Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.10.2014, RS/5100019/2014

Säumnisbeschwerde, Nachweis der Einbringung des Anbringens

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Ing. B C MSc, Adr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Linz betreffend des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2008

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

In seiner Säumnisbeschwerde vom (beim Bundesfinanzgericht eingelangt am ) urgierte der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf), dass sein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2008, den seine Mutter persönlich im Dezember 2013 am Schalter im Infocenter des Finanzamtes Linz eingereicht habe, noch nicht erledigt worden sei.

Über Auftrag des Bundesfinanzgerichtes teilte das Finanzamt im Schreiben vom mit, dass beim Finanzamt kein Antragseingang auf Arbeitnehmerveranlagung 2008 aktenkundig sei und daher auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.

Mit Vorhalt vom übermittelte das Bundesfinanzgericht dem  Bf eine Ablichtung dieses Schreibens des Finanzamtes und ersuchte um Vorlage einer Ablichtung der lt. Säumnisbeschwerde eingebrachten Erklärung. Weiters möge er Nachweise über die Einbringung der lt. Säumnisbeschwerde eingereichten Erklärung vorlegen, aus denen insbesondere das genaue Datum der Einbringung hervorgehe.

Dieser Vorhalt wurde vom Bf innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet.

Rechtliche Erwägungen

Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender ().

Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde ersichtlich behändigt wird. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (vgl. , , 84/17/0068 ua).

Beim Finanzamt ist der lt. Vorbringen in der Säumnisbeschwerde im Dezember 2013 eingebrachte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2008 nicht eingelangt.

Vom Bf wurde, trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt vom , kein Nachweis erbracht, dass der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2008 überhaupt eingebracht worden ist.

Da der Nachweis für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Einbringer trifft, ist in freier Beweiswürdigung festzustellen, dass kein Nachweis über die Einbringung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für 2008 erbracht wurde.

Da somit davon auszugehen ist, dass kein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2008 eingebracht worden ist, besteht keine Entscheidungspflicht des Finanzamtes Linz.

Die gegenständliche Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 284 Tz12).

Zulässigkeit einer Revision

Die entscheidungswesentliche Frage liegt im gegenständlichen Fall in der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnden Frage, ob der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung tatsächlich abgegeben wurde.

Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.5100019.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at