Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2015, RV/1200029/2014

Buchmäßige Erfassung von Kleinbeträgen im Postverkehr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Zollamt Feldkirch Wolfurt vom , Zahl betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde der Beschwerdeführer (Bf.) durch das Verzollungspostamt Wolfurt davon in Kenntnis gesetzt, dass eine für ihn bestimmte Briefsendung aus Hongkong eingelangt sei und in Folge fehlender Wertangaben nicht zollamtlich abgefertigt werden könne.

Der Bf. übersandte daraufhin eine Kopie seiner Bestellung beim Versender sowie eine Pay Pal Abrechnung bezüglich des Kaufpreises iHv. € 47,09. Unter einem beauftragte er das Verzollungspostamt mit der Gestellung der Sendung zur zollamtlichen Abfertigung.

Am meldete das Zollamt Wolfurt/Post zur CRN Nr. Zahl diese Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft durch Verzollung an.

Die Eingangsabgaben in der Höhe von € 9,42 Einfuhrumsatzsteuer wurden gemäß Art. 221 ZK mitgeteilt und anlässlich der Zustellung von der Post gemeinsam mit einem Zustellungsentgelt iHv. € 10,00 eingehoben.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet sich der Bf. gegen die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer sowie des Zustellungsentgelts mit der Begründung, die Sendung sei nicht im Postverkehr sondern im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren durch ein Speditionsunternehmen, das auch als Hauptverpflichtete aufgetreten sei, befördert worden. Die buchmäßige Erfassung der Eingangsgaben unterliege infolge der Bagatellregelung des Art. 868 erster Satz ZK-DVO iVm. § 14 ZollR-DV. Die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben sowie die Erhebung eines Zustellungsentgeltes seien daher zu Unrecht erfolgt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 920000/1, wies das Zollamt Feldkirch Wolfurt die Beschwerde als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag vom  wiederholte er sein bisheriges Vorbringen.


Rechtslage:

Gemäß Art. 868 ZK-DVO können die Mitgliedstaaten von der buchmäßigen Erfassung von Beträgen unter € 10,00 absehen. Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben von weniger als € 10,00 je Einzelfall werden nicht nacherhoben.

Nach den Bestimmungen des § 14 Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. 1994/1104, idgF (ZollR-DV) hat die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben € 10,00 im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von € 3,00 im Einzelfall.

Die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten durch die Post erfolgt gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchstabe f ZK im externen Versandverfahren. Mit dem Überschreiten der Zollgrenze befinden sich Postsendungen somit ex lege (dh. ohne förmliches Verfahren) im externen Versandverfahren.
Mit der Verbringung über die Zollgrenze beginnt gemäß Art. 37 ZK die zollamtliche Überwachung.
Die Waren sind in Erfüllung der gemäß Art. 38 ZK bestehenden Beförderungspflicht zunächst unverzüglich zu der von der Zollbehörde entsprechend dem Abs. 1 dieser Bestimmung bezeichneten Zollstelle zu befördern. Gemäß § 50 Abs. 1 ZollR-DG ist dies jene Zollstelle, die an der benutzten Zollstraße nächst gelegen ist. Der Beförderungspflicht wird durch Passieren der Zollstelle entsprochen. Da sich die Waren mit dem Verbringen über die Zollgrenze ex lege im externen Versandverfahren befinden, werden sie nicht im Sinn des Art. 40 ZK gestellt (Art. 54 ZK). Die Beendigung dieses Versandverfahrens erfolgt gemäß Art. 92 ZK mit der Gestellung bei der Bestimmungsstelle bzw. es gilt die Fiktion des Art. 237 Abs. 3 Buchstabe a ZK-DVO, wonach abgabenfreie Waren mit der Übergabe an den Empfänger als gestellt gelten.
 

Werden die Waren nicht oder nur von einer unvollständigen Zollinhaltserklärung begleitet (wie im gegenständlichen Fall infolge Fehlens einer Wertangabe), so ist zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr grundsätzlich eine (förmliche) Zollanmeldung durch den Empfänger erforderlich.

Der Empfänger kann die Post durch einen schriftlichen Auftrag als indirekten Vertreter zur Abgabe der Zollanmeldung ermächtigen.

Der Bf. wurde vom Verzollungspostamt Wolfurt mit Schreiben (Zollbenachrichtigung) vom aufgefordert, dass für die Durchführung der zollamtlichen Abfertigung verschiedene Unterlagen fehlen und daher die zollamtliche Abfertigung der Sendung nicht durchgeführt werden könne. Der Bf. übersandte die geforderten Unterlagen unter Beigabe einer Erklärung, wonach er das Verzollungspostamt Wolfurt mit der Stellung der Sendung zur zollamtlichen Abfertigung beauftragte. Die Anmeldung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr erfolgte mittels CRN Zahl am durch die österreichische Post AG.

Gem. Art. 38 Abs. 1 ZK sind die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern.

Postalische Drittlandseinfuhren unterliegen den Bestimmungen der Art. 38 ff., es liegt noch kein Versandverfahren (Art. 91 Abs. 2 Buchstabe f) vor. Die verfahrensgegenständlichen Waren befanden sich in einem Verwahrlager der Post; damit war auch ein vorangegangenes Versandverfahren beendet.
Die Waren befanden sich daher nicht - wie vom Bf. behauptet - im Versandverfahren, sondern waren bereits beim Zollamt Wolfurt-Post zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden.

Damit sind aber die Bestimmungen für den Postverkehr anzuwenden, so dass die Bagatellgrenze nach § 14 ZollR-DV bereits bei € 3,00 liegt.

Bei dem von der Post eingehobenen Zollstellungsentgelt handelt es sich um Postgebühren.

Zulässigkeit einer Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage ergibt sich bereits aus dem Gesetz.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1200029.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at