Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2015, RV/1100238/2013

Volle (nicht aliquotierte) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei KZ 717 kein Berichtigungsgrund

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1100238/2013-RS1
Sieht die vom Abgabepflichtigen einzureichende Steuererklärung keine Möglichkeit vor, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gem. § 67 Abs. 12 EStG aliquotiert geltend zu machen, und trägt der Steuerpflichtige den vollen Betrag der von ihm selbst zu entrichtenden Pflichtbeiträge unter der Kennzahl 717 ein, dann kann hierin keine offensichtliche Unrichtigkeit erblickt werden, die kausal für die (wegen Unterbleibens der auch im Rahmen der Veranlagung zu erfolgenden Aliquotierung) Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides wäre.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache des Bf , vertreten durch WTH , gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz
vom  betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen für 2007,
vom betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen für 2008,
vom betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen für 2009 und
vom betreffend Einkommensteuer für 2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen die angefochtenen berichtigenden Einkommensteuerbescheide wird stattgegeben. Die Berichtigungsbescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die berichtigten Bescheide vom (ESt 2007), (ESt 2008), (ESt 2009) und vom (ESt 2010) gehören in ihrer ursprünglichen Fassung wieder dem Rechtsbestand an.

Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist hinsichtlich der Einkommensteuer nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist hinsichtlich der Anspruchszinsen nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, nachfolgend Bf abgekürzt, bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gesellschaftergeschäftsführer. Den von ihm eingereichten Steuererklärungen samt Beilagen ist zu entnehmen, dass er die von ihm bezahlten Pflichtbeiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zuzüglich der von ihm geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Interessenvertretung zur Gänze unter der Kennzahl 717 ("Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage") als Werbungskosten geltend gemacht hat.

Der Bf wurde zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt, was zur Folge hatte, dass die unter der Kennzahl 717 geltend gemachten Beträge auch voll als Werbungskosten anerkannt und berücksichtigt worden sind.

Hinsichtlich des Jahres 2007 beantragte der Bf im Wege einer Berufung die Berücksichtigung von Nachversteuerungstatbeständen. Diesem Begehren trug das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung Rechnung.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden berichtigte das Finanzamt die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide der Streitjahre gemäß § 293b BAO zu Ungunsten des Bf mit der Begründung, die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge seien auf den laufenden Lohn einerseits und die sonstigen Bezüge andererseits aufzuteilen. Dies erfolgte seitens der Abgabenbehörde in der Weise, dass zum einen die unter der Kennzahl 717 geltend gemachten Beiträge entsprechend um 2/14 gekürzt wurden. Gleichzeitig wurden die vom Arbeitgeber des Bf übermittelten Lohnzettel vom Finanzamt in der Weise abgeändert, dass die Beträge, um die das Finanzamt die unter der Kennzahl 717 geltend gemachten Werbungskosten gekürzt hat, unter der Kennzahl 225 des Lohnzettelformulars als SV-Beiträge für Bezüge gem. Kennzahl 220 erfasst worden sind. Die angefochtenen berichtigenden Bescheide enthalten im Spruch den ausdrücklichen Hinweis, nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides zu treten, sondern diesen nur in einem bestimmten, freilich sehr vage formulierten Punkt (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" bzw "Werbungskosten") zu berichtigen.

Dies wiederum hatte eine entsprechend höhere Festsetzung an Einkommensteuer zur Folge, weshalb hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 für die Differenzbeträge entsprechende Anspruchszinsen vorgeschrieben wurden.

Gegen die berichtigenden Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 und die Anspruchszinsenbescheide 2007 bis 2009 wandte sich der Bf mit Berufung: In ihr stellte er zunächst die Vorgangsweise des Finanzamtes dar. Sodann brachte er vor, die angefochtenen Bescheide hätten sowohl aus verfahrensrechtlichen und als auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht ergehen dürfen. Dies aus folgenden Gründen: § 293b BAO stelle keine taugliche Rechtsgrundlage dar, die Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2010 zu durchbrechen. Denn es liege kein Fall einer "aus Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeit" vor. Bei der Frage, ob die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf die laufenden und die sonstigen Bezüge aufzuteilen sind, handle es sich um eine Rechtsfrage, die einer Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht zugänglich sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei eine Unrichtigkeit dann nicht offensichtlich, wenn sie auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhe. Der ungekürzte Abzug von Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 entspreche jedenfalls einer vertretbaren Rechtsansicht. Eine Aufteilung dieser Beiträge widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Zumindest für das Jahr 2010 hätten dem Finanzamt vor Erlassung des Erstbescheides sämtliche Belege, die für die Beurteilung des Werbungskostenabzugs der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge erforderlich waren, vorgelegen. Auch aus diesem Grund könne von der Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus Abgabenerklärungen keine Rede sein. In materiellrechtlicher Hinsicht gelte es zu beachten: Er unterliege der Pflichtversicherung nach dem GSVG und habe die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu bezahlen. Ein Abzug durch den Arbeitgeber sei nicht vorgesehen. Solche Beiträge seien nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG als Werbungskosten abzugsfähig. Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Finanzamt eine Aufteilung der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf die laufenden und die sonstigen Bezüge vorgenommen habe, sei aus den angefochtenen Bescheiden nicht ersichtlich. Als mögliche Grundlage komme § 67 Abs. 12 EStG 1988 in Frage. Wenn das Finanzamt seine Vorgehensweise auf diese Bestimmung stützen sollte, dann übersehe es allerdings, dass eine Aufteilung nach dieser Bestimmung nur für "vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge" gelte. Da er aber diese Beiträge selbst entrichtet habe, habe auch keine Aufteilung zu erfolgen, sondern seien diese Beiträge zur Gänze gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit Vorlagebericht vom legt das Finanzamt die Berufungen dem (damals noch zuständigen) Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom weitete der Bf sein Begehren aus. Unter Vorlage entsprechende Nachweise machte er jährliche Mietaufwendungen für einen Zweitwohnsitz in Höhe von 2.616,24 € als Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend. Als Folge eines unter Einbindung der Abgabenbehörde geführten Vorhalteverfahrens gab der Bf bekannt, sein Familienwohnsitz liege seit Jahren in Oberösterreich (wo das von ihm geführte Unternehmen einen von mehreren Betriebsstandorten unterhält). Als Vorstand des Unternehmens habe er auch am Stammsitz in Vorarlberg berufliche Aufgaben wahrzunehmen. Aus diesem Anlass nutze er die Wohnung in Lauterach 4 bis 5 mal monatlich. Eine private Nutzung finde nicht statt. Im eigenen Interesse, aber auch im Interesse der vermietenden Holding sei der Mietzins schon länger nicht valorisiert worden. Hätte er im Hotel genächtigt, wären jedenfalls viel höhere Kosten angefallen. Nach Klärung anfänglich gehegter Bedenken, gab das Finanzamt mit E-Mail vom bekannt, weder sachverhaltsmäßige noch rechtliche Bedenken gegen die Anerkennung der geltend gemachten Mietaufwendungen als Werbungskosten zu heben.

Vom BFG mit E-Mail vom befragt, auf der Übernahme welcher offensichtlichen Unrichtigkeit die Rechtswidrigkeit der berichtigten Bescheide beruhe, zumal nicht erkennbar sei, dass die Eintragungen des Bf unter der Kennzahl 717 der Steuererklärung unrichtig seien, gab das Finanzamt mit E-Mail vom bekannt:

"Bezüglich der Eintragung von selbst entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen durch die Abgabepflichtigen wird üblicherweise von Steuerberaterseite so vorgegangen, dass diese 12/14 der entrichteten SV-Beiträge in die KZ 717 eintragen und ein separates Schreiben ans Finanzamt senden, mit dem Hinweis, das Finanzamt möge die restlichen 2/12 der SV-Beiträge (welche auf die sonstigen Bezüge entfallen) in den LZ einpflegen.

Die Einkommensteuererklärung alleine bietet keine Möglichkeit (keine Kennziffer), den auf die sonstigen Bezüge entfallenden Anteil der SV-Beiträge anzugeben. Die richtige aliquote Aufteilung der SV-Beiträge ist somit alleine mit den Kennziffern der „Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung“ nicht möglich."

Dem Bf wurde die oben erwähnte, an das Finanzamt gerichtete E-Mail vom in Kopie übermittelt. Mit E-Mail vom gab der Bf bekannt:

"Wir halten dazu ergänzend fest, dass selbst wenn § 293b BAO im vorliegenden Fall anwendbar wäre, dieser einer Ermessensübung unterliegt und bei dieser Ermessensübung auch die abzugsfähigen aber nicht berücksichtigen Kosten der doppelten Haushaltsführung Berücksichtigung finden sollten."

Das Bundesfinanzgericht hat zur Sache erwogen.

Berichtigung gem. § 293b BAO

Hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des BFG betreffend die Einkommensteuer 2011 () verwiesen. Dort wurde ausführlich dargelegt, weshalb das Gericht den Standpunkt der Abgabenbehörde teilt, dass die vom Bf geleisteten Pflichtbeiträge auf den laufenden Lohn einerseits und die sonstigen Bezüge andererseits aufzuteilen sind. Ebenso wurde dargelegt, dass die im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Kosten für einen berufsbedingten zweiten Wohnsitz abzugsfähig sind ( Doralt, EStG11, § 4 Tz 356). Damit ist der Beschwerdefall aber noch nicht entschieden.

Denn es sind noch die Fragen zu klären,

ob 1.) die Durchbrechung der Rechtskraft unter Berufung auf eine hiefür taugliche Rechtsgrundlage erfolgt ist sowie bejahendenfalls,

ob 2.) dem im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Begehren auf Berücksichtigung der Kosten der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung auch unter Bedachtnahme auf verfahrensrechtliche Vorgaben zu entsprechen ist.

Zu 1.) Die maßgebliche Bestimmung des § 293b BAO lautet:

"Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht."

Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Befugnis der Abgabenbehörde zur Berichtigung nach § 293b BAO entscheidend, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, dem (besser wohl der) eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt ( , , , Ritz , BAO5, § 293b Tz 7; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 293b Anm 10, 10a). Dies ist zu bejahen, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen (, ). Beruht eine Unrichtigkeit auf einer vertretbaren, wenn auch allenfalls von der Finanzverwaltung (der Abgabenbehörde) nicht geteilten Rechtsansicht, so ist sie nicht offensichtlich iSd § 293b BAO. Ob eine aus einer Abgabenerklärung übernommene Rechtsauffassung offensichtlich unrichtig ist, ist an Hand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen.

Wendet man diese Grundsätze auf den Beschwerdefall an, so zeigt sich zwar, dass die berichtigten Bescheide im Hinblick auf die Nichtanwendung von § 67 Abs. 12 EStG rechtswidrig waren bzw sind und dass sich diese Rechtswidrigkeit aus der systematischen Auslegung des Gesetzes sowie höchstgerichtlicher Judikatur () ergibt, sohin nicht auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis dieses Gerichts betreffend das Jahr 2011 verwiesen ().

Ungeachtet dessen erweist sich das Berufungs- bzw Beschwerdebegehren aber als berechtigt. Denn es fehlen die weiteren gesetzlich geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO: Die vom Bf eingereichten Abgabenerklärungen, insbesondere seine Angaben unter der Kennzahl 717 im Vordruck E 1 und in den Online-Einkommensteuererklärungen waren nicht unrichtig und schon gar nicht offensichtlich unrichtig im oben dargelegten Sinn (vgl. oben zitierte Auskunft des Finanzamtes vom ) und sie waren auch nicht wirklich kausal für die Rechtswidrigkeit der berichtigten Bescheide. Jedenfalls haftet der Erklärungsangabe keine Unrichtigkeit an, die ohne Ermittlungsverfahren erkennbar war. Vielmehr steht außer Streit, dass der gesamte vom Bf unter der Kennzahl 717 angeführte Betrag tatsächlich den Werbungskosten zuzuordnen ist, die bei dieser Kennzahl auch ausdrücklich im Vordruck angeführt sind. Auch den Erläuterungen zur Einkommensteuer (E 2) und dem jährlich aktualisierten "Steuerbuch" kann nichts entnommen werden, das dem Steuerpflichtigen auch nur nahelegen, geschweigen denn ihn verpflichten würde so vorzugehen, wie es das Finanzamt im Zuge der Berichtigung getan hat und wie laut E-Mail des Finanzamtes vom üblicherweise Steuerberater vorgehen (eine Aussage, die vom BFG schon im Hinblick auf die geringe Fallzahl weder verifiziert noch falsifiziert werden kann). Da im Beschwerdefall der Arbeitgeber des Bf nicht gesetzlich verpflichtet war, die in Rede stehenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen, und dies korrekterweise auch nicht getan hat, musste bzw konnte er auf den Lohnzetteln auch nicht entsprechende (aliquote) Eintragungen vornehmen. Bei dieser Sachlage kann auch nicht vom bf Arbeitnehmer verlangt werden, dass er gleichsam den Lohnzettel seines Arbeitgebers korrigiert. Damit hat sich gezeigt, dass nicht die Angaben des Bf in der Steuererklärung unrichtig waren, sondern dass der amtliche Vordruck den "ausgefransten" Besonderheiten des Beschwerdefalls nicht gerecht wird bzw dass entsprechende, zu einem korrekten Ergebnis führende Programmsteuerungen nicht vorgesehen sind bzw waren. Damit ist das Schicksal der Beschwerde entschieden. Ihr war unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide stattzugeben.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten: Abgabenerklärungen, die seitens des Bf nach der gegenständlich strittigen Berichtigung unverändert bzw ohne entsprechende ergänzende Beilagen einreicht werden bzw wurden, sind (im Hinblick auf die nunmehrige Kenntnis des Bf von der Unzulänglichkeit des Erklärungsvordrucks bzw des Steuerberechnungsprogrammes) als unvollständig und damit als unrichtig zu werten und damit einer Berichtigung gemäß § 293b BAO zugänglich(vgl. ; UFSjournal 2010, 289). Hinsichtlich der vor der gegenständlich strittigen Berichtigung eingereichten Erklärungen konzediert das Gericht allerdings, dass der Bf objektiv und subjektiv nicht erkennen konnte bzw nicht erkannt hat, dass und weshalb seine Eintragung unter der Kennzahl 717 zu einem unrichtigen Ergebnis führte. Dies wird auch durch sein Versäumnis betreffend die Geltendmachung der Kosten der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung untermauert. Damit aber erweist sich auch unter diesem Aspekt die Anwendung einer Norm für verfehlt, deren Zweck es ist, eine Handhabe gegen Abgabepflichtige zu bieten, die darauf hoffen, dass offensichtliche Unrichtigkeiten in ihren Abgabenerklärungen übersehen werden ( Ritz, BAO5, § 293b Tz 1).

Zu 2.) Da der Beschwerde aus den unter Punkt 1.) angeführten Gründen stattzugeben war, erübrigt sich an sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bf betreffend die (nachträgliche) Berücksichtigung von Kosten der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung. Dieses Vorbringen ist in materiellrechtlicher Hinsicht zwar berechtigt. Es könnte allerdings selbst dann nicht umgesetzt bzw in die Berechnung der Einkommensteuer Eingang finden, wenn die Berichtigungsvoraussetzungen vorlägen. Denn Berichtigungsbescheide sind allein insoweit anfechtbar, als ihr Spruch den Spruch des berichtigten Bescheides ändert und dadurch in Rechte des Abgabepflichtigen eingreift, die bisher nicht berührt wurden (; Stoll, BAO-Kommentar, 2827). Ein Berichtigungsbescheid (nach § 293 BAO wie auch nach § 293b) tritt weder an die Stelle des fehlerhaften Bescheides noch ersetzt er diesen. Der berichtigte Bescheid bleibt vielmehr aufrecht und erfährt lediglich eine Ergänzung durch den hinzutretend zu denkenden Berichtigungsbescheid. Da der Spruch des Berichtigungsbescheides lediglich auszusprechen hat, inwieweit der Spruch des fehlerhaften Bescheides eine Berichtigung oder Ergänzung erfahren soll und der ändernde Bescheid nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, vermag § 251 BAO, wonach Bescheide, die an Stelle eines früheren treten, in vollem Umfang anfechtbar sind, nicht wirksam zu werden. Daher kann sich auch die Anfechtung des Berichtigungsbescheides nur gegen den Grund, den Umfang und Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden (). Mit eben dieser Einschränkung gilt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch das nach § 270 BAO idF FVwGG 2012 Nicht-Verbot von Neuerungen. Oder mit anderen Worten und bezogen auf den Beschwerdefall: Über die Frage von Werbungskosten aus dem Titel der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung wurde bereits in den berichtigten Bescheiden mit Bestandskraft abgesprochen. Darüber herrscht Teilrechtskraft bzw Rechtsfrieden.

Anspruchszinsen

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind  Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Aus dem wiedergegebenen Gesetzestext ergibt sich klar und eindeutig, dass die Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (). Anspruchszinsenbescheide sind deshalb an die im Spruch des zu einer Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden. Sie sind deshalb nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig (Ritz, BAO5, § 205 Tz 2, 33, 34).

Da der Bf im Rechtsmittel keine anderen Gründe vorgebracht hat und da der Akt auch keinerlei solche Hinweise enthält, war die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid daher als unbegründet abzuweisen.

Erweist sich (so wie im Beschwerdefall) der Stammabgabenbescheid als rechtswidrig und wird er aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Aufhebungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid.

Zulässigkeit einer Revision:

Einkommensteuer: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Und zwar fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Abgabenerklärung unrichtig ist, wenn ein Gesellschaftergeschäftsführer bei der Erklärung seiner nichtselbständigen Einkünfte die selbst entrichteten Pflichtbeiträge nach dem GSVG zur Gänze unter der Kennzahl 717 anführt, wodurch amtliche Versäumnisse (im Erklärungsvordruck bzw im Veranlagungsprogramm) schlagend werden und die gesetzlich vorgesehene Aliquotierung nach § 67 Abs. 12 EStG unterbleibt.

Anspruchszinsen: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt dem klaren Gesetzeswortlaut und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 67 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100238.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at