Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen A , vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf € 15.416,30 herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Verantwortlicher (StNr. Y ) im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2004 bis 2006 in Höhe von insgesamt € 27.649,13 bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte sei im Zuge einer UVA-Prüfung vom mit seinen mangelnden Aufzeichnungen konfrontiert worden. Im Zuge einer Betriebsprüfung (Bericht vom , AB-Nr. AB1 ) seien wiederum keine vollständigen Aufzeichnungen im Sinne des § 126 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 vorgelegt worden. An Unterlagen seien zwar diverse Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen, Einzahlungsbelege, Aufstellung über ausständige Mieten und vereinzelte Überweisungsbelege vorgelegt worden, Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge 2004 bis August 2005 hätten komplett gefehlt. Wegen der fehlenden Aufzeichnungen habe im Zuge der Prüfung nicht festgestellt werden können, welche Einnahmen in bar erhalten, welche Ausgaben bar bezahlt und welche Einnahmen auf ein Bankkonto überwiesen worden seien. Eine Geldverkehrsrechnung habe unaufgeklärte Fehlbeträge ergeben. Diese seien den bereits erklärten Beträgen hinzugeschätzt worden. Weiters hätten Vorsteuern nicht anerkannt werden können, weil weder formrichtige Rechnungen noch Zahlungsbelege, auf denen die Umsatzsteuer ausgewiesen war, hätten vorgelegt werden können. Durch das Nichterklären von Einnahmen bzw. durch die unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuer sei der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung verwirklicht worden. Subjektiv würde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens bestehen, weil der Beschuldigte auf sein Fehlverhalten bereits in einer vorhergehenden Prüfung aufmerksam gemacht worden sei. Trotzdem habe er sein Verhalten nicht geändert, indem er weiterhin keine oder unvollständige Aufzeichnungen geführt und diese nicht vorlegt habe und es nicht klar ersichtlich sei, welche Einnahmen bzw. welche Ausgaben tatsächlich getätigt worden seien. Da die Rechnungen auch nicht den Formvorschriften des UStG entsprechen würden und auch nicht nachgewiesen worden sei, dass diese tatsächlich bezahlt worden seien, würde der Verdacht auf eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung auch in subjektiver Hinsicht bestehen. Der strafbestimmende Wertbetrag sei für 2004 mit € 7.779,90, für 2005 mit € 11.069,23 und für 2006 mit € 8.800,00, in Summe sohin mit € 27.649,13 ermittelt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschuldigte habe seine Einnahmen aus seinem Verpachtungs/Vermietungsbetrieb erzielt. Er sei als selbständig Tätiger unerfahren gewesen, weshalb er auch, um insbesondere eine ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten, nicht einen Buchhalter, sondern gleich eine Steuerberaterkanzlei beauftragt habe. Er habe alle seine Betriebsunterlagen in den Jahren 2004 bis 2006 (die Dauer seiner selbständigen Tätigkeit) seinem Steuerberater übergeben und habe darauf vertraut, dass sein Steuerberater ( B ) die jeweils fällige Umsatzsteuer rechtzeitig und rechnerisch sowie formell richtig errechnet und dann an das Finanzamt meldet. Dieser habe auch folgende Honorare genommen: am € 1.298,40, am € 3.264,00, am € 1.800,00. Weiters habe er einen Betrag von € 1.364,40 klagsweise geltend gemacht. Der Beschuldigte sei seit nicht mehr selbständig tätig. Er sei insgesamt ca. zwei Jahre selbständig tätig gewesen. Die Honorarbeträge im Jahr 2007 seien von seinem Steuerberater von seinem Steuerkonto direkt eingezogen worden. Nach den dem Beschuldigten vorliegenden Unterlagen seien über diese Honorare an den Beschuldigen keine Honorarnoten ausgestellt worden. Laut Betriebsprüfungsbericht vom 23 .November 2010 habe auch der Steuerberater des Beschuldigten die Vorsteuer aus dem Mietaufwand ohne Belege geltend gemacht, woraus dann auch im Wesentlichen die Nachforderung laut Betriebsprüfungsbericht resultieren würde. Den Beschuldigten würde daher keineswegs das ihm zur Last gelegte Verschulden treffen, weil er einen Fachmann mit den Buchhaltungsarbeiten betraut und er sich auf ihn verlassen habe. Aus den vorliegenden Buchungsunterlagen (hauptsächlich Mietverträge) könne keinesfalls allein die Überschussrechnung ermittelt worden sein. Es sei dem Beschuldigten daher unklar, wie sein Steuerberater die Gewinnermittlung vorgenommen hat.
Der Beschuldigte sei derzeit arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und befinde sich im Krankenstand; er werde ca. ein Krankengeld von € 800,00 beziehen. Er habe kein Vermögen, keine Unterhaltspflichten, keine Vorstrafen und sei im Besitze der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Als Beweis werden angeboten die Parteienvernehmung, die der Betriebsprüfung vorliegenden Unterlagen und ein informierter Vertreter der Steuerberaterkanzlei B .
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Zwar ist seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am gegen einen solchen Bescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist aber nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen derartige Einleitungsbescheide (§ 265 Abs. 1p FinStrG).
Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X , zu Ende geführt werden muss.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Gemäß § 126 Abs. 2 BAO haben Abgabepflichtige insbesondere soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Gemäß § 126 Abs. 3 BAO gilt Abs. 2 sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.
Der Unternehmer ist auch verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung die in § 18 UStG 1994 näher umschriebenen Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Die C-GmbH hat dem Beschwerdeführer die Gebäude bzw. Teile der Gebäude Anschrift , vermietet. Der Beschwerdeführer erzielte in den hier gegenständlichen Zeiträumen aus der Untervermietung der dort gelegenen Wohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Schreiben an das Finanzamt Innsbruck vom hat er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2002 verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat durch seinen steuerlichen Vertreter die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2004 am 30. M ai 2005, für 2005 am und für 2006 am elektronisch beim Finanzamt Innsbruck eingereicht.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. AB1 eine Außenprüfung (Prüfungsbeginn 24. August 2010) hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 2004 bis 2006 durchgeführt. Aus dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , AB-Nr. AB1, ist ersichtlich, dass dem Prüfer Aufzeichnungen nach § 126 BAO sowie nach § 18 UStG 1994 nicht vorgelegt wurden. Für 2004 und 2005 lagen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vor, für 2006 lediglich die elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung samt Beilage E1b. An Unterlagen wurden diverse Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen, Einzahlungsbelege an das Finanzamt für Gebühren, eine Aufstellung über ausständige Mieten, vereinzelte sonstige Überweisungsbelege sowie sonstige diverse Vereinbarungen betreffend ausständige Mieten u.ä. und eine Kopie des Kontoauszugs der X-Bank mit der KtoNr. Z1 vom bis vorgelegt. Die dazugehörigen Überweisungsbelege fehlten, weiters fehlten die Kontoauszüge 2004 bis . Wegen der fehlenden Aufzeichnungen konnte nicht im Detail festgestellt werden, welche Einnahmen in bar erhalten und welche Ausgaben bar bezahlt wurden und welche Einnahmen auf ein Bankkonto überwiesen bzw. welche Ausgaben durch Banküberweisungen bezahlt wurden.
Eine vom Prüfer vorgenommene Geldverkehrsrechnung ergab für 2004 Fehlbeträge von € 8.322,00, für 2005 Fehlbeträge von € 4.234,00 und für 2006 Fehlbeträge von € 8.900,00. Aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen und den bei der Geldverkehrsrechnung festgestellten Fehlbeträgen wurden den erklärten Betriebsergebnissen für 2003 € 8.500,00 (USt € 1.700,00), für 2005 € 4.500,00 (USt € 900,00) und für 2006 € 9.000,00 (USt € 1.800,00) zugeschätzt.
Weiters wurde festgestellt, dass für die an die C-GmbH in Adresse bzw. an die C bezahlten Mieten weder Dauerrechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes noch sonstige Zahlungsbelege vorlagen, auf denen die Umsatzsteuer ausgewiesen war. Daher wurden die auf die Mietzahlungen entfallenden Vorsteuerbeträge für 2004 von € 6.079,90, für 2005 von € 10.169,23 und für 2006 von € 7.000,00 (mangels einer Aufgliederung der Werbungskosten für 2006 wurden die Mietzahlungen mit € 35.000,00 geschätzt) nicht anerkannt.
Aus diesen Feststellungen resultierten Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2004 von € 7.779,90, für 2005 von € 11.069,23 und für 2006 von € 8.800,00, die dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO mit Bescheiden des Finanzamtes Innsbruck vom vorgeschrieben wurden. Diese Feststellungen wurden auch dem gegenständlichen Einleitungsbescheid zugrunde gelegt.
Am brachte der Beschwerdeführer gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2004 bis 2006 Berufungen ein. Darin erläuterte er, aus welchen Gründen er nicht an der Schlussbesprechung teilnehmen konnte und legte unter Hinweis auf Pkt. 3 der Prüfungsfeststellungen (Fehlen von Bankauszügen für das Jahr 2004) eine Übersicht des Kontos Z2 für den gesamten Zeitraum sowie unter Hinweis auf Pkt. 7 der Prüfungsfeststellungen (Fehlen der Rechnungen der Firma C. ) eine Kopie von dem Beschwerdeführer von der C ausgestellten Rechnungen vor, aus denen ganz andere Werte abzulesen seien als im Prüfungsbericht bzw. in den Umsatzsteuerbescheiden letztendlich dargestellt worden seien.
Angemerkt wird, dass hinsichtlich der Geldverkehrsrechnung kein Berufungsvorbringen erstattet wurde.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom hat das Finanzamt Innsbruck diesen Berufungen insoweit Folge gegeben, als unter Berücksichtigung der im Zuge der Berufung vorgelegten Unterlagen die Vorsteuer für 2004 mit € 8.477,58, für 2005 mit € 7.035,61 und für 2006 mit € 1.787,94 bestimmt wurde. Hinsichtlich der weiteren in den Umsatzsteuererklärungen geltend gemachten Vorsteuern wurde hingegen kein Nachweis geführt.
Am beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Diese am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen waren gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Am hat das Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/4100263/2011 beschlossen, dass der Vorlageantrag vom gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt wird. Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgenannten Bescheide seinen Vorlageantrag vom mittels Eingabe vom zurückgenommen hat.
Auf dieser Grundlage ergeben sich aufgrund der Feststellungen bei der Außenprüfung und im Abgabenrechtsmittelverfahren Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2004 von € 1.202,16, für 2005 von € 5.566,14 und für 2006 von € 8,648,00, insgesamt somit von € 15.416,30.
Es besteht daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die Nichterklärung von Umsätzen bzw. durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2004 bis 2006 in Höhe von € 15.416,30 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des Finanzvergehens gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG genügt bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG. Die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages muss nicht vom Vorsatz umfasst sein.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsätze und Erlöse in tatsächlicher Höhe zu erklären sind; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der Beschwerdeführer hat dies schon aufgrund seiner unternehmerischen Erfahrungen zweifellos gewusst. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer unternehmerisch unerfahren gewesen sei, darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits seit 2002 unternehmerisch tätig war, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 verzichtet hat. Zudem fand bereits vor Einreichung der Umsatzsteuererklärung für 2004 () sowie der Umsatzsteuererklärungen für 2005 und 2006 beim Beschwerdeführer zu AB-Nr. AB2 eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer für 02/2004 bis 02/2005 statt (vgl. Bericht über das Ergebnis dieser Außenprüfung vom ). Bereits bei dieser Außenprüfung wurden Vorsteuern mangels entsprechenden Nachweises nicht anerkannt sowie weitere Aufzeichnungsmängel festgestellt, was im Prüfungsbericht ausführlich dargestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass auch aufgrund dieser Feststellungen dem Beschwerdeführer – wie in unternehmerischen Kreisen üblich – die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Vorsteuern bekannt waren. Auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich eines steuerlichen Vertreters bedient, kann den Tatverdacht nicht beseitigen: wie sich aus dem Veranlagungsakt des Beschwerdeführers, StNr. Y , ergibt, wurden die vorliegenden Rechnungen der C an den Beschwerdeführer selbst (und nicht etwa an dessen Steuerberater) gerichtet. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, für eine Vorlage der steuerlichen Unterlagen an seinen Steuerberater zu sorgen. Dafür, dass der Steuerberater ohne Wissen oder gegen den Willen des Beschwerdeführers gehandelt hätte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Das Beschwerdevorbringen kann daher den Verdacht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, nicht beseitigen. Es liegen vielmehr hinreichende Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte daher in dem im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Umfang zu Recht.
Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten handelt, welche im nachfolgenden förmlichen Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie überhaupt das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen. Im gegenständlichen Fall liegen jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vor. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers hat – allenfalls unter Aufnahme der beantragten Beweise – im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren stattzufinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 265 Abs. 1p FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 126 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 18 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Einleitung eines Finanzstrafeverfahrens Verdacht Vorsatz strafbestimmender Wertbetrag |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300002.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at