Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.02.2015, RV/1300007/2012

Hausdurchsuchung bei einem Goldschmuckhändler, welcher seine Umsätze und Erlöse gegenüber dem Finanzamt zum Großteil verheimlicht hatte, durch die Zollfahndung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1300007/2012-RS1
wie FSRV/0007-G/11-RS2
Eine Durchsuchungsanordnung des Spruchsenatsvorsitzenden iSd § 93 Abs.1 FinStrG bedarf zwingend auch einer Benennung dessen, was gesucht werden soll.

Entscheidungstext

weitere GZ.: RM/1300001/2015

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A , geb. xxxx, whft. XXB, Gold- und Schmuckhändler, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt, Hintere Achmühlerstraße 1, 6850 Dornbirn, wegen des Verdachtes des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) bzw. der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 FinStrG, Zollamt Feldkirch Wolfurt, StrNr. 900/2012/00326-001, über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen 1. die Anordnung einer Hausdurchsuchung durch die Vorsitzende des Spruchsenates I beim Zollamt Feldkirch Wolfurt als Organ des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde vom  und 2. die Durchführung dieses Hausdurchsuchungsbefehles am folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung wird teilweise Folge gegeben und der Hausdurchsuchungsbefehl insoweit für rechtswidrig erklärt, als in ihm keine ausreichende Beschreibung der gesuchten Gegenstände enthalten gewesen ist.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde A , dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer, zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn beim Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde [damals: erster Instanz] ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist, weil der begründete Verdacht bestehe, dass er in einem vorerst unbestimmten Zeitraum vorsätzlich aus der Türkei stammende Juwelier- und Schmuckwaren ohne Abgabe einer Zollanmeldung in das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union (EU) verbracht und über sein Unternehmen "YYY" in der XXA , veräußert  und hiemit Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe (Zollstrafakt, Kopie Einleitungsbescheid).

In weiterer Folge erteilte die Vorsitzende des Spruchsenates I beim Zollamt Feldkirch Wolfurt als Organ des genannten Zollamtes als Finanzstrafbehörde den Organen des Zollamtes am  gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG den Auftrag, die Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschuldigten in XXB, und die Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräume seines Unternehmens mit der Firma YYY an der Anschrift XXA , zu durchsuchen. Das Schreiben über die Anordnung der Hausdurchsuchung war an den Beschuldigten gerichtet (Zollstrafakt, genannte Anordnung).

Eine Beschreibung der Gegenstände, nach welchen gesucht werden sollte, enthält der Spruch der Anordnung nicht.

Anhaltspunkte, was nach der Intention der Spruchsenatsvorsitzenden gesucht werden sollte, ergeben sich aber aus der hilfsweise heranzuziehenden Begründung des Hausdurchsuchungsbefehles, wenn darin festgehalten wird, dass zufolge der bisherigen Ermittlungsergebnisse der dringende Verdacht bestehe, dass sich in den "umseitig" angeführten Räumlichkeiten [wohl gemeint: in den im Spruch der Anordnung angeführten Räumlichkeiten] "Waren und Unterlagen" befänden, "von welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie von einem Drittland ohne zollamtliche Gestellung in das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind".

Am sei nämlich - so in der Begründung der Anordnung weiter ausgeführt - dem Zollamt Feldkirch Wolfurt anlässlich einer Einvernahme bekannt gegeben worden, dass im Unternehmen YYY am ein türkischer Brautschmuck im Wert von € 6.100,00 gekauft [vermutlich: verkauft] worden ist. Da die befragte Partei [also die Person, die behauptete, den Brautschmuck beim Beschuldigten gekauft zu haben] lediglich eine Visitenkarte des Unternehmens vorweisen konnte, sei von den Beamten des Zollamtes DD Wolfurt das angeführte Unternehmen [in der XXA ] aufgesucht und nach einer Rechnung über den Verkauf des gegenständlichen Schmuckes nachgefragt worden.

Der [im Unternehmen angetroffene] Beschuldigte habe erklärt, dass er den Verkauf "nicht bestätigen könne", dazu müsste er den betreffenden Kunden sehen. Er habe sich nicht bereit gezeigt, in den Geschäftsunterlagen nachzusehen, ob am ein Verkauf von Schmuck stattgefunden habe.

[Laut Auskunft des für die Erhebung der Umsatzsteuer beim Beschuldigten] zuständigen Finanzamtes habe A bei der Abgabenbehörde nur geringe Umsätze angegeben, so beispielsweise für den Jänner 2012 nur € 8.000,00 [womit bereits durch den ihm angelasteten Verkauf des Brautschmuckes mit einem Wert von € 6.100,00 fast der gesamte erklärte Betrag an Monatsumsatz aufgebraucht gewesen wäre].

Ebenso sei von ihm bei keinem Zollamt in Österreich hinsichtlich Schmuck, Uhren oder anderer Waren aus der Türkei eine Verzollung beantragt bzw. vorgenommen worden.

Hausdurchsuchungen dürften nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht bestehe, dass sich darin [in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten] Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanz[straf]verfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Auch eine Durchsuchung der Fahrzeuge des Beschuldigten [und] der zum Hauswesen gehörenden Garage sei zur Sicherung von Beweismitteln ebenfalls zweckdienlich.

Da die Beweismittel [und wohl auch die gesuchten "Waren"] - so die Spruchsenatsvorsitzende - nur durch Vornahme einer Hausdurchsuchung sichergestellt werden könnten, sei eine solche erforderlich und im Sinne der zitierten Gesetzesstellen [§ 93 Abs. 1 und 2 FinStrG] gerechtfertigt (Zollstrafakt, Anordnung der Hausdurchsuchung).

Am wurde dem Beschuldigten eine Ausfertigung der als Bescheid bezeichneten verfahrensgegenständlichen Anordnung ausgefolgt (Zollstrafakt).

Ebenfalls am  wurden nach entsprechender (vergeblicher) Belehrung des Beschuldigten tatsächlich die Geschäftsräume an der Anschrift XXA , durchsucht und dabei Unterlagen beschlagnahmt (Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG vom ).

Goldschmuck, welcher konkret als Schmuggelware identifiziert worden und solcherart als verfallsbedroht zu beschlagnahmen gewesen wäre, wurde bei der Durchsuchung nicht vorgefunden.

Wohl aber wurden Goldschmiedewaren mit einem Einkaufswert von insgesamt € 425.000,00 vorgefunden, bei welchen (allein) aufgrund der Punzierung die Herkunft (noch) nicht eindeutig verifiziert werden konnte (Vernehmungsprotokoll, S. 2).

Weitere als Beweismittel relevante Unterlagen, welche im Keller an der Wohnanschrift gelagert gewesen waren, wurden vom Beschuldigten den Beamten nunmehr freiwillig ausgefolgt (ergänzender Aktenvermerk vom ).

Solcherart wurden insgesamt 10 Belegordner, 6 Kataloge, eine schwarze Mappe mit Lieferscheinen und ein Rechnungsblock als Beweismittel zur weiteren Auswertung sichergestellt, ob nämlich die belegmäßig dokumentierten Eingänge an Goldschmuck sich aus Einkäufen in Deutschland (wie vom Beschuldigten behauptet; Vernehmungsprotokoll S. 2) belegen ließen oder sich sich darin Hinweise auf eine etwaige Herkunft der Goldschmiedewaren aus dem Drittland Türkei fänden (Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG vom ; Beschlagnahmequittungen).

Die beschlagnahmten Unterlagen wurden am dem Finanzamt Feldkirch zur Vornahme einer Betriebsprüfung, in deren Rahmen diese Auswertung von Statten gehen konnte, übergeben (Zollstrafakt).

Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl und auch - siehe die späteren rechtlichen Ausführungen - gegen dessen Umsetzung hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei ausgeführt:

Die Erstbehörde begründe die angeordnete Hausdurchsuchung damit, dass bei der Einvernahme einer namentlich nicht angeführten Person bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer türkischen Brautschmuck im Wert von € 6.100,00 verkauft haben soll.

Der Beschwerdeführer bestreite dies und habe dies auch anlässlich der ersten Befragung bestritten. Er habe seinen Schmuck bisher ausschließlich aus Deutschland bezogen und sei seinen diesbezüglichen zollamtlichen Pflichten immer nachgekommen. Er habe dem befragenden Beamten mitgeteilt, dass er am keinen türkischen Brautschmuck verkauft habe. Visitenkarten seines Unternehmens seien zu Hauf im Umlauf. Er stelle aber niemals eine Rechnung auf der Rückseite einer Visitenkarte aus. Die Angaben auf der Rückseite seiner Visitenkarte könne jeder gemacht haben.

Es könne für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht ausreichend sein, dass die durch keine weiteren Beweise untermauerte Aussage einer Person, die zollamtlich befragt wird und ein eigenes Interesse hat, ihre Situation in ihrem Sinne darzustellen, ausreiche, um in den Privaträumlichkeiten und im Geschäftslokal eines bisher völlig unbescholtenen Geschäftsmannes eine Hausdurchsuchung anzuordnen und durchzuführen.

Es wäre mehr als ausreichend gewesen, den Beschwerdeführer mit der Aussage zu konfrontieren und zunächst deren Richtigkeit zu überprüfen.

Bei Anordnung der Hausdurchsuchung sei sohin ein begründeter Verdacht weder für ein Finanzvergehen durch den Beschwerdeführer noch dafür vorgelegen, dass sich in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers Beweismittel für ein derartiges Vergehen befinden.

Damit erweise sich sowohl die Anordnung als auch die Durchführung der Hausdurchsuchung als rechtswidrig, was der Beschwerdeführer festzustellen begehrt.

Die nach der nunmehrigen Verfahrenslage belangte Behörde, das Zollamt Feldkirch Wolfurt, äußerte sich zur Beschwerde u.a. wie folgt:

Im Zuge eines anderen Ermittlungsverfahrens sei am eine gewisse B, geborene C, als Verdächtige vernommen worden, welche angegeben habe, ihren Schmuck beim Beschuldigten gekauft zu haben. Da sie die entsprechende Rechnung nicht vorlegen konnte, haben sich zwei Mitarbeiter der Zollfahndung in das Unternehmen des Beschuldigten begeben und diesen als Auskunftsperson nach § 99 FinStrG aufgefordert, anzugeben, ob der gegenständliche Schmuck in seinem Geschäft erworben worden sei. Die Beamten hätten als Antwort erhalten, dass der Beschuldigte generell keine Rechnungen ausstellen würde und er die Käufer sehen müsse, um einen Verkauf zu bestätigen. Weitere Angaben zu seinen Kundschaften und seinen Verkaufspraktiken habe der Beschuldigte nicht machen wollen.

Am Nachmittag des habe B ihre "Rechnung" bei der Zollfahndung vorbeigebracht, die sich tatsächlich als Visitenkarte mit auf der Rückseite handschriftlich angebrachter Warenbezeichnung und Preisangabe herausstellte.

Weitere Ermittlungen (Reporting-Abfragen) hätten ergeben, dass der Beschuldigte keinerlei Importe für sein Unternehmen über das e-Zoll-System durchgeführt hätte. Einzig konnten Punzierungsanmeldungen beim Zollamt Feldkirch Wolfurt festgestellt werden, wonach im Kalenderjahr 2011 2.611,15 gr. Gold und 2.829,65 gr. Silber angemeldet worden waren.

Ergänzend dazu der die Erhebungen leitende Zollbeamte:

"Wir waren seit dem im Kontakt mit dem (späteren) Betriebsprüfer beim Finanzamt Feldkirch. Am wurde durch das Finanzamt eine AIS-Abfrage getätigt und die Umsätze von A ermittelt.

Nachdem nur geringe Umsätze erklärt worden sind, jedoch der Verkauf an B einen Erlös von ca. € 5.000,00 erbrachte, wäre - soweit erinnerlich - die Umsatzerklärung für das erste Quartal mit einem einzigen Verkauf abgedeckt [gewesen]. Daher bestand der Verdacht, dass unversteuerte und somit [besser: und wohl auch] unverzollte Ware verkauft worden ist. Insbesondere nach Vorlage der Visitenkarte, die von B glaubhaft als einziger Kaufnachweis aufbewahrt wurde.

Es war aus insgesamt drei Reporting-Abfragen des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom ersichtlich, dass keine Import-Abfertigungen getätigt worden sind.

Im vorliegenden Fall wurde durch den Juwelier in Österreich türkischer Goldschmuck verkauft. Aus Erfahrungswerten ist bekannt, dass Goldschmuck in der Türkei wesentlich günstiger [zu erwerben] ist als in einem EU-Land. Daher bestand die Annahme, dass A , um konkurrenzfähig bleiben zu können, seine Waren ebenfalls aus der Türkei bezieht - und es wären diese Waren gegebenenfalls einer Verzollung zuzuführen gewesen.

All diese Umstände und insbesondere das Verhalten des A , nämlich dass er Zollbeamte, die lediglich eine bestimmte Auskunft in einem Bagatellfall einholen wollten, abwies, bekräftigte den Verdacht, dass hier ein Abgabenbetrug in größerem Umfang vorliegt.

Die Beamten hatten sich mit Dienstausweis und -Kokarde ausgewiesen, was von A ignoriert wurde." (weitergeleitete Stellungnahme per E-Mail vom ).

Aus den abgenannten Fakten - so die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme - habe sich der Verdacht ergeben, dass der Beschuldigte keine ordnungsgemäße Buchhaltung führt und dass die dort verkauften Schmuckstücke aus der Türkei stammen könnten.

Da der Beschuldigte trotz Aufforderung gemäß § 99 FinStrG nicht bereit gewesen wäre, die entsprechenden Geschäftsunterlagen zugänglich zu machen, habe sich das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde gezwungen gesehen, bei der Spruchsenatsvorsitzenden einen Hausdurchsuchungsbefehl zu erwirken, um den gesetzlichen Auftrag gemäß § 115 FinStrG zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erfüllen (Stellungnahme der Finanzstrafbehörde vom ).

Eine gemäß § 159 FinStrG erforderliche Bestellung eines Amtsbeauftragten durch den Vorstand des Zollamtes ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.

Eine diesbezügliche Anfrage des Sachbearbeiters ob der Identität des Amtsbeauftragten (E-Mail vom ) blieb ohne Ergebnis.

Ein Vorhalt des Sachbearbeiters vom wurde mit Stellungnahme der Verteidigung vom beantwortet.

Die nachträgliche Auswertung der sichergestellten Unterlagen durch das Finanzamt Feldkirch erbrachte keinen Nachweis, dass der Beschuldigte Goldschmuck- bzw. Goldwaren aus der Türkei geschmuggelt hätte oder sich als Hehler derartiger geschmuggelter Waren betätigt hätte (siehe dazu den Bericht über die Außenprüfung zu ABNr. 123060/12 vom ).

Wohl aber wurde festgestellt, dass A viele Jahre hindurch seinen abgabenrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung der Umsatz- und Einkommensteuer im groben Ausmaß nicht entsprochen hatte, weshalb er mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ dieses Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 098/2013/00462-001, der gewerbsmäßigen Hinterziehungen an Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2011 in Höhe von insgesamt € 40.800,00 und an Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 in Höhe von insgesamt € 33.472,67 nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG sowie an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2012 in Höhe von insgesamt € 4.800,00 nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen worden ist und über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 24.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt wurde (Straferkenntnis, Spruchsenatsakt zu StrNr. 098/2013/00462-001).

Laut den Feststellungen des Spruchsenates hatte der Genannte in seinen steuerlichen Rechenwerken Teile der Wareneinkäufe in seinen Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen nicht erfasst (Tz.1 Außenprüfungsbericht), die Belegordner für 2006 nicht aufbewahrt (Tz.2), die Belege über die Bareinnahmen vernichtet, Paragon nur für vereinzelte Geschäftsvorgänge ausgestellt, wobei überdies eine durchgehende Numerierung fehlte - sodass im Ergebnis eine Überprüfung der Vollständigkeit der Erlöse nicht mehr möglich gewesen ist (Tz.3), sowie die Erlöse aus dem Verkauf von Altgold zur Gänze in Höhe von € 27.489,73 (2008), € 119.035,73 (2009), € 70.617,65 (2010), € 81.415,81 (2011) und € 41.649,92 (2012)nicht erklärt (Tz.4).

Die nachgewiesenen fehlenden Erlöse bestätigten die vom Finanzstraftäter zuerst getätigte, dann aber - wohl nach Erkennen ihrer Brisanz - wieder zurückgezogene Aussage, dass er in seinem Kassabuch nicht die erzielten Erlöse, sondern nur die Differenz aus Verkaufspreis und Einkaufspreis erfasst und somit auch der Umsatzsteuer unterzogen hatte (Tz.5).

Laut Spruchsenat hatte A in seinen steuerlichen Rechenwerken für 2003 bis April 2012 insgesamt Umsätze von brutto € 273.600,00 verheimlicht und für 2003 bis 2011 statt der tatsächlich erzielten Gewinne von (Verluste 2003 und 2004 aufsaldiert) insgesamt € 185.695,37 nur € 49.381,73 offengelegt (genanntes Straferkenntnis).

Die gegenständlichen Beschwerden des A an den Unabhängigen Finanzsenat sind gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 152 Abs. 1 FinStrG zu behandeln.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Eine solche war auch von Amts wegen nicht zu veranlassen, da eine Entscheidung auf Basis der Aktenlage, ergänzt durch die rechtskräftige Entscheidung des Spruchsenates vom , welche in ihrem Schuldspruch und in den diesen stützenden Feststellungen das Bundesfinanzgericht bindet, und der Einlassungen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte und sich die Beschwerde auch nicht gegen ein Erkenntnis richtet (§ 160 Abs. 2 FinStrG).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des Art. 1 Z 37 lit. a FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem , bedurfte die Durchführung einer Hausdurchsuchung einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung der zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden, wobei sich diese Anordnung an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde richtet; lediglich eine Kopie dieser Anordnung ist einem bei der Durchsuchung anwesenden Betroffenen (hier: dem Beschwerdeführer A ) zuzustellen.

Im gegenständlichen Fall wurde noch nach der alten Rechtslage eine Anordnung der Hausdurchsuchung als an den Betroffenen gerichteten Bescheid ausgefertigt, welcher diesem auch tatsächlich zugestellt worden ist.

Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG in der nunmehr relevanten Fassung ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist (hier: A ), berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr: an das Bundesfinanzgericht) zu erheben (zur Änderung der Rechtslage bereits ausführlich z.B. -G/11; zur nunmehrigen Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde lediglich gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung siehe Tannert, FinStrG9 MTK [2014] Anm 1 zu § 93).

Nach der alten Rechtslage war der bescheidmäßige Hausdurchsuchungsbefehl und seine Durchführung gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl 1985/571 mit einer Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates beim Unabhängigen Finanzsenat zu bekämpfen.

In Anbetracht der insoweit unzulänglichen Formulierung des behördlichen Schriftstückes ist davon auszugehen, dass der für den Beschuldigten einschreitende Verteidiger mit seinem Schriftsatz vom sowohl die Anordnung der Hausdurchsuchung als auch die ausgeübte finanzstrafbehördliche Maßnahme in Form der Umsetzung des Hausdurchsuchungsbefehles erfassen wollte - dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - siehe oben - sowohl in der Begründung als auch in seinem Beschwerdebegehren nicht nur die Rechtswidrigkeit der Anordnung, sondern eben ausdrücklich auch die Rechtswidrigkeit der Durchführung thematisiert.

Inhaltlich sind die Rechte der Betroffenen insoweit von der beschriebenen Änderung des § 93 Abs. 1 FinStrG unberührt:

Demnach dürfen gemäß § 93 Abs. 2 FinstrG (in im Übrigen unveränderter Form) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält (hier nicht relevant) oder sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen (denkbar im gegenständlichen Fall: ein geschmuggelter Goldschmuck) oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens, aus welchen belastende oder zu Gunsten des Beschuldigten ihn entlastende Feststellungen in Bezug auf den gegenüber ihm erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten).

Ein derartiger Verdacht hat objektivierbar "begründet" zu sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern alleine reicht nicht aus.

Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Verdächtigte oder Beschuldigte als Täter des vorgeworfenen Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen.

Ein Verdacht bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass ein Finanzvergehen begangen wurde oder in Frage kommende Beweismittel sich an einem bestimmten, zu durchsuchenden Ort befinden könnten, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; ; etc.).

Im gegenständlichen Fall hat nun die zur Herkunft ihres Brautschmuckes von den Organen des Zollamtes Feldkirch Wolfurt befragte B angegeben, dass sie diesen vor ihrer Hochzeit im Februar 2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann im Geschäftslokal des Beschuldigten erworben hatte und dazu bei der Raiffeisenbank in DD einen Kredit von € 5.000,00 aufgenommen hatte (Zollstrafakt, Einvernahme der B am ).

Anlässlich dieses Kaufes habe sie jedoch keine Rechnung oder Quittung über die Bezahlung des Kaufpreises erhalten, sondern lediglich eine Visitenkarte mit der Firma des Beschuldigten, bei welcher auf der Rückseite handschriftlich die Beschreibung des angeblich gekauften Goldschmuckes, dessen Preis und das Datum des vermerkt war. Offenkundig wäre das Datum des Goldschmuckkaufes der gewesen (Zollstrafakt, Aktenvermerk über die ergänzenden Angaben der Auskunftsperson am nachmittags; Kopie der Visitenkarte).

Die handschriftlichen Vermerke auf der Rückseite der Visitenkarte stammten augenscheinlich nicht von B (Vergleich mit ihrer Unterschrift auf dem Vernehmungsprotokoll). Theoretisch hätten sie auch von ihrem Ehemann stammen können, der sie beim Kauf begleitet hatte. In Anbetracht der fachmännischen Warenbeschreibung auf der Visitenkarte war es aber naheliegend, dass diese von einem Angestellten des Beschuldigten oder von diesem selbst angebracht worden waren.

Der Behauptung der Auskunftsperson über den Ankauf des Goldschmuckes am von A stand das Ergebnis der Abfrage der vom Beschuldigten dem Finanzamt Feldkirch übermittelten Umsatzdaten entgegen, weil alleine durch diesen einen behaupteten Geschäftsfall fast der gesamte Umsatz des Voranmeldungszeitraumes abgedeckt gewesen wäre.

Für sich alleine würde dieser Aspekt eher dafür sprechen, dass eben allenfalls auf der Visitenkarte ein Anbot des Beschuldigten vermerkt worden wäre, nicht aber ein tatsächlicher Warenkauf.

Alarmierend musste aber gewesen sein, dass die vom Beschuldigten dem Finanzamt Feldkirch über die Monate bzw. Jahre gemeldeten Umsätze eklatant niedrig gewesen sind und die solcherart gemeldeten Erlöse für sich den jahrelangen Fortbestand des wirtschaftlichen Unternehmens des Beschuldigten nicht zu erklären vermochten.

Damit hat aber die Aussage der B wieder an Gewicht gewonnen, dass nämlich sie tatsächlich beim Beschuldigten ihren Brautschmuck gekauft hätte, weil offenbar A nur einen Teil seiner Umsätze und Erlöse gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden offengelegt hätte.

Unterstellte man dem Beschuldigten kaufmännisches bzw. gewinnorientiertes Denken, durfte er, ohne sich auffällig zu machen, bei zollredlichem Import des Goldschmuckes aus der Türkei auch nur einen Teil seiner Vorsteuern geltend machen, weil andernfalls er atypischerweise beständig Umsatzsteuerguthaben gegenüber dem Fiskus ausgewiesen hätte, was laut Kontoabfrage aber nicht geschehen war. Solcherart wäre aber eine bezahlte Einfuhrumsatzsteuer eine beständige Verlustquelle gewesen.

In gleicher Weise wäre eine bezahlte Erwerbssteuer im Falle von innergemeinschaftlichen Erwerben von Goldschmuckwaren, welche er nicht deklarieren wollte, ein entsprechender Verlustträger gewesen, abgesehen davon, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen überprüft werden konnten.

Wollte A sohin Goldschmuck türkischer Herkunft "schwarz" veräußern, soll heißen, ohne die Umsätze gegenüber dem Fiskus zu deklarieren, und wollte er dabei auch nicht entdeckt werden, sollten sohin die Goldschmuckwaren zweckmäßigerweise auch ohne ordnungsgemäße Deklaration von der Türkei in das Zollgebiet der EU verbracht werden. - Tatsächlich hatte der Genannte, was den Zollbeamten aber zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen ist, laut den Feststellungen des Spruchsenates sein Verrechnungsproblem kreativ und radikal dadurch gelöst, dass er seine Umsätze gegenüber dem Finanzamt nur soweit bekanntgab, als diese den Wareneinkaufpreis überschritten hatten (oben erwähntes Straferkenntnis mit Hinweis auf Tz.5 des Außenprüfungsberichtes).

Damit übereinstimmend waren auch nach den Recherchen des Zollamtes keine deklarierten Einfuhren von türkischem Goldschmuck durch den Beschuldigten festzustellen.

Dieser Anfangsverdacht, wonach A Goldschmuck aus der Türkei geschmuggelt hätte oder derartige Schmuggelware erworben hätte und sie - ohne Erfassung in seinem steuerlichen Rechenwerk - im Rahmen seines Handelsbetriebes in der Folge veräußern würde, wobei eben B eine seiner Kunden / Kundinnen gewesen wäre, hat sich nun durch das Verhalten des Beschuldigten selbst massiv verstärkt, als er am anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson im Sinne des § 99 Abs. 1 FinStrG die Auskunft verweigerte, ob die Genannte bei ihm ihren Brautschmuck gekauft habe, und letztendlich generell keine Angaben zu seinen Kundschaften und seinen Verkaufpraktiken machte.

Die Organe des Zollamtes Feldkirch Wolfurt durften zu Recht davon ausgehen, dass der um Auskunft ersuchte Unternehmer das, worüber er befragt wurde, nicht preisgeben wollte, weil dies - in Anbetracht der Befragung durch Zollorgane - ihm in zollrechtlicher Hinsicht zum Nachteil gereichen würde.

Soweit von Seite des Beschuldigten eingewendet wird, dass er anlässlich des Vorstelligwerdens der Zollbeamten am Vormittag des deswegen keine Auskunft erteilt habe, weil er die für das Zollamt einschreitenden Beamten nicht als solche erkannt habe, ist anzumerken:

Der diesbezügliche Aktenvermerk des damals eingeschrittenen Zollbeamten E vom (Zollstrafakt) lautet:

"Als A eintraf, wurde er nach ordnungsgemäßer Ausweisung gemäß § 99 FinStrG aufgefordert, ob er bestätigen könne, dass Frau B am Schmuck im Wert von ca. € 5.000,00 bei ihm gekauft hat.
A entgegnete mir, dass er sich nicht daran erinnern könne, wer alles bei ihm Schmuck gekauft hat. Außerdem würde er generell keine Rechnungen ausstellen. Um feststellen zu können, ob eine Person bei ihm Schmuck gelauft habe, müsse er die jeweilige Person sehen. Aus diesem Grund könne er uns nicht sagen, ob diese Frau bei ihm was gekauft habe.
Zudem wolle er auch keine Auskünfte über seine Kundschaften und seine Verkaufspraktiken machen. Zudem könne schließlich ja jeder mit einer Marke kommen und Fragen stellen."

Dem Bundesfinanzgericht sind, auch aus den Medien, - mit Ausnahme sporadischer Amtsanmaßungen "falscher" Polizisten, welche für Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung Geldbußen einkassieren wollten, keine Ereignisse bekannt, wonach die Bürger in Österreich Gefahr liefen, durch sich fälschlicherweise als Zollorgane ausweisende Personen über ihre Buchhaltung befragt zu werden (Amtsanmaßung, § 314 Strafgesetzbuch). Vielmehr ist es lebensnah, dass die beiden einschreitenden Beamten alles aus ihrer Sicht Mögliche getan haben, um jedenfalls den Befragten über ihre amtliche Eigenschaft in Kenntnis zu setzen, weil sie ja erreichen wollten, dass der Befragte nicht zweifelt und ihnen deshalb Auskunft erteilt.

Soweit eingewendet wird, dass die Beamten bei ihrer Befragung am ja ein von der Behörde angefertigtes Schriftstück vorweisen hätten können, mit welcher A aufgefordert worden wäre, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren, womit dann das amtliche Einschreiten seiner "Besucher" dann erkennbar gewesen wäre und er diesen dann freiwillig Einsicht gewährt hätte, weil er ja nichts zu verbergen gehabt hätte, ist dem - lässt man sich auf diese Logik ein - entgegenzuhalten, dass böswillige Amtsanmaßer, welche Dienstausweise zu fälschen vermögen, auch unschwer eine Lugurkunde herzustellen in der Lage wären, worin die von den Beamten gestellten mündlichen Fragen auch schriftlich festgehalten wären.

Hätte A anlässlich seiner Befragung wirklich Zweifel über die Identität der Einschreitenden gehabt, hätte er ohne Beschwer beispielsweise durch einen einfachen Anruf beim Zollamt die Richtigkeit deren Organwalterschaft festzustellen vermocht. Dass etwa der Befragte sich auch eingeschüchtert oder bedroht gefühlt hätte, was ihm einen solchen Kontrollanruf eventuell verunmöglicht hätte, wurde nicht behauptet.

Erst im Nachhinein anlässlich einer Stellungnahme wurde mit Schriftsatz vom behauptet, dass der Beschuldigte nach der vergeblichen Befragung durch die Zollbeamten ("später") sogar die Polizei gerufen hätte. Ein solches Einschreiten der Polizei ist aber der Zollfahndung nicht bekannt geworden (Zollstrafakt).

Dass er auch tatsächlich in Zusammenhang mit seinem Belegwesen etwas zu verbergen hatte, steht nunmehr aufgrund des Straferkenntnisses des Spruchsenates vom auch unstrittig fest.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten damaligen Zweifel über die Identität der am eingeschrittenen Beamten lediglich ein nachträglicher, tatsächlich unzutreffender Vorwand sind, um eine den Beschuldigten nicht belastende Begründung für sein damaliges Verhalten zu geben.

Der am durch das Zollamt Feldkirch Wolfurt gegenüber dem Beschuldigten gehegte Verdacht, er habe Goldschmuck aus der Türkei geschmuggelt oder mit derartigen Waren gehehlt, war daher durchaus begründet.

Ob der Beschuldigte die Finanzvergehen, derer er durch das Zollamt Feldkirch Wolfurt begründet verdächtigt wurde, auch tatsächlich begangen hat, blieb dem Ergebnis der Auswertungen der beschlagnahmten Unterlagen bzw. bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (bereits z.B. , 0060, 0061; ).

Überzeugend war auch der Verdacht, dass sich in diesem Falle noch zum Verkauf bereitstehende derartige Schmuggelwaren in den Geschäfts- bzw. Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten befinden würden, weil diese Waren ja für die Abwicklung der Verkaufsgeschäfte verfügbar sein mussten.

Ebenfalls war es nachvollziehbar, dass sich gerade dort entsprechende Geschäftsbelege finden würden, welche als Beweismittel in einem diesbezüglichen Finanzstrafverfahren vor dem Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde in Betracht kommen würden.

Die jeden Zweifel ausschließende Weigerung des Beschuldigten gegenüber den bereits in seinem Geschäftslokal anwesend gewesen Beamten der Zollfahndung, zu seinen Kundschaften und seinen Verkaufspraktiken Auskünfte zu erteilen, hat auch deutlich gemacht, dass er mit der Finanzstrafbehörde nicht kooperieren wollte, weshalb - wie vom Beschwerdeführer angedacht - ein nachträgliches bloßes Schreiben an ihn, in welchem er nun um Herausgabe der Schmuggelware und der ihn allenfalls belastenden Beweismittel ersucht würde, wohl nicht tunlich gewesen wäre.

Die Vorsitzende des zuständigen Spruchsenates war daher tatsächlich berechtigt, gegenüber den Organen des Zollamtes Feldkirch Wolfurt die Durchsuchung der beschriebenen Räumlichkeiten nach den solcherart verfallsbedrohten Goldschmuckwaren und nach entsprechenden zweckdienlichen Beweismitteln anzuordnen.

Da es in der Natur von Hausdurchsuchungen liegt, dass das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der verfallsbedrohten oder als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, hätte eine Umschreibung des Gesuchten nach allgemeinen Kriterien genügt (vgl. ; ; ; ; ).

Weil durch die Formulierung aber keine Einschränkung des Begriffsumfanges erfolgt ("Waren und Unterlagen, von welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie ... ohne zollamtliche Gestellung in das Wirtschaftsgebiet der EU verbracht worden sind": Welche Waren? Was wäre mit den zu stellenden Unterlagen gemeint?), liegt eine derartige präzisierende Umschreibung der zu suchenden Gegenstände nicht vor.

Insoweit die Spruchsenatsvorsitzende es daher in ihrem Hausdurchsuchungsbefehl vom unterlassen hat, im Spruch ihrer Anordnung bzw. hilfsweise in der Begründung der Anordnung auch ausreichend präzise darzustellen, nach welchen Gegenständen aufgrund ihrer Anordnung gesucht werden soll, hat sie die von Rechts wegen erforderliche Einschränkung der angeordneten Zwangsmaßnahme unterlassen (vgl. dazu bereits -G/08, FSRV/0022-G/08; -G/11 bzw. ).

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung erweist sich daher insoweit teilweise als berechtigt.

Die tatsächlich zum Teil (nämlich betreffend der Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten) umgesetzte Anordnung der Hausdurchsuchung (siehe oben) hat sich nun auf die Suche nach geschmuggelten oder verhehlten Goldschmuck türkischer Herkunft und nach entsprechenden Unterlagen als Beweismittel beschränkt; Gegenteiliges wurde auch vom Beschuldigten nicht behauptet.

Behauptet wurde auch nicht, dass er etwa vor Beginn der Hausdurchsuchung nicht aufgefordert worden wäre, das Gesuchte im Rahmen der oben beschriebenen Einschränkung freiwillig herauszugeben, um solcherart die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten abzuwenden.

Eingewendet wurde jedoch, dass statt dem Einschreiten der Zollorgane am in der stattgefunden habenden Weise noch gelindere Mittel angewendet hätten werden können, mit welchen das von der Behörde angestrebte Ermittlungsziel ebenfalls erreicht hätte werden können: Es wäre mehr als ausreichend gewesen, so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom , ihn zuvor mit der Aussage der B zu konfrontieren und zunächst deren Richtigkeit zu überprüfen.

Gerade diese Konfrontation mit der Aussage der Genannten hatte aber am mit dem oben beschriebenen Ergebnis stattgefunden.

Auch eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Auskunftsperson hatte im Rahmen weiterer Erhebungen stattgefunden; so war - wie oben beschrieben - etwa entdeckt worden, dass der Goldschmuckhändler offenkundig seine Umsätze und Erlöse gegenüber dem Fiskus durch viele Jahre nur in unzulänglicher Weise deklariert hatte und im Übrigen keine Importe von Goldschmuck aus der Türkei angezeigt hatte, sodass es lebensnah gewesen ist, dass seine auffällige Weigerung, mit der Zollbehörde zu kooperieren, eben seinen Grund darin gefunden hätte, als er seine Überführung als Schmuggler oder Hehler von unverzolltem Goldschmuck türkischer Herkunft vermeiden wollte.

Ein unmittelbares Einschreiten der Organe der Finanzstrafbehörde zur Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes im Form der angeordneten Durchsuchung, beschränkt auf die Suche nach verfallsbedrohtem türkischen Goldschmuck und entsprechende zweckdienliche Beweismittel in Form der Buchhaltung des Händlers war daher, zumal in Anbetracht der zeitlichen Dimension der möglichen Verfehlungen, durchaus verhältnismäßig und gerechtfertigt. Ein bloßes Anschreiben des Beschuldigten durch die Finanzstrafbehörde hätte wohl nicht ausgereicht und wäre wohl sogar als Säumnis auszulegen gewesen.

Ob der von der Vorsitzenden des Spruchsenates bzw. vom Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer geäußerte Vorwurf sich als zutreffend erwiesen hat oder ob auch das merkwürdige Verhalten des Beschuldigten (lediglich) dadurch veranlasst war, dass er zwar keine Zolldelikte, aber dafür (lediglich) massive gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen zu verbergen trachtete - wie es nunmehr unter Zungrundelegung des Straferkenntnisses vom zu sein scheint -, blieb und bleibt es, wie bereits oben ausgeführt, der Auswertung der sichergestellten Unterlagen und dem Ergebnis des zollstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Ob in einer Anordnung einer Hausdurchsuchung auch - wohl naheliegend - das zu Suchende angegeben werden muss, war bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Erwägungen.

Im Übrigen waren im gegenständlichen Fall keine Rechtsfragen, sondern im Wesentlichen Aspekte der Beweiswürdigung Verfahrensgegenstand.

Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Goldschmuckhändler
türkischer Goldschmuck
Anordnung der Hausdurchsuchung
Hausdurchsuchungsbefehl
Hausdurchsuchung
begründeter Verdacht
Beweismittel
Beschreibung des Gesuchten
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1300007.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at