Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache NN_KV VN_KV, Adr_Bez, 1190 Wien, vertreten durch
Mag. Susanne Hautzinger-Darginidis, Führichgasse 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte VN_KV NN_KV, in der Folge Bf., im Jahr 2012 auf, eine Erklärung des Einkommens gemäß KBG für das Jahr 2007 abzugeben. Diese Aufforderung wurde vom Bf. am übernommen.
Das Finanzamt setzte in der Folge mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 vom eine Abgabe in Höhe von 5 % des Einkommens des Bf. und seiner Frau, d.s. 1.801,25 € fest.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. Berufung erhoben, welche nunmehr als Beschwerde gilt und erklärt, im Jahr 2007 seien weder Kinderbetreuungsgeld noch Zuschüsse zu diesem ausbezahlt worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend aus, es sei im Jahr 2004 zu einer Auszahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.217,96 € gekommen. Dies sei als Kredit nach Überschreiten von Einkommensgrenzen in den folgenden sieben Jahren zurückzuzahlen. Im Jahr 2007 sei das gemeinsame Einkommen der Ehe(partner) ermittelt worden, und da es zu einer Überschreitung der für eine Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG gekommen sei, sei ein entsprechender „Rückforderungsbescheid“ ausgestellt worden. Die Behörde habe die Einkommenssituation im Zeitpunkt der Auszahlung sowie die Einkommenssituation in den darauffolgenden sieben Jahren zu überprüfen und die Zuschüsse bei demjenigen "zurückzufordern", der aufgrund der Einkommenssituation sowie der Kinderbetreuungssituation des den Zuschuss vermittelnden Kindes dazu besser in der Lage sei.
Der Bf. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, laut dem angefochtenen Bescheid sei die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 verfügt worden. In diesem Jahr habe der Beschwerdeführer, in der Folge kurz Bf., weder Kinderbetreuungsgeld noch Zuschüsse bezogen, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen wäre. Gemäß § 31 KBGG sei eine Rückforderung nicht mehr möglich, weil diese nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig sei. Zuschüsse aus dem Jahr 2004 hätten nur bis zurückgefordert werden können. Der Anspruch, welcher gemäß § 18 Abs. 3 KBGG alt als Abgabe im Sinne von § 1 BAO gegolten habe, sei mit Ablauf des Kalenderjahres entstanden, in dem die Einkommensgrenze überschritten worden sei (§ 208 Abs. 1 a KBGG alt), im vorliegenden Fall daher am . Zeitgleich sei am auch die Änderung des § 31 KBGG in Kraft getreten, wonach die Rückforderungsfrist zwar auf sieben Jahre verlängert worden sei, diese aber nicht mehr ab "Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger" gerechnet worden sei, sondern "ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden". Auch nach dieser im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches gültigen Rechtslage wäre dieser am verjährt gewesen. Beantragt wurde daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.
Dem Bf. wurde Folgendes vorgehalten:
„Dem Vorlageantrag ist zu entnehmen, dass der Bf. offenbar davon ausgeht, dass das Finanzamt den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, welcher gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zurückzuzahlen war, gemäß § 31 KBGG zurückgefordert hat, wozu die untechnische Bezeichnung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, die Zuschüsse seien "zurückzufordern" gewesen, beigetragen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Tatsächlich wurde die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG vorgeschrieben. Die Abgabe wurde "für das Jahr 2007" vorgeschrieben, weil in diesem Jahr die Einkommensgrenzen des § 19 überschritten wurden. Auch bei der Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages im Bescheid werden ausbezahlte Zuschüsse bis zum angeführt.
Die Zuschüsse wurden 2004 gewährt. Die Bestimmungen betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld finden sich in §§ 18 bis 23 KBGG (alt).
Wie im Vorlageantrag richtig bemerkt wurde, konnte die Abgabe erst 2008 geltend gemacht werden. Die Abgabe wäre gemäß § 207 Abs. 2 iV mit § 208 BAO (und nicht KBGG) daher 2012 verjährt, wenn nicht der Bf. im Jahr 2012 nachweislich aufgefordert worden wäre, eine Erklärung gemäß KBG für das Jahr 2007 einzureichen. Dies ist jedoch erfolgt, weshalb sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr verlängert hat. Die Verjährungsfrist war daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach meiner Ansicht noch nicht abgelaufen.“
In Beantwortung dieses Vorhaltes hat der Bf. in einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, der Bescheid vom sei „nicht hinreichend determiniert“. Es würden darin ausdrücklich „Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 zurückgefordert“. Aus dem Spruch des Bescheides sei nicht zu erkennen, dass es sich hierbei eigentlich um Zuschüsse aus dem Jahr 2004 gehandelt haben soll, nicht einmal dann, wenn man den gesamten weiteren Bescheidinhalt zur Auslegung des Spruches heranzöge. Dieser Umstand sei für den Bf. trotz intensiver eigener Nachforschungen nicht in Erfahrung zu bringen gewesen, obwohl er sich sowohl an das Kundencenter der WGKK als auch an das Kundencenter des zuständigen Finanzamtes gewendet habe. Aus dem Spruch eines Bescheides müsse klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden worden sei. Sei der Spruch in sich widersprüchlich, so belaste dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Bescheid wäre daher richtigerweise wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben gewesen, da für das Jahr 2007 keine Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden waren. Die Verjährungsproblematik sei als zusätzliches Argument gegen den Bescheid aufgegriffen worden, da die Beschwerdevorentscheidung zu weiteren Unklarheiten geführt habe. Dieser sei zu entnehmen, dass das gemeinsame Einkommen bereits „im Jahr 2007 ermittelt“ worden sei und nicht erst im Jahr 2012. Allfällige neuerliche Erhebungen im Jahr 2012 über Umstände, die laut eigener Darstellung des Finanzamtes bereits „im Jahr 2007“ vollinhaltlich bekannt gewesen seien, könnten nicht als Verlängerungshandlungen im Sinne des § 209 BAO gewertet werden.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde dem Bf. Folgendes vorgehalten:
„In o.a. Beschwerdesache wurden weitere Ermittlungshandlungen gesetzt. Die Gebietskrankenkasse hat dem Bundesfinanzgericht die seinerzeit von VN_KM NN_KM und Ihnen unterschriebenen Dokumente als Scan zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um das Formular „Abgabenerklärung bei Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld“, den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld sowie den Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (siehe Beilage).
Laut Auskunft des Finanzamtes bestand gemäß § 23 KBGG eine Verpflichtung für die Bezieher, eine Abgabenerklärung über das im Kalenderjahr erzielte Einkommen einzureichen (siehe unten).
Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.
Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch nicht nachgekommen.
Das Finanzamt hat weiters ausgeführt, dass Ihnen am die (vorausgefüllten) Formulare KBG2 sowie KBG3 (siehe Beilage) zugesandt wurden, wobei jedoch keine Antwort von Ihnen eingegangen sei. Von diesen vorausgefüllten Formularen gibt es keine Zweitschriften, d.h., sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht könnten diese nur einsehen, wenn Sie sie zurückschicken würden. Dies ist gegenständlich trotz entsprechender Verpflichtung jedoch nicht erfolgt.
Sie haben im Beschwerdejahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Diese Einkünfte werden dem Finanzamt zwar zur Ermittlung der Einkommensteuer vom Dienstgeber elektronisch zur Verfügung gestellt, dabei handelt es sich jedoch um keine Einkommensteuererklärung (welche Sie erst am eingereicht haben), und schon gar nicht um eine Erklärung gemäß § 23 KBGG. Es wird darauf hingewiesen, dass Tatsachen und Beweismittel immer im jeweiligen Verfahren vorgebracht bzw. vorgelegt werden müssen (vgl. ).“
Zu diesem Vorhalt hat der Bf. in einer weiteren Stellungnahme ergänzend ausgeführt, aufgrund des Schreibens des FA Wien 9/8/19 Klosterneuburg betreffend „Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld“ vom hätten der Bf. und die Kindesmutter am persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter, Herr X, vorgesprochen. Dieser habe alle Unterlagen gesichtet, telefonisch Rücksprache mit der WGKK gehalten, die Sach- und Rechtslage erläutert und mitgeteilt, dass es weder für den Bf. noch für dessen Lebensgefährtin zu irgendwelchen weiteren Rückzahlungsaufforderungen kommen werde und der Fall erledigt sei. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, die Erklärung des Einkommens für das Jahr 2007 zu bestätigen und an das Finanzamt zu retournieren, zumal in der Aufforderung ausdrücklich festgehalten wurde, dass – falls nicht Erklärung nicht fristgerecht retourniert werde – die vorhandenen Daten als Grundlage herangezogen würden.
In der Folge wurde eine Stellungnahme des Herrn X eingeholt, welcher wie folgt ausführte:
„Am Finanzamt sind er sowie Frau Y für die Bescheide betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zuständig, für Beschwerden wäre Fr. Mag. R im Fachbereich zuständig.
Herr X kann sich an den konkreten Fall ohne die betreffenden Personen gesehen zu haben, nicht erinnern.
Üblicherweise wird am Finanzamt wie folgt vorgegangen:
Das Produktmanagement AV, Ansprechperson dort Herr Gerald Z , übermittelt den jew. Ansprechpersonen, die für die Rückforderung des Zuschusses für das Kinderbetreuungsgeld zuständig sind, eine Liste, in welchen Fällen die Aufforderungen zur Abgabe der Erklärung betreffend den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verschickt werden sollen. Diese werden meist am Jahresende verschickt mit einer relativ kurzen Frist. Wenn jemand Herrn X die Erklärung abgeben will, wird eine Kopie davon mit dem Eingangsdatum und seiner Unterschrift demjenigen überreicht, der die Erklärung abgegeben hat, damit dieser "etwas in der Hand hat" und der Eingang im Computer vermerkt.
Manchmal kommt es vor, dass die Krankenkasse den Betrag rückgefordert hat, ohne aber dass dabei eine Meldung an das jew. Finanzamt ergeht (Die Krankenkasse kann den Zuschuss zurückfordern, wenn der Bezug zu Unrecht erfolgt ist, etwa wenn das Einkommen der Eltern bereits im Jahr des Bezuges die festgelegten Grenzen überschritten hat. Die Rückzahlungsbescheide ergehen normalerweise an den Kindesvater, weil dieser in der Regel ein höheres Einkommen erzielt). ln diesen Fällen - wenn also derselbe Betrag zweimal rückgefordert wird - ruft entweder Fr. Y oder Herr X die Gebietskrankenkasse an, bzw. wird der Bescheid über die Rückforderung von der GKK vom Pflichtigen selbst nachgereicht. Darüber wird dann ein Vermerk verfasst. Eine derartige Behauptung ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht aufgestellt worden, es ist offenbar keine doppelte Rückforderung erfolgt. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Auskunft, wonach es zu keiner Rückforderung mehr kommen würde auf die mögliche Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse bezogen hat.
Wenn die Erklärung abgegeben wird oder auch wenn sie nicht abgegeben wird, erstellt Frau Y in der Regel ein paar Monate später anhand der Versandliste, selbe Liste wie oben erwähnt, mit in der EDV eingespeicherten Beträgen Bescheide, welches so erfolgt, dass die Daten der EDV in ein Excel-Makro (vom Produktmanagement) kopiert werden, erst dann kann man sehen, ob es tatsächlich zu einer Rückforderung kommt oder aber auch nicht. Diese Bescheide werden dann von Herrn X edv-mäßig erfasst, und nach Buchung versendet, das Original geht an die Person, die zur Rückforderung herangezogen wird, die Zweitschrift wird im Finanzamt in einem Ordner jahresweise abgelegt. Bevor Frau Y diesen Vorgang durchführt, ist nicht bekannt, ob es tatsächlich zu einer Nachforderung kommt, erst nach dem Kopieren der Daten ins Makro, ergibt sich eine Nachforderung.
Herr X erteilt auch keine diesbezüglichen Auskünfte und sieht auch nicht im Computer nach, ob in diesem die Daten allenfalls aus einem Einkommensteuerbescheid bereits ersichtlich sind, Herr X kann ausschließen, hinsichtlich der Rückzahlung eine Auskunft in dem Sinn erteilt zu haben, dass kein Rückzahlungsbescheid betreffend den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erstellt wird bzw. ob es überhaupt zu einer Rückforderung kommen wird.“
Der Aktenvermerk wurde dem Bf. zur Stellungnahme übermittelt und diesem Folgendes vorgehalten:
„Da Sie sich in Ihrer letzten Stellungnahme auf ein Gespräch mit Herrn X vom Finanzamt bezogen haben, habe ich diesen ersucht, zu Ihrem Vorbringen Stellung zu nehmen. Er hat dies im beiliegenden Aktenvermerk getan. Der Aktenvermerk ist in der dritten Person gehalten, weil ich ihn ursprünglich aufgrund eines Telefonates verfasst und Herrn X zur Anbringung allfälliger Korrekturen bzw. Ergänzungen geschickt habe.
Herr X hat den Aktenvermerk entsprechend korrigiert, unterfertigt und zurückgeschickt. Es handelt sich dabei eine Stellungnahme seinerseits, welcher auch Frau Y zugestimmt hat. In dieser wird die übliche Vorgangsweise in solchen Fällen dargelegt, für welche Herr X und Frau Y die zuständigen Sachbearbeiter sind.
Der Stellungnahme kann entnommen werden, dass es beim Gespräch mit dem Finanzamt offenbar zu einem Missverständnis gekommen ist, das darauf beruht, dass für Sie offenbar nicht erkennbar war, dass die Rückforderung, welche die Gebietskrankenkasse gemäß § 31 KBGG gegebenenfalls vornimmt, nicht mit der Vorschreibung der Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes in Form einer Abgabe gemäß § 18 iVm § 19 KBGG übereinstimmt. Der Unterschied war lediglich dem Finanzamt klar, weil dieses mit derartigen Fällen laufend befasst ist. Es ist daher zu einem Missverständnis Ihrerseits gekommen, indem Sie gedacht haben, Sie müssten die Abgabe nicht bezahlen, weil es zu keiner Rückforderung kommt. Dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Abgabe.“
Der Bf. hat dazu in einer Stellungnahme vorgebracht, „dass ein von der Behörde verursachtes Missverständnis nach allgemeinem Rechtsgrundsätzen nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen ausgelegt werden kann. Dies muss umso mehr im vorliegenden Fall gelten, da der nachfolgende Bescheid nicht einmal dem Determiniertheitsgebot entspricht. Wie nun bereits wiederholt vorgebracht, muss aus dem Spruch eines Bescheides klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde. Ist der Spruch entgegen diesen Anforderungen in sich widersprüchlich – wie hier, so belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Bescheid ist daher richtigerweise wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen, da für das Jahr 2007 keine Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden waren.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Bf. ist Vater des am XXXX geborenen VN_Kd NN_KM. Dessen Mutter, VN_KM NN_KM, ist die Frau des Bf..
Die Kindesmutter stellte im August 2003 einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom bis . Sie stellte außerdem einen Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Im September 2003 unterfertigten VN_KM NN_KM und der Bf. eine „Abgabenerklärung bei Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld“, gemäß welcher sich beide Ehegatten (Lebensgefährten) verpflichten, unter der Voraussetzung, dass an den antragstellenden Elternteil ein Zuschuss nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ausbezahlt wurde, zur Leistung einer Abgabe in der Höhe des ausbezahlten Zuschusses samt allfälliger Verzinsung (§ 18 Kinderbetreuungsgeldgesetz). Sie seien dabei als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 Bundesabgabenordnung (BAO) anzusehen. … Die Rückzahlung sei eine Abgabe im Sinne des § 1 Bundesabgabenordnung. Eine Rückzahlung des Zuschusses habe erst zu erfolgen, wenn das Gesamteinkommen der Elternteile gewisse Beträge übersteige. … Der Abgabenanspruch entstehe frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden
15. Lebensjahres. Jedenfalls sei Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches, dass gewisse jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden. Demnach betrage die Abgabe bei einem Gesamteinkommen der Elternteile von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
mehr als | € 25.435,00 | 5% |
mehr als | € 29.070,00 | 7% |
mehr als | € 32.705,00 | 9% |
des Einkommens. Die Rückzahlung sei somit nach der Höhe des Einkommens prozentuell gestaffelt, wobei zusätzlich Zinsen bis zu 15 % eingehoben werden könnten. Die Einhebung dieser Abgabe erfolge im Regelfall durch das für das Einkommen des Vaters zuständige Finanzamt. Grundlage für die Höhe der Rückzahlung sei die bis Ende März des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abzugebende Erklärung über das im letzten Jahr erzielte Einkommen der Abgabepflichtigen. Diese Erklärung erfolge unabhängig von der Einkommensteuererklärung. …
Der durch einen Kasten hervorgehobene Teil der Erklärung, in welchem die Unterschriften des Bf. und seiner Lebensgefährten geleistet wurden, hatte folgenden Wortlaut:
„Über die Rechtslage belehrt, verpflichten wir uns als Gesamtschuldner im Falle einer Auszahlung eines Zuschusses nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz unter Maßgabe der §§ 12 (Verheiratete) oder 13 (Eltern im gemeinsamen Haushalt), dieses Bundesgesetzes an einen der Elternteile zur Leistung einer Abgabe gemäß § 18 Kinderbetreuungsgeldgesetz und somit zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (samt allfälliger Verzinsung) nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung.
Der diesbezüglichen Erklärungspflicht (siehe oben) werden wir fristgerecht nachkommen.“
Aufgrund des gestellten Antrages und der abgegebenen Verpflichtungserklärung wurde der Kindesmutter im Zeitraum vom bis zum , also für 366 Tage ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro pro Tag, also insgesamt 2.217,96 Euro, ausbezahlt.
Erklärungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz wurden dem Finanzamt gegenüber nicht abgegeben. Der Bf. reichte auch seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 erst am ein.
Das Finanzamt forderte den Bf., im Jahr 2012 auf, eine Erklärung gemäß KBG für das Jahr 2007 abzugeben. Diese Aufforderung wurde von ihm am übernommen.
Eine entsprechende Erklärung wurde beim Finanzamt nicht abgegeben.
Das Finanzamt setzte in der Folge auf Basis der abgegebenen Einkommensteuererklärungen mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 eine Abgabe in Höhe von 5 % des Einkommens des Bf. und seiner Frau, d.s. 1.801,25 € fest.
Streit besteht darüber, ob die Abgabe zu Recht vorgeschrieben wurde, wobei der Bf. einerseits einwendet, der Bescheid sei nicht hinreichend determiniert, die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung sei eine Scheinermittlungshandlung gewesen, weil dem Finanzamt die Grundlagen für die Rückforderung bereits bekannt gewesen seien und sei bereits Verjährung eingetreten.
Dem Rückzahlungsbescheid lagen folgende gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 KBGG idgF hatten die Eltern des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 3 leg. cit. war die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 leg. cit. betrug die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
mehr als | € 35.000,00 | 5% |
mehr als | € 40.000,00 | 7% |
mehr als | € 45.000,00 | 9% |
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. galt als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Wurden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, waren diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung betrug
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
Gemäß § 21 leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 23 KBGG leg. cit. war jeder Abgabepflichtige (§ 18) verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO war anzuwenden.
Soweit der Bf. einzelne Wortgruppen aus der Beschwerdevorentscheidung zur Begründung seiner Beschwerde heranzieht, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäß § 264 Abs. 3 BAO im Fall eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages, die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt gilt.
Die folgenden Ausführungen haben sich daher auf jenes Vorbringen zu beschränken, welches sich auf den angefochtenen Bescheid selbst bezieht.
Die Einwendungen des Bf. gegen den angefochtenen Bescheid werden im Folgenden gesondert erörtert:
Behauptete mangelnde Determiniertheit des Bescheides:
Der Bf. verweist zum einen auf den Titel, in welchem die Bezeichnung des Bescheides wie folgt lautet:
„Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007“.
Aus diesem Titel will der Bf. ableiten, es seien Zuschüsse für das Jahr 2007 zurückgefordertworden.
Der Bescheid schreibt eine Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG vor. Dies war aus Punkt 1 des Bescheides ersichtlich, in welchem die Abgabe bei ihrer Berechnung als Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG bezeichnet wurde.
Da die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG jährlich vorzuschreiben war und Bemessungsgrundlage der Abgabe das Jahreseinkommen der Eltern war, konnte die Bezeichnung nur dahingehend verstanden werden, dass die Abgabe, mit welcher die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld vorgeschrieben wurde, für das Jahr 2007 festgesetzt werden sollte.
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ist klar erkennbar, dass es sich nicht unbedingt um eine Abgabe für jenes Jahr handelt, in welchem die Zuschüsse ausbezahlt wurden, sondern eine Abgabe, welche mehrfach (arg.: jährlich) für in der Vergangenheit ausbezahlte Zuschüsse vorgeschrieben werden kann. Die Angabe der Jahreszahl dient nur der Bezeichnung jenes Jahres, für welches die Abgabe festgesetzt wird, während die ergänzende Anführung betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld dem Adressaten vor Augen führt, weshalb die Abgabe vorgeschrieben wird.
Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 21 KBGG, gemäß welchem der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres entsteht.
Der Bf. hat die diesbezügliche Verpflichtungserklärung zur Rückzahlung und zur Abgabe der Abgabenerklärungen unterschrieben, auch wenn in der Erklärung aufgrund der damals geltenden Rechtslage noch angeführt wurde, der Abgabenanspruch entstehe letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Lebensjahres. Es musste dem Bf. aufgrund der auch von ihm unterfertigten Erklärung klar sein, dass auch in Jahren, welche nach der Auszahlung der Zuschüsse liegen, eine Abgabe gemäß § 19 KBGG vorgeschrieben werden kann, welche die Vorschreibung der Rückzahlung der Zuschüsse zum Zweck hat.
Auch Punkt 2 des angefochtenen Bescheides ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Auszahlung der Zuschüsse insofern eindeutig, als er ausbezahlte Zuschüsse bis zum anführt. Aufgrund der gemeinsam mit der Kindesmutter unterfertigten Verpflichtungserklärung musste dem Bf. klar sein, dass diese für den gemeinsamen Sohn VN_Kd einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragt hat, für welchen er im Fall der Auszahlung eines solchen Zuschusses in der Folge bei Vorliegen eines entsprechenden gemeinsamen Einkommens eine Aufforderung zur Rückzahlung erhalten könnte.
Letztlich wird im Bescheid auch noch ausgeführt, dass im Jahr 2007 die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten wurden. Auch diese Angabe ermöglicht ein Verständnis des Titels des Bescheides dahingehend, dass das Einkommen des Jahres 2007 als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Abgabe für dieses Jahr herangezogen wurde.
Aus dem Bescheid geht daher hervor, für welches Jahr die Abgabe vorgeschrieben wurde und dass es sich um eine Rückzahlung von bis zum ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld handelt, ferner sind die Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung angeführt.
Der Wortlaut des Bescheides ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hinreichend determiniert und musste dem Bf. im Hinblick auf die im Jahr 2004 an die Lebensgefährtin ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld und die von ihm mitunterfertigte Verpflichtungserklärung auch klar sein, dass er – bei Vorliegen entsprechender Einkommensverhältnisse in Jahren, die der Auszahlung folgen – zur Rückzahlung herangezogen werden kann.
Behauptete eingetretene Verjährung:
Nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO idgF beträgt - abgesehen von hier nicht im Betracht kommenden Ausnahmen - die Verjährungsfrist fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach dem zweiten Satz der eben zitierten Bestimmung sieben Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Eine weitere, hier in Betracht zu ziehende Regelung trifft § 209 Abs. 1 BAO:
"Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77), von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
Der Abgabenanspruch ist gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Jahres 2007 entstanden, d.h., ohne entsprechende Verlängerungshandlungen hätte dieser in den Jahren 2008 bis 2012 geltend gemacht werden können.
Der Bf. hat keine entsprechende Abgabenerklärung gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz für das Jahr 2007 eingereicht. Das Finanzamt hat ihn daher aufgefordert, eine Erklärung gemäß KBG für das Jahr 2007 abzugeben. Diese Aufforderung wurde von ihm am übernommen.
Dadurch hat das Finanzamt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt. Dies wurde vom Bf. auch so verstanden, hat sich dieser doch nach eigenen Angaben aufgrund der Aufforderung in der Folge mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt. Das vom Bf. mit dem Finanzamt geführte Gespräch konnte zwar nicht objektiv nachvollzogen werden, doch wird insbesondere aus der Darlegung des zuständigen Bearbeiters des Finanzamtes davon auszugehen sein, dass der Bf. dessen Ausführungen falsch verstanden hat. Ein derartiges Missverständnis berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Verlängerungshandlung. Die Abgabepflicht ist in den gesetzlichen Bestimmungen begründet und wurde dem Bf. im Vorhinein zur Kenntnis gebracht.
Dass mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung über das Einkommen für ein bestimmtes Jahr gemäß § 23 KBGG eine Verlängerungshandlung gesetzt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0188 anerkannt, auch wenn in diesem Erkenntnis die Wirkung der Verlängerungshandlung insofern bestritten wurde, als der Bf. erklärte, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, wozu die damals belangte Behörde keine Feststellungen getroffen hatte.
Dass das Finanzamt in der Folge die Abgabe festgesetzt und sich die Informationen auf anderem Weg beschafft hat, obwohl der Bf. seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist, ändert nichts an Natur des Aufforderungsschreibens.
Durch die an den Bf. gerichtete Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gemäß § 23 KBGG wurde die Verjährungsfrist um ein Jahr, also bis zum verlängert. Die Festsetzung der Abgabe ist daher noch rechtzeitig erfolgt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Schlagworte | Kinderbetreuungsgeld Rückzahlung Rückforderung Verjährung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101538.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at