Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 19.11.2014, RV/7102718/2014

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid, weil die nunmehrige Beschwerde nicht vom Adressaten des Zurückweisungsbescheides eingebracht wurde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder RI, X und Y im Beisein der Schriftführerin Schriftführerin in der Beschwerdesache des Herrn NAME_BESCHWERDEFÜHRER, ADRESSE, vertreten durch RECHTSANWÄLTE GmbH, ADRESSE2 gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR*** - Team 11 betreffend Zurückweisung einer Berufung in der Sitzung am beschlossen:

Die Bescheidbeschwerde vom wird gemäß § 246 Abs 1 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde (vormals Berufung) des Herrn BF (des nunmehrigen Beschwerdeführers, kurz Bf.) vom gegen den Bescheid vom , ErfNr*** der "Zurückweisung einer Berufung/Beschwerde" zum Gegenstand hat, zur Entscheidung vor. Der Vorlagebericht - der in Kopie auch dem Bf. übermittelt wurde – hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Sachverhalt:

Am ergingen an BESCHWERDEFÜHRER zwei eigenständige Grunderwerbsteuerbescheide unter derselben Steuer- bzw. Erfassungsnummer. Fristgerecht wurde eine Berufung von Herrn STEUERBERATER im eigenen Namen gegen einen der beiden am an BESCHWERDEFÜHRER ergangenen Bescheide eingebracht. Die Berufung enthält keinen Hinweis auf eine erteilte Vollmacht, ist in "Ich-Form" gehalten und von Herrn STEUERBERATER gefertigt. Am erging an Herrn STEUERBERATER ein Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass seine Berufung vom wegen mangelnder Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen ist, da sie von ihm im eigenen Namen eingebracht wurde. Mit Schreiben vom wurde gegen den Zurückweisungsbescheid vom im Namen und im Auftrag von BESCHWERDEFÜHRER, vertreten durch die STEUERBERATUNGS GmbH, eine Berufung eingebracht. Zudem wird in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Berufung vom wegen mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Fristgerecht wurde von BESCHWERDEFÜHRER, vertreten durch die RECHTSANWÄLTE GmbH, der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Beweismittel: Bemessungsakt ERf.Nr.*** - Team 11 und Arbeitsbogen Auftragsbuch Nr. ****

Stellungnahme: Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Am ergingen zwei Bescheide an Herrn BESCHWERDEFÜHRER. Zur Berufung legitimiert war somit Herr BESCHWERDEFÜHRER. Die Berufung vom wurde jedoch weder von Herrn BESCHWERDEFÜHRER noch in dessen Namen eingebracht, sondern von Herrn STEUERBERATER im eigenen Namen. Zudem enthält sie keinen Hinweis auf eine erteilte Vollmacht, ist in "Ich-Form" gehalten und von Herrn STEUERBERATER gefertigt. Aus dem objektiven Erklärungsgehalt der Berufung ergibt sich zweifellos, dass diese Herrn STEUERBERATER zuzurechnen ist.

Der Bf beruft sich in diesem Zusammenhang auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2009/16/0091, nach welchem dann, wenn ein Parteienvertreter eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass er die Berufung im Namen jener Person einbringt, die zur Behebung der Berufung legitimiert ist.
Der Bf übersieht jedoch dabei, dass der VwGH diese Ansicht dahingehend einschränkt, dass dann, wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, die Berufung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.

Auf diese Weise ist auch dann vorzugehen, wenn, wie in gegenständlicher Sache, eine zur Berufung nicht legitimierte Person zweifelsfrei im eigenen Namen und nicht namens einer legitimierten Person tätig wird (vgl. , UFSG vom , RV/0071-G/10).

Die Berufung war daher gemäß § 273 Abs. 1 BAO idF vor BGBl I 2014/13 zurückzuweisen.

Die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom wurde im Namen und im Auftrag von BESCHWERDEFÜHRER, vertreten durch die STEUERBERATUNGS GmbH, eingebracht.
Der Zurückweisungsbescheid vom erging jedoch an Herrn STEUERBERATER, dieser war somit gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung der Berufung befugt. Somit wurde die Berufung vom namens einer nicht legitimierten Person eingebracht.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher, den obigen Ausführungen entsprechend, mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Betreffend den in der Berufung vom in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wird darauf hingewiesen, dass das Wesen eines Eventualantrages darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. ). In vorliegendem Fall ist die Entscheidung über den Primärantrag noch nicht rechtskräftig, somit besteht bis zur Rechtskraft keine diesbezügliche Entscheidungspflicht der Behörde.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, das Finanzamt scheue eine Auseinandersetzung mit den zur Debatte stehenden Rechtsfragen, insofern nicht nachvollziehbar ist, da bereits in den Begründungen zu den Bescheiden vom die fallrelevanten Rechtsfragen umfassend behandelt und erörtert wurden. Die Rechtsansicht des Finanzamts deckt sich zudem mit der Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit Grunderwerben im Bauherrenmodell. Auch das Vorbringen, die Ausführungen bzw. die Rechtsansicht des Finanzamtes seien denkunmöglich, aktenwidrig und verfassungsrechtlich als (gleichheitswidrige) Willkür anzusehen, ist verfehlt. Der Bf wird darauf hingewiesen, dass der Verkehr zwischen Partei und Abgabenbehörde, einem gewissen, wenn auch nicht überspitzten Formalismus zu unterliegen hat. Die Vorgehensweise des Finanzamtes deckt sich zudem mit den Entscheidungen des , und des UFSG vom , RV/0071-G/10.

Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Mit Vorhalt vom wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters und auch dem Finanzamt mitgeteilt, wie sich für die Berichterstatterin auf Grund der vorliegenden Beweismittel die Sach- und Rechtslage darstelle. In der dazu abgegebenen Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom und auf die Ausführungen im Vorlageantrag vom verwiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der VwGH die Ansicht vertrete, dass dann, wenn Parteienvertreter Berufungen gegen Bescheide einbringen, jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Parteienvertreter im Namen jener Person einbringt, die zur Berufung legitimiert ist. Aus der zweifelsfrei zu identifizierenden Steuer- und Erfassungsnummer ergebe sich, dass sich der Bescheid eindeutig auf den Beschwerdeführer bezogen hat. Eine Überlegung, es wäre nur auf den Namen des Adressaten des Bescheides abzustellen, übersehe, dass eine rein formalistische Zurückziehung auf die bloße Bezeichnung im Adressfeld weder geboten noch zulässig ist, sondern auf den sich aus dem gesamten Akteninhalt und dem Bescheidinhalt ersichtlichen wahren (materiellen) Adressaten des Bescheides abzustellen ist. Bei Zweifel, wem die Beschwerde zuzurechnen ist, wäre nach § 85 Abs. 2 BAO mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen gewesen. Die bisher gestellten Anträge wurden in vollem Umfang aufrechterhalten.

Das Finanzamt hat sich in seiner Stellungnahme den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes angeschlossen.

II. Inhalt des angefochtenen Bescheides

Bei der elektronischen Vorlage der Beschwerde wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht der nunmehr angefochtene Bescheid vom , ErfNr*** in eingescannter Form vorgelegt. Der mit "Zurückweisungbescheid" bezeichnete Bescheid enthält ein Adressfeld mit folgendem Inhalt:

"Herrn
STEUERBERATER

STRASSE
ORT "

Der Spruch lautet:

"Ihre Berufung vom
betreffend/gegen
den Bescheid vom
wird gemäß § 273 Absatz 1 Bundesabgabenordnung zurückgewiesen.

Die Bescheidbegründung lautet wie Folgt:

"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufung aus folgendem Grund nicht zulässig ist:

Die Berufung ist wegen mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen, da sie vom Parteienvertreter im eigenen Namen eingebracht wurde (vgl ; -G/10). Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246 Abs. 1 jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (im gegenständlichen Fall Herr Beschwerdeführer )."

III. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

§ 246 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautete wie Folgt:

"(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermeßbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken."

Auch in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 14/2013 stellte § 246 Abs. 1 BAO darauf ab, an wen der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Weiters sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§225 Abs. 1 BAO) vor.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinbigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt idR durch Zustellung.

Der Zurückweisungsbescheid vom wurde vom Finanzamt an Herrn STEUERBERATER (und nicht an die STEUERBERATUNGS GmbH oder an Herrn BF) adressiert und diesem zugestellt. Durch die Nichtnennung des Beschwerdeführers im Adressatenbereich des Zurückweisungsbescheides vom ist ausgeschlossen, dass dieser Bescheid an den Bf. gerichtet wurde. Auch der Begründung des Zurückweisungsbescheides vom ist deutlich zu entnehmen, dass das Finanzamt gerade keinen Bescheid an den Bf. erlassen wollte, sondern das es den Zurückweisungsbescheid an Herrn STEUERBERATER als - vermeintlichen - Einschreiter im Grunderwerbsteuerverfahren gerichtet hat.

Daher hat der Bescheid vom auch nur diesem gegenüber Wirkungen entfaltet und ist nur er als Bescheidadressat - da keiner der Vorausssetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 BAO oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegen - aktiv legitimiert gegen diesen Bescheid eine Bescheidbeschwerde (bzw. bis zum eine Berufung) einzubringen.

Nach der Rechtslage vor dem war eine Berufung, die von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht worden war, gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. ua. ).

Nunmehr sieht § 260 Abs. 1 BAO vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§262) oder mit Beschluss (278) zurückzuweisen ist, wenn sie

a) nicht zulässig oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Gemäß 269 Abs. 1 BAO idgF haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),

b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),

c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).

Da dem Bundesfinanzgericht nur die Bescheidbeschwerde (vormals) Berufung des Bf. vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom zur Entscheidung vorgelegt wurde, ist auch nur diese Beschwerde Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, nicht aber das am gegen den/die Grunderwerbsteuerbescheid(e) vom eingebrachte Rechtsmittel.

Die von der STEUERBERATUNGS GmbH ausdrücklich im Namen und im Auftrag von BF gegen den an Herrn STEUERBERATER ergangenen Zurückweisungsbescheid vom eingebrachte Berufung – nunmehr Bescheidbeschwerde – ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a) BAO vom Finanzamt zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen worden.

Infolge des vom Bf. fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde (vormals Berufung) des Bf. vom gegen den an Herrn Ernst Autischer gerichteten Zurückweisungsbescheides vom wieder als unerledigt und war diese gemäß §246 Abs. 1 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a) BAO vom Senat mit Beschluss zurückzuweisen, weil sie von einem nicht aktiv Legitimierten eingebracht wurde. Infolgedessen war im gegenständlichen Verfahren nicht darüber abzusprechen sein, ob vom Finanzamt am zu Recht oder zu Unrecht ein Zurückweisungsbescheid erlassen worden ist und wem das am eingebrachte Rechtsmittel als Einschreiter zuzurechnen ist.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages iSd § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Auf Grund des vorliegenden eindeutigen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass das Bundesfinanzgericht auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Entscheidungswesentlich war im gegenständlichen Fall, dass der Zurückweisungsbescheid vom vom Finanzamt nicht an den Bf. gerichtet wurde. Um diese Feststellung treffen zu können, war die Aufnahme der vom Bf. angebotenen Beweise (zB Einvernahme des Herrn STEUERBERATER) nicht erforderlich. Dem Bf. ist zwar beizupflichten, dass bei undeutlichem Inhalt eines Parteienanbringens die Behörde die Absicht der Partei zu erforschen hat und dass die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet, wenn zweifelhaft ist, wem ein Anbringen zuzurechnen ist (vgl. dazu ua. ). An wen das Finanzamt den den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Zurückweisungsbescheid gerichtet hat, ist jedoch nicht davon abhängig, wer tatsächlich Einschreiter beim Berufungsschriftsatz vom war. Da nach § 274 Abs. 3 BAO das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen gestattet ist und hier die Voraussetzung (Formalentscheidung) für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vorliegt, wurde auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

IV. Zum Einwand der Verweigerung des Rechtsschutzes

Sowohl im Berufungsschriftsatz vom als auch im "Vorlageantrag" vom wird vom Bf. nicht nur eine Entscheidung über den Zurückweisungsbescheid begehrt, sondern wurde auch der Antrag gestellt, es möge über die am gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom eingebrachte Berufung/Beschwerde entschieden werden.

Nach der bis zum geltenden Rechtslage war für die Entscheidung über eine Berufung jedenfalls der unabhängige Finanzsenat zuständig (§ 260 BAO idF vor BGBl. I Nr. 14/2013). Das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz hatte lediglich die Möglichkeit, über die Berufung durch Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (arg.: "kann" in § 276 Abs. 1 BAO idF vor BGBl I Nr. 14/2013). Eine Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung hatte die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 Abs. 1 BAO idF vor I Nr. 14/2013 nicht (vgl. ). Seit der UFSG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 143/2006, sah § 276 Abs. 6 BAO das Institut der "Vorlageerinnerung" vor und konnte die Partei (§ 78 BAO) durch das Einbringen einer Vorlageerinnerung beim unabhängigen Finanzsenat bewirken, dass eine Entscheidungspflicht des Unabhängigen Finanzsenates in Lauf gesetzt wird (vgl. ). Der Schriftsatz vom ist vom Bf. beim Finanzamt und nicht beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht worden und kommt dem Schriftsatz nicht die Wirkungen einer Vorlageerinnerung zu (dh. die Berufung gilt nicht als dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und ist somit auch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen).

Nach der ab geltenden Rechtslage beginnt die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes in Verfahren über Bescheidbeschwerden gemäß § 291 Abs. 1 zweiter Satz BAO mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO). § 262 BAO sieht nunmehr grundsätzlich vor, dass vom Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. Die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterliegt keiner Frist; sie besteht nach § 85a BAO ohne unnötigen Aufschub. Bei Verletzung der Entscheidungspflicht kommt nach Maßgabe § 284 eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Betracht (vgl Ritz, BAO5, § 262, Tz 4). Der Schriftsatz vom wurde vom Beschwerdeführer beim Finanzamt eingebracht und stellt auch auf Grund seines Inhaltes keine Säumnisbeschwerde dar.

Das Bundesfinanzgericht kann mangels Zuständigkeit nicht im gegenständlichen Verfahren über das mit Schriftsatz vom eingebrachte Rechtsmittel und auch nicht darüber, ob dem Beschwerdeführer dieses Anbringen überhaupt zuzurechnen ist, absprechen, sondern nur über die vom Finanzamt vorgelegte Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen den an Herrn STEUERBERATER erlassenen Zurückweisungsbescheid vom .

Die Frage, ob das am eingebrachte Rechtsmittel dem Bf. als "Einschreiter" zuzurechnen ist, könnte nach Ansicht des erkennenden Senates durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht geklärt werden und bliebe dadurch der Rechtsschutz des Bf. gewahrt. Da der Zurückweisungsbescheid vom nicht an den Bf. gerichtet wurde, vermag er keine Rechtswirkungen gegenüber dem Bf. zu entfalten und steht er daher grundsätzlich einer in der Grunderwerbsteuerangelegenheit des Bf. zu treffenden Sachentscheidung nicht entgegenstehen.

V. Zum (in eventu) eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn in der Stellungnahme vom festgehalten wird, dass zu dem (in eventu) eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Stellung genommen wurde und über diesen Antrag erforderlichenfalls ebenfalls abzusprechen sein wird, ist zu entgegnen, dass nach § 310 Abs. 1 BAO die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde obliegt, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Bei Versäumung von Beschwerdefristen und von Vorlageantragsfristen obliegt der Abgabenbehörde die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Dies gilt auch dann, wenn er beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde (vgl. Ritz BAO5, § 310 Tz 1).

Nach § 308 Abs. 3 zweiter Satz BAO gilt bei Versäumnis einer Beschwerdefrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages § 249 Abs. 1 dritter Satz BAO sinngemäß. Demzufolge kann ein die Beschwerdefrist oder die Vorlageantragsfrist betreffender Wiedereinsetzungsantrag auch beim Verwaltungsgericht eingebracht werden. Für die Erledigung dieses Antrages bleibt die Abgabenbehörde zuständig. Wäre ein derartiger Antrag beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden, wäre dieser unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten gewesen. Die Zuständigkeit für die Erledigung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt alleine beim Finanzamt.

VI. Zur Zulässigkeit der Revision

Es war im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Entscheidungswesentlich war hier die Tatfrage, an wen jener Bescheid, der Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist, gerichtet war. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ), dass ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102718.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at