Abweisung eines Zahlungserleichterungersuchens wegen Gefährdung der Einbringlichkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache des B , Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt :
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am sprach der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C , beim Fachvorstand des Finanzamtes Innsbruck zwecks Regelung der weiteren Vorgangsweise für die Abstattung des Abgabenrückstandes des Beschwerdeführers vor. Mit Schreiben vom – an diesem Tag betrug der auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. X , aushaftende fällige und vollstreckbare Rückstand € 129.549,40 – beantragte C für den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf diese Besprechung für eine Abgabenschuld von € 129.000,00 Folgendes:
Aufgrund der laufenden Belastungen ( D € 1.700,00 für die nächsten 32 Monate sowie E-Bank € 1.500,00 über 32 Monate) werde der Beschwerdeführer an das Finanzamt Innsbruck monatliche Raten in Höhe € 2.300,00 über 32 Monate und dann € 2.770,00 über eine Laufzeit von 20 Monaten bezahlen, sodass der aushaftende Saldo insgesamt in 52 Monaten abgedeckt sein werde. Auf den xx/yyyy Anteilen des Beschwerdeführers an der EZ KG werde ein weiteres Pfandrecht einverleibt, wobei dessen Höhe aus Kostengründen möglichst gering gehalten werde. Es werde um Übermittlung einer Pfandurkunde ersucht. Zwischenzeitlich werde versucht, den Rangordnungsbeschluss mit Wirksamkeit bis zu organisieren, damit eine Einverleibung möglich sei.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck zu StNr. X das "am eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung Ihrer Abgabenschulden" abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die abverlangte Sicherheitsleistung sei nicht erbracht worden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am beim Finanzamt Innsbruck eine Berufung ein. Er habe diesen Bescheid am erhalten.
Begründend führte der Beschwerdeführer weiter aus, aufgrund der persönlichen Vorsprache von seiner Seite bzw. die Vorsprache seines Rechtsvertreters C vom sei laut Aussage seines Rechtsanwaltes alles abgeklärt gewesen, auch die abverlangte Sicherheitsleistung. Aufgrund dessen habe C am das vorweg am besprochene Ratenansuchen im Finanzamt eingebracht. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Rangordnungsbeschluss im Original, wie von C verlangt worden sei, persönlich zur Verwahrung übergeben. Dies habe C dem Finanzamt auch fristgerecht mitgeteilt. C und der Beschwerdeführer seien davon ausgegangen, dass von deren Seite alle Besprechungspunkte vom eingehalten worden seien. Es sei deshalb für den Beschwerdeführer unverständlich, dass man ihn seine Schulden nicht bezahlen lasse. Wie bereits dem Finanzamt mehrmals mitgeteilt, sei es ihm nicht möglich, den Rückstand auf einmal zu begleichen. C habe ihn auch aufgrund der Ablehnung des Zahlungserleichterungsansuchens darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, wenn nun keine Regelung erfolgt, wohl oder übel zahlungsunfähig sei. Diesen habe diese Nachricht so schwer getroffen, dass er sich seitdem in ärztlicher Behandlung befinde. Er sei sehr wohl bemüht gewesen bzw. weiterhin sehr bemüht, seine Schulden beim Finanzamt zu begleichen. Wenn er das jedoch von Seiten der Finanz nicht dürfe, müsse er leider mit C weitere Schritte besprechen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck die Berufung vom als unbegründet abgewiesen.
Vorweg wurde "klarstellend" festgestellt, dass mit dem bekämpften Bescheid nicht das Zahlungserleichterungsansuchen vom , sondern jenes vom abgewiesen wurde.
Nach Darstellung des § 212 Abs. 1, 1.Satz BAO wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gewährung von Zahlungserleichterungen würde voraussetzen, dass die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein müsse und dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden dürfe. Sei eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so komme eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedürfe daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Im Zuge der am im Finanzamt stattgefundenen Besprechung sei die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei ausreichender Besicherung dahingehend in Aussicht gestellt worden, dass bis zur gänzlichen Tilgung der Unterhaltsforderungen an die geschiedene Exgattin Raten für vorerst 23 Monate in Höhe von jeweils € 2.300,00 und im Anschluss daran mit monatlich € 3.100,00 bewilligt würden. Das dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Anbringen des rechtlichen Vertreters vom würde weiters die nicht näher präzisierte Zusage enthalten, dass die der wirksamen Besicherung dieser Zahlungsvereinbarung durch Einverleibung eines grundbücherliehen Pfandrechtes zugunsten der Abgabengläubigerin auf dem Liegenschaftsanteil in EZ KG entgegenstehende Rangordnung für die Veräußerung (gültig bis ) entsprechend "organisiert" werde. Laut Schreiben des C vom sei dies aber nur insoweit erfolgt, als auf Verlangen des Abgabepflichtigen die Originalurkunde des Rangordnungsbeschlusses von C treuhändig in Verwahrung genommen worden sei. Dem Finanzamt sei lediglich eine Kopie dieses Schriftstückes per Fax übermittelt worden. Da trotz telefonischer Erinnerung des rechtlichen Vertreters durch das Finanzamt am die Nachreichung der Originalurkunde bislang nicht erfolgt sei und auch keine sonstigen tauglichen Sicherheiten als geeignete Alternative angeboten worden seien, müsse bei sachgerechter Würdigung das Vorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit unterstellt werden, zumal auch laut Berufungsvorbringen im Fall der Ablehnung des Zahlungserleichterungsansuchens das Vorhandensein von Zahlungsunfähigkeit in den Raum gestellt worden sei. Wenn aber nach Beurteilung der Abgabenbehörde die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sei, sei es nicht erforderlich, auf das zweite tatbestandsmäßige Kriterium der "erheblichen Härte" näher einzugehen. Denn selbst die Annahme der erheblichen Härte in der Einbringung wäre nicht imstande, die vorliegende Gefährdung der Einbringlichkeit zu beseitigen. Das Berufungsbegehren sei daher aus Rechtsgründen abzuweisen gewesen, ohne dass es zulässig gewesen wäre, in eine Ermessensentscheidung einzutreten.
In dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Vorlageantrag vom wurde vorgebracht, der UFS möge die mündlichen Besprechungen und Vereinbarungen würdigen bzw. den Zahlungswillen des Beschwerdeführers anerkennen und dessen Berufung vom stattgeben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Zu dem im angefochtenen Bescheid unrichtig angeführten Datum des Zahlungserleichterungsansuchens ( anstelle richtig ) ist zu bemerken, dass sich aus dem sonstigen Bescheidinhalt, insbesondere aus der dort angeführten Höhe des aushaftenden Rückstandes, zweifelsfrei ergibt, dass mit diesem Bescheid eben der Antrag vom einer Erledigung zugeführt wurde und dass der Beschwerdeführer – wie aus seinem Vorbringen ersichtlich ist – diese Erledigung auch in diesem Sinne verstanden hat.
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß § 212 Abs. 1 BAO für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.
Für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (z.B. ).
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (Ritz, BAO5, § 212 Tz. 3 mwN). Auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit hat der Abgabepflichtige initiativ darzulegen bzw. konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen ().
Ein konkretes Vorbringen zur (Nicht-)Gefährdung der Einbringlichkeit hat der Beschwerdeführer nur insoweit erstattet, als er sich auf die "abverlangte Sicherheitsleistung" der Anmerkung der Rangordnung bezogen hat. Dazu ist zu bemerken, dass gemäß § 55 Grundbuchsgesetz die Anmerkung der Rangordnung ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung verliert. Dies ist in dem Beschluss unter Angabe des Kalendertages, an dem die Frist endet, auszusprechen. Da mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom die Anmerkung der Rangordnung ob den xx/yyyy Anteilen des Beschwerdeführers an der EZ KG mit Wirksamkeit bis einschließlich bewilligt wurde und sie somit zwischenzeitlich ihre Wirkung verloren hat, kann sie schon aus diesem Grund keine Besicherung des Abgabenanspruchs gegen den Beschwerdeführer bewirken.
Weiteres Vorbringen dazu, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.
Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten ist jedoch ersichtlich, dass das Finanzamt Innsbruck beim Beschwerdeführer am eine Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchgeführt hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters hätten die (unbesicherten) Verbindlichkeiten rund € 440.000,00 betragen; über verwertbares Vermögen habe der Beschwerdeführer nicht verfügt. Die monatlichen Einkünfte hätten zwischen € 1.800,00 und € 2.600,00 betragen. Am xx.xx. 2015 wurde beim Bezirksgericht F zu AZ. Z das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dem Beschwerdeführer als Schuldner steht die Eigenverwaltung nicht zu.
Wenn im Vorlageantrag vorgebracht wird, es möge der Zahlungswillen des Beschwerdeführers anerkannt werden, so ist darauf zu verweisen, dass auf seinem Abgabenkonto StNr. X der fällige Rückstand seither weiter angewachsen ist und nunmehr € 161.990.23 (davon in Vollstreckung € 155.977,84) beträgt.
Zudem ist aus den vorliegenden Einbringungsakten ersichtlich, dass in den vergangenen Jahren seitens des Finanzamtes Innsbruck bereits eine Vielzahl von Einbringungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer erforderlich war. In Anbetracht dieser seit bereits längerer Zeit äußerst angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse gibt es keine Gewähr, dass der vorgeschlagene, auf 52 Monate gerichtete Ratenplan erfüllt werde.
Es ist damit offenkundig, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit besteht, sodass schon aus Rechtsgründen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung kein Raum bleibt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig (Art 133 Abs 4 B-VG), weil vom Bundesfinanzgericht keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz, BAO, 5. Aufl., § 212 Tz. 3 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100359.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at