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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2015, RV/7501344/2014

Hinterziehung von Kommunalsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn A. , Adresse1, wegen des Verdachts der Hinterziehung von Kommunalsteuer (Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, Pflicht zur Führung von Lohnkonten für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner 2009 bis Februar 2013, fällig gewesen jeweils am 15. Tag des Folgemonates) im Gesamtbetrag von € 4.500,00, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen vom , MA 6/DII/R2- 4662/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Vertreters des Magistrats der Stadt Wien sowie der Schriftführerin folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien wie folgt abgeändert:

1. Die gemäß § 15 Abs. 1 KommStG zu verhängende Geldstrafe wird auf € 2.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden verringert.

2. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens werden gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetzes VStG in Höhe von € 200,00 festgesetzt. Herr A. hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

3. Das Verwaltungsstrafverfahren wird hinsichtlich des Verdachts der Hinterziehung von Kommunalsteuer für Februar 2013 von € 90,00, fällig gewesen am , eingestellt.

4. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat 11 Referat 2, Abgabenstrafen vom , MA 6/DII/R2- 4662/2013, wurde Herr A. (in weiterer Folge: Bf.), geb. , Adresse1, für schuldig befunden, er habe es unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Pflicht zur Führung von Lohnkonten) unterlassen, die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner 2009 bis Februar 2013, fällig gewesen jeweils am 15. Tag des Folgemonates, im Gesamtbetrag von € 4.500,00 bis zum , zu entrichten.

Er habe dadurch die Kommunalsteuer mit dem oben genannten Gesamtbetrag vorsätzlich verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes vom , BGBI. Nr. 819, in der derzeit geltenden Fassung (KommStG).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei über ihn folgende Strafe verhängt worden:
Geldstrafe von € 3.380,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, gemäß § 15 Abs. 1, zweiter Satz, erster Fall KommStG.

Ferner habe er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 338,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.718,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Begründung:

"Nach § 1 KommStG unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, der Kommunalsteuer.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Arbeitslöhne gewährt worden sind. Nach Abs. 2 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

Wie die Aktenlage zeigt, wurde anlässlich einer Kommunalsteuerprüfung durch das zuständige Finanzamt festgestellt, dass Sie weder die Kommunalsteuer für den verfahrensgegenständlichen Steuerzeitraum entrichtet noch eine Lohnverrechnung (Lohnkonten) geführt haben.

Einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurde keine Folge geleistet. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen.

Aufgrund der Aktenlage ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie weder der Verpflichtung zur Zahlung der Kommunalsteuer fristgerecht nachgekommen sind noch Ihre abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Pflicht zur Führung von Lohnkonten) wahrgenommen haben. Damit ist der Ihnen zur Last gelegte Tatbestand nach § 15 Abs. 1 KommStG erfüllt.

Hinsichtlich der Schuldform geht die erkennende Behörde von zumindest bedingt vorsätzlichem Handeln aus:

Bedingt vorsätzlich handelt, wer es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und sich damit abfindet. Mit der Möglichkeit der Tatverwirklichung findet sich ab, wer den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist (LSK 189/76). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Taterfolg gebilligt wird oder ob aus bewusster Gleichgültigkeit gegenüber dem verbotenen Erfolg gehandelt wird.

Wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 15 Abs. 1 KommStG).

Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 50.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 25.000 Euro, beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Als erschwerend war die vorsätzliche Begehung der Tat zu werten.

Als mildernd war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der Beschwerde des Beschuldigten vom wird Folgendes vorgebracht:

"1) Da ich in Privatinsolvenz bin, habe ich ein geringes Einkommen.

2) Da das FA sich weigert, obwohl ich die Zurücklegung des Gewerbe Bestätigung vorliegen habe usw. die Schätzung von 7000€/Jahr zurück fordern und SVA verlang deshalb abgaben.

3) Da mein SVA in der Zeit noch aktiv wahr wegen der FA verlang dieses jetzt das AMS die Auszahlung was ich bekommen habe zurück in der Zeit (weil ich ja doppelt versichert war).

Leider muss ich Ihnen bekannt geben das wegen diesen hochqualifizierten Personal mein Leben verpfuscht worden ist, ich Einkommen von ca. 900€ AMS bekomme aber Alimente, Privatinsolvenz abgaben von ca. 200 €, Miete usw. habe. Ich kann Ihnen leider nicht einmal etwas anbieten wie ich es zurückzahlen kann, deshalb ersuche ich Sie diesen Akt abzuschließen da ich finanziell mehr als knapp bin, leider habe ich keine Hochschule für Einzelunternehmer abgeleistet deshalb kenne ich die Gesetze nicht und habe meine sehr sehr gute Steuerberaterin vertraut und wahrscheinlich auch andere Personen die die Unterlagen ihre gegeben haben, leider ist Sie nicht mehr auffindbar.

Deshalb appelliere ich und würde mich sehr freuen eine positive Antwort ihrerseits zu bekommen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 11 Abs. 1 KommStG: Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt ...  worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

§ 11 Abs. 2 KommStG: Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

§ 11 Abs. 3 KommStG: Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.

§ 11 Abs. 4 KommStG: Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

§ 11 Abs. 5 KommStG: Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

§ 15 Abs. 1 KommStG: Wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 50.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 25.000 Euro, beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei fahrlässiger Begehung bis zu drei Wochen festzusetzen.

§ 15 Abs. 4 KommStG: Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Überdies sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist dann, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Zur objektiven Tatseite:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Gesamthöhe des verkürzten Betrages aus der Kommunalsteuerprüfung des Finanzamtes ergibt. Demnach wurde eine Insolvenzprüfung per durchgeführt und dabei Unterlagen von den beiden ehemaligen steuerlichen Vertretungen bereitgestellt. Da sämtliche andere Lohnunterlagen fehlten, wurde eine Hinzuschätzung von zwei Dienstnehmer mit je monatlich € 1.500,00 brutto (Arbeiter) für den gesamten Prüfungszeitraum 1/2009-2/2013 vorgenommen.

Inhaltliche Einwände gegen die abgabenrechtliche Schätzung oder die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge wurden nicht vorgebracht. Vielmehr hat der Bf. von seinem Recht auf Rechtfertigung oder Teilnahme an der mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch gemacht, sodass Argumente, die für den Bf. hätten können, mangels Mitwirkung des Bf. nicht berücksichtigt werden konnten.

Allerdings ist zu beachten, dass über den Bf. am beim Bezirksgericht das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Mit weiterem Beschluss vom  wurde der Zahlungsplan rechtskräftig.

Aufgrund des Vorranges der insolvenzrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass der Bf. zum Fälligkeitstermin aufgrund des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens zur Entrichtung der Kommunalsteuer für Februar 2013 nicht mehr verpflichtet war. Ausgehend vom Gesamtbetrag von € 4.500,00 für 50 Monate ergibt sich ein Monatsbetrag an Kommunalsteuer von € 90,00 für den Zeitraum Februar 2013. Für d ie auf diesen Zeitraum entfallende Kommunalsteuer war das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen.

Die Reduzierung der strafbestimmenden Wertbeträge war bei der Strafbemessung zu beachten.

Darüber hinaus kann das Ergebnis der Kommunalsteuerprüfung laut Bericht vom unbedenklich dem Strafverfahren zugrunde gelegt werden.

Zur subjektiven Tatseite:

Den Beschwerdeausführungen, der Bf. hätte leider keine Hochschule für Einzelunternehmer abgeleistet und kenne deshalb die Gesetze nicht, er habe auf seine Steuerberaterin vertraut, ist festzuhalten, dass der Bf. nur ganz kurz steuerlich vertreten war. Ein Berufen auf seine steuerliche Vertretung kann daher nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

Wer als Unternehmer tätig wird, hat auch die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (hier die Berechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer) zu beachten (vgl. ).

Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht meist auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, auf den - bei einem den Vorsatz verneinenden Täter - nur nach dessen nach außen tretendem Verhalten geschlossen werden kann. Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar ( ).

Für die Führung eines Unternehmens ist der Besuch einer " Hochschule für Einzelunternehmer" nicht vorgesehen. Dennoch gibt es Grundsätze des Steuerrechts, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Darunter zählt zweifelsohne auch die Pflicht zur Berechnung, Meldung und Entrichtung von Lohnabgaben für Dienstnehmer. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Bf. dieser Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in keiner Weise nachgekommen ist.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. nicht einmal versucht, eine Änderung der Beurteilung der Kommunalsteuerschuld zu erwirken oder zu bestreiten, dass die Dienstnehmer nicht beschäftigt worden wären, da er auch der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist, sodass aus dem Vorliegen der Verkürzungen auf den hier vorgeworfenen Vorsatz geschlossen werden kann. Demnach hat der Bf. den Eintritt der Verwaltungsübertretung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, sodass auch die subjektive Tatseite des Vorsatzes gegeben ist.

Zur dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ist anzumerken, dass der Verkürzungserfolg der monatsweise vorzunehmenden Selbstberechnung jeweils mit dem 15. des Folgemonats eintritt, also für die letzte der gegenständlichen Verkürzungen mit Ablauf des (für den Zeitraum Jänner 2013).

Da bei den laufenden Kommunalsteuerverkürzungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang und ein Gesamtvorsatz bestand (der Bf. hat für sich die Grundsatzentscheidung getroffen, für seine Dienstnehmer keine Lohnabgaben bzw. Kommunalsteuer zu entrichten), liegt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein sogenanntes fortgesetztes Delikt vor (vgl. ), bei dem die Verjährung aller Teilhandlungen erst mit jener der letzten Teilhandlung zu laufen beginnt und somit bis zum währt.

Gleiches gilt für die Setzung einer Verfolgungshandlung binnen einen Jahres gemäß § 31 Abs. 1 VStG.

Strafbemessung:

Bei einem festgestellten Verkürzungsbetrag von ( € 4.500,00 minus € 90,00) € 4.410,00 ergibt sich gemäß § 15 Abs. 1 KommStG eine Höchststrafe von € 8.820,00, was die Verwaltungsstrafbehörde mit der verhängten Geldstrafe von € 3.380,00 (ca. 75% des Verkürzungsbetrages) ausgenützt hat. Dabei wurde als erschwerend die vorsätzliche Begehung der Tat, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Soweit die Verschuldensform des Vorsatzes als Erschwerungsgrund gewertet wurde ist festzuhalten, dass die in § 15 Abs. 1 KommStG normierten Strafdrohungen schon je nach Verschuldensform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit abgestuft bestehen. Würde man die Vorsatzform als Erschwerungsgrund werten, würde das dem in § 19 Abs. 2 VStG normierten Doppelverwertungsverbot ("... soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen ...") widersprechen. Daher wurde dieser Erschwerungsgrund im angefochtenen Erkenntnis zu Unrecht der Strafbemessung zugrunde gelegt.

Bisher erfolgte die Strafbemessung unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Wie schon in der Beschwerde zu ersehen wurde gegen den Beschuldigten ein Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt, dass mit einem rechtskräftigen Zahlungsplan beendet wurde. Diese aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Schließlich darf das teilweise lange Zurückliegen der Taten als Milderungsgrund nicht außer Acht gelassen werden.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Schadensgutmachung geleistet wrude, war aufgrund der nunmehr festgestellten (teilweise neuen) Strafzumessungsgründe die Geldstrafe auf € 2.000,00 zu reduzieren. Einer weiteren Absenkung der Geldstrafe stehen vor allem generalpräventive Aspekt für Personen in vergleichbaren Situationen entgegen, die von der Begehung von Verwaltungsübertretungen abgehalten werden sollen.

Unter denselben Strafbemessungsgründen war zwingend gemäß § 16 VStG für die Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, die entsprechend der Geldstrafe nunmehr aliquot auf 42 Stunden zu reduzieren war.

Kostenentscheidung, Zahlungsaufforderung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens (in Höhe von 20% der verhängten Strafe) nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.

Die Verfahrenskosten des Magistrats der Stadt Wien gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist. Demnach war die erstinstanzliche Kostenentscheidung in Relation zur Geldstrafe auf € 200,00 zu reduzieren.

Zahlungsaufforderung:

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Für die gemäß diesem Erkenntnis zu zahlenden Beträge geht Ihnen seitens des Magistrats der Stadt Wien gesondert ein Zahlschein zu, dem auch die Zahlungsfrist zu entnehmen ist.

Allfällige Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) wären an das Magistrat der Stadt Wien zu richten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501344.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at