Verwendung eines unverzollten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet der Union; Angestelltenverhältnis im Sinne des Zollrechts
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4200084/2013-RS1 | Ist eine Konsulentin im Rahmen ihrer Tätigkeit an keine Weisungen ihres Auftraggebers gebunden, liegt kein Angestelltenverhältnis im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO vor. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch die Telos Law Group Winalek, Wutte-Lang Rechtsanwälte OG, Pfarrhofgasse 2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/90115/09/2012, betreffend Mitteilung einer Eingangsabgabenschuld und einer Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Höhe der Eingangsabgabenschuld bleibt unverändert.
Die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wird mit € 82,53 festgesetzt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/90115/09/2012, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben in Höhe von € 6.352,96 (Zoll: € 1.985,30; Einfuhrumsatzsteuer: € 4.367,66) sowie einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 84,77 mitgeteilt. Für die im Zollgebiet der Europäischen Union wohnhafte Bf. sei für das Fahrzeug drittländischer Herkunft der Marke BMW X, Fahrgestellnummer 12345, mit dem amtlichen kroatischen Kennzeichen 11111 durch die vorschriftswidrige Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Europäische Union) die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a und Absatz 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) iVm Art. 234 Abs.2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 2 Abs.1 ZollR-DG am entstanden.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf, die seit dem Jahre 2004 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich innehat, am den in Kroatien seit verkehrsbehördlich auf die Firma A.-d.o.o. zugelassenen Personenkraftwagen in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in Österreich benützt hat. Die Bf. habe das Fahrzeug zum eigenen Gebrach verwendet und auf einen Konsulentenvertrag mit der kroatischen Firma A-d.o.o. verwiesen, wonach ihr die private Nutzung des Fahrzeuges gestattet sei. Die Bf. sei jedoch selbständig auf Provisionsbasis tätig und habe zudem bislang noch kein Honorar erhalten, weshalb es sich bei dem Konsulentenvertrag um keinen Anstellungsvertrag im Sinne des Art. 561 Abs.2 ZK-DVO handle. Der Zollwert wurde mit € 19.853,00 durch Schätzung gemäß § 31 ZK iVm § 184 BAO ermittelt.
Die Bf. hatte der Zollbehörde eine beglaubigte Abschrift des Konsulentenvertrages vom vorgelegt. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
I. Gegenstand des Konsulentenvertrages
Die Konsulenten und der Auftraggeber schließen gegenständlichen Vertrag über die Erbringung von Werbeleistungen für die B. des Auftraggebers und erbringen Konsulenten nachstehende Leistung: Die Konsulenten verrichten für den Auftraggeber A-d.o.o. verkaufsfördernde Maßnahmen für die B. des Auftraggebers, wobei die verkehrsfördernden Maßnahmen hauptsächlich gegenüber Kaufinteressenten in Slowenien, Kroatien, Bosnien und Österreich erbracht werden. Die Konsulenten sind zur persönlichen Erbringung der vereinbarten Tätigkeit verpflichtet und nicht berechtigt, sich durch Dritte vertreten zu lassen.
II. Vertragsdauer
Gegenständlicher Konsulentenvertrag beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
...
III. Entlohnung
Die Konsulenten sind im Rahmen der in Punkt I. erwähnten Tätigkeit für den Auftraggeber auf Provisionsbasis tätig. Die Konsulenten haben nur im Erfolgsfall gegenüber dem Auftraggeber einen Provisionsanspruch. Ein solcher Erfolgsfall liegt vor, wenn auf Grund der Verdienstlichkeit der Konsulenten der Abschluss eines Kaufvertrages rechtswirksam erfolgt ist.
...
IV. Gewährleistung
Die Konsulenten haften im Rahmen ihrer Konsulententätigkeit nicht für einen bestimmten Ertrag, Umsatz, Geschäftserfolg etc.
...
V. Weitere Vertragsbestimmungen
Der Auftraggeber berechtigt die Konsulenten das von der Gesellschaft A-d.o.o. mit Leasingvertrag vom geleaste Fahrzeug BMW X im Rahmen ihrer Konsulententätigkeit für die Gesellschaft im In- und Ausland zu benutzen. Sämtliche Kosten des Betriebes werden vom Auftraggeber getragen. Die Privatnutzung durch die Konsulenten ist in einem untergeordneten Ausmaß von 15 % der gefahrenen Kilometerleistung zulässig, wobei sich der Auftraggeber vorbehält, die private Nutzung des Fahrzeugs durch die Konsulenten bei stark steigenden Kosten im PKW-Bereich einzuschränken.
...
Die Bf. wurde am als Lenkerin des verfahrensgegenständlichen PKW in Klagenfurt einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion C. unterzogen. In den Niederschriften vom und erklärte die Bf., dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich liege. Sie reise mit dem gegenständlichen Fahrzeug drei- bis vier Mal pro Jahr von Kroatien in die Europäische Union. In Österreich werde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu privaten und beruflichen Zwecken benutzt. Auf Grund der Finanzkrise habe sie bislang noch keine B vermitteln können und habe daher bislang keinen Anspruch auf eine Provision.
Gegen den ob genannten Bescheid hat die Bf. mit Schriftsatz vom binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Berufung (nunmehr Beschwerde gemäß §§ 85a ff. ZollR-DG iVm §§ 243 ff. BAO iVm § 323 Abs.37 ff.) erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine unmittelbare Einfuhr des Fahrzeuges von Kroatien nach Österreich nicht möglich sei. Das Fahrzeug werde regelmäßig für Fahrten nach Kroatien verwendet und habe sich nie länger als zwei Monate durchgehend in Österreich befunden. Da sie bei der Firma A-d.o.o. angestellt sei und die private Nutzung des PKW im Rahmen des Vertragsverhältnisses gewährt wurde, seien die Voraussetzungen des Art. 561 ZK-DVO erfüllt. Als Verfahrensmangel wurde gerügt, dass der Geschäftsführer der A-d.o.o. bislang nicht einvernommen wurde. Dieser hätte bestätigen können, dass die Bf. bei der genannten Gesellschaft als Konsulentin beschäftigt ist, dass ihr das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zur Ausübung ihrer Konsulententätigkeit im In-und Ausland überlassen wurde, wobei sämtliche Kosten von der Gesellschaft getragen werden und, dass das Fahrzeug nie länger als zwei Monate durchgehend in Österreich verwendet wurde. Eine Begründung für die Entrichtung einer Abgabenerhöhung sei die belangte Behörde überhaupt schuldig geblieben, dabei habe sich der Geschäftsführer bei seinem Wohnsitzfinanzamt in Kroatien erkundigt, ob bei der gegenständlichen Konstellation in Österreich Abgaben zu entrichten wären, was vom Wohnsitzfinanzamt verneint wurde. Die an die Bf. weiter geleitete Auskunft sei jedenfalls geeignet, einen Vertrauensschutz zu Gunsten der Bf. zu begründen. Zudem gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, wie die Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung errechnet wurden.
Mit dem unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom ersuchte das Zollamt Klagenfurt Villach um die Daten der Einreisen im Jahre 2010. Am teilte das Zollamt Klagenfurt Villach mit, dass es als letztmöglichen Tag der vorschriftswidrigen Verbringung im Jahre 2010 den 31. Dezember heranziehe. Der Zollwert des Fahrzeuges betrage nach der retrograden Ermittlung (Abzug inländischer Kosten, NOVA, Zoll, EUSt) auf Grund der Eurotax-Liste € 23.805,00. Mit Schriftsatz vom wies die Bf. neben dem bisherigen Vorbringen darauf hin, dass Kroatien am der Europäischen Union beigetreten sei und somit das Verfahren zwingend zu beenden sei. Die Festsetzung des Zollwertes von € 23.805,00 zum für den verfahrensgegenständlichen PKW wurde zur Kenntnis genommen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/90115/2012, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, jedoch die Eingangsabgaben in Höhe von € 7.617,60 (Zoll: € 2.380,50; EUSt: € 5.237,10) und die Abgabenerhöhung in Höhe von € 512,03 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zollschuld bei jeder neuerlichen Verbringung des Fahrzeuges aus Kroatien in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstehe. Mangels konkreter Angaben der Bf. werde innerhalb der Verjährungsfrist der als für die Zollschuldentstehung maßgeblicher Zeitpunkt herangezogen, weshalb der Zollwert neu ermittelt wurde. Die Bf. sei als Konsulentin zudem keine Angestellte im Sinne des Art. 561 Abs.2 ZK-DVO, die Zollschuld gelte daher gemäß Art. 215 Abs.4 ZK als in Österreich entstanden. Da die Angaben der Bf. betreffend den Konsulentenvertrag und der Benützung des gegenständlichen Fahrzeuges nicht angezweifelt würden, die Einholung einer Auskunft beim kroatischen Wohnsitzfinanzamt wiederum unerheblich sei, wurde von der Vernehmung des Geschäftsführers der A-d.o.o. zu Recht Abstand genommen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde gilt gemäß §§ 85a ff. ZollR-DG und § 323 Abs.37 ff. BAO iVm § 264 BAO als Vorlageantrag. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. unselbständig erwerbstätig sei, da ihr von der A-d.o.o. Arbeitsmittel, nämlich unter anderem ein PKW bereitgestellt werden, wobei die Verfügungsgewalt über den PKW ausschließlich beim Arbeitgeber liege, der sämtliche Betriebskosten trägt. Zudem sei der Konsulentenvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, der Bf. seien Einsatzgebiete zugewiesen (Pkt.I. des Vertrages), eine persönliche Arbeitspflicht der Bf. sei statuiert. Dass der Arbeitsvertrag als Konsulentenvertrag bezeichnet wurde, könne der Bf. nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen sei das nunmehrige Datum der Zollschuldentstehung nicht nachvollziehbar, da der PKW offenkundig erst am und nicht bereits am in das Gemeinschaftsgebiet verbracht wurde. Die unterlassene zeugenschaftliche Einvernahme des Geschäftsführers der A-d.o.o. wirke sich ausschließlich zu Lasten der Bf. aus, da dieser Auskunft über das Arbeitsverhältnis und darüber, dass sich der PKW nie länger als zwei Monate in Österreich befunden hat, geben hätte können. Die Bf. beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bf., die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft (Europäische Union) innehat, wurde am durch Organe der Polizeiinspektion C. anlässlich der Benützung des Personenkraftwagens der Marke BMW, Type X, behördliches kroatisches Kennzeichen 11111, angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Das Fahrzeug wurde von der Bf. zuvor von Kroatien in das Gemeinschaftsgebiet verbracht. Es handelt sich um ein Leasingfahrzeug, welches auf den Namen der Firma A-d.o.o. in Kroatien amtlich zugelassen ist. Die Bf. hat am mit der Firma A-d.o.o. einen Konsulentenvertrag abgeschlossen, nach welchem sie verkaufsfördernde Maßnahmen für B. ihres Auftraggebers, hauptsächlich gegenüber Kaufinteressenten in Slowenien, Kroatien, Bosnien und Österreich, erbringen soll. Die Bf. ist im Rahmen dieser Tätigkeit auf Provisionsbasis tätig, hat keinen bestimmten Umsatz oder Geschäftserfolg zu erbringen und ist an keine Weisungen ihres Auftraggebers gebunden. Bislang wurde auch noch keine B vermittelt. Die Bf. ist aber berechtigt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im In- und Ausland zu beruflichen - und untergeordnet zu privaten - Zwecken zu benutzen. Der Zollwert des Beförderungsmittels zum beläuft sich auf € 19.853,00.
Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und ohne, dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet verwendet werden.
Gemäß Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.
Gemäß Art. 141 ZK wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann.
Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Artikeln 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, der Zollkodex-Durchführungsverordnung.
Gemäß Art. 555 Abs.1 ZK-DVO gelten für diesen Unterabschnitt folgende Definitionen: a.) "gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt; b.) "eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels.
Gemäß Art. 558 Abs.1 ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a.) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und b.) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden.
Gemäß Art. 561 Abs.2 ZK-DVO wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen. Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
Von der Bf. wurde das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel weder zur Beförderung von Personen gegen Entgelt noch zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt im Sinne des Art. 555 Abs.1 Buchstabe a) ZK-DVO verwendet. Es liegt somit "eigener Gebrauch" des Beförderungsmittels durch die Bf. vor.
Unbestritten ist, dass das Fahrzeug im relevanten Zeitraum außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person (Art. 4 Nr.1 ZK) amtlich zugelassen war, aber durch die Bf. die ihren gewöhnlichen Wohnsitz (§ 4 Abs.2 Z.8 ZollR-DG) im Zollgebiet der Gemeinschaft hat, zum eigenen Gebrauch verwendet wurde. Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
Der Begriff "Angestellter" ist in der ZK-DVO nicht näher umschrieben. Auch im Zollkodex findet sich keine Definition dieses gemeinschaftsrechtlichen Begriffes. Durch die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Rz. 8 ff. zu Art. 39 EGV) ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne des Art. 39 EG und der Verordnung 1612/68 weitgehend geklärt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist "Arbeitnehmer" ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der weit auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. (Grabitz/Hilf, aaO, 10 ff. zu Art. 39, samt angeführter Rechtsprechung).
In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer" mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, RZ.8), sondern es wird der Begriff "Angestellter" verwendet. Werden zwei unterschiedliche Begriffe vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet, dann kann nicht von vornherein angenommen werden, dass sich die beiden Begriffe inhaltlich decken, wenn noch dazu derselbe Begriff "Arbeitnehmer" in unterschiedlichen Bereichen des Gemeinschaftsrechts auf Grund unterschiedlicher Regelungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.
Unabdingbar ist jedoch - durch die Rechtsprechung des EuGH gesichert - dass als eine der Voraussetzungen jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. zur Vorgängerbestimmung, welche gemäß , durch die Verordnung Nr. 993/2001 nur vereinfacht und rationalisiert wurde; weiters -Z3K/13). In der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage ist die Bf. bei der Durchführung verkaufsfördernder Maßnahmen an keinerlei Weisungen ihres Auftraggebers gebunden. Ein Weisungsverhältnis kann insbesondere auch darin nicht erblickt werden, dass der Bf. vier Staaten als Haupteinsatzgebiete vorgegeben wurden und, dass die Bf. die verkaufsfördernden Maßnahmen selbst verrichten muss. Auf die Nutzung des verfahrensgegenständlichen PKW im Rahmen ihrer Konsulententätigkeit besteht sogar ein Rechtsanspruch der Bf..Der vorgelegte Konsulentenvertrag vermag demnach mangels eines Weisungsverhältnisses nach dem Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes nicht das Vorliegen eines im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Angestelltenverhältnisses zu begründen. Mangels Angestelltenverhältnisses war die vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels gemäß Art. 561 Abs.2 ZK-DVO unzulässig.
Zum gerügten Verfahrensmangel, des Unterbleibens der Einvernahme des Geschäftsführers der A-d.o.o. ist zu bemerken, dass die Bf. in ihrer Äußerung vom erklärte, als Konsulentin bei der genannten Gesellschaft beschäftigt zu sein, ihr die private Nutzung des Kraftfahrzeuges gestattet sei, sämtliche Aufwendungen für das Fahrzeug von der Gesellschaft getragen würden und sich das Fahrzeug nie für einen längeren Zeitraum, geschweige denn ein Jahr durchgehend in Österreich befunden habe. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde u.a. die Einvernahme des Vaters der Bf. und des Geschäftsführers der A-d.o.o. geführt. Da diese unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt wurden, wurde gemäß § 183 Abs.3 BAO zu Recht von der Beweisaufnahme abgesehen.
Ebenso als richtig anerkannt wird die Tatsache, dass sich der Geschäftsführer der A-d.o.o. bei seinem kroatischen Wohnsitzfinanzamt erkundigt hat, ob bei der gegenständlichen Konstellation in Österreich Abgaben zu entrichten wären. Bei der Entstehung einer Zollschuld nach Art. 202 ZK (zur Zollschuldentstehung weiter unten) kommt es aber nur auf das objektive Fehlverhalten beim Verbringen an. Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden sind grundsätzlich unerheblich (vgl. Witte, Zollkodex, Art. 202 Rz.1). Im Übrigen ist ein kroatisches Finanzamt für die Beurteilung eines zollrechtlichen Sachverhaltes in der Gemeinschaft (Europäische Union) sachlich und örtlich unzuständig, sodass auch deshalb kein Vertrauensschutz begründet werden hätte können.
Dass die Bf. das gegenständliche Beförderungsmittel am von Kroatien über Slowenien nach Österreich verbracht hat, ist unbestritten. Im Schreiben vom teilte die Bf. dem Zollamt Klagenfurt Villach mit, auch im Dezember 2009 von Österreich nach Kroatien und retour gefahren zu sein. Ein Ersuchen des Zollamtes Klagenfurt Villach vom um Bekanntgabe der Einreisedaten für 2010 blieb unbeantwortet. In der Niederschrift vom gab die Bf. an, selbst drei bis viermal jährlich mit dem gegenständlichen Fahrzeug von Kroatien nach Österreich zu reisen, in der Niederschrift vom erklärte die Bf., dass aber auch ihr Vater regelmäßig mit dem Fahrzeug von Kroatien nach Österreich zu ihrem Wohnsitz reise, wobei das Fahrzeug anschließend von ihr in Österreich benutzt werde.
Gemäß Art. 214 Abs.2 ZK ist für die Bestimmung der für die betreffenden Ware geltenden Bemessungsgrundlage der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollbehörden feststellen, dass diese Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Können die Zollbehörden jedoch aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben festgestellt werden kann.
Die Zollschuld für das gegenständliche Beförderungsmittel ist gemäß Art. 214 Abs.2 erster Satz ZK spätestens am entstanden. In der Berufungsvorentscheidung wurde das Datum der Zollschuldentstehung in Ermangelung der Beantwortung des Vorhaltes vom mit festgesetzt. In der Beschwerdeschrift vom (Vorlageantrag) behauptet die Bf., dass das Beförderungsmittel erst am in das Gemeinschaftsgebiet verbracht wurde. Es gibt zwar auf Grund der Angaben der Bf. Hinweise, dass die Zollschuld für das gegenständliche Beförderungsmittel bereits vor dem entstanden ist, da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch der Vater der Bf. mit dem Fahrzeug in das Gemeinschaftsgebiet eingereist ist, lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein weiter zurückliegender Zeitpunkt mit der hierfür erforderlichen Sicherheit feststellen.
Gemäß Art. 232 Abs.1 Buchstabe b) ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Artikel 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 (Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben) abgegeben werden.
Gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO gelten, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Art. 215 Abs.4 ZK gilt die Zollschuld, wenn diese gemäß Art. 202 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und weniger als EUR 5.000,00 beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.
Da die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig war, handelte es sich nicht um ein in 556 bis 561 ZK-DVO genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs.1 Buchstabe b ZK-DVO. Demnach konnte auch die Fiktion des Art. 234 Abs.1 ZK-DVO nicht greifen.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht. Die Zollschuld für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gilt demnach gemäß Art. 202 ZK als in Österreich entstanden (Art. 215 Abs.4 ZK-DVO), da die Entstehung anlässlich einer Kontrolle im Mitgliedstaat Österreich festgestellt wurde und die Einfuhrabgaben (Zölle im eigentlichen Sinn) unter € 5.000,00 betragen.
Gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ist, wenn eine Zollschuld nach Art. 202 ZK entsteht, eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre.
Der Zollwert für das gegenständliche Fahrzeug wurde gemäß Art. 31 ZK iVm § 184 BAO mit € 19.853,00 durch Schätzung ermittelt und ist unbestritten.
Abgabenberechnung:
Zoll: 10 % von 19.853,00: € 1.985,30
EUSt: 20 % von 21.838,30: € 4.367,66
Abgabenerhöhung bis : 5 Säumniszeiträume gemäß § 80 Abs.2 ZollR-DG, Bemessungsgrundlage: 6.352,96, Zinssatz 2,68 %: Abgabenerhöhung € 70,94; Abgabenerhöhung bis : 1 Säumniszeitraum gemäß § 80 Abs.2 ZollR-DG, Bemessungsgrundlage 6.352,96, Zinssatz 2,19 %: Abgabenerhöhung € 11,59; Gesamtbetrag Abgabenerhöhung: € 82,53
Gegenüber der Berufungsvorentscheidung ergibt sich aus dieser Entscheidung eine Gutschrift von € 395,20 an Zoll, € 869,44 an EUSt und € 429,50 an Abgabenerhöhung.
Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union zum hat auf die Zollschuldentstehung keine Auswirkung. Betrifft ein Verfahren die Erhebung von vor dem Beitritt entstandenen Eingangsabgabenschuldigkeiten, dann bleiben die vor dem Beitritt in Kraft gestandenen Vorschriften über die Erhebung der Zölle anwendbar (vgl. ; , 96/16/0157 u.a.).
Die Bf. hat in der seinerzeitigen Beschwerdeschrift (nunmehr Vorlageantrag) in eventu, falls der angefochtene Bescheid nicht ersatzlos behoben oder die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 85c Abs.5 Zoll-DG beantragt. Weder das ZollR-DG, noch die nunmehr anzuwendende BAO kennen bedingte Verhandlungsanträge, Der Antrag der Bf. war daher unwirksam ( Zlen. 2011/16/0245 bis 0256, -Z3K/10).
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die jeweils angeführte Rechtsprechung darf verwiesen werden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200084.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at