Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2015, RV/7500179/2015

Unvollständige Lenkerauskunft; Bestrafung einer GmbH wegen Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz 2006 nicht möglich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Verwaltungsstrafsache gegen DI B. , Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 und 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67 , folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe in Höhe von 12 Euro bestimmt.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision ist für den Beschwerdeführer und die haftende GmbH nach § 25a Abs 4 VwGG unzulässig.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67, wurde Herrn Dl B., Wien (in weiterer Folge: Beschuldigter), vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-x am um 14:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse , folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin Z-GmbH (FN xx ), habe der Beschuldigte dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Mit Fax vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekannt gegeben worden.

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung in Verbindung (kurz: Parkometergesetz 2006) mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es werde dem Beschuldigten zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 VStG). Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 70,00.

Die Z-GmbH mit Sitz in Adresse-1 , hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn Dl B. verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Übernahme eines Arbeitgebers/Arbeitnehmers am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine konkrete Person als Lenker/in bekannt gegeben. Mit Telefax vom wurde lediglich mitgeteilt, dass das Fahrzeug der Firma Z-GmbH, Adresse-1, überlassen war.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

ln dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass der PKW mit dem Kennzeichen W-x einer Gesellschaft gehört und in dieser Gesellschaft mehrere Mitarbeiter jederzeit - bei Bedarf - den Firmenwagen zur Benützung innehaben, daher konnte zu dem besagtem Datum – um 14:12 – keine konkrete personenbezogene Angabe oder Zuordnung getroffen werden. Aus diesem Grund wurde der Behörde mitgeteilt, an wen der PKW angemeldet ist und an diesen PKW-Halter jederzeit die Strafe gerichtet werden kann. Weswegen nun Sie als Person eine Verwaltungsübertretung begangen haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal Sie auch heute keine personenbezogene Angabe machen können. Sie beantragen die Einstellung der Strafverfügung vom gegen Sie.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Dem Auskunftsbegehren entspricht ein Zulassungsbesitzer nur dann, wenn er eine bestimmte Person bekannt gibt, der er das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, verstärkter Senat, vom , Slg. 10192A).

Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ergibt sich, dass die Auskunftspflicht ("wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat") sich auf jene Person bezieht, der nach dem zweiten Halbsatz (u.a.) "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein.

Dafür spricht aber auch der Zweck der Regelung. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen.

Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes gemäß § 254 Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG und können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden (siehe Erkenntnis des Zl. 93/18/0050).

Daraus folgt, dass in Ihrer Auskunft vom nicht jene (physische) Person genannt wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt das bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug gelenkt hat, wie dies nach dem oben dargestellten Regelungsinhalt des § 2 Parkometergesetz 2006 erforderlich ist.

Ihrem Einwand, der Lenker sei nicht mehr feststellbar, ist entgegen zu halten, dass Sie nach den Bestimmungen des § 2 Parkometergesetz 2006 – gegebenenfalls unter Führung entsprechender Aufzeichnungen – zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäߧ 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Mit fristgerechter Eingabe vom erhob der Beschuldigte dagegen die als Einspruch bezeichnete Beschwerde mit folgender Begründung:

"Mit Strafverfügung vom wurde mir angelastet, keine ordnungsgemäße Auskunft der Behörde darüber erteilt zu haben, wer den PKW zum Zeitpunkt , 14:12 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, nämlich am Platz , abgestellt hat.

ln gleicher Verfügung halten Sie fest, dass mir am – ordnungsgemäß - eine Aufforderung zur Lenkerauskunft zuergangen ist.

ln weiterer Folge erwähnen Sie, dass ich am (per Faxsendung) Ihnen mitteilte, dass das Fahrzeug einer Gesellschaft gehörte, der Fahrer nicht mehr eruiert werden konnte und deshalb die Strafverfügung an die Gesellschaft zu richten wäre.

Mit Mailschreiben vom erhebe ich binnen offener Frist gegen vorerwähnte Strafverfügung Einspruch.

ln diesem Mailschreiben verweise ich nochmals auf meine geleistete PFLICHTERFÜLLUNG, die Lenkerauskunft fristgerecht an Sie übermittelt zu haben und weise ich nochmals auf den Umstand hin, dass eine Zuordnung oder Personennennung nicht mehr möglich ist. Somit die Strafe an den Fahrzeughalter zu stellen sei!

Mit Straferkenntnis vom werden von Ihnen nochmals alle Vorwürfe (Kurzparkzone, Lenkerauskunft/Überlassung) gegen mich erhoben. Auch halten Sie fest, dass ich am sehr wohl pflichterfüllend die Lenkerauskunft an Sie übermittelte.

ln keiner Weise gehen Sie auf meinen Einspruch ein, in welchem ich Ihnen EINDEUTIG die Sachlage schilderte und auch auf die Zusendung der Strafe an den Fahrzeughalter verwies. Wie auf die Einstellung, die gegen mich erhobene Strafverfügung!

Ich stelle somit letztmalig den Antrag auf Einstellung der an mich gerichteten Strafverfügung sowie der Straferkenntnis und um Zusendung der Strafe hinsichtlich Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges am ."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006: Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

§ 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006: Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006: Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ist verfassungsrechtlich durch die Verfassungsbestimmung des Art. 11 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, gedeckt. Diese Verfassungsbestimmung lautet:

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit § 2 Parkometergesetz 2006 (früher: § 1 a) eine Regelung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen, und damit den Magistrat dazu ermächtigt, derartige Auskünfte, wie im gegenständlichen Fall vom Beschuldigten, zu verlangen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage u.a. jeden, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, die Pflicht, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sich dieser (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. ; , 96/17/0425 sowie 96/17/0348; ).

§ 2 Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Parkometergesetz 2006 Anwendung findet.

Nach § 1a Wr. Parkometergesetz 1974 (Anmerkung: ident mit § 2 Parkometergesetz 2006) besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, - darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Ist die Frage darauf gerichtet, wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen worden war, dann genügt der Auskunftspflichtige seiner Verpflichtung schon durch die (richtige und vollständige) Anführung derjenigen (natürlichen) Person, der das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt überlassen wurde ().

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ). Davon ausgehend entspricht die Auskunft, dass sich der Zulassungsbesitzer außer Stande sehe, die Frage zu beantworten, wem er das Fahrzeug überlassen habe, nicht den gesetzlichen Anforderungen in objektiver Sicht, zumal auch die Antwort, das Fahrzeug sei niemandem überlassen worden, gegebenenfalls zu erteilen wäre ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. ; ), ist mit "Zulassungsbesitzer" im Sinne des § 1a Wiener Parkometergesetz jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht (). Im gegenständlichen Fall ist Zulassungsbesitzerin die Z-GmbH, vertreten durch den Beschuldigten-

Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN).

Objektive Tatseite:

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage im Aufforderungsschreiben vom ergibt, hätte der Beschuldigte als jene Person, die die Zulassungsbesitzerin nach außen als deren Geschäftsführer vertritt, Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem sie das besagte Fahrzeug überlassen hatte. Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden natürlichen Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach der am erfolgten Zustellung des Auskunftsverlangens zu erteilen gewesen.

Mit Telefax vom wurde lediglich mitgeteilt, dass das Fahrzeug der Firma Z-GmbH , Adresse-1, überlassen war. Eine konkrete Person, der das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen gewesen wäre, wurde vom Beschuldigten jedenfalls nicht bekannt gegeben.

Die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Beschuldigte als Vertreter der Zulassungsbesitzerin die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat, welcher natürlichen Person das Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde (vgl. ; ). Der Hinweis, die entsprechende Person kann nicht eruiert werden, entspricht in keiner Weise dem Auskunftsersuchen.

Schließlich ist auf § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 zu verweisen, wonach dann, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, diese Aufzeichnungen zu führen sind.

Der Beschuldigte als Geschäftsführer der Zulassungsinhaberin wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Aufzeichnungen darüber zu führen, welcher natürlichen Person zu welchem Zeitpunkt/Zeitraum das Fahrzeug zur Benutzung überlassen war, um im Falle eines Auskunftsersuchen die entsprechende Auskunft erteilen zu können. Aus der Fax-Antwort vom ergibt sich, dass das Fahrzeug einer Gesellschaft gehörte, der Fahrer nicht mehr eruiert werden konnte.

Damit gesteht der Beschuldigte jedoch auch ein, dass er als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin die oben erwähnten Aufzeichnungen gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nicht geführt hat.

Da der Beschuldigte dem diesbezüglichen Auskunftsverlangen des Magistrats der Stadt Wien vom (dem Bf. nachweislich zugestellt am ) nicht gesetzeskonform entsprochen hat, hat er den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.

Bei Anwendung der erforderlichen und dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbaren Sorgfalt wäre es ihm zumutbar gewesen, innerhalb der Zulassungsbesitzerin, deren Geschäftsführer er ist, entsprechende Aufzeichnungen auch darüber zu führen, welcher natürlichen Person zu welchem Zeitpunkt/Zeitraum das firmeneigene Fahrzeug zur Benutzung überlassen war, um im Falle eines Auskunftsersuchen die entsprechende Auskunft erteilen zu können.

Aus der Fax-Antwort vom ergibt sich, dass das Fahrzeug einer Gesellschaft gehörte, der Fahrer nicht mehr eruiert werden konnte.

Es wäre dem Beschuldigten durchaus zumutbar, sich mit den einschlägigen österreichischen Rechtsnormen vertraut zu machen, um eine ordnungsgemäße Beantwortung des Auskunftsersuchens des Magistrats der Stadt Wien übermitteln zu können.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Risiko des Rechtsirrtums derjenige trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. z.B. ; ). Derartige Versuche von Erkundigungen wurden vom Beschuldigten weder behauptet noch sind sie nachgewiesen.

Zusammengefasst waren die Ausführungen des Beschuldigten nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine inhaltliche Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers (hier einer natürlichen Person) eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder aus dem Akt zu ersehen noch aufgrund der Tatumstände oder des Beschwerdevorbringens anzunehmen, sodass keine Zweifel am zumindest fahrlässigen Verschulden des Beschuldigten vorliegen.

Da der Beschuldigte nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ). Die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Euro erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse nicht überhöht, zumal die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ) und im gegenständlichen Fall niedrigere Geldstrafen keine Wirkung entfalteten.

Die von der Erstbehörde mit 60 Euro festgesetzte Geldstrafe bewegt sich ohnehin im untersten Bereich des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens und nimmt hinreichend Bedacht auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten und allenfalls gegebene ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse.

Auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den dargestellten Strafzumessungsgründen und im Verhältnis zur Geldstrafe als milde bemessen. Eine Herabsetzung der Strafe kam in Anbetracht des doch erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Haftung der GmbH:

Dem Wunsch des Beschuldigten in seinem Fax vom , die Strafverfügung an die Gesellschaft zu richten, kann insoweit nicht nachgekommen werden, als eine Umsetzung einer Strafbarkeit von juristischen Personen im Sinne einer Verbandsverantwortlichkeit (vgl. Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, VerbandsverantwortlichkeitsgesetzVbVG) für Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz 2006 oder dem Verwaltungsstrafgesetz nicht umgesetzt wurden, im VStG vielmehr die Haftungsbestimmung weiter besteht.

§ 9 Abs. 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Nach der ausdrücklichen Anordnung des angeführten Abs. 7 wurde die Haftung gesetzeskonform im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen. Es liegen keine Gründe vor, die eine Haftung ausschließen würden.

Kosten:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Die Kosten waren daher im gegenständlichen Fall mit 12 Euro zu bestimmen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In diesem Sinne wurde im gegenständlichen Verfahren als Vollstreckungsbehörde der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Zahlungsaufforderung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 12 Euro ist zusammen mit der Geldstrafe von 60 Euro und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10 Euro - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-****).

Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500179.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at