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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.03.2015, RV/6100885/2014

Vorlage einer Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Beschwerdeführers , abc , vertreten durch A , def, gegen die Bescheide des Finanzamtes B vom über die Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz für die Kalendermonate 01 bis 12/2012, 01 bis 12/2013 und 01 bis 04/2014 beschlossen:

Die mit Bericht vom erfolgte Vorlage der Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich- Beihilfengesetz für die Kalendermonate 01 bis 12/2012, 01 bis 12/2013 und 01 bis 04/2014 vom ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Die Beschwerde vom enthält unter Punkt c) folgenden Antrag:

„Wir begehren, dass die ursprünglich beantragten Ausgleichszahlungen für Beihilfen gem. GSBG iHv EUR 474.426,82 für die Jahre 2012 (EUR 123.986,68), 2013 (EUR 182.704,01) sowie die Monate 1-4/2012 (EUR 167.736,13) festgesetzt werden.“

In einem zu der Beschwerde vom ergänzenden Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO, „dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat“. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 lit. a BAO beantragt.

In einem Telefonat vom informierte der Amtsbeauftragte des Finanzamtes das Bundesfinanzgericht über eine Nachfrage des steuerlichen Vertreters, ob die Stellung eines Antrags nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO in einem ergänzenden Schriftsatz tatsächlich ausreichend sei für die Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

Dazu wird erwogen:

1.) Gesetzliche Grundlagen:

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Über Bescheidbeschwerden ist gemäß § 262 Abs. 1 BAO nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist nach § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Weiters ist nach § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

2.) Rechtliche Würdigung:

Die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO gilt nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern sinngemäß auch für andere Anbringen (§ 85 BAO) einer Partei wie Maßnahmenbeschwerden (§ 283 Abs. 7 lit. c BAO), Säumnisbeschwerden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO) oder Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO).

Der in § 265 BAO näher geregelte Vorlagebericht der Abgabenbehörde ist ein Anbringen (§ 85 BAO), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts über die Bescheidbeschwerde auslöst. (Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013) § 265 Anm 1).

Ist ein Anbringen (§ 85 BAO) nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für dieses Anbringen nicht erfüllt sind, ist es gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. (, ).

Zu klären ist nun die Frage, ob der Vorlagebericht vom zulässig war oder nicht.

Dazu ist zunächst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 lit. a BAO erfüllt sind und daher tatsächlich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzagericht zu unterbleiben hatte.

Im gegenständlichen Fall enthält die Beschwerde vom keinen Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit.a BAO, sondern es wurde dieser Antrag erst im ergänzenden Schriftsatz vom gestellt.

§ 262 Abs. 2 BAO ist jedoch nur anwendbar, wenn das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (bereits) in der Bescheidbeschwerde beantragt wird. Ein solcher Antrag kann daher nicht in einer Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder in einem die Bescheidbeschwerde ergänzenden Schriftsatz gestellt werden. (Ritz, BAO5, § 262 Rz 6, RV/6100826).

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist demnach § 262 Abs. 2 BAO im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da die unter § 262 Abs. 2 lit. a BAO enthaltene Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Die weiteren in § 262 Abs. 3 und 4 BAO angeführten Ausnahmefälle, die ein Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung verlangen, liegen im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vor, da in der Bescheidbeschwerde weder die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen noch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet und auch nicht ein vom Bundesminister für Finanzen erlassener Bescheid angefochten wird.

Mangels Vorliegens eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO angeführten Ausnahmefälle wäre das Finanzamt somit nach § 262 Abs. 1 BAO zwingend verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Vorlage der Beschwerde vom mit Bericht vom an das Bundesfinanzgericht ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 262 Abs. 1 iVm 265 Abs. 1 BAO, war damit nicht zulässig im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO und ist daher mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung begründen. (Ritz, BAO5, § 274 Tz 3). Davon abgesehen sieht § 274 Abs. 3 BAO die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung  vor, wenn eine Formalentscheidung zu erfolgen hat.

3.) Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im gegenständlichen Fall zulässig, weil zur gesetzlich nicht gedeckten Vorlage einer Bescheidbeschwerde durch die Abgabenbehörde noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100885.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at