Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei verbotenem Halten am Gehsteig innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des Bf. , X. geboren, A. whft., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Zl. 1. , zugestellt am wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien 51/2005 idgF i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien 9/2006 in der geltenden Fassung
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12 zu leisten.
Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 i.V.m. Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Für die beschwerdeführende Partei ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 VwGVG überhaupt ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, dass er am , um 10:35 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X2 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, 1. Postgasse 19 mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig ohne einen gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Der Bf. habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.
Dem vom Bf. vorgebrachten Einwand, dass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, weil er wegen verbotenen Haltens am Gehsteig bereits bestraft worden sei ( Gz.3 ) und er zudem in einer Kurzparkzone bis zu 10 Minuten gebührenfrei halten dürfe, wurde in der Begründung Folgendes entgegengehalten:
Vom Bf. sei eingestanden worden, dass er das Kfz an der bezeichneten Straßenstelle ohne einen Parkschein abgestellt habe. Im Strafverfahren, Gz.3 sei dem Bf. das Abstellen des Fahrzeuges mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig, welcher dadurch vorschriftswidrig benützt worden sei, angelastet worden. Da das Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit außerdem in der flächenbezogenen Kurzparkzone des 1. Wiener Gemeindebezirkes ohne einen Parkschein abgestellt wurde, sei zusätzlich zum verbotswidrigen Halten am Gehsteig gemäß § 8 Abs. 4 StVO auch eine Übertretung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung begangen worden. Durch die beiden Strafverfahren wurden daher zwei verschiedene Verwaltungsstraftaten mit einem unterschiedlichen Unrechtsgehalt verfolgt.
Für die Inanspruchnahme des gebührenfreien Haltens für 15-Minuten ist die Entwertung oder elektronische Aktivierung eines entsprechenden Parkscheines erforderlich. Dieser Verpflichtung sei der Bf. erwiesen nicht nachgekommen. Er habe somit die durch den Abstellvorgang in der Flächenkurzparkzone fällig gewordene Parkgebühr nicht entrichtet.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde und führte Folgendes aus:
„Wie die Behörde in Ihrem Bescheid selbst erkennt, habe ich das Fahrzeug Audi S 6 mit dem Kennzeichen X2 mit 4 Rädern auf dem Gehsteig an der Adresse Wien, 1. Postgasse 19 abgestellt und wurde hierzu mit Tatzeit vom , um 10:33 Uhr zur Anzeige gebracht. Wenn nun von Seiten der Behörde vorgebracht wird, dass ich 2 Minuten später an derselben Adresse in Wien, 1. Postgasse 19 in der ausgewiesene Kurzparkzone das Fahrzeug abgestellt haben soll, ist dies nicht nur unrichtig und wird dies bestritten, sondern ist dies auch vollkommen wirklichkeitsfremd.
Fakt ist, dass das Fahrzeug am Gehsteig mit 4 Rädern abgestellt war, und ich mit meiner Frau bis 10:15 Uhr bis 10:45 Uhr auf der Philippinischen Botschaft zur Reisepassverlängerung gewesen bin. Wirklichkeitsfremd ist die Annahme, dass ich während der Amtsbehandlung in der Botschaft betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses die Botschaft verlasse und mein Fahrzeug an derselben Adresse vom Gehsteig fahre und in der Kurzparkzone ohne Parkschein abstelle. Dies hätte zwischen 10:33 Uhr und 10:34 Uhr stattfinden müssen, da bereits 10:35 Uhr die Anzeige wegen Haltens in der Kurzparkzone erfolgt ist.
Es kann als erwiesen angesehen werden, dass ein schuldhaftes Verhalten des Organes zur Parkraumüberwachung vorliegt, dass unzulässiger Weise für eine Verwaltungsübertretung versucht hat, zwei Anzeigen zu erstatten. Fakt ist, dass das Fahrzeug mit 4 Rädern am Gehsteig stand und sohin nicht in der ausgewiesenen Kurzparkzone. Die hier angefochtene Verwaltungsübertretung wurde deshalb nicht begangen, weil der Gehsteig jedenfalls keine ausgewiesene Kurzparkzone ist. Es wird beantragt, dass Straferkenntnis aufzuheben.“
Mit Vorlagebericht vom wurde die Bescheidbeschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Der vorstehende Sachverhalt ist eindeutig erwiesen und liegt der Entscheidung zu Grunde.
II. Rechtliche Erwägungen:
In Streit steht die Rechtsfrage, ob der Bf. wegen des Abstellens des Pkw am Gehsteig innerhalb der Kurzparkzone des 1. Wiener Gemeindebezirkes zusätzlich zu der Bestrafung wegen verbotenen Haltens nach der Straßenverkehrsordnung auch wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe zu bestrafen ist, weil er während dieses Abstellvorganges keinen Parkschein entwertet oder elektronisch aktiviert hatte.
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone) wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO ist der Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.
Gemäß § 1 der Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten.
Da der Gehsteig Teil der Straße ist und sich die Straße, auf welcher sich das Kfz befand, innerhalb eines Gebietes gelegen ist, für das eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet ist, steht fest, dass das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit ohne gültigen Parkschein in der dort geltenden Kurzparkzone abgestellt war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht auch für Bereiche von Halteverbots- und Parkverbotszonen innerhalb von Kurzparkzonen Abgabepflicht (z.B. , 97/17/0331). Der Gesetzgeber hat das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe auch bei Verordnung eines Halte- oder Parkverbotes in einer Kurzparkzone unverändert aufrecht erhalten (, 97/17/0331). Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen (Anmerkung z.B. Verbot des Haltens am Gehsteig) bleiben bestehen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen wird. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Wr. ParkometerG erfüllt (, 88/17/0103).
Ausgehend von den dargelegten Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren auch keine unzulässige Doppelbestrafung zu erkennen, wurden doch - wie dargelegt - in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt (, 2002/17/0350).
Das angefochtene Straferkenntnis entspricht somit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des VwGH. Die erhobenen Einwendungen des Bf. einer unzulässigen Doppelbestrafung und dass ein Gehsteig nicht Teil der Kurzparkzone sei, weshalb für dort verbotswidrig abgestellte Kfz keine Parkgebühr zu entrichten sei, waren nicht berechtigt.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,--verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb eine Revision für den Bf. absolut unzulässig ist.
Eine ordentliche Revision der Amtspartei war für nicht zulässig zu erklären, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur der strittigen Rechtsfrage besteht eine langjährige, einhellige Rechtsprechung des VwGH, welcher in dem Erkenntnis gefolgt wurde (z.B. , 2002/17/0350).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500234.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at