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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2014, RV/7400072/2014

Aussetzung der Einhebung betreffend Wasser- und Abwassergebühren.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.1 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34, vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Gebührenbescheid vom wurden der Beschwerdeführerin (= Bf.) Euro 118.245,39 an Wasser-und Abwassergebühren zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom ersuchte die Bf. um Aufschub der Zahlung von Euro 120.910,96 bis zur vollständigen Klärung dieses enorm hohen Wasserverbrauchs.

Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung für Euro 118.245,39 gemäß § 212a in Verbindung mit § 212b Z 3 und 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) bewilligt.

Mit Bescheid vom wurde gemäß § 212a Abs. 5 BAO in der geltenden Fassung der Ablauf der von der Bf. in Anspruch genommenen Aussetzung der Einhebung in der Höhe von Euro 118.245,39 verfügt. Zur Begründung wurde Nachstehendes ausgeführt:

Im Abgabenfestsetzungsverfahren für den Zeitraum bis habe die Bf. gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde (vormals: Berufung) eingebracht und im Zuge des Beschwerdeverfahrens (vormals: Berufungsverfahrens) bezüglich des beschwerdeverhangen gewesenen Abgabenbetrages einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 212a BAO gestellt.

Durch den im Sinne des § 212a Abs. 3 erster Satz BAO rechtzeitigen Antrag, der mit Bescheid vom bewilligt worden sei, sei hinsichtlich der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgabenbeträge insoweit ein Zahlungsaufschub eingetreten, als diesbezüglich Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO gegeben gewesen sei und bereits ab Einbringung des Aussetzungsantrages keine Einbringungsmaßnahmen mehr haben gesetzt werden dürfen.

Dieser Zahlungsaufschub ende u.a. mit einem Ablauf der Aussetzung der Einhebung, welcher gemäß § 212a Abs. 5 lit.a bis c BAO anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde, ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zwingend bescheidmäßig zu verfügen sei.

Die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung werde mit dem vorliegenden Bescheid wahrgenommen, nachdem inzwischen über die anhängig gewesene Bescheidbeschwerde am entschieden worden sei.

Gemäß § 212a Abs.9 lit. a und b in Verbindung mit § 212b Z 3 und 4 BAO seien bei Landes-und Gemeindeabgaben für Abgabenschuldigkeiten, solange aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrete, Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten, sofernd er festzusetzende Zinsenbetrag zumindest zehn Euro erreicht, wobei die Berechnung der Aussetzungszinsen im Falle einer etwaigen nachträglichen Herabsetzung einer Abagbenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Im Sinne des § 212a Abs. 9 letzter Satz BAO seien Aussetzungszinsen nicht vor Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung festzusetzen.

Die Aussetzungszinsen würden mit gesondertem Bescheid festgesetzt, sobald die endgültige Aushaftungsdauer des von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Abgabenbetrages feststehe.

Dieser Bescheid wurde der Bf. mit RSb zugestellt und am von einem RSb-Bevollmächtigten übernommen.

Mit Bescheid vom wurden gemäß § 212a in Verbindung mit § 212b BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von Euro 3.488,24 festgesetzt. Zur Begründung dieses Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:

Die Aussetzungszinsen in der Höhe von drei Prozent pro Jahr seien für jene Agabaenschuldigkeiten vorzuschreiben gewesen, für die aufgrund des Antrages auf Aussetzung der Einhebung oder aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Aussetzungszinsen, die den Betrag von Euro 10,00 nicht erreichten, seien nicht festzusetzen.

Mit Schreiben vom legte die Bf. gegen die Bescheide vom und Beschwerde ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Vorlageantrag vom beim Bundesfinanzgericht vorliege und dazu noch kein Beschluss getroffen worden sei. Des Weiteren beantrage die Bf. die Aussetzung der bsi dato angefallenen Zinsen, da es sich hier um einen überaus hohen Gesamtbetrag (über Euro 118.000,00) handle und die Zinsen daür eine beträchtliche Sumem ausmachten. Bis zur vollständigen Klärung der Frage mögen keine Zinsen verrechnet werden.

Diese Beschwerde wurde am zur Post gegeben.

Am wurde mit Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Die Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

Die Beschwerde werde im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussetzung der Einhebung bis zur abschließenden Erledigung des Beschwerdeverfahrens beantragt und von der Abgabenbehörde auch im beantragten Ausnmaß genehmigt worden sei, die Beschwerdevorentscheidung das Beschwerdeverfahren jedoch nicht abschließend erledigt habe, weil ein Vorlageantrag gestellt worden sei.

Dem werde entgegengehalten:

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1 ) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren aabschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließe eine neuerliche Antargstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Die Aussetzung der Einhebung sei mit Bescheid vom für den Rückstand von Euro 118.245,39 genehmigt worden. Die Wendung "wird im beantragten Ausmaß bewilligt" beziehe sich dabei auf die summenmäßige Höhe der Abgabenschuld udnd nicht auf die zeitliche Befristung. also die Genhemigung der Aussetzung der Einhebung bsi zur abschließenden Erledigung des Beschwerdeverfahrens.

Die Abgabenbehörde sei zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 2121a Abs. 5 dritter Satz verpflichtet. Der Gesetzesauftrag anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlösche nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahbereich der Erledigung des Berufungsverfahrens (nunmehr: Beschwerdeverfahrens) nicht nachkomme, weil der Ablauf der Aussetzung der Einhebung eines konstitutiven Aktes bedürfe zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibe, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung (nunmehr: Beschwerdeerledigung) im Sinne der in § 212a Abs. 5 dritter SatzBAO gennannten Akte vorgenommen hatte (vgl. )..

Es bestehe keine gesetzliche Grundlag dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. ).

Gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO bestehe kein Ermessen der Behörde erster Instanz, ob sie den Abkau der Aussetzung der Einhebung verüfge oder nicht (vgl. ).

Des Weiteren wurde am ein Bescheid erstellt, mit dem das Ansuchen um Aussetzung der Einhebung von Euro 118.245,39 gemäß § 212a in Verbindung mit § 212b Z 3 und 4 BAO abgewiesen wurde. ZUr Begründung wurde Nachstehendes ausgeführt:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, sei auf Antrag der Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Aussmaß der sich bei einer dem Begehren der Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwederledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Da die Berufung vom gegen die Beschwerdevorentscheidung der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 34, vom abgewiesen worden sei, sei der gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung  ebenfalls abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom und der Bescheid vom selben tag wurden am mit RSb zugestellt und einer Arbeitnehmerin der Bf. übergeben.

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , stellte die Bf. den Vorlageantrag.

Sie führte darin aus, dass sie durch die Genehmigung der Aussetzung bis zur abschließenden Erledigung des Beschwerdeverfahrens der summenmäßigen Abgabenschuld  von einer Aufhebung der zeitlichen Begrenzung bis zur vollständigen Klärung ausgegangen sei. Dies sei ein Irrtum ihrerseits gewesen, dies anzunehmen und da sie jedes einzelne behördliche Schreiben auch beantwortet habe, sei sie davon ausgegangen, dass diese Verzinsung des Gesamtbetrages auch davon betroffen wäre.

Da eine vollständige Klärung noch nicht bestehe, beantrage sie die Aussetzung der Einhebung der bereits angefallenen Zinsbelastung bis zur vollständigen Klärung der Wasser- und Abwassergebühren.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass das Bundesfinanzgericht im Verfahren betreffend Wasser- und Abwassergebühren hinsichtlich der Tankstelle mit Waschstraße, die die Bf. betreibt, am  zu Recht erkannt hat, dass die Beschwerde der Bf. vom als unbegründet abzuweisen war (siehe dazu GZ. des Bundesfinanzgerichtes RV/7400003/2014).

Abgabenrechtliche Beurteilung:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. für Wien Nr. 45/2013 vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat (vgl. § 5 WAOR idF LGBl. Nr. 45/2013).

§ 212a Abs. 1 BAO bestimmt: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 5 BAO ordnet an: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Abaluf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser Zahlungsaufschub endet mit dem Ablauf der Aussetzung oder mit ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß der vorzitierten Gesetzesstelle u.a. anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses zu verfügen. Da im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7400003/2014, ergangen ist, ist infolge des Vorliegens des Beendigungstatbestandes gemäß § 212a Abs.5 lit. b BAO der Rechtsanspruch der Bf. auf Aussetzung der Einhebung verloren gegangen (vgl. ; ).

Es war damit wie im Spruch ausgeführt zu erkennen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall weicht das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7400072.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at