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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2015, RV/7103591/2014

Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung bei Pflichtveranlagungsgrund

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , St.Nr. 123 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt nahm nach elektronisch eingebrachter Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2013 die Arbeitnehmerveranlagung vor und ergab für das Jahr 2013 eine Abgabennachforderung in Höhe von € 80,00. Berücksichtigt wurde ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 494,00.

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte Beschwerde ein:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für 2013 eine Nachforderung in Höhe von € 80,00 festgesetzt.
In meinem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG nicht vor, sodass es sich um eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 2 handelt.
Ich ziehe hiermit meinen Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung mit nachstehender Begründung als unbegründet ab:

Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z. 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

Seitens Ihres Arbeitgebers, der GmbH, war im Wege der Lohnverrechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag mit den Kinderzuschlägen für zwei Kinder berücksichtigt worden, obwohl für (die Tochter) X. ab Feber 2012 keine Familienbeihilfe gewährt werden konnte.

Ihre Beschwerde ist daher auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes als unbegründet abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde wie folgt eingebracht:
Irrtümlicherweise wurde die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013, die online durchgeführt wurde, abgeschickt.
Ich ersuche sie, dieses Missgeschick anzuerkennen und die Steuerschuld zu erlassen.

Die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen (Seite 2 der Beschwerdevorlage):
Sachverhalt:
Das gegenständliche Schreiben ist "sinngemäß" als Vorlageantrag betreffend die Est 2013 zu werten.
Beweismittel:
lt. Anhang
Stellungnahme:
Abweisung. Siehe ausführliche Begründung in der Beschwerdeerledigung

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,
4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigt gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge gemäß § 62 Abs. 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen,
[6. bis 11.]

§ 33 Abs. 4 Z 1 bestimmt: Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lautet:
Als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vor, so erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, kann ein vom Steuerpflichtigen gestellter Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung auch dann nicht zurückgezogen werden, wenn er vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung aufgefordert und die Veranlagung in Entsprechung des von ihm eingebrachten Antrages durchgeführt wurde (vgl. -I/03; -I/08, ).

Ein Antrag auf Veranlagung kann, sofern es - gegebenenfalls wider Erwarten, zB auf Grund einer Lohnsteuerfehlberechnung - zu einer Nachzahlung kommen sollte, auch noch im Berufungsverfahren [Beschwerdeverfahren] zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme ist aber nicht möglich, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt (vgl. Jakom/ Baldauf EStG, 2011, § 41 Rz 30; ).

Letzteres ist im gegenständlichen Fall jedoch gegeben. Der Bf. hat unbestrittenermaßen für seine Tochter X. nur bis Jänner 2012 Familienbeihilfe bezogen; auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird hingewiesen. Es lagen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages ab dem Jahr 2012 nicht mehr vor. Da somit der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erfüllt ist, hatte für das Jahr 2013 eine Pflichtveranlagung zu erfolgen.

Da somit vom Finanzamt für das beschwerdegegenständliche Jahr 2013 eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen war, ist eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Vielmehr sind die hier strittigen Rechtsfragen durch die eindeutige Gesetzeslage und die im Erwägungsteil referierte Rechtsprechung zweifelsfrei klargestellt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103591.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at