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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2014, RV/7500214/2014

Ortstaxe, Sorgfaltsverletzung zumindest ab Kenntnis durch Info der MA6

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn K, Adresse1 , wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 13 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom , LGBI. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung, kurz WTFG (hier: Nichtabgabe der Steuererklärungen über die Ortstaxe für die Monate März, April, Mai, Juli, August und Oktober 2011 bzw. das Jahr 2011 und den Monat Jänner 2012), über die Beschwerden des Beschuldigten jeweils vom gegen die Erkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen jeweils vom

a) Zahl: MA 6/DII/R2 -1564/2012, Zahl: MA 6/DII/R2 - 1565/2012, Zahl: MA 6/DII/R2 - 1566/2012, Zahl: MA 6/DII/R2 - 1567/2012, MA 6/DII/R2 - 1568/2012 und Zahl: MA 6/DII/R2 - 1569/2012,

b) Zahl: MA 6/DII/R2 - 2691/2012 und Zahl: MA 6/DII/R2 - 2692/2012

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Vertreters des Magistrats der Stadt Wien AR sowie der Schriftführerin folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Zahlen: MA 6/DII/R2 -1564-1569/2012, dahingehend abgeändert, dass

1. die zu den Zahlen: MA 6/DII/R2 -1564/2012, MA 6/DII/R2 - 1565/2012, MA 6/DII/R2 - 1566/2012, MA 6/DII/R2 - 1567/2012 und MA 6/DII/R2 - 1568/2012 wegen des Vorwurfs, Herr K habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH für den Betrieb in Adresse2, für die Monate März, April, Mai, Juli und August 2011, fällig gewesen am , , , bzw. die Ortstaxe bis zu diesen Tagen nicht entrichtet und dadurch je eine Verwaltungsübertretung begangen, gemäß § 20 Abs. 2 WTFG verhängten Strafen, nämlich fünf Geldstrafen von je 35 Euro, fünf Ersatzfreiheitsstrafen von 12 Stunden und fünf Mal Kosten von je 3,50 Euro, aufgehoben werden und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wird.

2. die zur Zahl: MA 6/DII/R2 - 1569/2012 ergangene Entscheidung (die im Schuldausspruch unverändert bleibt) betreffend Strafausspruch und Ausspruch über die Kosten insoweit abgeändert wird, als
a) die gemäß § 20 Abs. 2 WTFG festgesetzte Strafe von € 35,00 auf € 30,00 reduziert wird.
b) die gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG zu ersetzenden Kosten des Verfahrens erster Instanz mit dem Mindestkostenbeitrag von 10 Euro festgesetzt werden. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt € 40,00. Herr K hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

3. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht festgesetzt.

5. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG nicht zulässig.

II. 1. Den Beschwerden gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Zahl: MA 6/DII/R2 - 2691/2012 und Zahl: MA 6/DII/R2 - 2692/2012, wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung (die im Schuldausspruch unverändert bleibt) betreffend Strafausspruch und Ausspruch über die Kosten insoweit abgeändert wird, als
a) die gemäß § 20 Abs. 2 WTFG festgesetzten Strafen von je € 35,00 auf je € 30,00 reduziert werden.
b) die gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu ersetzenden Kosten des Verfahrens erster Instanz mit dem Mindestkostenbeitrag von je € 10,00 festgesetzt werden. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt je € 40,00. Herr K hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

2. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht festgesetzt.

4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG iVm Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat 11 Referat 2, Abgabenstrafen vom , Zahl: MA 6/DII/R2 -1564/2012, Zahl: MA 6/DII/R2 - 1565/2012, Zahl: MA 6/DII/R2 - 1566/2012, Zahl: MA 6/DII/R2 - 1567/2012, MA 6/DII/R2 - 1568/2012 und Zahl: MA 6/DII/R2 - 1569/2012, wurde Herr K (kurz: Bf.) für schuldig befunden,

1. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH für den Betrieb in Adresse2, die Steuererklärung über die Ortstaxe für den Monat März 2011, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht eingebracht (gemeint wohl: nicht entrichtet) und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben

2. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH für den Betrieb in Adresse2, die Ortstaxe für den Monat April 2011, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

3. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH für den Betrieb in Adresse2, die Ortstaxe für den Monat Mai 2011, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

4. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH für den Betrieb in Adresse2, die Ortstaxe für den Monat Juli 2011, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

5. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH für den Betrieb in Adresse2, die Ortstaxe für den Monat August 2011, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

6. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH für den Betrieb in Adresse2, die Ortstaxe für den Monat Oktober 2011, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs. 1 WTFG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf. folgende Strafen verhängt:

6 Geldstrafen von je € 35,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, gemäß § 20 Abs. 2 WTFG.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 VStG zu zahlen:

je € 3,50 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 38,50. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Begründung:

"Gemäß § 15 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Eröffnung eines solchen Betriebes innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn dem Magistrate anzuzeigen.

Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten, sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG waren Sie zu den Übertretungszeitpunkten als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegten Übertretungen ist durch die zunächst anerkannte amtliche Feststellung vom in Verbindung mit der - nach Bestreitung der Abgabenpflicht - nachfolgenden anerkannten Revision vom und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten; demnach haben Sie die Ortstaxe nicht bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit entrichtet.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Kontonummer zugeteilt erhalten noch eine Zahlungsaufforderung für die Bezahlung der Ortstaxe bekommen hätten, sodass es Ihnen gar nicht möglich gewesen wäre, die Ortstaxe zu überweisen. Im Übrigen sei gar nicht klar, ob Sie überhaupt ortstaxepflichtig seien.

Hiezu wird Folgendes festgestellt:

Wie oben ausgeführt, hätten Sie bereits innerhalb der ersten Woche nach Betriebseröffnung diesen Umstand dem Magistrat anzeigen müssen; die Frage der Abgabenpflicht hätte dann schon zu diesem Zeitpunkt geklärt werden können und wären Ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestanden.

Die Ortstaxe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h., dass der Unternehmer von sich aus die Steuerbeträge zu ermitteln und abzuführen hat (siehe oben). Bis zur amtlichen Feststellung vom - die zunächst anerkannt worden ist - ist dies jedenfalls zur Gänze unterblieben.

Soweit in der Folge die Abgabenpflicht bestritten wurde, ist auf die nachfolgende Revision vom zu verweisen: nach Erörterung der Sachlage wurde die Pflicht zur Abführung der Ortstaxe ebenso wie die Höhe der ermittelten Abgabenbeträge anerkannt.

Aufgrund der Aktenlage ist es somit als erwiesen anzusehen, dass Sie der Verpflichtung zur Zahlung der Ortstaxe nicht fristgerecht nachgekommen sind und damit zumindest fahrlässig gehandelt haben.

Gemäß § 20 Abs. 2 WTFG sind Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Die Strafen nehmen ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam auch bei Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in Betracht, da die verhängten Geldstrafen ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liegen.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

II. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat 11 Referat 2, Abgabenstrafen vom , Zahl: MA 6/DII/R2 - 2691/2012 und Zahl: MA 6/DII/R2 - 2692/2012, wurde der Bf. für schuldig befunden,

1. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH für den Betrieb in Adresse2, die Steuererklärung über die Ortstaxe für das Jahr 2011, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht eingebracht und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben,

2. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH für den Betrieb in Adresse2, die Ortstaxe für den Monat Jänner 2012, fällig gewesen am , bis zu diesem Tag nicht entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs. 1 WTFG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf. folgende Strafen verhängt:

2 Geldstrafen von je € 35,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, gemäß § 20 Abs. 2 WTFG.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 VStG zu zahlen:

je € 3,50 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 38,50. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Begründung:

"Gemäß § 15 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Eröffnung eines solchen Betriebes innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn dem Magistrate anzuzeigen.

Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten, sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG waren Sie zu den Übertretungszeitpunkten als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegten Übertretungen ist durch die anerkannte Revision vom und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten; demnach haben Sie die Ortstaxe für den Monat Jänner 2012 bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet, sowie für das Abgabenjahr 2011 bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Jahreserklärung nicht eingebracht.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass erst im März 2012 festgestellt worden sei, dass Sie ortstaxepflichtig wären; bei der in der Folge durchgeführten Revision am seien die Buchhaltungsunterlagen vorgelegt und die nachzuzahlenden Abgabenbeträge ermittelt worden. Inzwischen sei alles bezahlt worden.

Hiezu wird Folgendes festgestellt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits anlässlich der vorangegangenen amtlichen Feststellung vom die Abgabenpflicht (Ortstaxe) festgestellt und die bis dahin angefallenen Beträge ermittelt wurden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste bekannt sein, dass Abgabenpflicht besteht.

Wie oben ausgeführt, hätten Sie bereits innerhalb der ersten Woche nach Betriebseröffnung diesen Umstand dem Magistrat anzeigen müssen; die Frage der Abgabenpflicht hätte dann schon zu diesem Zeitpunkt geklärt werden können und wären Ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestanden.

Die Ortstaxe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h., dass der Unternehmer von sich aus die Steuerbeträge zu ermitteln und abzuführen hat (siehe oben). Bis zur amtlichen Feststellung vom - die zunächst anerkannt worden ist - ist dies jedenfalls zur Gänze unterblieben.

Anlässlich der nachfolgenden Revision vom wurde nach Erörterung der Sachlage die Pflicht zur Abführung der Ortstaxe ebenso wie die Höhe der ermittelten Abgabenbeträge anerkannt. Darüberhinaus wurde festgestellt, dass für den Anschlusszeitraum Jänner 2012 die Ortstaxe nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet worden ist und die Jahreserklärung für das Jahr 2011 nicht eingebracht wurde; dies wurde auch nicht bestritten.

Aufgrund der Aktenlage ist es somit als erwiesen anzusehen, dass Sie der Verpflichtung zur Zahlung und Erklärung der Ortstaxe nicht fristgerecht nachgekommen sind und damit zumindest fahrlässig gehandelt haben.

Gemäß § 20 Abs. 2 WTFG sind Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Die Strafen nehmen ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam auch bei Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in Betracht, da die verhängten Geldstrafen ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liegen.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Ad I) Im Einspruch vom gegen die Strafverfügungen (gemeint wohl: Erkenntnisse) betreffend Ortstaxe vom wird Folgendes vorgebracht:

„1) Zahl: MA 6/DII/R2 - 1564/2012

Am habe ich per E-Mail von Herrn W ein Schreiben erhalten in dem er mich aufforderte die Ortstaxe nachträglich ab März 2011 zu entrichten. Dies habe ich in Form einer Zahlung in Höhe von € 2.052,00 am geleistet. Diese Überweisung wurde erst nachträglich durchgeführt da bis zu diesem Zeitpunkt nicht klar war, ob ich Ortstaxe pflichtig bin. Nach den Gesprächen und der Erhebung von Frau R habe ich den Betrag überwiesen. Seitdem feststeht, dass ich Ortstaxe pflichtig bin wurde jedes Monat zeitgerecht die Überweisung durchgeführt.

Es ist daher unrichtig wie in Ihrer Strafverfügung angeführt, dass die Ortstaxe vom März 2011 nicht bezahlt wurde.

2) Zahl: MA 6/DII/R2 - 1565/2012

Wie bei 1564/2012 ist auch dieser Betrag von Herrn W vorgeschrieben und bezahlt worden.

3) Zahl: MA 6/DII/R2 - 1566/2012

Wie bei 1564/2012 ist auch dieser Betrag von Herrn W vorgeschrieben und bezahlt worden.

4) Zahl: MA 6/DII/R2 - 1567/2012

Wie bei 1564/2012 ist auch dieser Betrag von Herrn W vorgeschrieben und bezahlt worden.

5) Zahl: MA 6/DII/R2 -1568/2012

Wie bei 1564/2012 ist auch dieser Betrag von Herrn W vorgeschrieben und bezahlt worden.

6) Zahl: MA 6/DII/R2 - 1569/2012

Wie bei 1564/2012 ist auch dieser Betrag von Herrn W vorgeschrieben und bezahlt worden.

Beiliegend erhalten Sie die Aufstellung von Herrn W sowie die Überweisungsbestätigung meiner Bank. Nachdem Herr W mich erst im Dezember kontaktiert hat und über die Abgabepflicht erst im Februar 2012 entschieden wurde erhebe ich Einspruch gegen die 6 Strafverfügungen.

Ich ersuche Sie daher, meinem Einspruch statt zu geben.“

Ad II) Im Einspruch vom gegen die Strafverfügungen (gemeint wohl: Erkenntnisse) betreffend Ortstaxe vom wird Folgendes vorgebracht:

„1) Zahl: MA 6/DII/R2 - 2691/2012

Am habe ich per E-Mail von Herrn W ein Schreiben erhalten, in dem er mich aufforderte, die Ortstaxe nachträglich ab März 2011 zu entrichten. Nachdem ich erst im Februar 2012 von Frau R darüber informiert wurde, dass ich tatsächlich Ortstaxepflichtig bin, habe ich die Erklärung für das Jahr 2011 nie abgegeben. Dies konnte ich auch nicht, nachdem ich diese nie erhalten habe. Das erste offizielle Schreiben der MA6, abgesehen von der E-Mail von Herrn W habe ich durch Frau R Anfang 2012 erhalten.

2) Zahl: MA 6/DII/R2 - 2692/2012

Nachdem Frau R mir im Februar 2012 bekannt gegeben hat, dass ich Ortstaxepflichtig bin habe ich einen Betrag in der Höhe von € 930,39 an Sie überweisen.

Darin enthalten sind die Ortstaxen: Nov 2011, Dez 2011, Jan 2012, Feb 2012. Dies habe ich auch am Überweisungsbeleg angeführt. Die vier Beträge wurden von Ihrer Mitarbeiterin Frau R berechnet und mir bekannt gegeben.

Beiliegend erhalten Sie die Aufstellung von Herrn W sowie die Überweisungsbestätigung meiner Bank. Nachdem Herr W mich erst im Dezember kontaktiert hat und über die Abgabepflicht erst im Februar 2012 entschieden wurde, erhebe ich Einspruch gegen die 2 Strafverfügungen.

Ich ersuche Sie daher, meinem Einspruch statt zu geben.“

In der mündlichen Verhandlung am ergänzte der Bf., dass er sich damals zu Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit im April 2011 auch über die Ortstaxe erkundigt habe. Zunächst habe er beim WIFI Wien einen Vorbereitungskurs „Gastgewerbebetrieb“ absolviert. Danach habe er sich bei der Wiener Privatvermietervereinigung erkundigt, ebenso bei der WKÖ und bei seinem damaligen Steuerberater sowie am Gründertag beim Magistratischen Bezirksamt für den 2. Bezirk, Karmelitergasse. Alle haben ihm gegenüber übereinstimmend festgestellt, dass bei so wenig Betten (von insgesamt 11 Betten) keine Ortstaxe zu zahlen wäre.

Erörtert wurde, dass es möglicherweise an der Fragestellung gelegen ist, weshalb hier angesichts der eindeutigen Formulierung des § 11 WTFG keine Ortstaxepflicht erkannt wurde.

Der Bf. führte weiters aus, dass DI im September 2011 einen Anruf von Herrn W, MA 6 erhalten habe, wonach Ortstaxe zu zahlen wäre. Darüber gibt es keine Niederschrift. Am wurden wir per E-Mail ersucht, die Nettoeinnahmen an die MA 6 zur Berechnung der Ortstaxe mitzuteilen.

Über Vorhalt der Niederschrift vom gibt der Beschuldigte an: Wir haben damals versucht eine Klärung der Ortstaxepflicht herbeizuführen. Da waren zunächst die Weihnachtsfeiertage, dann habe ich überraschend die Strafverfügung vom erhalten, und erst am hat mir Frau R die Prüfung der Ortstaxepflicht bei einer Besprechung in der MA 6 angekündigt (Prüfungsauftrag vom ) und schließlich hat am in der MA 6 die entsprechende Prüfung stattgefunden.

Der Behördenvertreter wendet ein, dass in der Niederschrift vom die Abgabenbeträge an Ortstaxe für März bis Oktober 2011 bereits anerkannt wurden und daher von der MA 6 auch keine weitere Aufforderung an die GmbH ergangen ist, regelmäßig Ortstaxeerklärungen einzureichen bzw. Ortstaxe monatlich zu entrichten, da aufgrund der Niederschrift die Ortstaxepflicht evident war.

Der Beschuldigte gibt dazu bekannt, dass ihm diese Niederschrift nicht geläufig ist, er zwar mit Herrn DI darüber gesprochen hat, Einzelheiten sind ihm nicht mehr bekannt.

Allerdings ist dem Einspruch gegen die Strafverfügung zu entnehmen, dass der Bf. Einspruch gegen die Niederschrift vom erhoben hat. Damit war ihm der Inhalt dieser Niederschrift jedenfalls bekannt.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.

Der Wiener Landtag hat mit Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz (LGBl. Nr. 45/2013) die Zuständigkeit für das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien auf das Bundesfinanzgericht übertragen.

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Mit Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde der § 24 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes novelliert und normiert, sodass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen anzuwenden ist, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Diese Bestimmung ist mit in Kraft getreten.

Gemäß § 50 VvGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes: Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.

Gemäß § 15 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Eröffnung eines solchen Betriebes innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn dem Magistrate anzuzeigen.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten, sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.

Gemäß § 20 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes sind Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Nach § 31 Abs. 1 VStG in der ab geltenden Fassung BGBl I Nr. 33/2013 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft diese Frist von diesem Zeitpunkt.

Nach § 31 Abs. 2 VStG in der ab geltenden Fassung, BGBl I Nr. 33/2013, erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden u.a. nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Rechtslage bis im VStG:

Nach § 31 Abs. 1 VStG in der bis geltenden Fassung, BGBl  I Nr. 20/2009, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Nach § 31 Abs. 2 VStG in der bis geltenden Fassung, BGBl I Nr. 20/2009, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Objektive Tatseite:

Zunächst ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass sowohl laut Niederschrift vom (für 3-10/2011 von € 2.052,00) als auch vom (für 3-10/2011, 11-12/2011) die vorläufig festgestellten Abgabenbeträge an Ortstaxe sowie das Revisionsergebnis für 2011 von € 2.657,73 und 1-2/2012 von € 324,77 von der haftenden GmbH anerkannt wurden. Soweit der Bf. in seinen Beschwerden ausführt, dass es unrichtig ist, dass er nicht bezahlt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass objektiv gesehen die Ortstaxe bis zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (wie in den genannten Niederschriften dargestellt) fristgerecht weder monatlich entrichtet noch für das Abgabenjahr 2011 bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine Jahreserklärung abgegeben wurde.

Einer in der mündlichen Verhandlung am vorgelegten bei der MA 6 aufgenommen Niederschrift vom ist zu entnehmen, dass die Ortstaxepflicht vom Bf. anerkannt wurde.

Der Sachverhalt der hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist – wie die belangte Behörde schon festgestellt hat – durch die zunächst anerkannte amtliche Feststellung vom in Verbindung mit der Revision vom und den Kontostand erwiesen und kann unbedenklich dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt werden. Dass die Abgaben nachträglich entrichtet wurden, hat für die Verwirklichung der Tatbestände keine Auswirkung mehr.

Zur subjektiven Tatseite:

Der Bf. hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er am per E-Mail von Herrn W ein Schreiben erhalten habe, in dem er auffordert wurde, die Ortstaxe nachträglich ab März 2011 zu entrichten. Diese Überweisung von € 2.052,00 (vom ) wurde erst nachträglich durchgeführt, da laut Aussage des Bf. bis zu diesem Zeitpunkt nicht klar war, ob Ortstaxepflicht besteht. Das erste offizielle Schreiben der MA6, abgesehen von der E-Mail von Herrn W habe er durch Frau R Anfang 2012 erhalten. Seitdem nach Gesprächen und der Erhebung von Frau R feststeht, dass Ortstaxepflicht besteht, wurde jedes Monat zeitgerecht die Überweisung durchgeführt.

Zur subjektiven Tatseite ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Wer als Unternehmer tätig wird, hat auch die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (hier die Entrichtung der Ortstaxe bzw. Abgabe der Jahressteuererklärung für Ortstaxe) zu beachten (vgl. ).

Das Maß der von einem Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muss der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt ().

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit geht es um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die der Bf. anzuwenden gehabt hätte. Die Verpflichtung des Bf. bezieht sich auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde; das Maß dieser Aufmerksamkeit muss je nach den Umständen größer oder geringer sein ().

Es kann zwar unter dem Aspekt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich sein, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre (vgl. ). Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird beispielsweise mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Vertreters aber nicht dargetan (vgl. etwa , und ). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. z.B. , 0006, 0007, und , 2005/13/0054; ).

In seinem Einspruch vom gegen die Niederschrift vom verweist der Bf. darauf, dass ihm die Obfrau vom Verein der Wiener Privatvermieter mitgeteilt hätte, dass er keine Ortstaxe zu zahlen hätte. Daraus geht bedauerlicher Weise nicht hervor, wann er sich erkundigt hat. Im Lichte der oben zitierten Judikatur hätte sich der Bf. bei einer geeigneten Stelle erkundigen müssen, somit bei einem befugten Parteienvertreter oder bei der zuständigen Behörde. Eine Erkundigung bei einer Obfrau eines privaten Vereins über die Abgabepflicht fällt angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes [hier § 11 WTFG: Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.] nicht in die Kategorie geeignete Stelle.

In der Verhandlung hat der Bf. ergänzt, dass er beim WIFI Wien einen Vorbereitungskurs „Gastgewerbebetrieb“ absolviert hat und sich hinsichtlich der Ortstaxepflicht neben der Wiener Privatvermietervereinigung auch bei der WKÖ und bei seinem damaligen Steuerberater sowie am Gründertag beim Magistratischen Bezirksamt für den XBezirk erkundigt hat. Alle haben übereinstimmend festgestellt, dass bei so wenig Betten keine Ortstaxe zu zahlen wäre.

Auch wenn es an der Fragestellung gelegen sein mag, ist dem Bf. zuzugestehen, dass er sich zunächst zu Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer über die Ortstaxe erkundigt hat, und zwar auch beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt, sodass insoweit kein Sorgfaltsverletzung vorliegt, die als strafbar erachtet werden könnte.

Allerdings hat der Bf. in der Verhandlung zugestanden, dass DI im September 2011 einen Anruf von Herrn W von der MA 6 erhalten hat, wonach Ortstaxe zu zahlen wäre.

Als Geschäftsführer wäre es seine Aufgabe gewesen, über die wesentlichen Vorgänge innderhalb der GmbH informiert zu sein, so auch über die Frage, dass entgegen der bisherigen Erkundigungen des Bf. laut nunmehriger telefonischer Auskunft der MA 6 Ortstaxe zu entrichten ist.

Allein dadurch, dass der Bf. ab dem Telefonat des DI im September 2011 mit der MA innerhalb der GmbH entsprechende Erkundigungen zur nunmehr von der MA 6 urgierten Ortstaxepflicht bzw. zweitnahe Erkundigungen bei der MA 6 hinsichtlich der Ortstaxepflicht unterlassen hat, hat er die von einem Unternehmer geforderte und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, sodass zumindest für nach dem September 2011 verwirklichte Tatbestände von einem fahrlässigen Verhalten im Zusammenhang mit der monatlichen Nichtentrichtung der Ortstaxe bzw. auch der Nichteinreichung der Jahressteuererklärung 2011 für Ortstaxe auszugehen ist.

Verjährung:

Nach § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Frist von sechs Monaten (Rechtslage bis ) bzw. einem Jahr (Rechtslage ab ) keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

Mit der ab in Kraft getretenen VStG-Novelle BGBl I Nr. 33/2013 wurde hinsichtlich des Eintritts der Verfolgungsverjährung die Frist von sechs Monaten auf ein Jahr erweitert. Ist bereits vor dem wegen Ablaufs der bis dahin geltenden sechsmonatigen Frist Verjährung eingetreten, beginnt die Verjährungsfrist nicht neuerlich zu laufen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 31 Rz. 2).

Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, muss demnach während der hier anzuwendenden Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt werden.

Als eine dem Eintritt der Verjährung ausschließende Verfolgungshandlung wird jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung verstanden, als demonstrative Beispiele werden hiefür zB Ladung, den Vorführbefehl, die Strafverfügung etc. genannt (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 32 Rz. 5).

Die Frist zur Setzung einer Verfolgungshandlung beträgt sechs Monate (Rechtslage bis ) und beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft diese Frist erst von diesem Zeitpunkt (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz VStG) an.

Bei Erfolgsdelikten, Delikte, bei denen der Eintritt eines bestimmten Erfolgs zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes zusätzlich zur Tathandlung erforderlich ist, beginnt die Frist mit dem Eintritt dieses Erfolgs (vgl. ).

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs. 2 VStG wird auf eine bestimmte Person abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat ().

Dem gemäß § 32 Abs. 2 VStG gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet sein muss, wird dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Diese Person muss nach dem umschriebenen Merkmal unverwechselbar erkennbar sein, wobei es ausreicht, dass aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigten die Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. ; ).

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. ). ).

Die in Rede stehenden Straftatbestände der §§ 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 WTFG sind dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikte. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt), abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (Hinweis 94/69). Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfaßt (kein Dauerdelikt). Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein (vgl. ; ; zu § 9 Abs. 1 Wr. AnzeigenabgabeG 1983).

Die strafbare Tätigkeiten bzw. Untätigkeit ist nach dem Tatbild der §§ 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 WTFG mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG berechnet sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich der Verkürzung der Abgabe. Ein tatbildmäßiges strafbares Verhalten danach enthält der Tatbestand nicht, sodaß die Verjährungsfrist in diesen Fällen keineswegs erst dann zu laufen beginnt, wenn eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach § 149 Abs. 2 Wr LAO erfolgt ist (siehe jedoch 3313-3317/79, VwSlg 5481 F/1980, RS 1; , RS 1; , RS 2, , VwSlg 5774 F/1983, RS 4; ; ; zu § 9 Abs. 1 Wr. AnzeigenabgabeG 1983).

Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen einem fortgesetzten Delikt und einer Mehrzahl von Einzeldelikten liegt im Bereich des Strafrechtes auch in der Beurteilung der Verjährung der Strafbarkeit. Die Verjährungsfrist bei fortgesetzt begangenen vollendeten Abgabenhinterziehungen beginnt nämlich erst mit der Verjährungsfrist der letzten Verkürzung der Abgaben zu laufen. Entscheidend ist dabei aber, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Die Annahme eines einheitlichen auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschlusses ist allerdings bei einem Fahrlässigkeitsdelikt ausgeschlossen (; ; ). Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht ().

Wie bereits oben zur subjektiven Tatseite dargestellt ist in den vorliegenden Fällen von einem fahrlässigen Verhalten des Bf. im Zusammenhang mit der monatlichen Nichtentrichtung der Ortstaxe und der Nichteinreichung der Jahressteuererklärung 2011 für Ortstaxe auszugehen.

Aus dem Akt ist eine Niederschrift der Magistratsabteilung 6 vom zu entnehmen, in der Herr Ch. W für den Magistrat der Stadt Wien und Herr DI für die GmbH anwesend waren, wonach die Feststellung der Ortstaxe nach Berechnungsgrundlagen erfolgte und für die Monate März (Betriebsbeginn) bis Oktober 2011 die Summe der Ortstaxe von insgesamt € 2.052,00 festgestellt wurde. Laut dieser Niederschrift wurden die vorläufig festgestellten Abgabenbeträge anerkannt.

Aus einer weiteren Niederschrift der Magistratsabteilung 6 vom ist zu entnehmen, dass in Anwesenheit von Frau U. R für den Magistrat der Stadt Wien und des Bf. für die GmbH die Ortstaxe für die Monate Jänner und Februar 2012 von insgesamt € 324,66 festgestellt und die vorläufig festgestellten Abgabenbeträge anerkannt wurden. Ebenso wurde das Revisionsergebnis für 2011 von insgesamt € 2.657,73 anerkannt.

Wäre mangels einer fristgerecht gesetzten Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verjährung ausschließt, Verfolgungsverjährung eingetreten, so wird dadurch die Strafbarkeit nicht beseitigt, sondern bloß die Verfolgung der Tat verhindert. Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, liegt ein Verfolgungshindernis vor und wäre das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 31 Rz. 8).

In einem Einspruch vom gegen die Niederschrift vom verweist der Bf. darauf, dass ihm die Obfrau vom Verein der Wiener Privatvermieter mitgeteilt hätte, dass er keine Ortstaxe zu zahlen hätte.

Mit Schreiben vom an die GmbH wurde von der Magistratsabteilung 6 eine Erinnerung betreffend Ortstaxe Jänner 2012 (die damals noch nicht bezahlt wurde) übermittelt.

Am hat ein Erstgespräch mit Frau R von der belangten Behörde stattgefunden, ob überhaupt eine Ortstaxepflicht besteht.

Aus den Akten ist zu ersehen, dass an den Bf. eine Strafverfügung der belangten Behörde vom wegen der Anschuldigungen laut Punkt I (siehe oben) erlassen, wogegen mit Eingabe vom Einspruch eingebracht wurde. Weiters wurde an den Bf. eine Strafverfügung der belangten Behörde vom wegen der hier gegenständlichen Anschuldigungen laut Punkt II (siehe oben) erlassen, wogegen mit Eingaben vom  Einspruch erhoben wurde.

Diese Strafverfügungen stellen zweifellos Verfolgungshandlungen im Sinne des § 31 VStG dar, sodass auch für die hier verbleibenden Verwaltungsübertretungen (siehe unten) keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Allerdings erlischt gemäß § 31 Abs. 2 VStG die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tatzeitpunkt. Die Tatzeitpunkte der Verwaltungsübertretungen zu Punkt I waren der , der , der , der , der  sowie der . Angesichts der Tatzeitpunkte am , der , der , bzw. war das Verwaltungsstrafverfahren für diese Verwaltungsübertretungen wegen Ablaufs der Verjährungsfrist von drei Jahren zum Entscheidungszeitpunkt einzustellen. Der Beschwerde gegen das erste hier angefochtene Erkenntnis war daher zu diesen Vorwürfen teilweise stattzugeben und das Verfahren insoweit einzustellen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Überdies sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist dann, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Als Folge der teilweisen Verjährung der Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit den dadurch bedingten Verfahrenseinstellungen waren die für die bis verwirklichten Taten festgesetzten Strafen aufzuheben. Die Strafbemessung war für die zu Spruchpunkt I (hier die verbleibende Verwaltungsübertretung) und zu Spruchpunkt II zu überprüfen.

Von der Verwaltungsstrafbehörde wurde bei der Strafbemessung als erschwerend kein Umstand, an Milderungsgründen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen und bei einem Strafrahmen von € 420,00 eine Geldstrafe von je € 35,00 ausgesprochen.

Gegenüber den bisherigen Milderungs- und Erschwerungsgründen ist insoweit eine Änderung eingetreten, als sich aus dem Akt ergibt, dass die verkürzten Abgaben zur Gänze entrichtet wurden und somit die vollständige Schadensgutmachung neu als mildernd berücksichtigt werden muss.

An den persönlichen Verhältnissen ist keine Änderung eingetreten.

Angesichts dieser Strafbemessungsgründe waren die Geldstrafen daher von dreimal je € 35,00 auf je € 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen von dreimal je 12 Stunden auf dreimal je 10 Stunden zu reduzieren.

Einer weiteren Strafherabsetzung standen generalpräventive Gründe entgegen.

Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG sind die Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da die Kosten bisher unter dem Mindestkostenbeitrag festgesetzt wurden, waren die Kosten nunmehr mit dem gesetzlichen Mindestmaß von je 10 Euro festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Da der Bf. mit seinen Beschwerden zumindest teilweise zum Erfolg gelangt ist, war von einer Vorschreibung von Kosten des Beschwerdeverfahrens Abstand zu nehmen.

Haftung:

Die zur ungeteilten Hand ausgesprochene Haftung der Firma GmbH wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG auf die nunmehr verhängten Geldstrafen und Kosten eingeschränkt.

Zahlungsaufforderung:

Für die gemäß diesem Erkenntnis zu zahlenden Beträge geht Ihnen seitens des Magistrats der Stadt Wien gesondert ein Zahlschein zu, dem auch die Zahlungsfrist zu entnehmen ist.

Zur Nichtzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG iVm Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 13 Abs. 1 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
§ 20 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 15 Abs. 1 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500214.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at