Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.01.2015, RV/7500295/2014

Die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG verkürzt die Verjährungsfrist gemäß § 24 Abs. 1 BFG ("Entscheidungsfrist") i.V.m. § 43 Abs. 1 VwGVG mangels Hemmung (ordentliche Revision durch die belangte Behörde zugelassen)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI über die Beschwerde des BF , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 (Parkraumüberwachung) vom , MA MA111 betreffend Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 idgF beschlossen:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das angefochtene Straferkenntnis zur Zahl MA MA111 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diesen Beschluss wird gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde als zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (in der Folge auch mit Bf. bezeichnet) wird in den (zu einem Schriftsatz vom zusammengefassten) Straferkenntnissen der MA 67 zu MA MA111 und MA 67 222 sowie MA 67 333 vorgeworfen, in drei Fällen (betrifft Jahre 2011 und 2012) die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben. Über die beeinspruchten Straferkenntnisse der MA 67 zu MA 67 222 und MA 67 333 hat das Bundesfinanzgericht unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am bereits abgesprochen (schriftliche Ausfertigung vom ).

Zur nunmehr abzusprechenden Zahl MA MA111 vom wird dem Bf. vorgeworfen, dass er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am abgestellt zu haben, wobei das Fahrzeug weder mit einen gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war und somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Die Sammelberufung des Bf. gegen die drei (Sammel-) Straferkenntnisse, datiert mit , wurde von der MA 67 samt Akten mit Eingang dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS) vorgelegt und blieb dort unerledigt. Vom (neu geschaffenen) Verwaltungsgericht Wien wurde die Berufung samt Aktenmaterial zuständigkeitshalber mit Eingang Ende Jänner 2014 an das Bundesfinanzgericht abgetreten (wie auch andere vom UVS unerledigte Berufungen).

Nach § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) war das Bundesfinanzgericht allerdings von der Anwendung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen. Für zuständig gewordene Beschwerdefälle wurde das Verfahrensrecht für das Bundesfinanzgericht (BFG) erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 anwendbar gemacht, welches, kundgemacht durch das am ausgegebene BGBl. I 13/2014, mit in Kraft getreten ist (vgl. Wanke/Unger, BFGG, zu § 24 BFG, S 288, Manz: "Regelungslücke").

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45) hat das Land Wien die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 WAOR (Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Wien 21/1962) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsabtretungen hierzu dem Bundesfinanzgericht übertragen (§ 5 WAOR). Hiervon betroffen sind Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (§ 1 WAOR) samt Nebenansprüchen (§ 2 WAOR) sowie die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen.

Wurde gegen einen Bescheid bis zum Ablauf des zulässigerweise Berufung erhoben, gilt diese Berufung, wenn sie noch nicht erledigt wurde, als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 3 VwGbk-ÜG Anm. 6).

Die vor dem eingebrachten und bislang vom UVS unerledigten Berufungen gelten daher als Bescheidbeschwerden weiter, für deren Erledigung nunmehr das Bundesfinanzgericht zuständig wurde.

Für gem. Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Verjährungsfrist gem. § 43 Abs. 1 VwGVG ("Entscheidungsfrist") abweichend 24 Monate beträgt (vgl. § 24 Abs. 1 BFG zweiter Satz; 24 monatige Verjährungsfrist seit Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde).

§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) (Verjährung), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013 lautet:

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch (Strafbarkeits-) Verjährung. Diese Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am abgestellt zu haben. Die Strafbarkeitsverjährung war somit mit Ablauf des als eingetreten anzusehen.

Fristen, welche in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen wären (vgl § 31 Abs 2 zweiter Satz VStG), waren im vorliegenden Fall nach der bisherigen Gerichts- und Verwaltungspraxis als nicht vorliegend anzusehen (vgl. z.B. Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2013/11/3295-2, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2013/14/2864-1) (siehe aber nachstehende Begründung für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision).

Die Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 1 BFG von 24 Monaten (Entscheidungsfrist des BFG) ab Einlangen der eingebrachten Beschwerde ist in der vorliegenden Sache für das Bundesfinanzgericht nicht abgelaufen. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis (UVS) wird im Falle eines früheren Ablaufes der Strafbarkeitsverjährung die Entscheidungsfrist verkürzt. Nachdem im vorliegenden Falle somit die Strafbarkeitsverjährung schon vorab als eingetreten anzusehen war, war das angefochtene Straferkenntnis aus diesem Grund zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Z ur Zulässigkeit der Revision :

Der belangten Behörde steht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen.

§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) (Verjährung), BGBl Nr. 52, wurde zuletzt durch das BGBl I Nr 33/2013 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) neu geregelt (Inkrafttretensdatum ). Zeiten, die in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet werden sollen, wurden im Vergleich zur bisher gültigen Fassung sowie von Ministerialentwurf/Regierungsvorlage in der Gesetzesendfassung abweichend geregelt. Die Lösung der Rechtsfrage der Auslegung von Verjährungsbestimmung in Bezug auf nicht einzurechnende Zeiten hat grundsätzliche Bedeutung. Ob im Beschwerdeverfahren die Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 1 BFGG von 24 Monaten (" Entscheidungsfrist" des Bundesfinanzgerichtes) durch die Strafbarkeitsverjährung (und somit durch die Bearbeitungszeiten der vorgelagerten Behörden) bei Gesetzesauslegung ohne Hemmung der Strafbarkeitsverjährung verkürzt werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Ministerialentwurf (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz ) vom lautete in Bezug auf das Verwaltungsstrafgesetz auszugsweise:

Artikel 7 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ....

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Die Zeit, in der sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat, sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union sind nicht einzurechnen.

(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.“

Im Vorblatt zum obigen Ministerialentwurf (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012) wird auszugsweise Folgendes erläutert:

Z 14 (§ 31 samt Überschrift) und Z 45 (§ 52):

Die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 wurde in der Praxis, insbesondere auch im Hinblick auf Verwaltungsstraftaten mit Auslandsbezug, als zu kurz erachtet. Um die Verfolgung aller Straftaten (insbesondere auch jener Fälle, in denen der Beschuldigte keinen Wohnsitz in Österreich hat und somit die Durchführung des Strafverfahrens wesentlich aufwendiger ist) sicherzustellen, soll die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben werden. Die Strafbarkeitsverjährung (vorgeschlagener Abs. 2) und die Vollstreckbarkeitsverjährung (vorgeschlagener Abs. 3) sollen wie bisher drei Jahre betragen. Bei der Fristenhemmung wird im Entwurf zwischen der Strafbarkeits- und der Vollstreckbarkeitsverjährung unterschieden; die Hemmung der Verjährungsfrist bei bestimmten höchstgerichtlichen Verfahren betrifft sowohl die Strafbarkeitsverjährung, als auch die Vollstreckbarkeitsverjährung. Eine Hemmung der Strafbarkeitsverjährung soll in Zukunft auch eintreten, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält, da Strafverfahren in diesen Fällen nicht oder nur mit erheblichen Aufwand durchgeführt werden können (vgl. § 60 Abs. 2 Z 4 des StrafgesetzbuchesStGB, BGBl. Nr. 60/1974, und § 32 Abs. 3 lit. d FinStrG, wonach Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat, in die Vollstreckbarkeitsverjährung nicht eingerechnet werden; im gerichtlichen Strafrecht kann gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 StGB Strafbarkeitsverjährung jedenfalls nicht eintreten, solange das Strafverfahren nicht rechtskräftig beendet wird). Da sich die Hemmung der Verjährung während jener Zeiten, in denen die Strafverfolgung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, nur auf die Vollstreckungsverjährung, nicht aber auf die Strafbarkeitsverjährung bezieht, soll dieser Hemmungsgrund ausschließlich im vorgeschlagenen Abs. 3 normiert werden (vgl. Zl. 93/03/0144, und Stöger, § 31 VStG Rz. 8 mwN, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [2010]).

Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (GZ. BMF-110500/0024-I/4/2012) vom zum Entwurf eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes zeugt von Bedenken über die mangelnde vorgesehene Strafbarkeitshemmung im Falle der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens und lautete auszugsweise:

III. Zu Artikel 7 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

1. Zu § 31 Abs. 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung):

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG in der Fassung des Gesetzesentwurfes sollen in die dreijährige Frist der Strafbarkeitsverjährung zwar die Verfahren vor dem VfGH, dem VwGH und dem EuGH nicht eingerechnet werden, nicht jedoch Zeiten eines strafgerichtlichen Verfahrens, in denen das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen ist; die Aussetzung ist lediglich bei der Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG zu berücksichtigen. Angesichts der Häufigkeit ausgesetzter Verwaltungsstrafverfahren und der vergleichsweise langen Dauer der betreffenden Gerichtsverfahren auf Grund der Komplexität der zugrunde liegenden Sachverhalte sollte aber auch die Strafbarkeitsverjährung – sowie im Übrigen auch die Entscheidungsfrist – durch die Aussetzung eines Verfahrens auf Grund der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gehemmt werden. Vergleichbares findet sich u.a. bereits in § 193 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, in § 81 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 oder in § 137 Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 und sollte generell normiert werden. Aus dem in den Erläuterungen angeführten Erkenntnis des Zl. 93/03/0144, ergibt sich nichts Anderes. Abgesehen davon, dass sich der VwGH allein auf die damals geltende Rechtslage bezog, lehnte er eine Hemmung der Strafbarkeitsverjährung nur in Bezug auf den „tatsächlich eingetretenen Verfahrensstillstand“ wegen eines zivilgerichtlichen Verfahrens ab. Dieser Fall ist mit der kraft gesetzlicher Subsidiarität erforderlichen Verfahrensaussetzung in Verwaltungsstrafverfahren wegen eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht vergleichbar.

Die Regierungsvorlage (vgl. 2009 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) hatte in Bezug auf § 31 VStG folgenden abgeänderten Wortlaut:

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird;

3. die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.“

Im Vorblatt und Erläuterungen zur obigen Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle heißt es auszugsweise:

Z 14 (§ 31 samt Überschrift) und Z 44 (§ 52):

Die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 wurde in der Praxis, insbesondere auch im Hinblick auf Verwaltungsstraftaten mit Auslandsbezug, als zu kurz erachtet. Um die Verfolgung aller Straftaten (insbesondere auch jener Fälle, in denen der Beschuldigte keinen Wohnsitz in Österreich hat und somit die Durchführung des Strafverfahrens wesentlich aufwändiger ist) sicherzustellen, soll die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben werden. Die Strafbarkeitsverjährung (vorgeschlagener Abs. 2) und die Vollstreckbarkeitsverjährung (vorgeschlagener Abs. 3) sollen wie bisher drei Jahre betragen. In Bezug auf die Fristenhemmung soll eine tendenzielle Angleichung an die Verjährungsbestimmungen des StrafgesetzbuchesStGB, BGBl. Nr. 60/1974, und des FinStrG erfolgen. Der Verweis in § 52 VStG ist entsprechend anzupassen.

Beschlossen wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. BGBl. I Nr. 33/2013 Teil (Kundmachung  schließlich das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013).

§ 31 VStG stellt sich in der endgültigen Fassung wie folgt dar :

Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.

Im Ergebnis wurde insbesondere ein geänderter § 31 Abs. 2 Z 2 VStG beschlossen, der vorsieht, dass in die Verjährungsfrist die Zeit, "während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird", nicht eingerechnet wird. Während der ursprüngliche Ministerialgesetzesentwurf komplett verändert wurde, wurde im Vergleich zur Regierungsvorlage das Wort "andere" bei "andere" Behörde eingefügt und nicht bei "Gericht".

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde (anders wie in den ursprünglichen Erläuterungen zum vorangehenden Ministerialentwurf) insbesondere festgehalten, dass die Strafbarkeitsverjährung (vorgeschlagener Abs. 2) und die Vollstreckbarkeitsverjährung (vorgeschlagener Abs. 3) wie bisher drei Jahre betragen sollen und in "Bezug auf die Fristenhemmung soll eine tendenzielle Angleichung an die Verjährungsbestimmungen des StrafgesetzbuchesStGB, BGBl. Nr. 60/1974, und des FinStrG erfolgen".

Anzumerken ist, dass nach Finanzstrafgesetz (FinStrG) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht anhängig ist, in die Verjährungsfrist sehr wohl nicht eingerechnet wird (§ 31 Abs. 4 FinStrG, vgl. Leitner/Plückhahn in Finanzstrafrecht kompakt, 3. Aufl. 2014, § 31 FinStrG, Verjährung der Strafbarkeit).

Nach Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 31 Rz 12 und RZ 13 (Stand ), wird abweichend von obigen Erläuterungen bzw. der Regierungsvorlage (tendenzielle Angleichung an die Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches und des FinStrG) die Rechtsansicht vertreten, dass in der Formulierung des Abs. 2 “ ein anderes Verständnis zu Grunde zu legen als den vergleichbaren Formulierungen des StGB und des FinStrG" sei. Insgesamt ist Abs. 2 nach Weilguni "daher weiterhin derart auszulegen, dass die Behörde binnen drei Jahren die Verwaltungsstrafsache zu erledigen hat" und im Berufungsverfahren vor dem (ehemaligen) UVS ein Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei, wobei auch "ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens gem. § 38 VwGVG iVm § 31 Abs 2 von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen" sei. Insbesondere umfasst nach Weilguni die Fristhemmung nicht ein bei der Behörde selbst anhängiges Strafverfahren. Die von Weilguni zitierte Rechtsprechung ( sowie , 2008/10/0010) erging zu alten Gesetzeslagen.

Die Verjährungsfrist des  § 31 Abs. 2 VStG ist nach Weilguni gewahrt, wenn innerhalb dieser ein Straferkenntnis oder eine ebenfalls einen Bescheid darstellende Strafverfügung erlassen wird. Dem kann nicht gefolgt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass selbst bei Erlassung eines Straferkenntnisses der Behörde innerhalb der Verjährungsfrist, die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG nicht gewahrt sein kann,  da bei Gesetzesauslegung ohne Hemmung der Strafbarkeitsverjährung im Beschwerdeverfahren, beeinspruchte Straferkenntnisse der Behörde, die kurz vor der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen wurden, vom Bundesfinanzgericht wegen Strafbarkeitsverjährung regelmäßig aufgehoben werden müssten, da sich die belangte Behörde und das BFG um die Bearbeitungszeiten direkt konkurrenzieren und u.a. schon alleine Aktenlaufzeiten, Ermittlungszeiten des BFG sowie Vorlaufzeiten für mündliche Verhandlungen vor dem BFG nicht gewahrt werden. Somit ergibt sich daher bei Gesetzesauslegung ohne Hemmung der Strafbarkeitsverjährung im Beschwerdeverfahren insgesamt eine faktisch kürzere Strafbarkeitsverjährung als vom Gesetzgeber im Verwaltungsstrafverfahren gewollt und in der Regel eine im Beschwerdeverfahren verkürzte Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 1 BFGG (24 Monate, Entscheidungsfrist des BFG) als normiert bzw. im Extremfall keinerlei Entscheidungsfrist.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde komplett neu geregelt. Ob der Bundesgesetzgeber das Bundesfinanzgericht in Bezug auf die Hemmung der Strafbarkeitsverjährung im Verwaltungsstrafverfahren ausschließen wollte, ist nicht eindeutig. Das Bundesfinanzgericht war vergleichswiese trotz zuständig gewordener Beschwerdefälle vom Verfahrensrecht ausgeschlossen (geändert erst mit Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I 13/2014, mit in Kraft getreten, vgl. Wanke/Unger, BFGG, zu § 24 BFGG, S 288, Manz: "Regelungslücke"). Der Bundesgesetzgeber wurde offensichtlich vom Landesgesetzgeber Wien überrascht.

Beim Bundesfinanzgericht handelt es sich im Gegensatz zur vorangehenden Behörde (MA 67) und zum ehemaligen UVS nicht um eine "Behörde" sondern um ein Gericht. Im § 31 Abs. 2 Z 2 VStG fehlt der Begriff "andere" bei Gericht im Vergleich bei "andere Behörde". Es ist nicht eindeutig, ob im Beschwerdeverfahren die Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 1 BFGG von 24 Monaten (Entscheidungsfrist des Bundesfinanzgerichtes) durch die Strafbarkeitsverjährung (und somit durch die Bearbeitungszeiten der vorgelagerten Behörden) mangels Hemmung der Strafbarkeitsverjährung im Beschwerdeverfahren vor dem BFG tatsächlich verkürzt werden bzw. überhaupt ad absurdum geführt werden kann. Gesetzeswortlaut und Erläuterungen zur Regierungsvorlage können jene Auslegung suggerieren, wonach § 31 Abs. 2 Z 2 VStG derart auszulegen ist, dass von einer Hemmung der Strafbarkeitsverjährung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht (einem "Gericht") auszugehen ist. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 43 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500295.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at