Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2015, RV/2101500/2014

Geschäftsführerhaftung: Keine Verringerung des Haftungsausmaßes durch Rechtsmittelentscheidung, wenn bei rechnerischer Darstellung des Ausmaßes der Benachteiligung des Abgabengläubigers die Liquiditätssituation der Gesellschaft hinsichtlich der Zahlungszuflüsse auf das Bankkonto vom Beschwerdeführer nicht ausreichend dargestellt wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101500/2014-RS1
Den Verstoß gegen die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers gegenüber anderen Gläubigern lässt schon ein Vorbringen annehmen, wonach der "Rahmen" bei der Hausbank bereits ausgeschöpft gewesen sei und für den Geschäftsführer - wenn auch aufgrund der Finanzierungsprobleme - keine Möglichkeit bestanden habe, auch über die Zahlungseingänge (auf das Bankkonto) zu verfügen. Dieselbe Annahme belegt ein Vorbringen, wonach es nicht nur "nachträgliche Zahlungen" (also zur Abdeckung von rückständigen Verbindlichkeiten) gegeben habe, sondern auch Zahlungen an "Gläubiger, die Lieferungen und Leistungen an die [Gesellschaft] nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Barzahlung erbrachten" (sog. Zug-um-Zug-Geschäfte). Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass diese Zahlungen nicht in die rechnerische Nachweisführung einzubeziehen seien.
RV/2101500/2014-RS2
Für den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (das Haftungsausmaß) ist es entscheidend, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der vorgelegten Aufstellungen und Berechnungen beurteilen kann, inwieweit der Beschwerdeführer die vorhandenen (finanziellen) Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
RV/2101500/2014-RS3
Ist dem zahlenmäßigen Vorbringen weder die gesamte Einnahmensituation (keine Auflistung der Geldzuflüsse auf das Bankkonto), noch die gesamte Ausgabensituation (keine Auflistung der Zahlungen im Zusammenhang mit allfälligen sog. "Zug-um-Zug"-Geschäften) zu entnehmen (und zwar weder insgesamt noch bezogen auf die einzelnen Abgabenfälligkeiten), so kann die Beurteilung der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mangels vollständiger Darstellung der Liquiditätssituation nicht vorgenommen werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des Beschwerdeführers , vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christina Juritsch, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Hauptplatz 9-12, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der T-GmbH (zuvor TP-GmbH ; in der Folge: Gesellschaft). Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom [Datum-1] wurde unter der Geschäftszahl [Geschäftszahl-1] das Ausgleichsverfahren der Gesellschaft eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom [Datum-2] wurde das Ausgleichsverfahren eingestellt und unter der Geschäftszahl [Geschäftszahl-2] der Anschlusskonkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Derzeit strebt der Beschwerdeführer eine Sanierung der Gesellschaft nach einem Sanierungsplan (Quote 20%) an.

Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass sie ihn gemäß § 9 BAO zur Haftung für (in dem Schreiben einzeln aufgelistete) Abgaben der Gesellschaft im Ausmaß von 80 Prozent der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen in Anspruch nehmen wolle. Gleichzeitig belehrte sie ihn ua. umfassend über die schuldhafte Pflichtverletzung, die Haftungsbeschränkung bei nicht ausreichenden Mitteln und seine Beweispflicht (einschließlich das Erfordernis des Ausweises einer Quote in der rechnerischen Darstellung) und die Folgen bei unterlassenem Beweis und forderte ihn auf, ihr eine Beurteilung der Erfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ermöglichen, und zwar durch eine Gläubigerliste mit deren zu den einzelnen Abgabenfälligkeitszeitpunkten bestehenden Forderungen gegenüber der Gesellschaft und den auf die einzelnen Verbindlichkeiten der Gesellschaften geleisteten Zahlungen (Quoten) sowie allen verfügbar gewesenen liquiden Mitteln (Seite 7 des Vorhaltschreibens; Auflistung der Abgaben samt Fälligkeitstagen: Seite 4 bis 5 des Vorhaltschreibens).

Mit Schreiben vom beantrage der Beschwerdeführer die Fristverlängerung für die Beantwortung des Schreibens und die Beweiserbringung. In der Folge unterblieben Beantwortung und Beweis durch den Beschwerdeführer.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer für folgende Abgaben der Gesellschaft zur Haftung gemäß § 9 BAO heran:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in EUR
Umsatzsteuer
02/2006
78.792,28
Umsatzsteuer
04/2006
31.400,00
Umsatzsteuer
12/2006
311.688,23
Körperschaftsteuer
10-12/2007
351,20
Säumniszuschlag
2007
2.507,41
Säumniszuschlag
2007
789,21
Säumniszuschlag
2007
1.254,91
Körperschaftsteuer
2005
7.912,78
Anspruchszinsen
2005
478,09
Säumniszuschlag
2004
79,29
Säumniszuschlag
2005
56,90
Säumniszuschlag
2006
2.841,06
Stundungszinsen
2008
5.272,82
Pfändungsgebühr
2008
3.317,60
Barauslagenersatz
2008
0,44
Körperschaftsteuer
01-03/2008
349,60
Lohnsteuer
11/2007
5.666,22
Dienstgeberbeitrag
11/2007
2.060,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2007
192,27
Lohnsteuer
01/2008
4.107,09
Dienstgeberbeitrag
01/2008
1.035,82
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2008
142,38
Lohnsteuer
09/2007
5.531,52
Dienstgeberbeitrag
09/2007
1.232,47
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2007
115,03
Lohnsteuer
10/2007
5.333,42
Dienstgeberbeitrag
10/2007
1.230,22
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2007
114,82
Umsatzsteuer
08/2007
49.708,39
Summe:
 
523.561,51

Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

"I.) Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der geltenden Fassung haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO in der geltenden Fassung haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Der Geschäftsführer einer GmbH zählt zu den im § 80 Abs. 1 BAO angeführten, zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen.

[Der Beschwerdeführer] vertrat laut Firmenbuchauszügen vom und vom , Firmenbuchnummer [FN], seit und bis zur Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens am [Datum-1] die [Gesellschaft], in der Folge [...], selbständig als deren Geschäftsführer.

II.) Zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten der [Gesellschaft]:

Über das Vermögen der [Gesellschaft] wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom [Datum-2] ein Konkursverfahren eröffnet

Laut Rücksprache mit dem von diesem Gericht eingesetzten Masseverwalter, Herrn Dr. HP, am , ist in gegenständlichem Konkursverfahren mit einer an die Konkursgläubiger auszuschüttenden Quote von 20% zu rechnen, so ein Zwangsausgleich zustande komme, andernfalls mit einer Quote von 5%.

Das Finanzamt Judenburg Liezen ist hinsichtlich der im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten der [Gesellschaft] Konkursgläubiger und muss somit mit einem Ausfall im Ausmaß von zumindest 80 % dieser Abgabenschuldigkeiten rechnen.

Dies wurde bei der Bemessung der o.a. Haftungsverbindlichkeiten durch Heranziehung eines Teiles von 80 % der tatsächlich auf dem Abgabenkonto der [Gesellschaft]unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten berücksichtigt.

Die nach Ausschüttung der o.a. Quote verbleibenden Abgabenschuldigkeiten der [Gesellschaft] sind nach Auflösung der Gesellschaft infolge o.a. Konkurseröffnung als bei dieser uneinbringlich anzusehen.

Die [Gesellschaft] wurde infolge o.a. Eröffnung eines Konkursverfahrens mit aufgelöst.

III.) Zur schuldhaften Pflichtverletzung:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, inwieweit den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre.

Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.

Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Verwaltung der dem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel. Stehen ausreichende Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht (mehr) zur Verfügung, darf der Vertreter die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandeln und muss die Abgabenschulden diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllen (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Nach unbeantwortetem diesbzüglichen Vorhalt des Finanzamtes Judenburg Liezen vom ist davon auszugehen, dass bei gleichmäßiger Verwendung der dem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des o.a. Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Abgabenausfall im Ausmaß der o.a. Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin [Gesellschaft], in der Folge [...], nicht eingetreten wäre, weshalb von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, somit von einer Verletzung der im § 80 Abs. 1 BAO normierten Verpflichtung und somit von einer Erfüllung des diesbezüglichen Tatbestandsmerkmales des § 9 Abs. 1 BAO auszugehen ist.

IV.) Zur Kausalität zwischen der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten und der Uneinbringlichkeit von Abgaben bei der Primärschuldnerin:

Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist.

Somit war [der Beschwerdeführer] gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO für o.a. auf dem Abgabenkonto der [Gesellschaft] unberichtigt aushaftende, Abgabenschuldigkeiten als Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen."

Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt nach Fristverlängerung mit Berufungsschreiben vom , legte Unterlagen im Zusammenhang mit einem an ihm begangenen Finanzierungsbetrug vor und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung ist dem Berufungsschreiben zu entnehmen:

"Der Haftungsbescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.

1. Vorweg ist auszuführen, dass der Steuerberater des [Beschwerdeführers] derzeit damit beschäftigt ist sämtliche Zahlungen der insolventen [Gesellschaft] (zuletzt nur noch [...]) betreffend den relevanten Zeitraum zu untersuchen. Dies mit dem Ziel etwaiges haftungsbegründendes Verhalten des [Beschwerdeführers] festzustellen oder ihn zu entlasten. Da diese Ausarbeitung relativ viel Zeit beansprucht und darüber hinaus durch die Urlaubszeit Verzögerungen entstehen, ist diese Unterlage derzeit noch nicht fertig gestellt und wird daher so rasch wie möglich nachgereicht.

2. Zutreffend ist, dass die Abgabenschuldigkeiten gegenüber der [Gesellschaft] aller Voraussicht nach uneinbringlich sind und über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wurde.

3. Voraussetzung für eine Haftung eines Geschäftsführers ist eine schuldhafte Pflichtverletzung. Eine solche schuldhafte Pflichtverletzung liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.

Aufgrund des Verhaltens des [Beschwerdeführers] wurden gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Leoben (erhebend Landeskriminalamt Niklasdorf) strafgerichtliche Vorerhebungen eingeleitet. Im Rahmen dieser Vorerhebungen hat der [Beschwerdeführer] ausführlich dargestellt, warum ihn kein Verschulden an der Insolvenz der [Gesellschaft] trifft.

Die in diesem Zusammenhang ergangene Stellungnahme, dort bezeichnet als "Urkundenvorlage", wird unter einem samt den hier relevanten Beilagen auch dieser Berufung beigelegt.

Die gesamte darin enthaltene Stellungnahme wird auch zum Gegenstand der Berufung erhoben.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der [Beschwerdeführer] zu den haftungsrelevanten Voraussetzungen bisher vom Finanzamt weder befragt noch zur Äußerung aufgefordert wurde, sodass er gar keine Möglichkeit hatte, sich wegen einer möglichen Inanspruchnahme zu rechtfertigen. Zusammengefasst wird vorgebracht:

3.1. Im Jahre 2006 beabsichtigte [der Beschwerdeführer] als Geschäftsführer der damals [Gesellschaft], [...], seinen Betrieb zu vergrößern, ein Schulungszentrum und eine Werkstätte zu bauen. Von zwei Personen - einem Herrn PM (mittlerweile verstorben) und einem Herrn WF - wurde die Finanzierung zugesagt und wurden auch entsprechende Verträge unterfertigt. Gleichzeitig mussten von der [Gesellschaft] Vorauszahlungen in Höhe von € 300.000,00 an diese Personen geleistet werden.

Dessen ungeachtet kam es in weiterer Folge trotz schriftlicher Verträge nicht zur Zuzählung des Darlehens.

3.2. Die [Gesellschaft] hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch aufgrund der bereits vorliegenden schriftlichen Darlehenszusagen mit dem Bau begonnen und war dieser bereits relativ weit fortgeschritten.

Es erfolgten immer wieder Zusagen und Begründungen für die Verzögerungen, letztlich stellte sich jedoch heraus, dass eine tatsächliche Zahlungsfähigkeit von Seiten der potentiellen Darlehensgeber gar nicht gegeben war.

3.3. Aufgrund dessen wurde gegen die Darlehensgeber in späterer Folge beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren zu [Geschäftszahl] eingeleitet. Das Verfahren gegen PM wurde eingestellt, da dieser mittlerweile verstorben ist. WF wurde aufgrund der Anklage wegen schwerem gewerbsmäßigen Betrug zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

[Der Beschwerdeführer] ist daher, wie viele andere Personen, noch nicht rechtskräftig verurteilten Betrügern aufgesessen, sodass ihn kein Verschulden am Zustandekommen der Insolvenz anzulasten ist.

3.4. Das Strafverfahren (Vorerhebungen) gegen [den Beschwerdeführer] wurde aus diesem Grund auch eingestellt. Es wurden keine Grundlagen für ein strafbares Verhalten gefunden

3.5. [Dem Beschwerdeführer] ist jedoch auch kein fahrlässiges Verhalten anzulasten, das eine Haftung gegenüber der Republik Österreich begründen könnte.

[Der Beschwerdeführer] hat zum damaligen Zeitpunkt versucht, die Zahlungen - Abführung der Umsatzsteuer etc. - zu leisten, indem er die Überweisungsaufträge an die Bank erteilt hat. Die Abbuchungen wurden jedoch teilweise durch die Hausbank nicht mehr vorgenommen. Der Rahmen war zum damaligen Zeitpunkt ausgeschöpft und durch die Nicht-Zuzählung der vereinbarten Darlehen durch die Herren [PM] und [WF], bestand für [den Beschwerdeführer] keine Möglichkeit, auch über Zahlungseingänge (die naturgemäß inklusive USt erfolgten) zu verfügen.

Das heißt, soweit Zahlungen auf die Konten der [Gesellschaft] im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erfolgten, wurden diese Eingänge von der Hausbank ([Bank]) weder zur Zahlung von Finanzamtverbindlichkeiten noch zur Zahlung anderer Verbindlichkeiten freigegeben.

ln den nächsten Tagen wird der [Beschwerdeführer] dazu eine von seinem Steuerberater verfasste exakte Aufstellung vorlegen, woraus ersichtlich ist, dass keine relevanten Zahlungen an andere erfolgt sind, sodass auch von keiner Gläubigerbevorzugung ausgegangen werden kann.

Beweis: Niederschrift mit dem [Beschwerdeführer] vom Urkundenvorlage vom samt relevanter Beilagen soweit notwendig ergänzende Einvernahme des [Beschwerdeführers] vorzulegende Analyse der erfolgten Zahlungen"

Mit Vorhaltschreiben vom wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit seinem Berufungsvorbringen und den vorgelegten Unterlagen den Nachweis der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers gegenüber anderen Gläubigern nicht erbracht habe und forderte ihn nochmals auf, ihr eine Beurteilung der Erfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ermöglichen, und zwar durch eine Gläubigerliste mit deren zu den einzelnen Abgabenfälligkeitszeitpunkten bestehenden Forderungen gegenüber der Gesellschaft und den auf die einzelnen Verbindlichkeiten der Gesellschaften geleisteten Zahlungen (Quoten) sowie allen verfügbar gewesenen liquiden Mitteln (Seite 6 des Vorhaltschreibens).

Mit Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom übermittelte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers neben dem Anmeldungsverzeichnis im Insolvenzverfahren der Gesellschaft eine als "Überweisungen der [Gesellschaft], [Ort]" bezeichnete und eine als "Gläubiger Liste [Gesellschaft]" bezeichnete Aufstellung. In Ergänzung zur Berufung wird in dem Schreiben vorgebracht:

"1. In der Beilage wird als Tabelle ./1 eine Aufstellung übermittelt, der die Überweisungen der [Gesellschaft] für den jeweils zur Fälligkeit relevanten Zeitraum beinhaltet (Beilage ./1).

2. Weiters wird eine Liste mit jenen Forderungen übermittelt, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit gegenüber der Gemeinschuldnerin bestanden.

3. Beide Aufstellungen wurden unter Einbeziehung des früheren Steuerberaters, der beim Masseverwalter befundenen Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszüge erstellt.

Es ist aus diesen beiden Aufstellungen ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Abgaben, wobei diese Daten dem Haftungsbescheid entnommen wurden, gegenüber weiteren Gläubigern umfangreiche Forderungen bestanden.

Der [Beschwerdeführer] wäre zu diesen Zeitpunkten verpflichtet gewesen sämtliche vorhandenen Gläubiger gleich zu behandeln, dh weder die Republik Österreich, noch einen andern Gläubiger zu bevorzugen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt zur Haftung für den entstandenen Quotenschaden.

Durch die Nichtzahlung dieser Abgaben ist der Republik Österreich daher lediglich ein Quotenschaden entstanden, sodass die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erfolgten Zahlungen (Beilage ./1) an Dritte im Verhältnis zu den zu diesem Zeitpunkt bestandenen Verbindlichkeiten zu setzen sind. Um die sich daraus ergebende Quote wäre die Republik Österreich durch den [Beschwerdeführer] geschädigt.

4. Somit ergibt sich für die Fälligkeit . Bei Gläubigergleichbehandlung bei erfolgten Zahlungen wäre sämtlichen Gläubigern eine Quoten von 0,016% zugekommen, was einer Zahlung an die Republik Österreich von € 79,29 was für diesen Zeitraum einen vernachlässigbaren Betrag ergibt.

5. Die selbe Rechnung ist jedoch auch für die Folgezeiträume anzuwenden, dass sich zum ein Quotenschaden von € 56,90 ergibt. Zum errechnen sich 0,49% Quotenschaden von € 2.841,06, was einen Betrag von € 13,85 ergibt. Für Februar 2006 € 384,00, für Dezember 2006 € 1.519,01

6. Eine Detailberechnung ergibt naturgemäß Unschärfen, die sich durch nicht berücksichtigbare Tauschgeschäfte und Rücknahme von Geräten ergeben. Insgesamt errechnet sich nach Ansicht des [Beschwerdeführers] aufgrund der Nichtgleichbehandlung der Republik Österreich mit anderen Gläubigern die zu diesem Zeitpunkt Ansprüche hatten in Höhe von rund € 13.000,00, was einem Bruchteil der Haftungssumme entspricht, die im Haftungsbescheid ausgesprochen wurde.

7. Zur besseren Übersichtlichtkeit und Nachvollziehbarkeit legt der [Beschwerdeführer] auch ein aktuelles Anmeldungsverzeichnis Beilage ./3 vor, der die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestandenen erheblichen Verbindlichkeiten zu entnehmen sind, die sich naturgemäß teilweise mit der Gläubigerliste Beilage ./2 decken.

8. Soweit dem [Beschwerdeführer] sohin ein Verschulden an der Verletzung der Abgabenpflicht anzulasten ist, sodass eine Haftung gem § 9 iVm § 80 ff BAO besteht, so ist diese Haftung auch nach den vom [Beschwerdeführer] angestellten Berechnungen mit € 13.000,00 gegeben.

Der [Beschwerdeführer] ist bereit sich einer Haftung in diesem Umfang zu unterwerfen."

Mit Vorhaltschreiben vom wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass aus der Auflistung "Überweisungen der Gesellschaft" nicht hervorgehe, welche Forderungen (in welchem Ausmaß) durch die Überweisungen "getilgt" worden seien. Aus der Auflistung "Gläubiger der Gesellschaft" gehe nicht hervor, ob es sich bei den mit "BA-CA" bezeichneten Beträgen um Forderungen der Gesellschaft handle und welche Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft dieser gegenüber bereits fällig gewesen seien. Darüber hinaus seien den Auflistungen die zu den Abgabenfälligkeiten verfügbaren liquiden Mittel nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer ein weiteres Mal auf, ihr eine Beurteilung der Erfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ermöglichen, und zwar durch eine Gläubigerliste mit deren zu den einzelnen Abgabenfälligkeitszeitpunkten bestehenden Forderungen gegenüber der Gesellschaft und den auf die einzelnen Verbindlichkeiten der Gesellschaften geleisteten Zahlungen (Quoten) sowie allen verfügbar gewesenen liquiden Mitteln (Seite 3 des Vorhaltschreibens).

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom beantrage der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Fristverlängerung zur Beantwortung des Vorhaltschreibens bis . Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer mit an den Rechtsanwalt übermitteltem E-Mail vom selben Tag darauf hin, dass der Antrag aufgrund der Einbringung per E-Mail unwirksam sei.

In der Folge wies die belangte Behörde den angefochtenen Haftungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom  als unbegründet ab und führt dazu aus:

"Mit Vorhalt vom , mit die Berufung vom betreffendem Vorhalt vom sowie mit ebenfalls die Berufung vom betreffendem Vorhalt vom war vor dem Hintergrund diesbezüglicher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersucht worden, die Erfüllung des im Haftungsbescheid vom 11.06.201 0 dargelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Vorlage einer Auflistung sämtlicher Gläubiger der [Gesellschaft], in der Folge [...] - auch der zur Gänze befriedigten - mit mit den im Vorhalt vom angeführten Fälligkeitstagen gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen, der auf einzelne Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen (Quoten) sowie aller verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) darzulegen, um der Abgabenbehörde eine Beurteilung der Erfüllung des o.a. Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ermöglichen.

Dazu war mit Vorhalt vom eine Frist bis , mit Vorhalt vom eine Frist bis und mit Vorhalt vom eine Frist bis eingeräumt worden.

Den o.a. Ersuchen wurde jedoch bis nicht entsprochen.

Der am per mail eingebrachte Fristerstreckungsantrag ist den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) zufolge rechtsunwirksam.

Da der Abgabenbehörde eine Beurteilung der Erfüllung des o.a. Gleichbehandlungsgrundsatzes somit nicht möglich ist, ist die Berufung vom abzuweisen."

Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in eventu die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) und begehrte gleichzeitig - als Nachholung der versäumten Handlung - die Fristverlängerung zur Beantwortung des unbeantwortet gebliebenen Vorhaltschreibens bis zum .

Die belangte Behörde gab dem Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom statt.

Nach neuerlichem Fristverlängerungsantrag übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom eine als "Gläubiger Liste [Gesellschaft]" bezeichnete Aufstellung und brachte dazu vor:

"1. ln umseits bezeichneter Abgabenangelegenheit wurde der [Beschwerdeführer] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersucht, die Erfüllung des im Haftungsbescheid vom dargelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes, durch die Vorlage einer Auflistung sämtlicher Gläubiger der [Gesellschaft], in der Folge [...], - auch der zur Gänze befriedigten - mit dem im Vorhalt vom angeführten Fälligkeitstagen gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen, der auf die einzelnen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen, sowie aller verfügbar gewesenen liquiden Mittel darzulegen. Dies, um der Abgabenbehörde eine Beurteilung der Erfüllung des oben angeführten Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ermöglichen.

2. Unter Berücksichtigung der Fristerstreckungsanträge und dem stattgegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand legt der [Beschwerdeführer] nunmehr eine Gläubigerliste vor, der die einzelnen Fälligkeitstage, die von der Behörde angeführt wurden, angeführt sind.

Zu den jeweiligen Fälligkeitstagen sind jeweils die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten unter gleichzeitiger Anführung des Zeitpunktes der Fälligkeit ersichtlich. Bei den jeweils nachfolgenden Daten sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten wiederholt angeführt, da diese nach vor unberichtigt aushafteten. Soweit es sich um derartige Altverbindlichkeiten handelt, sind sie ohne Datum angeführt. Jene Forderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt fällig wurden, sind bei dem jeweiligen ergänzt und neuerlich mit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum angeführt.

3. Daraus ist auch ersichtlich, dass keine einzige der genannten Forderungen auch nur teilweise getilgt wurde, sodass unter diesem Gesichtspunkt bei diesen Forderungen jedenfalls die Gläubigergleichbehandlung gegeben war. Die Forderungen blieben durchgehend unverändert aufrecht.

4. Dazu ist jedoch auch zu verweisen auf die Ergänzung der Berufung vom und die in diesem Zusammenhang vorgelegte Beilage ./1. Dieser Beilage sind sämtliche Zahlungen zu entnehmen, die im Zeitraum vom ersten relevanten Tag () bis zur Konkurseröffnung getätigt wurden.

Wie sich dieser Liste entnehmen lässt, scheinen diese Verbindlichkeiten auf der nunmehr vorgelegten Liste nicht auf. Dies ist sehr einfach damit zu erklären, dass es sich bei diesen Verbindlichkeiten fast ausschließlich nicht um nachträgliche Zahlungen handelt, die eine Gläubigerbevorzugung oder eine Ungleichbehandlung mit sich gebracht hätten, sondern um Gläubiger, die Lieferungen und Leistungen an [Gesellschaft] nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Barzahlung erbrachten.

Diese Zahlungen waren daher zur Aufrechterhaltung des Betriebes dringend geboten, weshalb darin auch Löhne und Gehälter sowie Zahlungen an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse beinhaltet sind.

Soweit dem [Beschwerdeführer] sohin ein Verschulden an der Verletzung der Abgabenpflicht, d.h. eine Ungleichbehandlung der Gläubiger anzulasten ist, sodass eine Haftung gemäß § 9 iVm§ 80 ff BAO besteht, so ist diese Haftung im Maximalausmaß von € 13.000,00 gegeben.

Der [Beschwerdeführer] ist bereit, sich einer Haftung in diesem Umfang zu unterwerfen."

Mit Vorhaltschreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er dem behördlichen Auftrag zum Beweis der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers gegenüber den anderen Gläubigern nicht entsprochen habe, weil auch die "Zug um Zug"-Geschäfte zu erfassen seien. Unverändert gehe aus der Auflistung "Gläubiger der Gesellschaft" nicht hervor, ob es sich bei den mit "BA-CA" bezeichneten Beträgen um Forderungen der Gesellschaft handle und welche Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft dieser gegenüber bereits fällig gewesen seien. Weiterhin liege ihr keine Auflistung der zu den Abgabenfälligkeiten verfügbaren liquiden Mittel vor (Seite 5 des Vorhaltschreibens).

Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge durch seinen Rechtsanwalt viermal die Fristverlängerung zur Beantwortung des Vorhaltes (zuletzt bis ).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Berufung gegen den angefochtenen Haftungsbescheid wieder als unbegründet ab und führte dazu aus:

"Mit Vorhalt vom , mit die Berufung vom betreffendem Vorhalt vom sowie mit ebenfalls die Berufung vom betreffendem Vorhalt vom war vor dem Hintergrund diesbezüglicher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersucht worden, die Erfüllung des im Haftungsbescheid vom dargelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Vorlage einer Auflistung sämtlicher Gläubiger der [Gesellschaft], in der Folge [...] - auch der zur Gänze befriedigten -, mit mit den im Vorhalt vom angeführten Fälligkeitstagen gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen, der auf einzelne Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen (Quoten) sowie aller verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) darzulegen, um der Abgabenbehörde eine Beurteilung der Erfüllung des o.a. Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ermöglichen.

Dazu war mit Vorhalt vom eine Frist bis , mit Vorhalt vom eine Frist bis und mit Vorhalt vom eine Frist bis eingeräumt worden.

Den o.a. Ersuchen ist jedoch bis nicht entsprochen worden.

Der am per mail eingebrachte Fristerstreckungsantrag ist den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) zufolge rechtsunwirksam.

Da der Abgabenbehörde eine Beurteilung der Erfüllung des o.a. Gleichbehandlungsgrundsatzes somit nicht möglich war, war das Rechtsmittel vom mit Berufungsvorentscheidung vom abzuweisen.

Mit Schreiben vom ist in der Folge u.a. ein Antrag auf Wiedereinsetzung des gegenständlichen Haftungsverfahrens in den vorigen Stand beim Finanzamt Judenburg Liezen eingebracht worden.

Diesem Antrag ist mit Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom stattgegeben worden, sodass der [Beschwerdeführer] im gegenständlichen Haftungsverfahren in den vor Ergehen der o.a. Berufungsvorentscheidung vom bestehenden Verfahrensstand wiedereingesetzt worden, diese Berufungsvorentscheidung vom ex lege außer Kraft getreten, das Rechtsmittel vom wiederum als eines, welches betreffend eine Entscheidung der Abgabenbehörde noch nicht ergangen war, zu betrachten und der Antrag, die mit o.a. Vorhalt vom eingeräumte Frist bis zu erstrecken, als zeitgerecht eingebracht zu bewerten gewesen ist.

ln weiterer Folge ist mit Schreiben vom um Erstreckung der mit Vorhalt vom eingeräumten Frist bis und mit Schreiben vom um Einstellung des gegenständlichen Haftungsverfahrens durch Aufhebung des Haftungsbescheides vom , in eventu um Festsetzung der Haftungsschuld mit Euro 13.000,00, ersucht worden.

Mit Vorhalt vom ist u.a. dieses Schreiben vom betreffend letztmalig ersucht worden, u.a. die Erfüllung des im Haftungsbescheid vom dargelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes bis längstens darzulegen.

Diesen Vorhalt betreffend ist in weiterer Folge wiederum mit Schreiben vom um Erstreckung der o.a. Frist bis , mit Schreiben vom um Erstreckung der o.a. Frist bis , mit Schreiben vom um Erstreckung der o.a. Frist bis und mit Schreiben vom um Erstreckung der o.a. Frist bis ersucht worden.

Schließlich ist mit Schreiben vom den o.a. Vorhalt vom betreffend letztmalig eine am endende Frist eingeräumt worden.

Da jedoch auch bis zu diesem Zeitpunkt eine Beantwortung des Vorhaltes vom nicht beim o.a. Sachbearbeiter eingelangt und der Abgabenbehörde eine Beurteilung der Erfüllung des o.a. Gleichbehandlungsgrundsatzes somit nicht möglich ist, ist das Rechtsmittel vom abzuweisen."

Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor:

"Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Ausführungen des Finanzamtes Judenburg Liezen völlig verkürzt wieder gegeben werden.

Über das Unternehmen der [Gesellschaft] wurde mit Konkursedikt des Landesgerichtes Leoben zu [Geschäftszahl-2]w am [Datum-2] das Konkursverfahren eröffnet. In diesem Konkursverfahren wurde Dr. HP zum Masseverwalter bestellt.

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung wurden sämtliche Unterlagen, so auch die fehlenden Unterlagen, an den Insolvenzverwalter übergeben.

Aufgrund der Aufforderungen des Finanzamtes Judenburg Liezen, die Berufung zu ergänzen und vor allem bekannt zu geben, welche Forderungen durch die erfolgten Zahlungen getilgt wurden, hat der [Beschwerdeführer] wiederholt mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufgenommen, um die Unterlagen zu erhalten. Die Unterlagen waren vom Insolvenzverwalter an einem Ort gelagert und standen dem [Beschwerdeführer] nur mit Hilfe von Dr. [HP] zur Einsicht zur Verfügung. Dr. [HP] ist mittlerweile verstorben, die Unterlagen müssen sich beim neuen lnsolvenzverwalter, die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH befinden, der bereits Schriftlich um Hilfe ersucht wurde. Die Reaktion bleibt abzuwarten. Soweit dieser Versuch erfolgreich ist, wird der [Beschwerdeführer] die Unterlagen nachreichen.

Diese Tatsache kann dem [Beschwerdeführer] nicht als Verschulden angelastet werden. Der [Beschwerdeführer] hat, wie sich aus der Berufung und der Ergänzung zur Berufung ergibt, alles Mögliche getan, um eine Aufklärung des Sachverhaltes herbei zu führen.

Darüber hinaus übersieht das Finanzamt Judenburg Liezen, dass unabhängig von der Frage, wann welche Forderung tatsächlich befriedigt wurde, ein Verschulden des [Beschwerdeführer] für eine Haftung notwendig ist. Erst wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird, kann über die Höhe der Haftung diskutiert werden, wobei er lediglich für den Quotenschaden zur Haftung herangezogen werden kann.

Selbst wenn nunmehr der [Beschwerdeführer] nicht mehr genau nachweisen kann, für die Reduktion welcher Rechnung gegenüber welchem Gläubiger die jeweilige Zahlung gedient hat, so ist bereits aus der Aufstellung der geleisteten Zahlungen erkennbar, dass der Quotenschaden jedenfalls nicht einmal annähernd jenen Betrag erreichen kann, der im Haftungsbescheid gegenüber dem [Beschwerdeführer] als Haftungssumme genannt wird."

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht mit.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO).

Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 9 Abs. 1 BAO).

Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1 BAO).

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (VwGH vS , 96/15/0049).

Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 9 BAO ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (VwGH vS , 96/15/0049).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH vS , 96/15/0049).

Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht (VwGH vS , 96/15/0049).

Zur Lohnsteuer:

Für Abgaben, die der Vertretene als Abfuhrverpflichteter nicht ordnungsgemäß abgeführt hat (zB Lohnsteuer nach § 82 EStG, Kapitalertragsteuer nach § 95 EStG, Steuerabzugsbeträge nach § 99 EStG) haftet der Vertreter in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn liquide Mittel zur Abfuhr dieser Abgaben nicht oder nicht in ausreichendem Maß vorhanden waren (für die Lohnsteuer vgl. zB. ).

Zur Vermeidung eines zur Heranziehung zur Haftung relevanten Verschuldens hätten die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden müssen und die Löhne gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 nur in einem entsprechend geringeren Ausmaß ausgezahlt werden dürfen ().

Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für die Lohnsteuer nicht als rechtswidrig zuerkennen, weil zur Vermeidung eines zur Heranziehung zur Haftung relevanten Verschuldens die Löhne gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 nur in einem entsprechend geringeren Ausmaß (nämlich um die Beträge der dann anschließend abzuführenden Lohnsteuern) hätten ausgezahlt werden dürfen ().

Zur Umsatzsteuer und den anderen haftungsgegenständlichen Abgaben (ausgenommen Lohnsteuer):

Ebenso wie bei den anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) ist es auch bei der Umsatzsteuer Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (VwGH vS , 91/13/0037).

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH vS , 91/13/0037).

Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vS , 96/15/0049).

Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH vS , 96/15/0049).

Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH vS , 96/15/0049).

Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH vS , 96/15/0049).

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft (VwGH vS , 96/15/0049).

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären ().

Das „Erfordernis der Gleichbehandlung aller Gläubiger der Gesellschaft“ durch deren Vertreter ergibt sich erst als Folge des vom Vertreter im Haftungsverfahren darzutuenden Fehlens ausreichender Mittel zur Befriedigung der Abgabenverbindlichkeiten ().

Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht ().

Die Abgabenbehörde ist nicht gehalten, im Wege einer Schätzung auf das Ausmaß der Ungleichbehandlung zu schließen, wenn dazu kein konkretes Vorbringen erstattet wird ().

Es obliegt dem Beschwerdeführer nachzuweisen, welcher Betrag unter Einbeziehung der auf dem Konto der Hausbank eingegangenen Beträge bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lastet auf dem Vertreter auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre ().

In die rechnerische Darstellung des Nachweises (Verhältnisrechnung) ist einzubeziehen:

Durch die gänzliche Befriedigung der Forderung der Hausbank wird der Abgabengläubiger gemeinsam mit anderen andrängenden Gläubigern bedeutend schlechter gestellt als die Hausbank ().

Den Verstoß gegen die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers gegenüber anderen Gläubigern lässt schon das Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsschreiben erkennen, wonach der "Rahmen" bei der Hausbank bereits ausgeschöpft gewesen sei und für den Beschwerdeführer - wenn auch aufgrund der Finanzierungsprobleme - keine Möglichkeit bestanden habe, auch über die Zahlungseingänge (auf das Bankkonto) zu verfügen (Seite 4 5. Absatz). Zahlungseingänge, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf die Bankkonten der Gesellschaft erfolgt seien, seien von der Hausbank weder zur Zahlung von Finanzamtsverbindlichkeiten noch zur Zahlung anderer Verbindlichkeiten freigegeben worden (Seite 4 6. Absatz). Damit wird praktisch eine Bevorzugung der Hausbank als Gläubiger gegenüber dem Abgabengläubiger eingestanden. Einen solchen Verstoß erkennen lässt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom , wonach es nicht nur "nachträgliche Zahlungen" (also zur Abdeckung von rückständigen Verbindlichkeiten) gegeben habe, sondern auch Zahlungen an "Gläubiger, die Lieferungen und Leistungen an die [Gesellschaft] nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Barzahlung erbrachten" (sog. Zug-um-Zug-Geschäfte). Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass diese Zahlungen nicht in die rechnerische Nachweisführung einzubeziehen seien (Seite 3 des Schreibens).

Für den Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (das Haftungsausmaß) ist es daher entscheidend, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der vorgelegten Aufstellungen und Quotenbehauptungen beurteilen kann, inwieweit der Beschwerdeführer die vorhandenen (finanziellen) Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Den Auflistungen "Gläubigerliste der Gesellschaft" und "Überweisungen der Gesellschaft" ist (auch in Gesamtschau) nicht die gesamte Einnahmensituation mangels rechnerischer Berücksichtigung der Geldzuflüsse auf das Bankkontozu entnehmen (und zwar weder insgesamt noch bezogen auf die einzelnen Abgabenfälligkeiten), sodass die Beurteilung der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mangels vollständiger Darstellung der Liquiditätssituation nicht vorgenommen werden kann.

Da somit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - und auch seinen Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzungen - nicht zu entnehmen ist, welche Mittel vorhanden waren und wie diese verwendet worden sind, hat der Beschwerdeführer damit seine Obliegenheit darzutun, dass er den Abgabengläubiger nicht schlechter als andere Gläubiger behandelt hat und ihn daher kein Verschulden treffe, nicht erfüllt (vgl. ) .

Desweiteren hat der Beschwerdeführer die Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, weitgehend unterlassen. Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht dazu veranlasst, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des zwingenden Erfordernisses der Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, durch den Beschwerdeführer für die Nachweiserbringung abzurücken.

Was die im Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom angestellten (vereinzelte Abgabenfälligkeiten betreffende) Quotenbehauptungen des Beschwerdeführers betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptungen für die Fälligkeiten und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne Belang sind, weil der Beschwerdeführer letztlich mit dem hier angefochtenen Bescheid gar nicht zur Haftung für Umsatzsteuer 2004 und Umsatzsteuer 2005 herangezogen wurde. Was die Quotenbehauptungen zur Umsatzsteuer 02/2006 (Fälligkeit ), Umsatzsteuer 04/2006 (Fälligkeit ) und Umsatzsteuer 12/2006 (Fälligkeit ) betrifft, so scheitert die Überprüfung dieser Behauptungen daran, dass der Beschwerdeführer die Geldzuflüsse auf das Bankkonto nicht offengelegt hat (siehe oben).

Da der Beschwerdeführer den Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, nicht (ausreichend) angetreten hat, kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vS , 96/15/0049).

Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantragsschreiben zum Ausdruck bringt, der Nachweis sei ihm nicht möglich gewesen, weil sich die Unterlagen beim Masseverwalter der Gesellschaft befänden und er - auch aufgrund des Ablebens des bisherigen Masseverwalters - keinen Zugriff darauf bekommen habe, was ihm nicht als Verschulden angelastet werden könne, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es dem Vertreter  auch obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen (vgl. zB ). Unterlagen sind im Hinblick auf die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Beweisvorsorge spätestens bei Erkennen der Zahlungspflicht zu sichern, sodass im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg eingewendet werden kann, die Unterlagen seien mangels Aufbewahrungspflicht - oder wie hier im Beschwerdefall wegen Konkurses der Gesellschaft - nicht (mehr) vorhanden (vgl. ).  Die im Vorlageantragsschreiben (also vor mehr als sechs Monatenen) angekündigten Nachreichung von beim Masseverwalter befindlichen Unterlagen hat der Beschwerdeführer nicht vorgenommen, obwohl ihm seine Beweispflicht hinreichend bekannt war. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer mit der Vorlage der beim Masseverwalter befindlichen Unterlagen seiner Beweispflicht nicht nachgekommen, weil die bloße Vorlage von Geschäftsunterlagen nicht ausreichend ist (vgl. ) und den Beweis anhand konkreter Berechnungen nicht ersetzt (vgl. auch ).

Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantragsschreiben meint, dass dem Beschwerdeführer erst ein Verschulden nachgewiesen werden müsse und dann erst über die Höhe der Haftung diskutiert werden könne, so ist er darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH vS , 96/15/0049).

Zum Vorbringen im Vorlageantragsschreiben, wonach bereits aus der Aufstellung der geleisteten Zahlungen erkennbar wäre, dass der Quotenschaden jedenfalls nicht annähernd jenen Betrag erreichen könne, der im Haftungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer als Haftungssumme genannt wird, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der Vertreter nur dann, wenn er nachzuweisen vermag, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung haftet. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vS , 96/15/0049).

Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung erweist sich nicht als unzweckmäßig, weil das Legalitätsprinzip die Heranziehung zur Haftung bei Verschulden des Vertreters an der Uneinbringlichkeit der Abgaben grundsätzlich gebietet und eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit beim Beschwerdeführer es (auch im Hinblick auf sein Lebensalter und der weiteren beruflichen Tätigkeit) nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (vgl. ). Dagegensprechende Billigkeitsgründe wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch lassen sich solche dem Verwaltungsakt entnehmen.

Die als Beschwerde zu erledigende Berufung war daher - mangels Antrags des Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101500.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at