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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.01.2015, RV/7100082/2014

Aufforderung zur Entichtung des Kostenersatzes ist kein Bescheid.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen die Aufforderung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom zur Entrichtung des Kostenersatzes beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Sicherung der Umsatzsteuer der Jahre 2005 bis 2010, 1-12/2011 und 1-2/2012 sowie der Einkommensteuer der Jahre 2005 bis 2010 in Höhe von insgesamt Euro 1.407.879,65 gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf.) an.

Am beantragte das Finanzamt zur Sicherstellung der Forderung auf Grund dieses Sicherstellungsauftrages beim Bezirksgericht B. die Vormerkung des Pfandrechtes auf die der Bf. gehörigen und im Antrag näher bezeichneten Liegenschaften.

Mit Exekutionsbewilligung vom entsprach das Gericht dem Antrag der Abgabenbehörde und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei mit € 16.951,00.

Mit Aufforderung zur Entrichtung des Kostenersatzes vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, den Betrag in Höhe von € 16.951,00 unverzüglich zu entrichten, da sie mit dem näher bezeichneten Gerichtsbeschluss verpflichtet worden sei, der Behörde die Kosten betreffend die Einleitung eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Gegen diese Zahlungsaufforderung brachte die Bf. mit Schriftsatz vom „unter Hinweis auf die vorangegangenen Schreiben vom 31.7. und das Rechtsmittel der Berufung ein“. Die Begründung wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Berufungen werden daher ab als Beschwerden bezeichnet.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 243 Tz 6, § 260 Tz 8, ua.).

Zahlungsaufforderungen sind Erledigungen ohne Bescheidcharakter (vgl. Ritz, BAO5, § 92 Tz 17, , v. , 96/17/0339, v. , 95/17/0458).

Die bloße Aufforderung des Vollstreckers Finanzamtes, eine auf Grund eines bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Abgabe zu zahlen, hat keinen normativen Charakter und stellt keinen Bescheid dar ().

Eine Berufung gegen eine Aufforderung oder Quittung ist daher unzulässig ().

Demgemäß enthielt die Aufforderung der Abgabenbehörde vom zur Entrichtung des Kostenersatzes auch keine Rechtsmittelbelehrung.

Gegen die Vorschreibung mittels Gerichtsbeschluss hätte innerhalb der im Beschluss angegebenen Frist bei Gericht Rechtsmittel erhoben werden können, die Gerichtszahlen und der Umstand, dass Rechtsgrundlage der Vollstreckung ein Gerichtsbeschluss ist, ist der Aufforderung zu entnehmen gewesen.

Auf Grund der Sach- und Rechtslage erweist sich die Bescheidbeschwerde als unzulässig und war daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).

Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100082.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at