Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2015, RV/7101049/2012

Der Parteienvertreter nach § 10a KVG ist weder Behörde noch Vertreter der Behörde, sondern Bevollmächtigter des Steuerschuldners.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A GmbH, Adr., vertreten durch Mag. Dr. D über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 1, betreffend Gesellschaftsteuer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe


Verfahrensablauf

Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit notariell beurkundeter "Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung" vom gegründet.

Lt. der Errichtungserklärung beträgt das Stammkapital der Gesellschaft € 35.000,00 und wurde vom Alleingesellschafter, Herrn Ing. Mag. Dr. B C übernommen, welcher hierauf eine bare Einzahlung von € 35.000,00 zu leisten hatte.

Dieser Vorgang wurde lt. Vermerk auf der Urkunde über die Errichtungserklärung am  mit € 0,00 unter der ErfNr. 10 1 selbst berechnet.

Die Selbstberechnung erfolgte lt. "Auskunft Geschäftsfall Gesellschaft" im FinanzOnline durch den Vertragserrichter.

Lt. vorliegendem Firmenbuchauszug wurde die Bf. am  unter der FN 2i mit einer voll geleisteten Stammeinlage von € 35.000,00 ins Firmenbuch eingetragen.

Nach telefonischer Anforderung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) übermittelte der Vertragserrichter diesem mit Telefax-Nachricht vom   eine Telekopie eines "Formblattes NeuFö 1" über die Erklärung der Neugründung des Betriebes der Bf. mit dem Bemerken, dass sich das Original der Erklärung der Neugründung beim Landesgericht Wiener Neustadt befinde, da die Unterlagen nicht elektronisch vom Vertragserrichter zur Eintragung beim Firmenbuchgericht eingereicht worden seien, sondern in Papierform von Herrn Dr. C direkt.

Aus der Telekopie des "NeuFö 1" ist ersichtlich, dass mit diesem Formblatt ua. eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten beantragt worden war.

Weiters ist ersichtlich, dass der Punkt "4. Diese Erklärung wird (voraussichtlich) bei folgenden Behörden vorgelegt werden" zur Auswahl das Finanzamt Baden, das Landesgericht Wiener Neustadt, die Bezirkshauptmannschaft Baden und die Gebietskrankenkasse beinhaltet , wovon das Landesgericht Wiener Neustadt durch Ankreuzen ausgewählt ist.

Auf Grund dieser Aktenlage setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. mit Gesellschaftsteuerbescheid vom ausgehend von der baren Einzahlung in Höhe von € 35.000,00 anlässlich der Gründung der Bf. Gesellschaftsteuer gemäß § 8 KVG mit 1 % vom Wert der Gegenleistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG iV mit § 2 Z. 1 KVG in Höhe von € 35.000,00 mit € 350,00 fest.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 BAO von Amts wegen erfolge und dass bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen gewesen sei.
Auch könnten die steuerlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie nicht bloß als geringfügig bezeichnet werden. Daher sei dem Gesetzeszweck, mittels einer Erlassung eines rechtmäßigen Sachbescheides ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Steuerergebnis zu erzielen, Rechnung zu tragen gewesen.
Die Festsetzung sei erfolgt, da die in Anspruch genommene Befreiung gemäß Neugründungsförderungsgesetz nicht gewährt werden könne.
Jeder Behörde und somit auch dem Selbstberechner müsse jeweils ein Original des amtlichen Vordruckes NeuFö 1 vorliegen, im gegenständlichen Fall befinde sich jedoch laut Bekanntgabe das Original beim Landesgericht.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bf. ein, dass dem Selbstberechner das Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 1 zum Zeitpunkt der Berechnung der Gesellschaftssteuer vorgelegen sei.
Auf Grundlage dieses Original sei die Gesellschaftssteuer selbstberechnet und die Befreiung gemäß Neuförderungsgesetz in Anspruch genommen worden.
Das Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 1 sei dem Firmenbuchgericht Wiener Neustadt vorgelegt worden. Der Selbstberechner habe jedoch eine Kopie angefertigt, welche ihm zu jeder Zeit vorgelegen sei.
Zum Zeitpunkt der Berufung gegen den Gesellschaftssteuerbescheid vom liege dem Selbstberechner wiederum ein Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 1 vor.
Beim Unternehmen selbst sei zu jederzeit ein Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 1 vorgelegen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt wie folgt:

"Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt" ist davon auszugehen, dass jeder Behörde bzw. jeder Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordruckes NeuFö 1 bzw. NeuFö 3 vorzulegen ist.                               
Die Vorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks, womit der Förderungswerber erklärt, dass die Voraussetzungen für die Begünstigungen nach dem NeuFöG in seiner Person vorliegen sowie die "begleitende Beratung", ist materielle Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigungen und muss im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde erfolgen (spätestens am letzten Tag der Anzeigefrist). Bei der Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer durch einen befugten Parteienvertreter muss diesem der amtliche Vordruck spätestens im Zeitpunkt der Selbstberechnung bereits vorliegen.               
Im berufungsgegenständlichen Fall lag dem Selbstberechner lediglich ein für das Landesgericht Wiener Neustadt bestimmtes Original der Erklärung NeuFö 1 vor.  
Ein amtlicher Vordruck NeuFö 1 für das Finanzamt bzw den die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer durchführenden Parteienvertreter liegt nicht vor, weshalb die materielle Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung nicht vorlag." 
  
                                                                
Dagegen brachte die Bf. unter Hinweis auf § 4 NeuFöG einen Vorlageantrag ein und meinte dazu, dass im gegenständlichen Fall sämtliche in § 4 Abs. 1 bis 3 NeuFöG genannten Voraussetzungen vorlägen.

Im Wesenlichen erklärte die Bf. weiters, dass der Betriebsinhaber der Behörde bzw. dem Selbstberechner den amtlichen Vordruck NeuFö 1 vorgelegt habe.
Der Gesetzestext gebe keinen Hinweis darauf, dass der Vordruck Hinweise auf die vorzulegende Stelle zu enthalten habe.
Der Betriebsinhaber habe durch Ankreuzen unter Pkt. 3 des Vordrucks NeuFö1 ausdrücklich erklärt, dass er beanspruche, dass die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten nicht erhoben werden solle.
Die Vorlage des amtlichen Vordrucks NeuFö 1 beim Selbstberechner oder beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel stelle keine Option im Sinne des Pkt. 4 des amtlichen Vordrucks NeuFö 1 dar und könne aus diesem Grunde nicht angekreuzt werden.

Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde ins Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) und ins FinanzOnline Einsicht genommen und dabei festgestellt, dass entweder die gegenständliche Errichtungserklärung nicht in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen worden ist oder im Zuge der Selbstberechnung eine solche Aufnahme ins Urkundenarchiv nicht erklärt worden ist, sodass auch auf diesem Wege (durch die Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme des FAGVG in die der Urkunde allenfalls angeschlossenen Erklärung der Neugründung) dem FAGVG kein "NeuFö 1" vorgelegt worden ist.

Auf Grund eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes erklärte die Bf. Folgendes:

"..... Gemäß den Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß §§ 10 ff GrEStG 1987 in der ab geltenden Fassung und gemäß §§ 10,10a KVG steht es den Steuerschuldnern und dem Parteienvertreter bei jedem einzelnen der Grunderwerbsteuer oder der Gesellschaftssteuer unterliegenden Rechtsvorgang frei, von der Selbstberechnung Gebrauch zu machen oder diesen Vorgang beim Finanzamt anzuzeigen (Punkt 2.3.1 ).

Aus dieser Formulierung kann man entnehmen, dass die Selbstberechnung durch Parteienvertreter und die Anzeige beim Finanzamt grundsätzlich gleichwertige Alternativen der Steuerberechnung sind und ein Parteienvertreter Aufgabenstellungen übernimmt, die auch vom Finanzamt übernommen werden. Dem Parteienvertreter ist es auch gegenüber dem Firmenbuchgericht möglich zu erklären, dass er eine Selbstberechnung vorgenommen hat. Diese Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst erforderliche (und durch das Finanzamt ausgestellte) Unbedenklichkeitsbescheinigung. Der Parteienvertreter hat gemäß den Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß §§ 10 ff GrEStG 1987 in der ab geltenden Fassung und gemäß §§ 10,10a KVG die diesbezüglichen Unterlagen über den Rechtsvorgang sieben Jahre zur Einsichtnahme durch das Finanzamt aufzubewahren. Die diesbezüglichen Urkunden erlagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Steuerberechnung beim Urkundenverfasser, welcher die Berechnung anstelle des Finanzamtes vornahm. Sie erlagen weiters zu jedem Zeitpunkt beim Urkundenverfasser, eine Einsichtnahme des Finanzamtes war zu jedem Zeitpunkt möglich.

Punkt 2.7 der Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß §§ 10 ff GrEStG 1987 in der ab geltenden Fassung und gemäß §§ 10,10a KVG hält grundsätzlich fest, dass, sofern über den selbstberechneten Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden ist, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben ist. Diese "Wenn-Dann"-Formulierung lässt auf keinen Zwang des Parteienvertreters zur Aufnahme einer Urkunde in das Urkundenarchiv schließen. Der letzte Satz dieses Richtlinienpunktes legt sogar fest, dass Urkunden über selbstberechnete Geschäftsfälle an das Finanzamt nur über Aufforderung zu übermitteln sind.

Punkt 3.4 der Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß §§ 10 ff GrEStG 1987 in der ab geltenden Fassung und gemäß §§ 10,10a KVG spricht im Zusammenhang mit einer elektronischen Abgabenerklärung sogar davon, dass es lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen empfohlen wird, gleichzeitig mit der elektronischen Abgabenerklärung eine Kopie oder Abschrift der Urkunde an das Finanzamt zu übermitteln, falls die Urkunde nicht in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wird. D.h. auch im Falle einer elektronischen Abgabenerklärung besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt eine Berechnung vornimmt, ohne dass die entsprechenden Urkunden in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurden.

Festgehalten wird, dass die Vorlage der dem Rechtsgeschäft zu Grunde liegenden Originaldokumente vom zuständigen Finanzamt bis zum heutigen Tag niemals eingefordert wurden, diese Dokumente bei entsprechender Anfrage aber gerne zur Verfügung gestellt werden ....."

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Bf. ist  eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche mit notariell beurkundeter "Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung" vom gegründet und am unter der FN 2i ins Firmenbuch eingetragen worden ist.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 35.000,00 und wurde vom Alleingesellschafter, Herrn Ing. Mag. Dr. B C übernommen und anlässlich der Gründung der Bf. zur Gänze bar einbezahlt.

Anlässlich der Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer am erklärte die Gründungsgesellschaft bzw. der alleinige Gründungsgesellschafter als Betriebinhaber die Neugründung eines Betriebes unter Vorlage des oben dargestellten"NeuFö 1" gegenüber dem Vertragserrichter unter Inanspruchnahme der Befreiung von der Gesellschaftsteuer, welcher der Erklärung folgend als Bevollmächtigter der Bf. gemäß § 10a KVG die Gesellschaftsteuer mit € 0,00 selbstberechnete.

Dieses "NeuFö 1" wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel nicht vorgelegt (auch nicht durch Anschluss an eine ins Urkundenarchiv aufgenommene Urkunde), sondern wurde dem Gründungsgesellschafter vom Selbstberechner wieder zurückgegeben, welcher dieses dem Firmenbuchgericht vorlegte.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Erklärungen der Bf. im gegenständlichen Gesellschaftsteuerverfahren und aus der oa. Einsichtnahme ins Abgabeninformationssystem des Bundes, ins Firmenbuch und ins FinanzOnline.

Rechtslage

Auf Grund des § 2 Z 1 KVG unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Gemäß § 10a Abs. 1 KVG sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.

Abs. 2 bis 9 leg.cit. lauten wie folgt:
"(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zu Grunde zu legen. Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzubringen. Die Abgabenbehörde ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
(3) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln.
(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag, frühestens jedoch den Tag, an dem die Abgabenschuld entstanden ist.
(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes gegenüber dem Firmenbuchgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß § 10a vorgenommen wurde (Selbstberechnungserklärung).
(7) Eine nach Abs. 2 selbst berechnete Abgabe ist auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind in Erstattungsverfahren parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(8) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
(9) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird".

Nach § 1 Z. 5 NeuFöG wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber nicht erhoben.

Gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG treten die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.

Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. II Nr. 278/1999, wird der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung mit aufgelegt (Anhang zur Verordnung). Ab treten die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt.

In der Einleitung des amtlichen Vordruckes (Anhang zur Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. II Nr. 278/1999) ist ausgeführt, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen müsse die folgende Erklärung unterschrieben und bei den jeweils in Betracht kommenden Behörden (zB Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann) bzw. Parteienvertretern (zB Notar bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer) vorgelegt werden.

Erwägungen

Der Gesetzgeber hat die Befreiungen nach dem NeuFöG von Gebühren und Verkehrsteuern an die vor dem Entstehen des Abgabenanspruches erfolgte Vorlage der grundsätzlich unter Inanspruchnahme der Beratung der gesetzlichen Berufsvertretung bzw. der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und unter Verwendung der amtlichen Vordrucke erstellten Selbsterklärungen an die in Betracht kommenden Behörden geknüpft und einen rückwirkenden Wegfall der Befreiung nur für bestimmte Fälle normiert. Die Inanspruchnahme der Begünstigungen nur im Vorhinein, also im Wege einer Vorwegfreistellung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen durch Vorlage einer Selbsterklärung nach erfolgter Beratung ist mit der einfachen Handhabung der Inanspruchnahme der Förderungen begründet. Die Auswahl des zutreffenden Formblattes und die befreiungsbegründende Vorlage des vollständig und richtig erstellten Formblattes, erforderlichenfalls unter Beratung durch die gesetzlichen Berufsvertretungen bzw. der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sind dem (neuen) Betriebsinhaber vom Gesetzgeber auferlegt (vgl. ).

Außer im Fall des § 4 Abs. 4 NeuFöG muss der amtliche Vordruck "bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist jene Behörde, die die Amtshandlung vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen (vgl. Zl. 2000/16/0362).

Auch wenn lt. Erläuterung im amtlichen Vordruckes "NeuFö 1" dieses bei Selbstberechnung  an den Parteienvertreter vorzulegen ist, ersetzt diese Vorlage nicht die zur Befreiung von der Gesellschaftsteuer nach § 1 Z 5 NeuFöG erforderliche Vorlage bei den in Betracht kommenden Behörden, hier also beim FAGVG.
Der die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer durchführende Parteienvertreter ist weder Behörde noch Vertreter der Behörde.
Der Parteienverteter nach § 10a KVG ist Bevollmächtigter des Steuerschuldners.

Zu den dazu von der Bf. ins Treffen geführten Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter ist zu sagen, dass es sich dabei mangels normativer Wirkung um keine für das Bundesfinanzgericht verbindliche Rechtsquelle handelt.

Im Übrigen ist zu sagen, dass der Parteienvertreter gemäß § 10a KVG, auch wenn er bestimmte Aufgaben übernimmt, ebensowenig an die Stelle der Behörde tritt wie ein Steuerschuldner, der eine Abgabe selbst bemisst.

Der Selbstbemessung einer Abgabe kommt insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit ein entsprechender Bescheid der Abgabenbehörde nicht mehr zu erlassen ist. Die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen macht diesen deshalb nicht gleichzeitig zur Abgabenbehörde (vgl. ).
Dies gilt auch für den die Selbstberechnung übernehmenden Parteienvertreter.
Der Parteienvertreter nach § 10a KVG übernimmt diese Aufgabe als Bevollmächtigter des Steuerschuldners nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der FinanzOnline-Verordnung 2006.
Die Handlungen des Vertreters sind bloß dem Vertretenen zuzurechnen (vgl. ).

Der Parteienvertreter hätte daher das Original NeuFö 1, welches ihm lt. Aktenlage noch vor dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mit Eintragung der Bf. ins Firmenbuch vorgelegt worden war, an die Behörde, hier an das FAGVG, rechtzeitig weiterzuleiten gehabt, wenn dies nicht durch die Partei selbst erfolgte.

Ein Original des "NeuFö 1" wurde dem FAGVG nicht vorgelegt, im Besonderen nicht bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Gesellschaftsteuerschuld mit Eintragung der Bf. ins Firmenbuch, womit der Anspruch auf eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer nach dem NeuFöG verwirkt war.

Weitere Überlegungen zur ordnungsgemäßen Ausfertigung des gegenständlichen NeuFö 1 erübrigen sich daher. Es darf jedoch der Vollständigkeit halber ungeachtet der Frage, ob die Behörde, welcher das NeuFö 1 vorgelegt wird, tatsächlich angeführt sein muss, bemerkt werden, dass das amtliche Formblatt NeuFö 1 (Anhang zum BGBl. II Nr. 278/1999) unter Pkt. 4 eine Angabe des Finanzamtes, welchem das NeuFö 1 voraussichtlich vorgelegt wird, gegebenenfalls also auch des FAGVG, vorsieht.

Die bescheidmäßige Festsetzung liegt in den in Abs. 2 des § 201 genannten Fällen im Ermessen der Abgabenbehörde.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die maßgeblichen Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung, im vorliegenden Fall somit aus dem Normzweck des § 201 BAO idF BGBl. I 97/2002.
Die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG dient primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes ) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden (siehe 1128 BlgNR 21. GP, 9). Das Pendant zur Maßnahme nach § 201 BAO im Falle einer unrichtig durchgeführten Selbstberechnung stellt die Behebung eines Bescheides nach § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dar, sodass die vorhandene Judikatur zur Ermessensübung im Bereich des § 299 BAO auf die Ermessenübung im Bereich des § 201 BAO übertragen werden kann. Für den Bereich des § 299 BAO kommt dem Prinzip der Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu und wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann im Sinne des Gesetzes gehandhabt, wenn die Behörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig, ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabenpflichtigen (vgl. ua. , 92/16/0068). Der Normzweck der Neufassung des § 201 BAO durch BGBl. I 97/2002 spricht daher dafür, dass auch im Bereich des § 201 BAO dem Prinzip der Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt. Im vorliegenden Fall wurde die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer anstatt richtig mit € 350,00 mit € 0,00 durchgeführt, sodass sich die durchgeführte Selbstberechnung nicht bloß als geringfügig unrichtig erweist. Überdies wurden vom Bw. auch keine Ermessensgründe vorgebracht, die gegen eine Festsetzung der Gesellschaftsteuer sprächen.
Bei der Interessensabwägung spricht somit die Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für die Ergreifung einer Maßnahme nach § 201 BAO, wozu auch auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wird (vgl. ).
Die Festsetzung der Gesellschaftsteuer gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 BAO von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgte daher zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es zur Frage der Rechtzeitigkeit der Vorlage des amtlichen Formblattes Neufö 1, wenn dieses  beim Parteienvertreter noch vor dem Entstehen der Steuerschuld vorgelegt wurde, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war die Revision spruchgemäß zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 10a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101049.2012

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