Parkometer, weitere Milderungsgründe, schlechte wirtschaftliche Lage
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen G.G. (Bf.) über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom , GZ. MA67-PA- PA betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung folgendes Erkenntnis gefällt:
I) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe auf 40 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67-PA- PA1 , wurde G.K. für schuldig erkannt, er habe am um 19:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen M folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über G.K. wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt.
Gegen diese Strafverfügung, GZ. MA 67-PA-PA1 erhob er am Einspruch und brachte vor, dass er die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
Am wurde eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erlassen und er aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens, mit dem unteren Teil des Formulares bekannt zu geben, wem er das auf ihn zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt hinsichtlich des Parkvergehens überlassen habe.
Dazu wurde am der Bf. namhaft gemacht.
Am erging gegen ihn zu GA 67-PA-PA2 eine Strafverfügung mit dem gleichen Wortlaut wie in der Strafverfügung vom .
Dagegen brachte der Bf. am einen Einspruch ein und führte dazu aus, dass die angelastete Verwaltungsübertretung bereits einige Monate zurück liege. Da er in K wohne und selten in Wien sei, könne er sich nicht daran erinnern mit dem PKW in Wien1 gewesen zu sein. Er ersuche daher um Zusendung von Beweisen um eine Verwechslung auszuschließen. Andererseits bitte er das Verfahren einzustellen.
Am erging eine Verständigung von der Beweisaufnahme, in der nach der Rechtsbelehrungen in der Sache festgehalten wurde, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen M am um 19:25 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien beanstandet worden sei, weil der Parkschein gefehlt habe.
Der Zulassungsbesitzer, G.K., habe bekannt gegeben, dass er dem Bf. das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen habe.
Am beantwortet der Bf. dieses Schreiben damit, dass er ersuchte bei der Bemessung der Strafhöhe seine finanzielle Situation zu berücksichtigen. Seine Familie (2 Erwachsene und 3 Kinder) lebten derzeit von seinem Einkommen in der Höhe von € 1.680,00 (Beweis: beiliegender Gehaltszettel). In Anbetracht der derzeitigen Lage werde um soziale Nachsicht und um Befreiung von der Strafe ersucht.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67-PA-PA wurde der Bf. für schuldig erkannt, er habe in Wien 2. Wehlistraße 165 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen M in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne es bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der Bf. habe somit die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 48,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden verhängt.
Darüberhinaus habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 zu leisten.
Der zu bezahlende Gesamtbetrag mache demnach € 58,00 aus.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fahrzeug sei von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet worden, da für dieses bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet im Fahrzeug, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei.
Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei, in das von diesem angefertigte Foto sowie in die eingeholte Lenkerauskunft.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung sei mitgeteilt worden, dass der Bf. sich aufgrund des länger zurückliegenden Tatdatums nicht erinnern könne, mit dem Fahrzeug in Wien gewesen zu sein.
Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung seien dem Bf. die Ergebnisse der Beweisaufnahme des Meldungslegers insbesondere die Fotos in Kopie übermittelt worden.
In der Rechtfertigung sei unbestritten geblieben, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt und der Bf. der Lenker gewesen sei.
Der Verpflichtung die Parkometerabgabe zu entrichten, sei der Bf. demnach nicht nachgekommen.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.
Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, genüge somit im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sei die Bedeutung des strafrechtlich geschützen Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Zeil nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes abzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationalisierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen, es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.
Im Hinblick auf das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. und seiner Sorgepflichten, habe die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden können.
Eine weitere Herabsetzung komme nicht in Betracht, da die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Der Ausspruch über die Kosten gründe sich auf § 64 Abs. 2 VStG.
Am erhob der Bf. per Mail Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis und führte zur Begründung aus, dass auf Seite 3 des Erkenntnisses zwar das Fehlen von Vorstrafen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse und Sorgepflichten als Grund für die Herabsetzung der Strafe angegeben würden, jedoch die Strafe tatsächlich nicht herabgesetzt worden sei. Sie habe sich im Vergleich zur Organstrafverfügung um € 22,00 erhöht. Es werde daher nochmals um Strafreduktion ersucht, da dieser Betrag den Bf. derzeit sehr belaste.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Geldstrafe beträgt unter € 500,00 und der Bf. hat in Kenntnis der Rechtsbelehrung im Straferkenntnis des Magistrates zu den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme einer mündlichen Verhandlung, nämlich deren Beantragung in der Beschwerdeschrift, keinen Antrag im Sinne des § 44 Abs. 3 VwGVG gestellt, daher konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen M dieses am in Wien 2. Wehlistraße 165 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (, 19:25 Uhr) gültig entwertenden oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.
Die Beschwerde des Bf. richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, daher ist zum Schuldspruch Teilrechtskraft eingetreten.
Die Strafbehörde ist daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.
Zur Höhe der Geldstrafe hat der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde nochmals darauf verwiesen, dass seine enge wirtschaftliche Lage und seine Sorgepflichten bei der Strafbemessung zu wenig Berücksichtigung gefunden hätten.
Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht, neben der fiskalischen Seite – Sicherung der Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ).
Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,00 bis € 6,00 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometeragabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Dennoch wurde dem Vorbringen des Bf. gefolgt, sodass seine enge wirtschaftliche Lage, die Sorgepflichten für eine Gattin und drei Kinder sowie der Umstand, dass er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und sich geständig verantwortet hat und somit nur Milderungsgründe vorliegen noch zu einer weiteren Strafreduktion führen konnten.
Dass die bisherige Strafe im Straferkenntnis des Magistrates gegenüber der Strafverfügung erhöht worden sei, trifft jedoch nicht zu. Da verwechselt der Bf. Strafe und Kosten des Verfahrens. In der Strafverfügung wurde eine Strafe von € 60,00 festgesetzt und im Erkenntnis eine Strafe von € 48,00.
Es ist in jedem Erkenntnis aber auch ein Kostenausspruch vorzunehmen.
Da steht das rechtliche Interesse des Bf. auf Abhandlung seiner Angelegenheit in einem rechtsstaatlichen Verfahren naturgemäß in einem Spannungsfeld zu den damit verbundenen tatsächlich exorbitanten Kosten eines behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Parkometerstrafen. Die symbolisch anmutenden € 10,00 Verfahrenskosten decken nicht einmal die Kosten für einen Rückscheinbrief im Verständigungsverfahren über die Beweisaufnahme.
Rein informativ wird dazu auch ergänzt, dass für den Fall der Abweisung der Strafbeschwerde auch das BFG angehalten gewesen wäre gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG weitere Kosten von 20% der Strafe zu verhängen.
Die mit € 40,00 neu bemessene Geldstrafe sowie die gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden entsprechen nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes den oben dargelegten Strafzumessungserwägungen.
Gemäß § 64 VStG ist - wie bereits festgehalten wurde - in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betragen daher € 10,00.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zahlungsaufforderung
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Die Gesamtsumme von € 50,00 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-PA2).
Informativ wird auch dazu ergänzt, dass für ein weiteres Einschreiten des Magistrates, Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, wiederum Kosten anfallen würden.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500178.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at