Auswärtige Berufsausbildung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf. , vom gegen den Bescheid des FA Gmunden Vöcklabruck vom zu StNr. XY, betreffend Einkommensteuer 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Am erging der Einkommensteuerbescheid 2009, wobei die Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in Höhe von 505,94 € ergab. In der Bescheidbegründung hielt das Finanzamt fest, dass der Pauschalbetrag für den auswärtigen Schulbesuch des Kindes in Salzburg nicht anerkannt werde könne, da sich der Schulort im Einzugsbereich des Wohnortes befinde und eine tägliche Heimkehr möglich und zumutbar erscheine.
In der Berufung vom führte die Bf. unter Hinweis auf das Steuerbuch 2010 des BMF aus, dass der Pauschbetrag bei einer Entfernung von unter 80 Kilometer auch dann zustehe, wenn die einfache Wegstrecke mehr als 1 Stunde betrage. Im Falle ihrer Tochter betrage die einfache Wegstrecke mindestens 1 Stunde und 45 Minuten und sei dies beleg- und nachvollziehbar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. So sei trotz Nennung in einer Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 der Nachweis zulässig, dass die Fahrzeit länger als eine Stunde betrage. Für das günstigste Verkehrsmittel sei ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiere, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältige. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen sei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Laut ÖBB-Fahrplan und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien sei vom Wohnort Mondsee die tägliche Hin-und Rückfahrt zum Studienort Salzburg zeitlich zumutbar.
Im Vorlageantrag vom hielt die Bf. ergänzend fest, dass vom Ortsteil A zu den erforderlichen Zeiten kein Verkehrsmittel verkehre und ein Fußweg in der Dauer von mindestens 20 Minuten bis zur Postbushaltestelle Markt Mondsee erforderlich sei. Die anschließende Fahrt mit dem Bus bis zum Mirabellplatz Salzburg betrage zwischen 50 Minuten und 1 Stunde. Vom Mirabellplatz bis zur Universität dauere es mit dem O-Bus noch mindestens 15 bis 20 Minuten. Somit betrage die gesamte Fahrzeit auch auf dem schnellsten Weg weitaus mehr als 1 Stunde. Letztendlich wurde angeführt, dass in sehr ähnlich gelagerten Fällen, der Pauschalbetrag sehr wohl zuerkannt worden sei.
Rechtslsage
Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Nach § 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Gegenständlich ist unbestritten, dass die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Wohnort weniger als 80 km beträgt (laut Routenplaner ViaMichelin 33 km). Für diesen Fall bestimmt § 2 der angeführten Verordnung in seiner ab anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 Folgendes:
(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Gemäß § 4 der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienfördergesetz 1992 ist die tägliche Hin- und Rückfahrt von Mondsee zum Studienort Salzburg zeitlich noch zumutbar.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits mehrfach ausgeführt hat (z.B. oder vom , RV/0160-S/05) ist lediglich die Fahrzeit zwischen den Gemeinden (Wohnort und Ausbildungsort) und zwar zwischen den Zentralen Bahnhöfen bzw. relevanten Haltestellen dieser Gemeinden relevant. Zeiten für in den Gemeinden benutzte Verkehrsmittel sowie diesbezügliche Wartezeiten beim Umsteigen, zu Ausbildungsbeginn oder Ende, oder auch Fußwege in den jeweiligen Gemeinden bleiben außer Betracht. Die Verordnung des BMF stellt unter Hinweis auf das Studienförderungsgesetz somit auf Fahrten zwischen Wohnort und Studienort und nicht auf Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte ab. Es ist somit nicht die tatsächliche gesamte Fahrzeit maßgeblich sondern in einer standardisierten Betrachtungsweise die Fahrzeit zwischen den Gemeinden mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel heranzuziehen. Dieses Verkehrsmittel muss auch nicht zur Erreichung der jeweiligen Vorlesung bestehen, sondern genügt es, dass überhaupt eine Verbindung für die Hin- und Rückfahrt unter einer Stunde besteht. Besteht eine Verbindung von unter einer Stunde Fahrzeit ist davon auszugehen, dass der Ausbildungsort innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt. Der im Vorlageantrag ins Treffen geführte Fußweg von 20 Minuten sowie die Weiterfahrt mit dem O-Bus zur Universität vermögen der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend noch einmal ausdrücklich auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen sowie auf Baldauf in Jakom 2009 zu § 34 Rz 78-79.
Aus einer Fahrplanabfrage bei der ÖBB ergibt sich, dass mehrmals täglich eine Busverbindung zwischen dem Wohnort und der Ausbildungsstätte und umgekehrt besteht, bei der die reine Fahrzeit unter einer Stunde liegt (Dauer 35 bzw. 55 Minuten). Da die Fahrzeit somit unter einer Stunde liegt, gilt die Ausbildungsstätte innerhalb einer Entfernung von 80 km als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen (). Der Nachweis, dass die Fahrtzeit länger als eine Stunde beträgt ist nicht gelungen, weshalb die Bf. mit ihrem Begehren nicht durchdringen konnte. Der Hinweis, dass in ähnlich gelagerten Fällen, dass Pauschale gewährt wurde, vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil daraus kein Anspruch abgeleitet werden kann.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Frage der maßgeblichen Fahrtdauer durch die Rechtsprechung und das Schrifttum ausreichend geklärt ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100900.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at