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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2015, RV/7104760/2014

Wurden von einem Hausbesorger Entschädigungen an Vertreter gezahlt?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104760/2014-RS1
Hier: Werbungskostenpauschbetrag für Hausbesorger
Folgerechtssätze
RV/7104760/2014-RS1
wie RV/7103263/2010-RS1
Beantragt eine Gemeinderätin nicht das Werbungskostenpauschale, sondern die tatsächlichen Kosten, soll diese durch die Nichtvorlage von Belegen nicht schlechter gestellt werden als ein Steuerpflichtiger, der von vornherein nur das „Politikerpauschale" beantragt, und steht daher der Pauschbetrag für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung im Schätzungsweg zu.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerde weitergeltende Berufung der Karin E*****, *****Adresse***** , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vor dem Bundesfinanzgericht vertreten durch Roswitha Reis, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, Steuernummer 12*****, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Anordnung des Richters (§ 274 Abs. 1 Z 2 Bundesabgabenordnung - BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO) im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Einkommensteuerbescheid

Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom gegenüber der Berufungswerberin (Bw) und späteren Beschwerdeführerin (Bf) Karin E*****, die als Hausbesorgerin erwerbstätig ist, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Einkommensteuer in Höhe von 1.608,00 € fest, wobei nichtselbständige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt (5.260,22 €) und von der Stadt Wien - W*****W***** (27.639,59 €) der Besteuerung zugrunde gelegt und der Pauschbetrag für Werbungskosten (132,00 €) sowie sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag (67,00 €) berücksichtigt wurden, ferner - nicht verfahrensgegenständlich - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Das Finanzamt begründete diesen Bescheid folgendermaßen:

Hinweise:

Sie haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat.

Begründung:

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 4.047,22 € nicht übersteigen.

Einem Steuerpflichtigen steht ein Unterhaltsabsetzbetrag nur für Kinder zu, die nicht zu seinem Haushalt gehören und für die weder ihm noch seinem (Ehe) Partner Familienbeihilfe gewahrt wird. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen konnte ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber Ihren Steuererklärungen wird auf das Ergebnis des mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter geführten (Telefon-)Gesprächs hingewiesen.

Sie wurden mittels Vorhalt aufgefordert die Namen ihrer Hausbesorgervertretungen (Vor + Nachname) deren Sozialversicherungsnummer, Adresse sowie Nachweis des Zahlungsflusses (Kontoauszug) vorzulegen.

Nachdem die Unterlagen von Ihnen nicht vollständig nachgereicht wurden, erfolgt keine Berücksichtigung der beantragten sonstigen Werbungskosten.

Berufung

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom .

Nach der Aufforderung vom zur Nachreichung einiger Unterlagen habe ich noch am selben Tag angerufen und da wurde die Richtigstellung des Kfz-Freibetrages gemacht. Ich sagte der Dame, dass ich das Vertretergeld stellenweise nicht in Bar ausgezahlt habe. Ich habe auch per Kreditkarte die Einkäufe meiner Vertretungen bezahlt. Sie sagte mir, ich soll die Übernahme-Vertreteterbestätigungen, die ich auch im Lohnbüro abgebe, nachreichen. Die habe ich am in der Einlaufstelle abgegeben. Im Anhang gebe ich hiermit noch 4 Seiten (Kopien) der Konto- und Kreditkarten-Auszüge ab.

Die Kinderbeihilfe meiner Tochter Sabine B***** habe ich von Jänner 13 - Oktober 13 bezogen. Sie wohnte in einer betreuten Wohnung der MA 20, hierfür habe ich auch mtl. Unterhaltsleistungen getätigt. Stw. war sie auch tageweise bei mir.

Auf den beigeschlossenen Kontoauszügen waren folgende Buchungen hervorgehoben:

Bankkonto:

27. 1.: Barabhebung (Automat), 300,00 €

28. 2.: Barabhebung (Automat), 500,00 €

11. 6.: Bankomat, 400,00 €

12. 6.: Barabhebung (Automat), 700,00 €

25. 6.: ITS BILLA, 400,00 €

29. 6.: Barabhebung (Automat), 200,00 €

30. 7.: Barbabhebung (Automat), 500,00 €

1. 8.: Überweisung von CZK 5.536,92 an Ronja H*****, Znojmo, 224,73 €

27. 8.: Überweisung von CZK 3.695,65 an Ronja H*****, Znojmo, 152,64 €

17. 9.: Überweisung von CZK 2.876,62 an Ronja H*****, Znojmo, 121,91 €

17. 9.: Barabhebung (Automat), 500,00 €

Kreditkartenkonto:

16. 2.: Ronja H*****, Znojmo, CZK 4349,00, 174,95 € plus 1,75 € Manipulationsentgelt

17. 5.: Ronja H*****, Znojmo, CZK 3649,00, 144,64 € plus 1,45 € Manipulationsentgelt

Berufungsvorentscheidung

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Einkommensteuer mit 1.513,00 € festgesetzt wurde, wobei der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 220,00 € berücksichtigt wurde, die Werbungskosten jedoch unverändert belassen wurden:

Sie haben Ihre Kontoauszüge nachgereicht, um den Zahlungsnachweis der beantragten Vertretergelder zu dokumentieren.

Abgesehen davon, dass Naturalleistungen/Bezahlung der Einkäufe Ihrer Vertreter sowie Ihre Urlaubskosten (ITS Billa) nicht absetzbar sind, decken die Abhebungen erfahrungsgemäß Ihre eigenen Lebenskosten. Da der Nachweis des Zahlungsflusses nicht erbracht werden konnte, war Ihrer Berufung diesbezüglich kein Erfolg beschieden.

Vorlageantrag

Der über FinanzOnline eingereichte Vorlageantrag vom führt aus:

ich habe den bescheid vom bekommen und verstehe da einiges nicht ich habe alle angeforderten unterlagen nachgereicht die von ihnen als naturalleistungen bezeichneten einkaeufe meiner vertretungen sind dadurch entstanden sie wollten das geld nicht in bar ausbezahlt sondern damit die einkaeufe tätigen meine lebenskosten decke ich auch mit kreditkarte und bankomatkarte weil ich nur so einkaufen gehe aber nicht in dieser hoehe .ich kann mir mit meinem einkommen diesen luxus nicht leisten. ich habe die letzten jahre immer etwas zurück bekommen und verstehe deshalb die nachzahlung nicht. ich habe nicht mehr verdient und auch den antrag nicht anders ausgefüllt...

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht elektronisch zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Frau E***** beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2012 unter anderem, die von ihr (mutmaßlich) bezahlten Krankenstands- und Urlaubsvertretungsentgelte aufgrund ihrer Hausbesorgertätigkeit als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens wurde Frau E***** aufgefordert, entsprechende Bestätigungen der vertretenden Personen mit Namen, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Unterschrift der vertretenden Personen vorzulegen sowie den Zahlungsfluss an diesen Personenkreis nachzuweisen.

Die vorgelegten Unterlagen entsprechen den Erfordernissen jedoch nicht. Die Bestätigungen sind unvollständig, teilweise nur mit unleserlichen Namen versehen. Eine Überprüfung, ob diese Personen tatsächlich existieren, ist daher nicht möglich.

Der Zahlungsfluss konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Die vorgelegten Kontoauszüge beinhalten zwar Barabhebungen, stimmen mit den „Bestätigungen“ der vertretenden Personen aber weder hinsichtlich des Zeitraumes noch der Höhe überein.

Diese beantragten Aufwendungen wurden somit nicht anerkannt.

Da im Zuge einer Beschwerde gegen den Bescheid vom keine weiteren Unterlagen bzw. Beweise vorgelegt wurden, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Nunmehr begehrt Frau E***** den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde 2. Instanz, ohne allerdings neue Unterlagen vorzulegen.

Am gegebenen Sachverhalt hat sich folglich nichts geändert.

Beweismittel:

Siehe AV Akt.

Stellungnahme:

Abweisung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung.

Akteninhalt

Dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamtes lässt sich zum Verfahrensgegenstand weiters entnehmen:

Steuererklärung

Folgende Anträge wurden in der Steuererklärung gestellt:

Bezugsausz. Stellen: 2

Anzahl Kinder FB: 1

Berufsbez. Gewerkschaftsbeiträge, etc. 717 67,00

Sonstige Werbungskosten 724 5.730,00 (FA: Löschung)

Personenversicherungen 455 311,00

Wohnraumschaffung/-sanierung 456 3.927,30

Krankheitskosten 730 339,80

Andere AG Bel Steuerpflichtiger 735 323,90

Behindertenpassnr ...

Grad der Behinderung 50%

Behinderten-KFZ Ja  (FA: Löschung)

zusätzliche Kosten 476 323,90

abw. Freibetrag 449 0,00

Vorhalt vom

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf um bestimmte Unterlagen in Bezug auf behinderungsbedingte Kfz-Kosten sowie um eine "Aufstellung+ Nachweis der sonstigen Werbungskosten iHv € 5.730,-. "Falls es sich um Vertreterentschädigungen handelt: Bestätigung mit Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Höhe des übernommenen Betrages, sowie Nachweis des Geldflusses (Überweisungsbestätigung)."

Bestätigungen

Folgende Bestätigungen auf Formblättern der Stadt Wien ("Übernahme einer Krankenstandsvertreterentschädigung" bzw. "Übernahme einer Urlaubsvertreterentschädigung") sind aktenkundig:

Vertretung von bis : Andreas ... (?) , 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y1, 460,80 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : ... (?,laut Bf: N*****), 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y2, 537,60 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : Marie-Luise (?) ... (?), 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y3, 476,96 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : Wolfgang A*****, 1**** Wien, K*****-Gasse Z1/(?), 317,44 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : Katharina ... (?), 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y4, 564,32 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : Elisabeth G*****, 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y5, 493,78 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : ... (?), 1***** Wien, X*****-Straße X2/Y6, 423,24 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : ... (?, laut Bf: M*****), 1***** Wien, X*****-Straße X2/Y7, 460,80 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : R***** (?) H. oder W. (?), 1***** Wien, X*****-Straße X2/Y8 (?), 460,80 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : ... (?), 1***** Wien, X*****-Straße X2/Y9, 460,80 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : Sabine B*****, 1***** Wien, X*****-Straße X3/Y10, 537,60 €, Unterschrift des Vertreters.

Vertretung von bis : W*****, 1***** Wien, X*****-Straße X2/Y11, 537,60 €, Unterschrift des Vertreters.

Ladung zur mündlichen Verhandlung

Die mündliche Verhandung wurde für den über Anordnung des Richters (§ 274 Abs. 1 Z 2 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO) anberaumt.

Den am geladenen Parteien wurde aufgetragen:

Der beschwerdeführenden Partei Karin E***** wird aufgetragen:

1. Dem Bundesfinanzgericht bis zum eine leserliche Liste (in Maschinschrift oder mit Blockbuchstaben) mit Vornamen, Zunamen und genauer Anschrift aller jener Personen, an die im Jahr 2012 Zahlungen für Aushilfen/Krankenstandsvertretungen geleistet wurden, unter Beifügung des jeweils gezahlten Betrages, vorzulegen (die dem Finanzamt übermittelten Unterlagen sind teilweise unleserlich).

2. Dem Bundesfinanzgericht bis zum mitzuteilen, ob auch Frau Ronja H*****, Znojmo, im Jahr 2012 für Sie Leistungen erbracht hat, bejahendenfalls wäre die genaue Anschrift von Frau H***** bekanntzugeben.

3. Zur mündlichen Verhandlung die Originale der Zahlungsbestätigungen mitzubringen.

4. Außerdem zur mündlichen Verhandlung mitzubringen einen im Jahr 2012 gültigen Parkausweis für Behinderte gemäß § 29a StVO oder den Behindertenpass oder den Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, ferner den Zulassungsschein.

Der belangten Behörde wurde die Beibringung bestimmter Akten aufgetragen.

Bekanntgabe vom

Mit E-Mail vom erklärte die Bf, aus dem Jahr 2012 keinerlei Unterlagen mehr zu haben, da sie ihre Unterlagen alle am Finanzamt abgegeben habe.

Ich weiss leider auch nicht mehr  wann und von wem meine Vertretungen gemacht wurden. Ich kenne auch keine Frau Ronja H*****, Znojmo. Ich habe auch keinen Parkausweis. Ich habe einen Behindertenpass.

Akteneinsicht

Das Gericht gewährte der Bf hierauf am selben Tag durch Übermittlung eines PDF der dem Finanzamt vorgelegten Belege mit E-Mail elektronisch Akteneinsicht. Der Richter führte weiter aus:

a) Ihre beim Finanzamt eingereichten Unterlagen sind teilweise unleserlich, daher benötige ich eine leserliche Aufstellung. Die dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen sind in der Beilage angeschlossen, bitte übermitteln Sie eine LESERLICHE Aufstellung aller Namen und Adressen.

b) Sie haben dem Finanzamt zum Nachweis von Zahlungen an Ihre Vertretungen Kontoauszüge übermittelt, wonach mehrere Zahlungen an eine Ronja H*****, Znojmo geleistet wurden (siehe Belege im Anhang). Wenn Sie Frau Ronja H***** nicht kennen, in welchem Zusammenhang stehen diese Zahlungen mit den Vertretungen?

c) Sie haben laut Aktenlage des Finanzamts in Ihrer Steuererklärung den KFZ-Freibetrag für Gehbehinderte beantragt (siehe Belege im Anhang). Wenn Sie über keinen Parkausweis für Behinderte verfügen und auch keine Eintragung der dauernden Unmöglichkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass erfolgt ist, warum wurde der Freibetrag von Ihnen beantragt?

Bekanntgabe vom

Die Bf antwortete mit E-Mail vom :

Wie schon im Schreiben vom  an das Finanzamt angegeben habe ich beim finanzamt angerufen und und in diesem telefonat wurde das mit dem kfz richtiggestellt . das ich keinen kfz freibetrag habe . Ich sagte der Dame am Telefon auch das ich das Vertretergeld stellenweise nicht in bar ausbezahlt habe sondern einkäufe meiner vertretung per kreditkarte  bezahlt habe . Steht auch in dem schreiben vom 18.06. das sind die beträge wo RONJA H***** ZNOJMO steht das ist der duty free shop in klein haugsdorf .

bei den vertretungen kann ich leider auch nicht mehr genau sagen wer das alles war . ich habe mal diese aufstellung für sie gemacht  :

Andreas V*****  vom bis   1***** wien X*****-Straße X1-X2/Y12    € 460.80 .-

N***** vom     bis 1***** wien X****-Straße X1 - X2/Y2     € 537.60 .-

A***** wolfgang vom bis  1**** wien  K*****-Gasse Y14  € 317 .44 .-

G***** Elisabeth vom 17 . 07. 2012 bis 1***** wien X*****-Straße X1 -X2 / Y5  € 493.78 .-

M***** vom 01 .08 2012 bis  1***** wien X*****-Straße X1-X2 /Y7   € 460 .80 .-

Sabine B***** vom bis 1***** wien X*****-Straße X3 /Y10      € 537.60 .-

W*****  vom bis    da ist der falsche name angegeben das war frau Wi***** .adresse stimmt . 1***** wien X*****-Straße X1 -X2 / Y11  € 537.60 .-

den rest weiss ich leider nicht mehr . bitte geben sie mir bescheid ob das bei ihnen per mail angekommen ist . muss ich da jetzt noch zum bundesfinanzgericht fahren und das in kopie abgeben ?

E-Mail vom

Mit E-Mail vom bestätigte der Richter den Erhalt der E-Mail der Bf vom selben Tag und führte aus:

... Bei „N*****“, „M*****“, „W*****/Wi*****“ fehlen die Vornamen. Ich halte vorerst fest, dass Sie hinsichtlich der übrigen vermeintlichen Zahlungsempfänger nicht einmal den vollständigen Namen und die vollständige Adresse angeben können. Soweit vermeintliche Zahlungsempfänger von Ihnen mit Vor- und Zunamen und Anschrift angegeben wurden, werden diese als Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen werden.

Zeugenladungen und telefonische Mitteilungen

Zur Verhandlung am wurden als Zeugen von den Personen, die von der Bf laut Bestätigungen ein Entgelt erhalten haben, nach Ermittlung der fehlenden Namen durch Abfrage im Zentralen Melderegister Wolfgang A*****, Elisabeth G*****, Waltraud R*****, Harald R*****, Lieselotte T*****, Sabine B*****, Snezana M*****, Martina Wi***** geladen.

Die übrigen Vertreter laut Bestätigungen waren unleserlich bzw. unter dem angegebenen Familiennamen an der angegebenen Adresse nicht gemeldet oder - bei fehlendem Vornamen - mehrere Personen an der angegebenen Adresse gemeldet.

Vom Arbeitgeber der Bf, "Stadt Wien - W*****W*****", wurde Claudia Ö***** als Zeugin geladen und diese um Mitnahme der Originalbestätigungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Zahlungen ersucht.

Zunächst wurde von den Personen mit Familiennamen R***** nur Waltraud R***** geladen. Diese teilte dem Richter am mit, dass sie selbst niemals Vertreterarbeiten für die Bf geleistet habe. Ihr geschiedener Gatte, Harald R*****, habe Frau E***** einige Tage vertreten, wie Frau R***** mit Frau E***** in Italien auf Urlaub gewesen sei. Weder Herr noch Frau R***** hätten für diese Vertretung ein Entgelt erhalten.

Liselotte T***** gab am  telefonisch an, dass sie niemals Vertreterarbeiten für die Bf geleistet und auch kein Entgelt von ihr erhalten habe. Sie kenne Frau E***** als Hausmeisterin gerade vom Sehen.

Am  erklärte Snezana M***** telefonisch, dass sie zwar im Jahr 2014 Vertreterarbeiten die Bf geleistet habe, nicht aber in den Jahren 2013 und 2012. Sie habe von der Bf kein Entgelt erhalten.

Martina Wi***** behob die Ladung nicht.

Mündliche Verhandlung vom

Aussage der Bf als Partei

In der mündlichen Verhandlung vom gab die Bf als Partei unter Hinweis auf ihre Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung gemäß § 119 BAO sowie auf die Bestimmungen der §§ 14, 33 Finanzstrafgesetz an:

Ich bin am T1.M1. 1956 geboren. Meine Adresse ist *****Adresse*****. Dies ist meine Dienstwohnung.

An der Adresse 1***** Wien, X*****-Straße X3/Y10 bin ich nicht gemeldet, halte mich dort aber fallweise auf.

Im Jahr 2012 wohnte ich in *****Adresse*****, meine Tochter Sabine B***** möglicherweise ab Mitte Oktober 2012 in 1***** Wien, X*****-Straße X3/Y10. zuvor wohnte die Tochter in der K*****-Straße in einem Betreuten Wohnen der MA 11. Es bestand kein gemeinsamer Haushalt im Jahr 2012. Meine Tochter hat nicht bei mir gewohnt, kam aber etwa an den Wochenenden zu mir. Für das Betreute Wohnen habe ich an die MA 11 einen Kostenbeitrag gezahlt. Die Tochter hat gearbeitet. Sabine B***** war 2012 18 Jahre alt. Ich habe für das Jahr 2012 bis Oktober (18. Geburtstag) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Sabine B***** bezogen. Der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988 wurde für 2012 von sonst niemandem beantragt.

Über Vorhalt Seite 18 des Gerichtsakts: Es ist richtig, dass ich den Kfz-Freibetrag für Behinderte in der Steuererklärung 2012 beantragt habe. Die Steuererklärung wurde elektronisch eingereicht, wenn dort "ja" steht, werde ich das Feld wohl angekreuzt haben. Ich habe einen Behindertenausweis, darin ist aber keine dauernde starke Gehbehinderung eingetragen; ich habe auch keinen Parkausweis für Behinderte. In den Vorjahren habe ich den Kfz-Freibetrag nicht beantragt.

Die Vertreterin des FA legt vor die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011, wonach im Jahr 2010 ein Betrag von € 389,00 und im Jahr 2011 ein Betrag von € 487,18 an tatsächlichen Kosten bei der außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht wurde. Im Jahr 2011 wurde auch ein Pauschbetrag von € 504,00 gewährt.

Wenn ich nach Vorhalt §§ 14, 33 Finanzstrafgesetz gefragt werde, warum ich den Kfz-Freibetrag beantragt habe:

Ich wusste nicht, dass der Kfz-Freibetrag nur bei einer Eintragung im Behindertenpass oder bei einem Parkausweis für Behinderte zusteht. Ich bekomme so schlecht Luft und kann daher mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht fahren.

Ich bin Hausbesorgerin von Beruf. Ich betreue im Gemeindebau 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2 die Stiegen Z1-Z3.

Es ist richtig, dass auf mich das Hausbesorgergesetz Anwendung findet. Es ist auch richtig, dass mir nach diesem Gesetz ein Ersatz der Kosten für meine Vertretung bei Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Urlaub oder Bildungsfreistellung zusteht.

Meinem Arbeitgeber, „W*****W*****“, habe ich die im Gerichtsakt auf Seiten 15 ff enthaltenen Bestätigungen betreffend „Übernahme einer Krankenstandsvertreterentschädigung“ bzw. „Übernahme einer Urlaubsvertreterentschädigung“ vorgelegt. Von diesem habe ich die dort ausgewiesenen Vertretungskosten in einer Summe am Anfang des nächsten Jahres ersetzt bekommen. Es kann sein, dass diese Ersätze der Lohnsteuer unterzogen werden.

Die in diesen Bestätigungen enthaltenen Angaben sind richtig.

Die Eintragungen bei „Vertreter“ habe entweder ich vorgenommen oder der jeweilige Vertreter. Unterschrieben hat jeweils der Vertreter.

Wenn die einzelnen Vertretungen jetzt der Reihe nach durchgegangen werden, gebe ich an:

Vertretung von bis : Andreas V*****, 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y1, 460,80 €:

Herr V***** hat die Vertretung gemacht, Geld hat er von mir auch bekommen.

Vertretung von bis : ... (?), 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y2, 537,60 €:

Ich weiß nicht genau, ob ich durch Herrn oder Frau N***** vertreten wurden, normal macht das die Frau. Den Vornamen weiß ich nicht. Wahrscheinlich Frau N***** hat mich vertreten und dafür auch Geld bekommen.

Vertretung von bis : Marie-Luise (?) ... (?), 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y3, 476,96 €:

Es könnte sich um Frau P***** handeln. Auch die Frau P***** hat mich vertreten und dafür Geld bekommen.

Vertretung von bis : Wolfgang A*****, 1**** Wien, K*****-Gasse Z1/(?), 317,44 €:

Es handelt sich hiebei um meinen Bruder. Er hat mich vertreten; wenn ein Betrag quittiert wurde, hat er diesen auch erhalten.

Vertretung von bis : Katharina ... (?), 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y4, 564,32 €:

Hierzu kann ich im Moment nichts sagen.

Vertretung von bis : Elisabeth G*****, 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y5, 493,78 €:

Die Frau G***** schreibt die Bestätigung immer selber. Sie hat mich vertreten und Geld bekommen.

Vertretung von bis : ... (?), 1***** Wien, X*****-Straße X2/Y6, 423,24 €, Unterschrift des Vertreters.

Hierzu kann ich im Moment nichts sagen.

Vertretung von bis : ... (?), 1***** Wien, X*****-Straße X2/19/, 460,80 €:

Vertreten wurde ich durch Frau M*****. Sie hat mich vertreten und Geld bekommen.

Vertretung von bis : R***** (?) H. oder W. (?), 1***** Wien, X*****-Straße X2/Y8 (?), 460,80 €:

Vertreten wurde wahrscheinlich ich von Herrn R*****. Auch er hat das Geld bekommen.

Vertretung von bis : ... (?), 1***** Wien, X*****-Straße X2/Y9, 460,80 €:

Vertreten wurde ich von Frau T*****. Vornamen weiß ich nicht. Auch sie hat das Geld bekommen.

Vertretung von bis : Sabine B*****, 1***** Wien, X*****-Straße X3/Y10, 537,60 €:

Sabine B***** ist meine Tochter. Die Tochter hat bei I***** Einzelhandelskaufmann gelernt und mich vertreten. Es kann sein, dass die Tochter 2012 bereits ausgelernt war. Ich weiß nicht, mit welcher Stundenzahl die Tochter 2012 beschäftigt war. Auch die Tochter hat für die Vertretung Geld bekommen.

Vertretung von bis : W*****, 1***** Wien, X*****-Straße X2/Y11, 537,60 €:

Der Name ist falsch, vertreten hat mich Frau Wi*****. Vorname weiß ich nicht. Geld hat sie bekommen.

Wenn ich gefragt werde, wie die Beträge, deren Erhalt bestätigt wurden, ermittelt wurden:

Ich habe am Lohnzettel einen Tagessatz stehen, aus dem ergibt sich, wieviel ich am Tag zahlen muss.

Wenn mir vorgehalten wird, dass .... die Summe der Entschädigungen exakt dem Höchstbetrag entspricht:

Ich rufe beim Finanzamt an, wieviel ich höchstens für Vertretungen zahlen darf, daran orientiere ich mich. Wer mir diese Auskunft gegeben hat, kann ich nicht mehr sagen...

Wenn ich gefragt werde, ob die Beträge laut Bestätigungen in bar ausbezahlt wurden:

Diese Beträge habe ich nicht immer bar ausgezahlt.

Wenn ich gefragt werde, welche Beträge ich bar ausgezahlt habe: Das kann ich nicht mehr sagen.

Die Beträge habe ich eingesetzt, bevor der jeweilige Vertreter unterschrieben hat.

Wenn wir einkaufen waren, habe ich für die Vertreter bezahlt. Das wurde dann gegenverrechnet, der Rest wurde den Vertretern bar ausbezahlt. Ich weiß nicht, ob die Vertreter auch wussten, dass auf diese Art gegenverrechnet wurde.

Es kann auch sein, dass die Zahlungen auf Etappen erfolgten.

Über Vorhalt §§ 146, 147, 223, 293 StGB:

Ich habe sicher nichts Unrechtes gemacht.

Über Befragen durch die Finanzamtsvertreterin, wie ich den Überblick behalten habe: Die Vertreterentschädigung ist auf dem entsprechenden Lohnzettel ausgewiesen, ich habe mir diese nicht behalten, sondern nach Erhalt des Lohnzettels bar oder mittels Einkäufen an die Vertreter weitergegeben.

Ich habe mir das alles aufgeschrieben, habe den Kalender aber nicht mehr. Im Jahr 2015 mache ich das gescheiter, da lasse ich nochmals jeden Vertreter auf einem eigenen Zettel, der bei mir bleibt, den Zahlungserhalt bestätigen.

Es ist üblich, dass mehrere Personen als Vertreter in Frage kommen, je nach dem, wer eben Zeit hat.

Aussage Claudia Ö*****

Claudia Ö*****, "Stadt Wien - W*****W*****", legte dem Gericht die Originale der aktenkundigen Vertreterentschädigungen vor und gab als Zeugin vernommen an:

Die Bf ist bei W*****W***** als Hausbesorgerin angestellt. Auf die Bf trifft auch das Hausbesorgergesetz zu. Nach dem Hausbesorgergesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Hausbesorger in bestimmtem Umfang erwachsene Vertretungskosten zu ersetzen und zwar bis zum monatlichen Höchstausmaß. Das monatliche Höchstausmaß ergibt sich aus dem Grundentgelt... Hierbei handelt es sich um den Betrag lt. der Tabelle auf den Entschädigungsformularen.

Der Hausbesorger gibt W*****W***** seinen Krankenstand bzw. seinen Urlaub bekannt. W*****W***** errechnet dann aufgrund der Abwesenheitstage den Höchstbetrag für Vertreterentschädigungen und übermittelt das Formular dem Hausbesorger per Post.

Der Hausbesorger schickt das Formular wieder zurück. Anschließend wird aufgrund der Angaben im Formular das EDV-System informiert. Die Zahlung geht bereits an den Hausbesorger in dem Zeitpunkt, an den wir das Formular verschicken. Es gibt eine Vereinbarung mit dem Arbeiterbetriebsrat, dass schon vorher gezahlt wird. Wenn das Formular nicht innerhalb von vier Wochen bei W*****W***** einlangt, wird die Zahlung vom nächsten Gehalt abgezogen.

Es gibt bei W*****W***** an sich die Anweisung, die Daten laut Vertreterangaben so gut es geht zu kontrollieren, wobei W*****W***** keinen Zugriff auf das ZMR hat. Ich selbst bearbeite diese Entschädigungen nicht.

Wenn sich herausstellt, dass eine auf dem Formular angeführte Person nicht existiert, wird der Hausbesorger mit RSb vorgeladen und muss uns Rede und Antwort stehen. Theoretisch könnte das zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses kam es noch nie, soweit ich das weiß.

Wenn es Beschwerden gibt, wird von W*****W***** auch kontrolliert, ob tatsächlich eine Vertretung vorgenommen wird. Dazu braucht es aber einen Anlassfall.

Ich kann nicht sagen, wie oft Überprüfungen der Listen vorgenommen werden. Meistens handelt es sich um Familienangehörige, die dies regelmäßig machen, und die Mitarbeiter von W*****W***** kennen deren Namen.

Der Tagsatz ist unterschiedlich, genaueres kann ich nicht sagen.

Nach Einvernahme der übrigen Zeugen wurden die Originale der Bestätigungen der Zeugin zurückgestellt.

Aussage Wolfgang A*****

Wolfgang A*****, 1**** Wien, K*****-Gasse Z1, entschlug sich gemäß § 271 Abs. 1 lit. a BAO als Bruder der Bf der Ausage.

Aussage Elisabeth G*****

Elisabeth G*****, 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y5, gab als Zeugin vernommen an:

Ich kenne die Bf.

Ich habe die Bf. auch als Hausbesorgerin vertreten. Ich glaube, das war auch im Jahr 2012. Das war meistens etwa eine Woche.

Einen Terminkalender für das Jahr 2012 habe ich nicht mehr.

Ich habe von der Bf. Geld für die Vertretung bekommen, weiß aber nicht mehr, wieviel das war.

Ich habe den Vertreterzettel unterschrieben.

Wenn mir das Original der Vertreterbestätigung vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich den Namen und die Anschrift eingesetzt sowie unterschrieben habe. Der Betrag wurde von mir nicht eingesetzt. Der Betrag stand schon darauf, wie ich unterschrieben habe.

Über Vorhalt, dass auf dem Original der ursprüngliche Betrag auslackiert ist: Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß auch nicht, welcher Betrag dort gestanden ist.

Von der Bf. habe ich das Geld, das auf der Bestätigung ausgewiesen ist, bekommen. Das hat mir die Bf. bar gegeben.

Ich weiß nicht mehr, wie lange das nach der Vertretung war, dass ich das Geld bekommen habe.

Ich kenne die Tochter und den Bruder von der Bf., diese haben ebenfalls vertreten. Die anderen Damen kenne ich nur vom Sehen.

Die Aufgabe war, die drei Stiegen zu kehren, allenfalls auch aufzuwaschen.

Aussage Waltraud R*****

Waltraud R*****, 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y8, gab als Zeugin vernommen an:

Ich kenne die Bf.

Mit der Bf habe ich ca. dreieinhalb Jahre keinen Kontakt mehr, ab Juni oder Juli 2012. Vorher habe ich etwas unterschrieben für Stiegenvertretung.

Im Jahr 2012 habe ich die Bf nicht als Hausbesorgerin vertreten.

Mit der Bf war ich etwa 2010 oder 2011 gemeinsam in Italien auf Urlaub.

Ich habe eine Bestätigung unterschrieben betreffend Vertreterentschädigung.

Wenn mir das Original vorgehalten wird: Weder die Angabe bei Name und Anschrift noch bei Unterschrift sind von mir.

Ich glaube, ich habe einmal unterschrieben für eine Krankenstandvertretung, die habe ich aber auch nicht gemacht. Geld habe ich keines bekommen.

Ich dachte, ich unterschreibe das, wenn sie einmal zu mir kommt und eine Vertretung braucht.

Ich habe ein Formular unterschrieben, da waren auch andere Vertreter angeführt. Das mir vorgelegte Formular habe ich nicht ausgefüllt.

Mein Ex-Mann hat eine ganz andere Schrift.

Die Bf konnte sich nicht mehr erinnern, ob Frau oder Herr R***** sie 2012 vertreten hat.

Aussage Lieselotte T*****

Lieselotte T*****, 1***** Wien, X*****-Straße X1-X2/Y9, gab als Zeugin vernommen an:

Ich kenne die Bf, sie ist unsere Hausmeisterin.

Ich wohne allein an meiner Wohnadresse. Auch meine Tochter Sabine war eine Zeit lang gemeldet.

Ich habe im Jahr 2012 für die Bf. keine Vertretungsleistungen erbracht.

Ich habe auch in keinem anderen Jahr die Bf. vertreten.

Auch meine Tochter hat sicher nicht die Bf. vertreten.

Über Vorhalt des Krankenstandsvertreterentschädigungsformulares für November 2012: Das ist nicht meine Schrift, das habe ich nicht ausgefüllt.

Ich kann mir auch nicht erklären, wie es zu diesen Angaben kommt.

Ich kenne die Bf. nur als Hausbesorgerin.

Die Bf sagte dazu nichts.

Aussage Harald R*****

Harald R*****, 1200 Wien, F*****-Platz, gab als Zeuge vernommen an:

Ich kenne die Bf und zwar war sie Hausmeisterin in meinem früheren Gemeindebau.

Ich habe im Jahr 2010 für die Bf Vertretungen als Hausbesorgerin gemacht.

Ich habe damals kein Entgelt bekommen, die Bf war mit meiner Ex-Frau befreundet.

Im Jahr 2012 habe ich keine Vertretungsleistungen erbracht. Ich hatte im März 2012 die Scheidung und seither wohne ich im 20. Bezirk. In die X*****-Straße komme ich nur dann, wenn ich zu meiner Ärztin gehe.

Über Vorhalt des Originals der Bestätigung betreffend Krankenstandvertreterentschädigung für den Monat August 2012: Das habe ich weder geschrieben noch unterschrieben.

Ich kann mir auch nicht erklären, wie es zu dieser Bestätigung kommt.

Ich weiß nichts davon, dass meine Ex-Gattin Vertretungstätigkeiten übernommen hatte. Ich kann nicht sagen, ob meine Ex-Gattin statt mir ein Entgelt bekommen hat.

Aussage Snezana M*****

Snezana M*****, 1***** Wien, X*****-Straße X2/Y7, gab als Zeugin vernommen an:

Ich kenne die Bf als Hausbesorgerin.

Ich habe für die Bf nie Vertretungstätigkeiten gemacht.

Ich habe von der Bf nie Geld erhalten.

Über Vorhalt der Originalbestätigung für August 2012: Das ist nicht meine Schrift und meine Unterschrift.

Nachdem ich mit dem Richter telefoniert habe wegen der heutigen Ladung, habe ich in meinem Postkasten die Kopie dieser Bestätigung gefunden.

Ich habe für den Zeitraum bis unterschrieben und ebenfalls nichts erhalten.

Ich habe dann in der Post beide Kopien gefunden.

Ich habe mit der Bf gesprochen und sie um Kopien der Bestätigungen ersucht, dann waren diese Kopien im Postkasten.

Über Vorhalt §§ 2, 146, 147, 223,293 StGB sowie §§ 11, 14, 33 FinStrG:

Ich habe das aus blöder Hilfsbereitschaft unterschrieben.

Die Bf hat mir leid getan, weil sie mehr Anfeindungen als die anderen Hausbesorger im Bau ausgesetzt ist.

Ich kenne niemanden auf meiner Stiege, der Vertretertätigkeiten gemacht hat, arbeite aber und weiß daher nicht, wer unter Tags das Stiegenhaus aufwischt.

Sabine B***** und Martina Wi***** waren zur Verhandlung nicht erschienen, von ihrer Einvernahme wurde vorerst Abstand genommen.

Erklärungen der Parteien

Die Bf erklärte, dass sie geahnt habe, dass das Verfahren dieses Ergebnis bringen werde.

Ich habe alle Zeugen beisammen stehen gesehen und von Dritten gehört, was sie über mich gesagt haben. Das war nichts Schönes. Damit möchte ich aber nicht sagen, dass die Aussagen falsch waren.

Die Bf ergänzte, dass Frau G***** in der Vergangenheit wegen der Vertreterzahlungen einmal eine Steuernachzahlung hatte. In welchem Jahr das war, konnte sie nicht mehr sagen.

Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.

Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 3 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

Die Vertreterin des Finanzamtes beantragte die die teilweise Stattgabe laut Berufungsvorentscheidung.

Seitens der Bf wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerde unter Nichtansatz des Kfz-Freibetrags beantragt.

Die Entscheidung wurde der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

Die Verhandlung wurde um 11:45 Uhr geschlossen.

Verspätetes Erscheinen von Sabine B*****

Gegen 11:50 Uhr sprach für die 10:45 Uhr als Zeugin geladene Tochter der Bf, Sabine B*****, beim Sicherheitdienst des Gerichts vor und gab an, verschlafen zu haben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des § 35 Abs. 3 EStG 1988 führen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, lautet:

§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

(2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.

§ 106 EStG 1988 lautet:

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-GesetzesEPG eingetragen ist.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 106a EStG 1988 lautet:

§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

– 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

– 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

– 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§§ 166 ff BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 168. Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original, so kommt auch der Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.

§ 184 BAO lautet:

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, lautet:

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

1. Artisten

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.

2. Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.

3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 942 Euro jährlich.

4. Journalisten

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 942 Euro jährlich.

5. Musiker

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.

6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst

Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 752 Euro jährlich.

Für Forstarbeiter mit Motorsäge:

10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.

7. Hausbesorger

15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 504 Euro jährlich.

8. Heimarbeiter

10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.

9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung

15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2 628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988.

§ 3. Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.

§ 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).

§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

§ 6. Diese Verordnung ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.

§ 17 Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, lautet:

§ 17. (1) Ist der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange nicht, als der Hausbesorger infolge einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag; hiedurch wird jedoch eine besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen solchen Fall im voraus vorzusorgen, nicht begründet.

(2) In den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (§ 14), des Urlaubes (§ 15) und der Bildungsfreistellung gemäß § 118 ArbVG hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.

(3) Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß §§ 3 bis 5 Abs. 1 MSchG und der Karenz nach dem MSchG oder VKG, der Freistellung nach § 117 ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG hat der Hauseigentümer auf seine Kosten für eine Vertretung zu sorgen. Der Anspruch des Hausbesorgers auf Beibehaltung der Dienstwohnung bleibt unberührt. Vereinbarungen mit dem Hausbesorger über Tätigkeiten, die mit der Dienstwohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind für Zeiten des Karenzurlaubes, der Freistellung nach § 117 ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG zulässig.

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht sieht es nach der Aktenlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung als erwiesen an:

1.

Die Bf ist behindert und verfügt über einen Behindertenpass. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. eine erhebliche Gehbehinderung ist im Behindertenpass nicht eingetragen, die Bf verfügt auch über keinen Parkausweis für Behinderte.

2.

Die Bf bezog von Jänner bis Oktober 2012 Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre bis Oktober 2012 minderjährige Tochter Sabine B*****. Der Kinderfreibetrag für 2012 wurde nur von der Bf beantragt.

3.

Die Bf ist Hausbesorgerin, auf die das Hausbesorgergesetz anwendbar ist.

Nach dem Hausbesorgergesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Hausbesorger in bestimmtem Umfang erwachsene Vertretungskosten zu ersetzen und zwar bis zum monatlichen Höchstausmaß. Das monatliche Höchstausmaß ergibt sich aus dem Grundentgelt und wird auf den Entschädigungsformularen von W*****W*****, dem Arbeitgeber, ausgewiesen.

Der Hausbesorger gibt W*****W***** seinen Krankenstand bzw. seinen Urlaub bekannt. W*****W***** errechnet dann aufgrund der Abwesenheitstage den Höchstbetrag für Vertreterentschädigungen und übermittelt das Formular dem Hausbesorger per Post.
Der Hausbesorger schickt das Formular wieder zurück. Anschließend werden die Angaben aus dem Formular in das EDV-System von W*****W***** eingegeben. Gleichzeitig mit dem Formularversand durch W*****W***** wird die Zahlung der Vertreterentschädigung angewiesen. Es gibt eine Vereinbarung mit dem Arbeiterbetriebsrat, dass schon vor Rücklangen des Formulars gezahlt wird. Wenn das Formular nicht innerhalb von vier Wochen bei W*****W***** einlangt, wird die Zahlung vom nächsten Gehalt des Hausbesorgers abgezogen. Die Kostenersätze werden vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug der Lohnsteuer unterzogen, sie werden nicht als nicht steuerbar gemäß § 26 EStG 1988 behandelt.

Es gibt bei W*****W***** grundsätzlich eine Anweisung, die Daten laut Vertreterangaben so gut es geht zu kontrollieren. Wenn sich herausstellt, dass eine auf dem Formular angeführte Person nicht existiert, wird der Hausbesorger vom Arbeitgeber vorgeladen und muss dies erklären. Wenn es Beschwerden gibt, wird von W*****W***** auch kontrolliert, ob tatsächlich eine Vertretung vorgenommen wird. Dazu braucht es aber einen Anlassfall.

Üblicherweise erfolgen Vertretungen durch Familienangehörige. Die Bf ist verwitwet, hat eine Tochter und einen Bruder.

Im Jahr 2012 wurde die Bf in der Zeit von bis durch Elisabeth G***** vertreten, die hierfür ein Entgelt in unbekannter Höhe erhielt. In welchem Umfang weitere Vertretungen im Jahr 2012 tatsächlich entgeltlich erfolgten, kann das Gericht nicht feststellen.

Das Gericht geht allerdings davon aus, dass der Bf im Jahr 2012 tatsächlich Aufwendungen für Vertretungen entstanden sind. Diese Aufwendungen werden pauschal mit 3.504 € im Jahr 2012 geschätzt.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen in Bezug auf den Kfz-Freibetrag (1.) und Kinderfreibetrag (2.) sind unstrittig.

Zur Leistung von Vertreterentschädigungen (3.):

Als einzige der von der Bf bekannt gegebenen Vertreter im Jahr 2012 hat Elisabeth G***** als Zeugin angegeben, sowohl tatsächlich die Bf vertreten als auch von dieser hierfür Bargeld erhalten zu haben.

Die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung war glaubwürdig. Die Schrift auf dem Vertreterentschädigungsformular unterscheidet sich von den anderen Handschriften auf den Formularen und ist leserlich, die Unterschrift auf dem Formular entspricht der Unterschrift auf der Niederschrift der Zeugenvernehmung.

Die Zeugin konnte allerdings nicht mehr sagen, wie viel Geld sie als Vertreterentschädigung erhalten hat. Der Betrag wurde von der Bf eingesetzt (übereinstimmendes Vorbringen der Zeugin und der Bf, sowohl Schrift als auch Schriftfarbe ist anders als das von der Zeugin Geschriebene) und wurde nachträglich im Formular ausgebessert.

Die übrigen Zeugen, die das Gericht vernehmen konnte, haben alle bestritten, die Bf im Jahr 2012 vertreten und ein Entgelt hierfür bekommen zu haben.

Die Zeugen sagten unter Wahrheitspflicht aus und waren jeweils glaubwürdig. Die Unterschriften auf den Bestätigungen stimmten bei den übrigen Zeugen in keinem Fall mit den Unterschriften auf den jeweiligen Niederschriften über die Zeugenvernehmung auch nur ansatzweise überein. Die Unterschriften auf den Niederschriften entsprechen jedoch auch den Unterschriften auf den bei der Verhandlung von den Zeugen vorgelegten Lichtbildausweisen.

Die Bf will teilweise die angegebenen Beträge bar ausgezahlt haben, teilweise für die Vertreter die Kosten von Einkäufen übernommen haben.

Abgesehen davon, dass die Bestätigungen den Erhalt von Barzahlungen, allenfalls von Überweisungen des Betrages, ausweisen, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein Vertreter zwar Zahlungen quitiert, diese aber teilweise durch Sachleistungen bei Einkäufen erhält. Es konnte die Bf auch nicht den Sinn einer derartigen Zahlungsmethode aufzeigen. Wie die Bf den Überblick über diese angeblichen Zahlungen behalten haben will, hat sie auch nicht nachgewiesen. Der Kalender, in welchem die Zahlungen verzeichnet worden sein soll, wurde nicht vorgelegt; auch ein neuerer Kalender mit derartigen Vermerken konnte nicht vorgelegt werden. Sie konnte in der Verhandlung auch nicht angegeben, was nun bar bezahlt und was mit Einkäufen gegenverrechnet worden sein soll.

Was das Finanzamt mit der Höhe der Vertreterzahlungen zu tun haben soll, wie die Bf in der mündlichen Verhandlung angab, ist auch nicht ersichtlich. Die Höchstbeträge werden die Bf ohnehin vom Arbeitgeber mitgeteilt.

Das Gericht hält es für erwiesen, dass die vorgelegten Bestätigungen mit Ausnahme der Bestätigung von Elisabeth G***** jedenfalls in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vernommenen vermeintlichen Vertreter falsch bzw. verfälscht sind und jedenfalls nicht von den in der mündlichen Verhandlung vernommenen vermeintlichen Zahlungsempfängern unterschrieben wurden.

Dies gilt auch für die angeblich an Wolfgang A***** geleistete Entschädigung. Die Unterschrift des Wolfgang A***** auf dem Vertreterentschädigungsformular unterscheidet sich deutlich von dessen Unterschrift auf der Niederschrift der Zeugenvernehmung. Er selbst hat sich als Bruder der Aussage entschlagen.

Zu den weiteren im Verfahren vorgelegten Bestätigungen ist zu sagen:

Mehrere Bestätigungen sind hinsichtlich des Zahlungsempfängers unleserlich. Die Bf kann nicht sagen, wer diese Zahlungsempfänger sein sollen.

Auch hier widerspricht es der Lebenserfahrung, dass die Bf nach knapp zwei Jahren nicht mehr sagen kann, wer die Vertreter waren, sollte es diese Vertreter gegeben haben. Die angegebenen Adressen dieser Vertreter sind Adressen der von der Bf betreuten Stiegen. Die Bf hat im Verfahren hinreichend Zeit gehabt, Nachforschungen über die Namen dieser Vertreter anzustellen.

Dass die Namen der Vertreter unleserlich sind und dass die Bf die Namen nicht bekannt gibt, lässt nur den Schluss zu, dass diese Personen entweder überhaupt nicht existieren oder zwar existieren, aber von der Bf im Jahr 2012 keine Zahlungen erhalten haben.

Gleiches gilt für die auf "W*****" lautende Bestätigung. Die Bf hat im Verfahren den Namen auf "Wi*****" berichtigt.

Auch hier wiederspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein Vertreter eine Zahlung quittiert, wenn die Bestätigung klar ersichtlich nicht auf seinen Namen lautet. Die Unterschrift auf der Bestätigung ist zwar unleserlich, enthält aber eindeutig einen Buchstaben mit Unterlänge ("g"?), der bei "Wi*****" nicht vorkommt.

Eine neuerliche Ladung der vermeintlichen Zahlungsempfängerin war bei diesem Sachverhalt nicht geboten und wurde auch von keiner Partei beantragt.

Die für die 10:45 Uhr als Zeugin geladene Tochter der Bf, Sabine B*****, sprach gegen 11:50 Uhr nach Schluss der Verhandlung beim Sicherheitdienst des Gerichts vor und gab an, verschlafen zu haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Verträge zwischen einander Nahestehenden, also auch zwischen Mutter und Tochter, steuerlich nur anerkannt werden, wenn nach sie außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Helfen Familienmitglieder im Erwerb eines Angehörigen mit, tun sie dies häufig in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von der Familie unterstützte Steuerpflichtige, seinen Angehörigen als Ausgleich etwas zukommen zu lassen, entspringt eine solche Unterstützung zumeist nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand ().

Wenn die gerade 18 Jahre alt gewordene Tochter eine einwöchige Vertretung ihrer krank gewordenen Mutter übernimmt, ist das Vorliegen einer unentgeltlichen, im Familienverhältnis begründeten Tätigkeit weitaus wahrscheinlicher als eine entgeltliche Vertretungstätigkeit.

Sollten die von der Bf angegebenen übrigen Zahlungsempfänger existieren und auch tatsächlich die Bestätigungen ausgefüllt bzw. unterfertigt haben, ist das Gericht auf Grund der Ergebnisses des Beweisverfahrens überzeugt, dass es sich hierbei - jedenfalls was die Höhe der quittierten Zahlung anlangt - um Gefälligkeitsbestätigungen handelt, deren Inhalt das, was mit der Bestätigung bewiesen werden soll, falsch wiedergibt.

Andererseits hält es das Gericht für erwiesen, dass der Bf tatsächlich nenneswerte Aufwendungen für Vertretungen entstanden sind. Die Bf war im Jahr 2012 in Summe rund elf Wochen krankheits- oder urlaubsbedingt vom Dienst abwesend. Hier war in einem gewissen Umfang eine Vertretung erforderlich, wobei eine ausschließlich unentgeltliche Vertretung für einen derartigen Zeitraum nicht der Lebenserfahrung entspricht.

Diese Vertretungen erfolgten durch eine Person oder durch mehrere Personen, die allerdings die Einnahmen etwa aus steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht deklarieren wollen. Die Bf hat diese Vertretungen "schwarz" gezahlt und wollte mit den gefälschten Bestätigungen "Deckungsrechnungen" erhalten.

Die Höhe dieser Aufwendungen ist gemäß § 184 BAO zu schätzen.

Hierbei ist zu beachten, dass die Bf Hausbesorgerin ist.

Für diesen Personenkreis sieht § 1 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis folgende Werbungskosten vor:

7. Hausbesorger

15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich

Das Gericht schätzt die der Bf für Vertreter angefallenen Aufwendungen sowie allfällige weitere Werbungskosten als Hausbesorgerin gemäß § 184 BAO in Anlehnung an die Werbungskostenpauschalierungsverordnung.

Da die Verordnung von den Erfahrungen der Praxis ausgeht, ist davon auszugehen, dass damit die typischen Aufwendungen von Hausbesorgern in einer Durchschnittsbetrachtung erfasst werden.

Die Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, ist an Hand des Lohnzettels der Stadt Wien - W*****W***** wie folgt zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttobezüge Kennzahl 210
38.567,46 €
Bezüge gemäß Kennzahl 215
-
Bezüge gemäß Kennzahl 220
-4.836,76 €
Bemessungsgrundlage
33.730,70 €

15% von 33.730,70 € wären 5.059,61 €. Anzusetzen ist somit im Hinblick auf § 1 Z 7 V BGBl II Nr. 382/2001 der Höchstbetrag von 3.504 €.

Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 wurden nicht geleistet. Die der Lohnsteuer unterzogenen Ersätze des Arbeitgebers kürzen den Pauschbetrag nicht.

Die Bf hatte drei Stiegen zu betreuen und war insgesamt rund elf Wochen verhindert.

Der (bei Überschreiten von Geringfügigkeitsgrenzen grundsätzlich) lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Mindestlohn nach dem Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen liegt unter 10 € die Stunde. Zu berücksichtigen ist, dass ein "Schwarzentgelt" typischerweise niedriger als ein vergleichbares "weißes" Entgelt ist, für das unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt werden müssen oder das auf eine Leistung der Arbeitslosen- oder der Pensionsversicherung anzurechnen ist.

Dass die Bf tatsächlich stets den höchstmöglichen Betrag, der ihrem anteiligen steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichten Einkommen entspricht, vollständig "schwarz" weitergegeben hat, wäre realitätsfremd. Nicht einmal die einzige Zeugin, die den Empfang einer Zahlung bestätigt hat, konnte angegeben, wie viel sie erhalten hat.

Mit der Berücksichtigung eines Betrages von 3.504 € sind nach Ansicht des Gerichts alle tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgedeckt.

Sollten der Bf 2012 höhere Aufwendungen erwachsen sein, wäre es an ihr gelegen, den tatsächlichen Sachverhalt offen zu legen und nicht mittels falscher bzw. verfälschter Beweismittel die Behörde zu täuschen zu versuchen.

Eine formellen Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß §§ 2a162 BAO war nicht geboten, da - hätte die Bf von Anfang an die Werbungskostenpauschalierung beantragt - der Bf als Hausbesorgerin der Werbungskostenpauschbetrag ohnehin zustünde und darüber hinausgehende Zahlungen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht festzustellen waren.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass zum einen der Kinderfreibetrag für Sabine B***** von 220 € und dass zum anderen die von der Bf als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Vertretungen von 5.730 € nicht berücksichtigt worden sind.

Kfz-Freibetrag

Der Kfz-Freibetrag nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, wird in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht.

Da nach der Aktenlage die Voraussetzungen für diesen Freibetrag nicht vorliegen, ist dieser auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Kinderfreibetrag

Nach der Aktenlage und dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat die Bf im Jahr 2012 für mehr als sechs Monate Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe bezogen und beansprucht sonst keine Person den Kinderfreibetrag.

Der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988 steht daher im Ausmaß von 220 € im Jahr 2012 zu.

Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vorgelegen waren, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen; hier ist auf die tatsächliche Auszahlung abzustellen.

Es kommt für den Kinderabsetzbetrag nur auf den Familienbeihilfebezug, nicht auf die Haushaltszugehörigkeit im familienbeihilferechtlichen Sinn an.

Im Fall einer allfälligen Rückforderung wäre gemäß § 295a BAO vorzugehen.

Entschädigungszahlungen

Zahlungen von Entschädigungen an Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen durch Hausbesorger sind Werbungskosten (vgl. ).

Auch wenn die Bf unter Vorlage falscher Urkunden die Abgabenbehörde und das Gericht über die Höhe der ausbezahlten Entschädigungen zu täuschen versucht hat, sind Abgabenbehörde und Gericht gemäß § 115 BAO zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verpflichtet, wobei Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen sind. Eine Schätzung soll den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommen und darf nicht zu einer Strafbesteuerung führen.

Wie oben ausgeführt, sind die der Bf im Jahr 2012 erwachsenen Aufwendungen gemäß § 184 BAO griffweise mit 3.504 € (anstelle der von der Bf beantragten 5.730 € und der vom Finanzamt angenommenen 0 €) zu schätzen. Eine derartige Schätzung kommt nach Ansicht des Gerichts den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten.

Diese Schätzung beruht auf der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001.

Die Berücksichtigung dieses Werbungskostenpauschbetrags setzt zwar einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus.

Allerdings kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der Bf Aufwendungen als Hausbesorgerin im Umfang der Werbungskostenpauschalierung erwachsen sind.

Die Anwendung der Verordnung wurde von der Bf deswegen nicht beantragt, da sie höhere Werbungskosten geltend gemacht hat.

Werden verglichen mit dem Pauschalsatz höhere beantragte Werbungskosten versagt, kann der Pauschalsatz nach der Verordnung von Amts wegen im Schätzungsweg nach § 184 BAO herangezogen werden, wenn das Verfahren ergibt, dass über den Pauschalsatz hinausgehende Werbungskosten nicht anzuerkennen sind (vgl. ).

Die Bf soll dadurch nicht schlechter gestellt werden als ein Steuerpflichtiger, der von vornherein nur das „Hausbesorgerpauschale" beantragt

In Höhe von 3.504 € liegen daher Werbungskosten (unter Anrechnung auf den Pauschbetrag) vor.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) und ist gemäß § 279 BAO unter Ansatz von 2.500,00 € an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, und von 220,00 € Kinderfreibetrag abzuändern.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 ist wie folgt festzusetzen:

Gegenüber der Berufungsvorentscheidung ergibt sich hierdurch eine Verminderung der festgesetzten Einkommensteuer von bisher 1.513,00 € um 1.457,00 € auf 56,00 €.

Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto vorzunehmen.

Zulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG die Revision zulässig, da zu der Frage, ob auch ohne Antragstellung die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen geregelten Durchschnittssätze im Schätzungsweg zur Ermittlung von Werbungskosten herangezogen werden können, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit im Rechtsinformationssystem des Bundes ersichtlich – fehlt.

Information der Finanzstrafbehörde und der Staatsanwaltschaft

Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses wird dem Finanzamt Wien 2/20/21/22 als Finanzstrafbehörde gemäß § 81 Finanzstrafgesetz wegen des Verdachts des Vergehens nach §§ 14, 33 Finanzstrafgesetz und der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 78 Strafprozessordnung wegen des Verdachts der Vergehen nach §§ 146, 147, 223 Strafgesetzbuch zur Kenntnis gebracht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104760.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at