Erhebungen bezüglich des Bargeldverkehrs als bedeutsam erkannt (Orginalzitat Tatbeschreibung: ein Betrag von über CHF 900.000,00 konnte wahrgenommen werden).

Diese Mappe hat die Zollbeamtin C an sich genommen, wurde ihr aber von Dr.A mit den Worten "Sie haben kein Recht, die Unterlagen einzusehen. Ich gebe diese nicht mehr her." wieder entrissen und trotz Belehrung, dass sie auszufolgen sei, nicht mehr retourniert; die Genannte (mit der Mappe in den Hand) und ihre Tochter setzten sich wieder in ihr Fahrzeug. Die Frage an Dr.A, ob sie oder ihre Tochter der englischen Sprache mächtig seien, wurde verneint  (Tatbeschreibung, Zeugenaussage C).

Von Seite der Zollbeamten wurde ein Diensthund, welcher auf das Aufspüren von Bargeld abgerichtet ist, angefordert. Das Tier war aber nicht verfügbar, da schon anderweitig im Einsatz (Tatbeschreibung, Zeugenaussage C).

Daraufhin hat die Zollbeamtin den im Fahrzeug Sitzenden erklärt, dass sie den Amtsplatz nicht verlassen dürften, bevor sie nicht die Unterlagen "freiwillig" herausgeben würden (Zeugenaussage C).

Man wartete, Dr.A und ihre Tochter im Fahrzeug; die Beamten im Amtsgebäude, wobei man die Zeit für eine Datenbankabfrage nutzte, das Fahrzeug und ihre Insassen aber im Auge behielt.

Schließlich wurden Dr.A und Mag.B aktiv, aber nicht so, wie es sich die Zollbeamten vorgestellt hatten:

Beide zerrissen im Fahrzeug im Fahrzeug Papiere. Eine von ihnen ist dann Richtung Toilette gelaufen (Tatbeschreibung, Zeugenaussage C, Beobachtung E).

Beide haben im Fahrzeug herumgekramt. Eine von ihnen ist dann zum Abfallcontainer am Amtsplatz gelaufen und hat dort etwas weggeworfen (Tatbeschreibung, Zeugenaussage C, Beobachtung F).

Daraufhin sind wieder die Zollbeamten aktiv geworden, es war aber schon zu spät:

Weder die Durchsicht der Container und des WCs, noch eine neuerliche Durchsuchung des Fahrzeuges förderten zerrissene Unterlagen zutage; auch eine Personendurchsuchung (Abtastung des Körpers) im Amtsgebäude blieb ohne Ergebnis (Tatbeschreibung).

Es ist naheliegend, dass die solcherart zum Verschwinden gebrachten Dokumente zumindest zum Teil zu den zuvor vergeblich abgeforderten Bankunterlagen gehört hatten.

Offensichtlich wurden erfolgreich Beweismittel vernichtet, welche die Fahrzeuginsassen für derartig verfänglich und brisant gehalten haben, dass sie sich zu der beschriebenen auffälligen Vorgangsweise gedrängt sahen.

Es war auch im Jahre 2012 schon allgemein bekannt, dass den Zollbeamten der Europäischen Union (EU) an der Grenze zur Schweiz die Kontrolle der Bargeldbewegungen aufgetragen worden war, da die gewaltigen Bargeldzuflüsse der Steuervermeider aus der Europäischen Union eine bedenkliche volkswirtschaftliche Größe erreicht hatten - und im Übrigen derzeit trotz der späteren massiven behördlichen und politischen Gegensteuerungen noch immer haben (vgl. z.B. Gabriel Zucman, Verlag Suhrkamp 2015, "Steueroasen. Wo der Wohlstand der Nationen versteckt wird", welcher ein gesamtes Offshore-Vermögen von € 5,8 Billionen [!] in Steueroasen errechnet, von welchen er übrigens noch immer 30 % in der Schweiz vermutet).

Aus diesem Grunde war in der EU am mittels unmittelbar geltender Verordnung (EG) 2005/1889 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, (ABl L 2005/309, 9), eine ausdrückliche Verpflichtung der Reisenden zur Anmeldung von Bargeld von € 10.000,00 und mehr und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln, die diese bei der Ausreise oder bei der Einreise über die Außengrenze der EU (z.B. bei einer Reise in und aus der Schweiz) verbringen, in Kraft getreten.

Infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit des EU-Rechtes kann sich ein österreichischer oder tschechischer Rechtsanwalt, welchen grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine derartige Anmeldepflicht treffen würde (weil er beispielsweise Bargeld im entsprechenden Ausmaß als Bote für einen Dritten aus der EU in die Schweiz verbringt), auch nicht auf eine nationale Verschwiegenheitspflicht berufen (siehe Groschedl in Tannert/Kotschnigg FinStrG § 48b Rz 28; Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG Bd. 14, §48b Rz 9).

Gemäß Art. 4 der genannten Verordnung iVm § 17b Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) sind die Zollorgane im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht zwecks zollamtlicher Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs befugt, natürliche Personen (darunter auch Rechtsanwälte), ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel zu kontrollieren. Dies beinhaltet grundsätzlich auch die Einsichtnahme in mitgeführte Bankunterlagen, wenn daraus eine Erkenntnis über derartige Bargeldbewegungen zu gewinnen möglich scheint.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 ZollR-DG sind die Zollorgane nach Anordnung des Zollamtes auch befugt, Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen, wenn dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zur Gewährung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind.

Gemäß § 16 Abs. 2 ZollR-DG gilt in Ausübung einer derartigen Zollaufsicht § 143 Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß: Demnach sind die Zollbeamten zur Erfüllung dieser ihrer Überwachungsaufgabe berechtigt, Auskunft über alle in diesem Zusammenhang maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Diese Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Meldepflicht handelt. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.

Diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zuge der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs schließt gemäß § 16 Abs. 2 ZollR-DG iVm § 143 Abs. 2 BAO für den Befragten, beispielsweise einen tschechischen Rechtsanwalt im Besitz von Unterlagen, die er zuvor für einen Auftraggeber bei einer Schweizer Bank abgeholt hat, die Verbindlichkeit in sich, derartige Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung der grenzüberschreitenden Bargeldverbringung von Bedeutung sind (wie z.B. Belege von Schweizer Privatbanken über die bei diesen erfolgten Ein- oder Auszahlungen von zuvor bzw. danach über die EU-Grenze verbrachte Barmittel), vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

Diese grundsätzliche Auskunftspflicht auch von Rechtsanwälten steht im Spannungsverhältnis zu ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht.

Einerseits soll der Anwalt ohne Bedachtnahme auf nationale Verschwiegenheitspflichten (für österreichische Rechtsanwälte: § 9 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), "Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist") im Rahmen der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs Auskunft erteilen bzw. Dokumente zur Einsicht übergeben, andererseits wären durch eine derartige uneingeschränkte Mitwirkungspflicht eine anwaltliche Verschwiegenheit und damit z.B. zustehende Verfahrensrechte unterlaufen. Es könnte sich bei diesen Auskünften und Unterlagen um Wissen aus der Information des Anwaltes und dazu hergestellte Gegenstände, gegeben vom Auftraggeber, aber auch von Dritten, handeln: Solche Schriftstücke, die gerade erst wegen der Auftragsbeziehung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten, sohin als neue Beweismittel, hergestellt wurden und zudem auftragsbedingt notwendigerweise in den Gewahrsam des Parteienvertreters (gleichsam als eine dadurch erzwungene potentielle Selbstbelastung) überführt wurden (zur Definition bereits 16 Os 15, 16/91), bedürfen einer besonderen Absicherung in der Rechtsordnung, wenn schon aufgrund außergewöhnlicher Umstände (die dramatischen Bargeldabflüsse aus der EU in die Schweiz) eine lückenlose behördliche Kontrolle erforderlich ist.

Die Lösung liegt darin, dass eben dann, wenn auch die Information des Anwaltes durch die Behörden - notgedrungen - eingesehen werden kann, die freizugebenden Daten sich auf den Umfang der von der EU in der Meldeverpflichtung geforderten Daten zu beschränken hat: Identität des Anmeldeverpflichteten, Identität des Eigentümers der Barmittel, Identität des vorgesehenen Empfängers der Barmittel, Höhe und Art der Barmittel, Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel, Reiseweg, Verkehrsmittel (vgl. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) 2005/1889). Überschießend bekanntwerdende Informationen unterliegen einem Verwertungsverbot, wie es auch z.B. im Falle einer Beschlagnahme im Sinne des § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG (Näheres siehe nachstehend) besteht (siehe Seiler/Seiler, FinStrG4, Rz 41 f zu § 89).

Ob etwa die einem tschechischen Rechtsanwalt vom Schweizer Bankangestellten in den Räumlichkeiten einer Schweizer Privatbank übergebenen Bankunterlagen Gegenstände einer Information eines Anwaltes durch Dritte darstellen, kommt auf die Umstände des Einzelfalles an:

Hat sich der Anwalt lediglich als Bargeld- und Bankunterlagenkurier zwischen tschechischen Kapitalanlegern und einer Schweizer Bank betätigt, bei welcher die Kapitalgeber investiert haben, sind die ihm übergebenen Unterlagen nicht zur anwaltlichen Information bestimmt.

Hätte der Anwalt, ausgestattet mit einer Generalvollmacht, von den Kapitalgebern den Auftrag erhalten, Barmittel in einer bestimmten Weise in der Schweiz anzulegen, diese Investition zu überwachen und in der Folge zu berichten, wären ausdrücklich auf Anfrage hergestellte Unterlagen über die wirtschaftliche Entwicklung der Investition wohl Gegenstände einer anwaltlichen Information - solange nicht die anwaltliche Tätigkeit gegenüber einer etwaigen z.B. gesellschaftsrechtlichen Einbindung als Organwalter der Kapitalgeber in den Hintergrund tritt.

Ob etwa die vernichteten Papiere (teilweise) derartige Informationen enthalten hätten, kann naturgegebenermaßen nun im nachhinein nicht mehr zweifelsfrei verifiziert werden. Das ist aber insoweit irrelevant, als - siehe oben - sie jedenfalls den Zollbeamten zur Einsicht zur Verfügung gestellt und, soweit ersichtlich, die laut Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) 2005/1889 jedenfalls nicht immunisierten Daten mitgeteilt hätten werden müssen.

Naheliegend ist aber, dass Dr.A und ihre Tochter nicht damit gerechnet haben, dass die Unterlagen, sollten sie vollständig von den Behörden eingesehen werden können, als einer zu beachtenden Verschwiegenheitspflicht unterliegend bewertet werden würden. Vielmehr haben sie sich zu den oben beschriebenen drastischen Maßnahmen vor den Augen der Zollbeamten entschlossen, wozu es aus ihrer Sicht gute Gründe gegeben zu haben schien:

Gemäß § 48b Abs. 1 FinStrG in der damals geltenden Fassung machte sich nämlich der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine derartige Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Dabei ist es für eine Strafbarkeit des Deliktes ohne Belang, ob die EU-Außengrenze in oder aus der Schweiz von Österreich aus oder einem anderen EU-Staat überschritten worden ist: Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 FinStrG gilt das Finanzvergehen als im Inland begangen, wenn es zumindest im Zollgebiet der EU begangen und im Inland entdeckt worden ist (vgl. -F/13; auch Tannert, FinStrG9 MTK (2014) Anm 8 zu § 48b).

Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter ein Finanzvergehen wie bspw. einer Verletzung der Anmeldepflicht im Bargeldverkehr nach § 48b FinStrG (indem er selbst die Barmittel mit sich führt und nichts meldet oder selbst im Rahmen der zollamtlichen Aufsicht befragt wird, ob er derartige Barmittel mit sich führe), sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, die Tat auszuführen oder der sonst zur Tatausführung beiträgt.

Eine tschechische Rechtsanwältin, welche also in ihrer Handtasche oder dgl. entsprechende Barmittel mit sich führt und über die deutsche, österreichische Grenze etc. hinweg in die Schweiz verbringt, ohne diese anzumelden, begeht bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Finanzvergehen nach § 48b FinStrG, selbst wenn dies Klientengelder oder Gelder von Dritten wären.

Eine tschechische Rechtsanwältin, welche im Auftrag karibischer Briefkastenfirmen oder dahinterstehender tschechischer Dunkelmänner z.B. den Kontakt mit Beratern in Schweizer Privatbanken herstellt oder aufrecht erhält, die zur persönlichen Abholung bereitgestellten Bankunterlagen als Botin zu den tatsächlich Verfügungsberechtigten übermittelt, kurz, sich als Teil der notwendigen Infrastruktur geriert, welche für die physische Geldbewegung aus oder in die Schweiz erforderlich ist, leistet bei Kenntnis (oder fahrlässigen Unkenntnis) der geplanten zukünftigen Verletzung der Meldepflicht (weil z.B. vorgesehen ist, zukünftig Barmittel bei Veräußerung von Fonds-Anteilen ohne Meldung aus oder in der EU-Raum zu verbringen) einen Tatbeitrag zur Verletzung der Meldepflicht nach § 48b, § 11 Variante 3 FinStrG.

Vernichtet die tschechische Anwältin Dokumente, die sie selbst oder Mittäter einer derartigen Verletzung der Verpflichtung zur Meldepflicht im Bargeldverkehr belasten, weil sie sich mit ihrer Tochter in ihrem Fahrzeug an einem Amtssplatz an der EU-Außengrenze bei der Rückreise aus der Schweiz in die EU gestrandet sieht und mit jeder Minute die Gefahr wächst, dass ihr die Verfügung über die Unterlagen auch unter Anwendung von Gewalt entzogen werden würde, ist dieser Verhalten der Finanzstraftäterin eine straflose Nachtat zu ihrer vorherigen Verletzung der Anmeldepflicht bei der Ausreise aus der EU in die Schweiz bzw. zu allfälligen vormaligen Tatbeiträgen zur Verletzung der Anmeldepflicht dritter Personen, ist aber solcherart Gegenstand einer Beweiswürdigung, ob ein entsprechender Tatverdacht gegen sie selbst gegeben ist oder nicht.

Im Ergebnis indiziert u.a. gerade das von den Zollbeamten beobachtete, oben beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin den Verdacht, dass sie in der Vergangenheit als unmittelbare Täterin oder als Beitragstäterin schuldhaft gegen die Verpflichtung zur Anmeldung der Verbringung von Barmitteln über die Schweizer Grenze verstoßen und hiermit Finanzvergehen nach § 48b FinStrG begangen hat und nunmehr eben belastende Dokumente vor ihrer Auswertung vernichtet worden sind.

An Bankunterlagen konnten nämlich im Nachhinein bei neuerlicher Durchsuchung des Fahrzeuges lediglich sichergestellt werden:

1. Drei Blätter über einen Auszug des Girokontos bei der D-Bank (fortlaufende Seitenzahl 1 bis 3) vom , lautend auf gggg Briefkasten1 I., aus welchem sich ergibt, dass in der Zeit vom bis von diesem Girokonto keine Ein- oder Auszahlungen stattgefunden hatten, wohl aber das Konto mit € 329,00 belastet worden war (siehe Kopien) [ob natürlich etwa am Transaktionen über dieses Konto gelaufen sind, ergibt sich daraus nicht], sowie

2. elf Blätter einer Darstellung eines Wertpapierfonds bei der D-Bank (fortlaufende Seitenzahl 2 bis 12; die wohl am bedeutsamsten gewesene Seite 1 mit der komprimierten Darstellung von etwaigen Zu- und Abflüssen von Bargeld bzw. liquiden Mitteln und einer möglichen Benennung des Inhabers blieb verschwunden). Aus der genauen Darstellung der Entwicklung des Portfolois ist erkennbar, dass die wohl zum Stichtag vorhandenen Wertpapiere einen Marktwert von € 971.127,00 besessen haben und in der Zeit von Jänner 2003 bis Oktober 2011 erworben worden waren [Nicht erkennbar ist aber daraus z.B. natürlich, ob vormals im Fonds zusätzliche Wertpapiere enthalten gewesen waren, die entnommen worden sind, und ob im Verlauf dem Fonds welche konkreten Barmittel zugeführt und wieder entnommen worden sind]; zusätzlich hat der Fonds zum über liquide Mittel von € 11.115,00 verfügt (siehe Kopien).

Der Umstand, dass Blatt Nr. 1 in der Folge nicht mehr auffindbar war, beweist, dass tatsächlich Dokumente vernichtet worden sind.

Nach den Beobachtungen der Zollbeamten waren zwei Läufe vom Fahrzeug aus gestartet worden, je einmal zur Toilette und je einmal zu den Abfall-Containern.

Auch war im Fahrzeug herumgekramt worden, was nicht erforderlich gewesen wäre, wollte man nur Blätter aus der vom Zoll begehrten Klarsichtmappe entfernen.

Es ist daher lebensnah, dass die Beschwerdeführerin zumindest hinsichtlich zweier Papiere die Entscheidung getroffen hatte, dass diese verschwinden müssten: Nämlich Blatt Nr. 1 der Darstellung des unbenannten Wertpapierfonds mit unbekanntem Verfügungsberechtigten, bereits zur Hand in der Klarsichtfolie, und ein weiteres Dokument, welches im Fahrzeug noch ein Herumkramen erfordert hatte, beispielsweise denkbar ein Einzahlungsbeleg oder dergleichen. Jedenfalls war auch das, was nach dem ersten Lauf noch im Fahrzeug verblieben war, aus der Sicht von Dr.A so gefährlich, dass auch der zweite Lauf noch gestartet wurde.

Bei einer nunmehr vorgenommenen Personendurchsuchung deklarierte sich Dr.A als tschechische Rechtsanwältin und behauptete, die Bankunterlagen gehörten einem Kunden und sie selbst unterliege ihrer anwaltlichen Schweigepflicht (Tatbeschreibung).

In ihrer Geldbörse fand sich eine auf ihren Namen lautende Kundenkarte der D-Bank mit der Nummer jjjjjjj, sowie eine Visitenkarte eines Bankbetreuers namens Dr.K (Tatbeschreibung).

Weitere relevante Beweismittel fanden sich bei der Durchsuchung durch die Zollbeamten nicht (Tatbeschreibung).

Nach Einlangen des Verteidigers der Beschuldigten einigte man sich darauf, die sichergestellten Reste der Bankunterlagen zu kopieren und die Originale wieder an Dr.A auszuhändigen; die Kopien wurden versiegelt und der zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden gemäß § 89 Abs. 5 FinStrG zur Entscheidung vorgelegt, ob sie tatsächlich der Beschlagnahme unterliegen (Tatbeschreibung) - was mit Bescheid vom bestätigt wurde.

Zur Sache hat sich die tschechische Rechtsanwältin dahingehend geäußert, dass sie ohne Beuziehung eines Dolmetschers nichts sagen werde.

Die Amtshandlung war um 19.00 Uhr beendet (Tatbeschreibung).

Lediglich gegen diesen Bescheid der Spruchsenatsvorsitzenden vom hat der Verteidiger der Beschuldigten nach erfolgter vollständiger Akteneinsicht und Ausfolgung entsprechender Aktenkopien am wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt:

Dr.A vertrete die "auf den Bankunterlagen" [auf Blatt 1 der drei Blätter über den Auszug eines Girokontos bei der D-Bank] als Depotinhaberin angeführte Gesellschaft [die Briefkasten1]

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Im angefochtenen Bescheid heiße es gleichermaßen knapp wie lapidar, es sei "auf Grund der Tatsache, dass sich die Amtshandlung auf den Verdacht der Verletzung der Verpflichtungen im Bargeldverkehr gemäß § 48b FinStrG gegen Frau Dr.A richtete", wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Im angefochtenen Bescheid sind keinerlei wie immer geartete Tatsachen festgestellt, die einen  gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht gemäß § 48b FinStrG rechtfertigen würden bzw. könnten.

Der angefochtene Bescheid enthalte weder zur subjektiven noch zur objektiven Tatseite des § 48b FinStrG hinlängliche tatsächliche Anhaltspunkte.

Die im Bescheid angeführte (angebliche) Weigerung der Beschwerdeführerin in vorgefundene Bankunterlagen Einsicht zu gewähren, vermag schon allein deshalb keinen himeichenden Tatverdacht für eine Begehung gemäß § 48b FinStrG zu begründen, weil Bankunterlagen in Papierform keinesfalls  "Bargeld oder diesem gleichgestellte Zahlungsmittel" sind. Der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17b ZR-DG unterliegen aber ausdrücklich nur "Bargeld oder  diesem gleichgestellte  Zahlungsmittel." Reine  Bankunterlagen wie Depot- oder Kontoauszüge erfüllten denkunmöglich den in der VO (EG) 1889/2005 vom bzw. in § 17b ZR-DG normierten Begriff des  Barmittels. Dass rein aus Papier bestehende Bankunterlagen kein "Bargeld" bilden, stehe selbst für jeden juristischen Laien außer Zweifel. Solche Bankunterlagen seien selbstredend aber auch kein dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel. Die dem Bargeld gleichgestellten Zahlungsmittel seien in § 17b ZR-DG ausdrücklich angeführt. Bankunterlagenpapier seien ebenfalls denkunmöglich ein Zahlungsmittel im Sinne dieser Bestimmung.

Im angefochtenen Bescheid sei zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Bankunterlagen auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtungen berufen habe. Implizit dürfte die Finanzstrafbehörde im angefochtenen Bescheid aber sehr wohl davon ausgegangen sein, dass das "Beweismittel" (Bankunterlagen) Gegenstand der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen der Beschwerdeführerin sei, zumal im angefochtenen Bescheid nicht nur auf § 89 Abs. 3 FinStrG ausdrücklich Bezug genommen wurde, sondern auch ausgeführt wird, dass trotz des Bestehens einer Verschwiegenheitspflicht die Beschlagnahme von Beweismitteln gestattet ist, soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass "diese Person selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigter in Bezug auf das Finanzvergehen ist".

Mangels eines im angefochtenen Bescheid enthaltenen Tatsachensubstrats für einen in Ansehung der Beschwerdeführerin begründeten Verdacht gemäß § 48b FinStrG sei eine Sicherstellungsbefugnis der Zollbehörden gemäß § 17c ZR-DG von vornherein nicht gegeben. Aufgrund des Fehlens von Tatsachen, die einen begründeten Verdacht gemäß § 48b FinStrG rechtfertigen würden, sei vorliegend darüberhinaus jedenfalls  auch der gesetzliche Befreiungstatbestand des Beweismittels, auf das sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, verwirklicht.

Mit der gesetzwidrigen Beschlagnahme wurde in gröblicher Weise das Anwaltsprivileg der Beschwerdeführerin verletzt. Dieses sei nach der Judikatur des EGMR sowohl durch Art. 6 als auch durch  Art. 8  EMRK  geschützt. Diese Bestimmungen schützen vor willkürlichen staatlichen Eingriffen in die Kommunikation zwischen der rechtssuchenden Person und ihrem Rechtsanwalt  (vgl. Stuefer, Anwaltsprivileg, Durchsuchung und Beschlagnahme  im Strafverfahren, JSt 2011, 134). Die im angefochtenen Bescheid für zulässig erklärte Beschlagnahme  der Bankunterlagen  eines Klienten  der Beschwerdeführerin begründe einen derart willkürlichen Eingriff. Die Beschwerdeführerin mache daher auch ausdrücklich geltend, durch den angefochtenen Bescheid auch in ihren durch die EMRK gewährleisteten Menschenrechten verletzt worden zu sein.

Der  angefochtene Bescheid sei somit evidentermaßen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Im angefochtenen Bescheid werde ein Tatverdacht ausschließlich auf § 48b FinStrG gestützt. Die Bescheidprüfung durch die Oberbehörde müsse daher auf diesen Tatverdacht beschränkt bleiben (-F/10).

Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Mangels ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache seitens der Verdächtigen kam es durch die diensthabenden Zollbeamten zu keiner gesetzeskonformen Belehrung der Verdächtigen gemäß § 84 Abs 1 FinStrG. Zugleich wurde das Recht der Verdächtigen gemäß § 84 Abs. 4 und § 57 Abs. 4 FinStrG, einen Dolmetscher beizuziehen verletzt. Die Verdächtigte sei v on den diensthabenden Beamten nicht in einer für sie verständlichen Weise darüber informiert worden, welcher Pflichtverletzung sie sich schuldig gemacht haben soll bzw. welcher Tat sie verdächtig sein soll.

Mit diesem rechtswidrigen Vergehen wären gesetzlich anerkannte Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden. Wären diese Verfahrensrechte nicht verletzt worden, dann hätte sich die gesetzwidrige Beschlagnahme von vornherein vermeiden lassen. Die Beschwerdeführerin habe von den diensthabenden Beamten des Zollamts Höchst ausdrücklich die Beiziehung eines Dolmetschers ihrer Muttersprache verlangt. Indem ihr dennoch und trotz ihrer nicht hinreichender Kundigkeit der deutschen Sprache entgegen § 84 Abs 5 FinStrG ein Dolmetscher verweigert wurde, wäre sie auch in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren gem Art. 6 EMRK verletzt worden.

Durch die Ankündigung, sie müsse eine Woche lang vor Ort bleiben, wenn sie die Bankunterlagen nicht herausgebe, wurde die Beschwerdeführerin schließlich auch in ihren Rechten gemäß § 84 Abs 4 FinStrG verletzt. Dieses Vergehen verletzte die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK.

Im Ergebnis werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verfügung, die beschlagnahmten Unterlagen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszuhändigen, beantragt.

Der Beschwerde ist u.a. eine mit datierte Bestätigung der Briefkasten1 mit ausgewiesener Anschrift "Palme2 Road Town, Tortola, British Virgin Islands", beigeschlossen, wonach Dr.A, Mitglied der Tschechischen Anwaltskammer, Rechtsbeistand der Gesellschaft sei.

Laut Wkipedia sind die Britischen Jungferninseln (engl. British Virgin Islands) mit 27.800 Einwohnern, Hauptinsel: Tortola, Hauptstadt: Road Town, ein britisches Überseegebiet in der Karibik. Die Wirtschaft ist eng verknüpft mit den bevölkerungsstärkeren Amerikanischen Jungferninseln, die offizielle Währung ist daher der US-Dollar. Dominierend ist der Dienstleitungssektor, darin insbesondere die Tourismus- und die Offshore-Finanzbranche. Seit Mitte der 1980er Jahre wird Unternehmen die Möglichkeit geboten, auf den Inseln mit einer Briefkastenfirma ansässig zu sein. Die Gebühren für die Gründung solcher Gesellschaften machen mehr als 50 % des Staatseinkommens aus. Bereits Ende 2000 waren etwa 400.000 Briefkastenfirmen auf den Inseln registriert.

Von Seite der belangten Behörde wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde der Dr.A an den Unabhängigen Finanzsenat ist gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG zu behandeln.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Eine solche war auch von Amts wegen nicht zu veranlassen, da eine Entscheidung auf Basis der Aktenlage und der nunmehrigen Einlassungen der Beschwerdeführerin getroffen werden konnte und sich die Beschwerde auch nicht gegen ein Erkenntnis richtet (§ 160 Abs. 2 FinStrG).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Spruchsenatsvorsitzenden vom , in welchem festgestellt wurde, dass die Ablichtungen der am sichergestellten und in der Folge im Original wieder zurückgegebenen 14 Blätter an Unterlagen von der D-Bank in Zürich der Beschlagnahme unterliegen.

Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen.

Gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden (darunter: der Zollämter) und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichenten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt.

Gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG unterliegen Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, der Beschlagnahme bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten nur, soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass dieser selbst Beteiligter (unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter oder Beitragstäter), Hehler oder Begünstigender (vgl. § 248 FinStrG) in Bezug auf das Finanzvergehen ist.

Zusätzlich unterliegen gemäß § 89 Abs. 3 lit. b FinStrG Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, der Beschlagnahme bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten dann, wenn 1. es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder 2. um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt - es sei denn, die Beschlagnahme wäre bei berufsmäßigen Parteienvertretern durchzuführen und die zur Beschlagnahme in Aussicht genommenen Gegenstände wären zu deren Information hergestellt worden (§ 89 Abs. 4 FinStrG, erster Halbsatz) (wobei zur Vollständig noch anzumerken ist, dass wiederum bei einer solchen Information die nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) 2005/1889 geforderten Informationen nicht immunisiert wären).

Im Falle, dass der berufsmäßige Parteienvertreter selbst im begründeten Verdacht steht, Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in Bezug auf das Finanzvergehen zu sein, gilt somit die obige Einschränkung nicht: In diesem Falle unterliegt auch die Information der Beschlagnahme.

Da von Seite der Beschwerdeführerin, der Verfügerin über die verfahrensgegenständlichen Unterlagen, behauptet (und in der Folge auch ausreichend belegt) wurde, dass sie tschechische Rechtsanwältin ist, und sie weiters - siehe oben - behauptet hat, dass diese Unterlagen ihrer Verschwiegenheitspflicht unterlägen und - auch soweit vorhanden - nicht beschlagnahmefähig seien, waren die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen:

Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs. 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so sind gemäß § 89 Abs. 5 FinStrG die Gegenstände ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

Diese Vorgangsweise ist auch für den Fall zu wählen, dass die betreffende Person aus der Sicht der Finanzstrafbehörde gar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre oder die Beweismittel gar keine Gegenstände wären, auf welche sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckte, sondern solches lediglich behauptet wird: Sinn der Regelung ist nämlich, in möglichen Zweifelsfällen (weil vom Betroffenen eine Verschwiegenheitspflicht behauptet wird oder er sich mangels Anwesenheit dazu nicht äußern kann) jedenfalls eine Sichtung der Gegenstände und Entscheidung durch einen unabhängigen Richter (den Spruchsenatsvorsitzenden) herbeizuführen, ohne eine Beschwerde bzw. Beschwerdeentscheidung gegen den Beschlagnahmebescheid (so ein solcher ergangen wäre) oder die ausgeübte behördliche Zwangsgewalt (siehe Tannert, FinStrG9, MTK (2014) Anm 6 zu § 89) abzuwarten.

Nachträglichen Beschwerden gegen Bescheide, die keine Erkenntnisse im Sinne des § 134 FinStrG sind (wiederum Tannert aaO, Anm 1 zu § 152) und gegen Maßnahmen kommt nämlich gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG von vornherein keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es würde eine solche ausdrücklich beantragt (hier an die Spruchsenatsvorsitzende, welche auch darüber gemäß § 152 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG zu entscheiden gehabt hätte) - was beispielsweise auch im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen war.

Soweit eingewendet wird, die Beschwerdeführerin wäre in ihrem Recht verletzt worden, vor der Sicherstellung der restlichen aufgefundenen Bankunterlagen in einer für sie verständlichen Sprache darüber informiert zu werden, welcher Pflichtverletzung sie sich schuldig gemacht habe, und, wäre sie nicht in diesem Recht verletzt worden, hätte sich die Sicherstellung der Unterlagen von vornherein vermeiden lassen, ist anzumerken:

Ein allgemeines Recht eines Verdächtigen, jedenfalls vor Sicherstellung bzw. Beschlagnahme eines potenziellen Beweismittels in der Sache gehört zu werden, ist den europäischen Strafrechtsordnungen, so auch dem österreichischen FinStrG, fremd. Beschlagnahmen sind erforderlichenfalls sogar dann zulässig, bevor noch überhaupt Erhebungen einer Finanzstrafbehörde begonnen haben (vgl. bereits ; ) oder der Verdächtige von diesen Erhebungen Kenntnis erlangt hat oder ohne dass der Verdächtige bei der Amtshandlung anwesend sein muss.

Richtig ist aber, dass abgaben- und finanzstrafbehördliche Erhebungen in einer Weise zu führen sind, dass dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. § 57 Abs. 5 FinStrG). Ein überschießendes Handeln der Zollbeamten ist der Aktenlage aber nicht zu entnehmen. Schließlich war der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vorerst Gelegenheit gegeben, trotz Entreissens der Klarsichtmappe (mit vorerst noch vollständigen Inhalt) sich wieder in das Fahrzeuginnere zurückzuziehen und dort vorerst unbehelligt auszuharren.

Nach der von den Zollbeamten beobachteten Beweismittelvernichtung wäre es in der Folge wohl einem behördlichen Kunstfehler gleichgekommen, auf die Einsichtnahme in die noch vorhandenen Dokumentteile zu verzichten.

Es ist das Recht der verdächtigen Rechtsanwältin, wie geschehen, sich zumal nach ausführlicher Beratung durch ihren Verteidiger, auf eine Befragung zur Sache nicht einzulassen. Dabei darf sie - entgegen der Beobachtungen der Zollbeamten (siehe die Zeugenaussage C) - behaupten, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig zu sein; allein, es bedarf von ihrer Seite überhaupt keines geäußerten Vorwandes, die Aussage zur Sache zu verweigern. Solches vermag aber wiederum eine erforderliche Sicherstellung von Beweismitteln nicht zu verhindern.

Letztendlich wäre es aber wohl zumindest durch den einschreitenden Verteidiger nach ausführlicher Rücksprache mit seiner Mandantin in englischer Sprache möglich gewesen, vor der Sicherstellung entsprechende Einwendungen zu erheben.

Dass Dr.A der englischen Sprache ausreichend mächtig ist (was sie zuerst gegenüber den Zollbeamten abgestritten hat, siehe Tatbeschreibung), ergibt sich neben den späteren Beobachtungen der Zollbeamten aus den ihrer eigenen Beschwerde beigeschlossenen Dokumenten.

So ist sie laut übermittelter Generalvollmacht der Briefkasten1 berechtigt, to represent us in all legal matters, to carry out all acts, to conclude and sign all contracts, agreements and documents, to take receipt of written materials delivered, to submit petitions and applications, to acknowledge claims enforced, to forgo claims, to submit remedial measures or objections and to forgo them, to enforce claims, to accept the performance of claims, to confirm their performance, to establish business companies in the form of companies with limited liability and stock companies and sign on our behalf all memorandums (deeds) of association and articles and statutes, to dispose with all stock and shares on business companies, to act on our behalf in general assemblies of business companies, to vote on our behalf, to exercise all our shareholder's rights in all business companies, to make decisions of the single shareholder, to appoint an arbitrator and negotiate an arbitration contract, to open bank accounts and to fully handle them, to withdraw money from bank accounts and make all payments from these accounts; all of this even if a special power of attorney is required pursuant to legal regulations.

Einer ebenfalls beigeschlossenen, in Englisch gehaltenen und ins Deutsche übersetzten Bestätigung der Briefkasten1 mit Sitz auf den British Virgin Islands ist u.a. zu entnehmen, dass Dr.A "unser Rechtsbeistand ist. Sie ist für die Beratung und Vertretung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere im Zusammenhang mit deren Investitionen, Ausführung der Rechte von Aktionären und für wirtschaftsrechtliche Beratung zuständig."

Selbst wenn man konstatiert, dass die Briefkasten1 eine Briefkastenfirma ist, wird die Anwältin diese ihre Aufgaben wohl kaum wahrnehmen können, wären ihr nicht ausgezeichnete Kenntnisse in englicher Sprache eigen: Die Kontaktpersonen in der Karibik etc. sprechen wohl nicht tschechisch.

Schlussendlich wäre es auch möglich gewesen, derartige Einwendungen zur Abwendung einer Beschlagnahme, hätten solche Argumente bestanden, in der Folge im Rahmen der Beschwerde zu erheben, was aber nicht geschehen ist.

Die behaupteten Verletzungen des Verfahrensrechtes liegen somit nicht vor.

In der Sache ist auszuführen:

Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebens­erfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. ; ).

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe für eine bestimmte Verfahrensmaßnahme gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Ob die Verdächtige (hier: Dr.A) das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (für viele: [zum Einleitungsbescheid] ; ; ; ; ; , etc.).

Bei einer tschechischen Wirtschaftsanwältin, welche Briefkastenfirmen in der Karibik, welche Konten bei Schweizer Privatbanken unterhalten, in Rechtssachen betreut und überdies für deren Schweizer Konten zeichnungs- und verfügungsberechtigt ist, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen werden, dass diese in genauer Kenntnis der einschlägigen, den freien Fluss der Offshore-Gelder einschränkenden EU-Bestimmungen ist und u.a. genauestens weiß, dass die Verbringung von Bargeld und diesem gleichgestellter Zahlungsmittel über die Schweizer Grenze im Rahmen der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs ab einer gewissen Mindestgrenze seit Jahren meldepflichtig ist.

Verweigert nun die Anwältin bei der Rückreise aus der Schweiz von einem Besuch bei einer Züricher Privatbank an der österreichischen Grenze im Rahmen der - auch Rechtsanwälte unterliegenden - zollamtlichen Überwachung die Einsichtnahme in ihr in der Schweiz übergebene Bankunterlagen, welche ihr zumindest teilweise im Rahmen ihrer Betreuung einer karibischen Offshore-Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind, ist sie selbst nachweislich über ein Giro-Konto dieser Briefkastenfirma zeichnungsberechtigt und vernichtet sie überdies trotz Beobachtung durch die Zollorgane am Amtsplatz der Zollstelle im Fahrzeug, in welches sie sich nach Entreissen der bereits in den Händen eines Zollorganes befunden habenden Bankunterlagen wieder zurückgezogen hat, unter Mithilfe einer mitgereisten Kanzleimitarbeiterin (ihrer Tochter) von ihr als verfänglich angesehene Dokumente (wobei zumindest eines ein Teil der Darstellung eines Wertpapierfonds mit einem Guthaben von über € 980.000,00 gewesen ist), besteht der dringende Verdacht, dass sie selbst bei der vorherigen Einreise in die Schweiz oder in den Jahren zuvor als Geldbotin für die Offshore-Gesellschaft bzw. für die dahinter stehenden Kapitalgeber Geldmittel in einem jeweils € 10.000,00 überschreitenden Ausmaß über die Außengrenze der EU verbracht hat, dies nicht gemeldet hat und dadurch vorsätzlich Finanzvergehen nach § 48b FinStrG begangen hat; - ihr nunmehriges auffälliges, mit dem üblichen Verständnis eines Rechtsanwaltes in der Öffentlichkeit nur schwer vereinbares Verhalten erklärt sich solcherart als Methode, belastendes Beweismaterial vor den Augen der Behörde gleichsam im letzten Moment noch zu beseitigen.

Die von ihr mitgeführten Bankunterlagen, welche sie noch nicht zu vernichten vermochte, kommen als Beweismittel im Finanzstrafverfahren gegen ihre Person in Betracht, ohne dass - siehe die obigen rechtlichen Darlegungen - einer Beschlagnahme und einer Beweisverwertung im betreffend ihre Person betreffenden Finanzstrafverfahren ein Verwertungsverbot entgegenstünde.

Die besonderen Vorschriften des § 89 Abs. 3 bis 5 FinStrG schränken nämlich, wie ausgeführt, den ansich bei einer Rechtsanwältin gegebenen Geheimnisschutz ein, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst im Verdacht steht, ein entsprechendes Finanzvergehen (hier: eine Verletzung ihrer Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b FinStrG) begangen zu haben. Daran vermag § 9 Abs. 2 RAO (oder sein tschechisches Pendant) nichts zu ändern. Denn diese Norm dient nicht der Behinderung oder Erschwerung z.B. der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes (vgl. ; , 0156) oder gar der Begehung von Finanzvergehen (bspw. der Verletzung der Meldepflicht nach § 48b FinStrG), sondern dem Schutz der dem Rechtsanwalt von seinem Klienten anvertrauten Informationen (; , 0226).

Selbst wenn die sichergestellten Bankunterlagen daher - unter Ausblendung der Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der Meldepflicht bei Bargeldverbringungen über die EU-Außengrenze in die Schweiz - grundsätzlich einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht unterlägen, kann es daher im gegenständlichen Fall bei der solcherart (möglicherweise) zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwältin deswegen konfisziert werden, weil sie - wie ausgeführt - im Versteht steht, als unmittelbare Täterin Finanzvergehen nach § 48b FinStrG begangen zu haben (vgl. bereits B 2634, 2635/96; , 0226).

Das oben beschriebene Verhalten der Rechtsanwältin am Amtsplatz der Zollstelle zeigt wohl auch, dass eine Sicherstellung der noch nicht von ihr vernichteten Bankunterlagen sogar das einzige Mittel gewesen ist, um die Papiere als Beweismittel verfügbar zu machen.

Die bescheidmäßige Feststellung der Spruchsenatsvorsitzenden, dass die verfahrensgegenständlichen Unterlagen einer Beschlagnahme unterliegen, erweist sich daher als zutreffend.

Ob Dr.A die oben beschriebenen Finanzvergehen, welcher sie, zumal ob ihrer eigenen Verhaltensweise am , verdächtig ist, auch tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Die besprochene Frage des Tatverdachtes ist ein Aspekt der Beweiswürdigung; dass im Falle eines tatverdächtigen Rechtsanwaltes, welcher dabei betreten wird, ihm gefährlich erscheinende Unterlagen am Amtsplatz einer Grenzzollstelle zu vernichten, eine gebotene Beschlagnahme der noch nicht vernichteten Beweismittel nach § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG zulässig ist, ist hinsichtlich der konkret berührten rechtlichen Aspekte Gegenstand einschlägiger bestätigender höchstgerichtlicher Entscheidungen.

Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 16 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 2 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 89 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 48b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VO 1889/2005, ABl. Nr. L 309 vom S. 9
§ 89 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 89 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 89 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
grenzüberschreitender Bargeldverkehr
zollamtliche Überwachung
Auskunftspflicht eines Rechtsanwaltes
keine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit
Verletzung der Verpflichtungen im Bargeldverkehr
Personendurchsuchung
Verdacht
Verhältnismäßigkeit
Beschlagnahme von Beweismaterial
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1300002.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at