Haftung gemäß § 11 BAO: Ermessensentscheidung und Verjährung bei Inanspruchnahme eines gemäß § 49 FinStrG bestraften Masseverwalters für Abgabenschulden (Masseforderungen)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100837/2013-RS1 | Auch der Bestimmung des § 11 BAO ist die (hier bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende) Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme gegenüber der Inanspruchnahme des Abgabenschuldners immanent, wobei jedoch nicht - wie bei der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO - erst die (dort ein Tatbestandsmerkmal bildende) Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Abgabenschuldner die Abgabenbehörde zur Haftungsinanspruchnahme des rechtskräftig verurteilten (Mit-)Täters berechtigt, sondern es schon ausreicht, dass die Abgaben bei diesem leichter als beim Abgabenschuldner eingebracht werden können. |
RV/2100837/2013-RS2 | Was die Frage der "Billigkeit" der Haftungsinanspruchnahme (§ 11 BAO) des Beschwerdeführers dem Grunde und der Höhe nach betrifft, so ist bei der gegenständlichen Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die (ein Tatbestandsmerkmal der Haftung nach § 11 BAO bildende) Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens (hier: Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) mangels Tatvorsatz wohl zu Unrecht erfolgt ist, und die Bestrafung vom Beschwerdeführer offensichtlich nur wegen der geringen Geldstrafe hingenommen wurde. Zulasten des Beschwerdeführers ist bei der gegenständlichen Ermessensentscheidung allerdings zu berücksichtigen, dass ihm ein Überwachungsverschulden bezüglich der unterlassenen Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen anzulasten ist. Dieses Überwachungsverschulden wurde vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingestanden. |
RV/2100837/2013-RS3 | Bei der das Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme betreffenden Ermessensentscheidung ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst mehr als vier Jahre nach bescheidmäßiger Geltendmachung des Abgabenanspruches zur Haftung herangezogen hat, wobei sie im Beschwerdeverfahren nicht dartun konnte, dass diese zeitliche Verzögerung durch laufende Einbringungsversuche bei der ehemaligen Gemeinschuldnerin gerechtfertigt war. Ebenso zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ihr zugestellten
Beschlusses über die Zwangsausgleichsbestätigung hätte erkennen können, dass für die Voranmeldungszeiträume 02/2009 und 03/2009 die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen
wurden (siehe Ausdruck aus dem AIS-DB2). Die Haftung für diese Abgaben ist daher um jeweils 25% zu vermindern. Schließlich ist bei der Ermessensentscheidung noch zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Aufhebung des Konkurses (Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches) die Frist für die Entrichtung bzw. Voranmeldung der Umsatzsteuer für 04/2009 noch nicht abgelaufen war, weshalb der Beschwerdeführer dafür nicht zur Haftung herangezogen wird. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Haftung gemäß § 11 BAO zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Beschwerdeführer wird gemäß § 11 BAO zur Haftung wie folgt herangezogen:
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Abgabenart und -zeitraum | Betrag |
Umsatzsteuer 02/2009 | 3.725 Euro |
Umsatzsteuer 03/2009 | 3.725 Euro |
Gesamt | 7.450 Euro |
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Graz vom wurde unter der Geschäftszahl [Geschäftszahl] der Konkurs über TL (in der Folge auch: Gemeinschuldnerin) eröffnet. Der Beschwerdeführer war Masseverwalter in diesem Konkursverfahren.
Das Unternehmen der Gemeinschuldnerin, ein Lastfuhrwerksbetrieb, wurde während des Konkursverfahrens fortgeführt (Beschluss des Gerichtes vom ). Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden im Auftrag des Beschwerdeführers laufend, letztmalig jedoch für Jänner 2009, von der angestellten Buchhalterin der Gemeinschuldnerin bei der belangten Behörde eingereicht. Für die nachfolgenden Voranmeldungszeiträume wurden weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch wurden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
Im Zuge des Konkursverfahrens stellte die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches. Die Ausgleichstagsatzung fand am statt. Mit Beschluss des Gerichtes vom wurde der am angenommene Zwangsausgleich bestätigt (Barquote 20%). Am wurden die Aufhebung des Konkurses sowie der Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches in der Insolvenzdatei angemerkt. Danach überwies der Beschwerdeführer der ehemaligen Gemeinschuldnerin den "Überhang" an Bargeld.
In der Folge erkannte die belangte Behörde, dass für Februar 2009 und Folgemonate weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden. Nach Durchführung einer aufgrund des Bescheides über einen Prüfungsauftrag vom durchgeführten Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 02/2009 bis 06/2009 setzte die belangte Behörde deshalb mit dem (hier nicht angefochtenen) Bescheid vom die Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Voranmeldungszeiträume mit insgesamt 24.600 Euro fest.
Mit Strafverfügung vom wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro verhängt, weil er vorsätzlich als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 02-04/2009 in Höhe von 14.900 Euro nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keinen Einspruch.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens (Schreiben vom ) gemäß § 11 BAO zur Haftung für Umsatzsteuer für 02-04/2009 im Betrag von 14.900 Euro heran. Zur Begründung wird darin ua. ausgeführt:
Außer Streit steht, dass der Haftungspflichtige mit Strafverfügung vom (Strafnummer: [Nummer]) für schuldig befunden wurde, im Bereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als vormaliger Masseverwalter im Konkursverfahren [Gemeinschuldnerin] (LGZ Graz, [Geschäftszahl]); vorsätzlich Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Februar bis April 2009 in Höhe von € 14.900,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz begangen zu haben. Für dieses Vergehen wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von € 700,00 verurteilt. Diese Strafverfügung (Erkenntnis) ist mit Ablauf des in Rechtskraft erwachsen.
Der Haftungspflichtige übersieht, dass es bei der Inanspruchnahme zur Haftung nach § 11 BAO nicht entscheidend ist, ob der Schaden (durch Nichtentrichtung der Abgaben) auch aus anderen Gründen (z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin) eingetreten wäre. Hierbei ist nur wesentlich, dass hinsichtlich des geltend gemachten Haftungsbetrages ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen worden ist..
Das Argument im Schriftsatz vom , das erstinstanzliche Verfahren wäre insofern mangelhaft geblieben, als auch zur Frage der Einbringbarkeit bei der primär schuldenden [Gemeinschuldnerin] kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, hätte seine Berechtigung dann, wenn eine Haftung nach § 9 BAO als Ausfallshaftung ausgesprochen worden wäre. Bei einer Ausfallshaftung müsste zuerst versucht werden, beim primären Abgabenschuldner die gesamte Abgabe hereinzubringen und nur für einen etwaigen Ausfall würde ein Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werden dürfen.
Bei einer Haftung nach § 11 BAO handelt es sich allerdings um eine unbeschränkte Primärhaftung, bei der der Finanzstraftäter (und andere an der Tat Beteiligte) für den Betrag haften, um den die Abgaben verkürzt wurden. Entgegen der Darstellung des Haftungspflichtigen ist es daher für die Geltendmachung der gegenständlichen Haftung nicht Voraussetzung, dass die Abgabenbehörde zuerst versuchen hätte müssen, die Abgabe bei der Primärschuldnerin einbringlich Zu machen oder allenfalls eine Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren durchzuführen (vgl. UFS GZ. RV/0965-W/12 vom ) .
Zum Einwand des geringen Verschuldens kann nur erwähnt werden, dass der Haftungspflichtige wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens bestraft wurde, eine Vorsatztat jedenfalls kein geringes Verschulden indiziert.
Verjährung:
[...]
Soweit vom Haftungsschuldner im Schreiben vom Verjährung für die Umsatzsteuer - 02 bis 04/2009 eingewendet wird ist festzuhalten, dass die Einhebungsverjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist und endet keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2009 am hat die Frist für die Festsetzungsverjährung - um ein Jahr - bis Ende des Jahres 2015 verlängert.
Innerhalb dieser gemäß § 207 Abs. 2 BAO laufenden Frist bis Ende 2015 wurde der Haftungspflichtige mit Schriftsatz vom durch das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg über die ins Auge gefasste Inanspruchnahme zur Haftung gem. § 11 BAO in Kenntnis gesetzt.
Somit ergeht der ausgefertigte Haftungsbescheid noch innerhalb der Verjährungsfrist. Den Einwendungen wegen Verjährung ist daher ein Erfolg versagt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Berufungsschreiben vom und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides. Zur Begründung wird vorgebracht:
1. Zunächst wird das gesamte bisherige Vorbringen auch zum Vorbringen im Rechtsmittelverfahren erhoben.
2. Eingangs wird nochmals auf die Sachlage dahingehend verwiesen, dass aus Anlass der Beendigung des seinerzeitigen Insolvenzverfahrens im Jahre 2009 (!) seitens des Einschreiters als damaliger Insolvenzverwalter irrtümlich (wie sich später zeigte) davon ausgegangen worden war, dass die im Rahmen des Fortbetriebs zu erstellenden Steuererklärungen durch die Buchhaltung der Schuldnerin selbst verfertigt werden und wurde der am Ende des Insolvenzverfahrens am Massekonto verbleibende Überhang somit- ebenso irrtümlich - an die Schuldnerin weitergeleitet.
Daraus eine "vorsätzliche" Vorgangsweise abzuleiten darf - unabhängig von der vorliegenden Entscheidung - jedenfalls als wenig sachgerecht angesehen werden und obliegt es der Finanzbehörde auch in dem ihr im vorliegenden Fall eingeräumten Ermessensspielraum, den Sachverhalt entsprechend zu würdigen. Es ist offenkundig, dass die Schuldnerin damals bereits - wie sich im Nachhinein zeigte - ihre Betriebsaufgabe ins Auge gefasst hatte und dementsprechend auch dolos nicht mehr für die Weiterleitung der übernommen Beträge Sorge getragen hatte.
Im Einzelnen ist insbesondere auszuführen:
A. Die Abgabenbehörde selbst führt in ihrem Bescheid aus, dass die Haftung nach § 11 BAO den Charakter einer "Schadenersatzhaftung" trägt, insbesondere auch als "Besicherungshaftung" dient.
Für den vorliegenden Fall ist nun zunächst von der Bestimmung des § 59 KO (in der vor der Novelle geltenden Fassung) auszugehen, wonach mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wiederum der Gemeinschuldner in sein Vermögen eintritt, womit - unbeschadet darüberhinausgehender Ergebnisse eines Abgabenverfahrens -vor allem die vormalige lnsolvenzschuldnerin wiederum persönlich haftet.
Tatsache ist, dass die Abgabenbehörde ungeachtet der bereits mit Bescheid vom (!) ergangenen Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber der Primärschuldnerin untätig geblieben ist und offenkundig keinerlei Einbringungsversuche unternommen hat, obgleich damit die Einbringung der Ansprüche erfolgversprechend durchgesetzt hätte werden können: die Primärschuldnerin ist Eigentümerin der Liegenschaftshälfte EZ 210 KG Tregist und wäre damit jedenfalls ein geeigneter Deckungsfonds vorhanden gewesen; die ursprüngliche Abgabenschuldnerin hat darüberhinaus ihren Betrieb in die L-GmbH eingebracht bzw. ihr Betriebsvermögen (samt Kundenstock) dahin übertragen, sodass auch gegen die L-GmbH erfolgreich vorzugehen gewesen wäre - nichteinmal eine der Finanzbehörde mit dem ihr sicherlich zur Verfügung gestandenen Rückstandausweis jedenfalls zumutbare Sicherstellung in der Liegenschaft der Schuldnerin wurde veranlasst.
Tatsache ist ebenso, dass seitens der Finanzbehörde auch im damals anhängigen Insolvenzverfahren
• trotz Aufforderung durch das Konkursgericht weder Einwendungen gegen sie Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erhoben worden waren,
• weder offene Masseforderungen geltend gemacht worden waren (wobei das versehentliche Unterbleiben der USt-Erklärungen ja auch der Finanzbehörde auffallen hätte müssen),
• kein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss eingebracht worden war, und
• in weiterer Folge keine Verständigung des vormaligen Insolvenzverwalters vom anhängigen Prüfungsverfahren oder Prüfungsergebnis erfolgte,
(wobei jeder dieser Punkte einen Schadenseintritt vereitelt hätte) und der seinerzeitige Insolvenzverwalter in Ansehung der Haftungsinanspruchnahme erstmals vier Jahre(!) nach Feststellung des eingetretenen Schadens kontaktiert wurde.
Die Behörde führt richtig aus, dass es sich bei der Bestimmung des § 11 BAO um eine "Schadenersatzhaftung" handelt - damit aber gelten jedenfalls die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes - insbesondere auch, als die Höhe der Verpflichtung der Primärschuldnerin nicht etwa in einem vier Jahre dauernden Verfahren erst ermittelt werden musste- was ja argumentierbar wäre -sondern bereits seit 2009 betragsmäßig feststand. Die Behörde hat somit durch vier Jahre nach Festsetzung der Abgabe offenkundig nichts getan: Damit hat sie sich aber ihre durch vier Jahre hindurch ( andauernde - wohl objektiv unbegründete - Untätigkeit auch in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB als Mitverschulden am Ausfall anzurechnen lassen; setzt man nun dieses Mitverschulden in Relation zum Verschulden des - persönlich in keiner Weise bereicherten!- seinerzeitigen lnsolvenzverwalters, so ergibt sich, dass ein Haftungsanspruch nicht besteht und eine Geltendmachung auch nach Ermessenserwägungen grob unbillig wäre.
B. Der Ausspruch einer Haftung nach § 11 BAO entbindet die Finanzbehörde nach dem Gesetzeswortlaut nicht von der Verpflichtung zur Setzung angemessener Einbringungsmaßnahmen gegenüber dem ursprünglichen Primärschuldner - die Literatur bestätigt diese Verpflichtung sogar, wie dies die Behörde erster Instanz auch zutreffend in der aus der Literatur übernommenen Qualifikation als "Besicherungshaftung" qualifiziert: die Behörde ist somit selbstverständlich verpflichtet, den festgestellten Anspruch gegenüber der Schuldnerin wenigstens mit gehörigem Nachdruck durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Einbringung oder zumindest die Sicherstellung der Abgabenforderung durch vier Jahre hindurch durch Zugriff auf die Liegenschaft der Schuldnerin unterblieben ist - sowohl Verwertungshandlungen wie auch die Sicherstellung der Abgabenforderung wäre unter Verwendung eines Rückstandausweises, welcher bekanntlich einen Exekutionstitel darstellt, jederzeit möglich (gewesen).
In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass die jahrelange Untätigkeit, insbesondere auch die Unterlassung einer Sicherstellung der Abgabenforderung durch die Finanzbehörde in der Liegenschaft der ursprünglichen Schuldnerin nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechtes auch einen gegebenenfalls im Amtshaftungswege durchzusetzenden, dem Einschreiter zustehenden Schadenersatzanspruch gegenüber der Finanzbehörde begründet: würde nämlich dieser letztlich durch letztinstanzliche Entscheidung zur Zahlung des Abgabenbetrages verhalten, so stünde ihm nach §§ 1357 ff ABGB ein Rückgriffsanspruch gegen die ursprünglich Verpflichtete zu, wobei der Einschreiter nach § 1358 ABGB in sämtliche erwirkte Sicherungsmittel - also auch seinerseits etwa in das durch einen Rückstandsausweis begründete Pfandrecht gegen die ursprüngliche Schuldnerin - eintreten würde; auch vor diesem Hintergrund ist die Unterlassung einer gehörigen, wohl völlig unbegründeten Verfolgung der Ansprüche gegen die Primärschuldnerin unbegründet und - wie dargestellt - per se schadensbegründend, soferne die Primärschuldnerin zwischenzeitig Verfügungen über ihr Vermögen trifft, welche den Rückgriffsanspruch des Einschreiters vereiteln.
C. Qualifiziert man die Bestimmung des § 11 BAO um eine "Schadenersatzhaftung" - wie dies seitens der Behörde erster Instanz auch zutreffend erfolgt - so ergibt sich daraus auch, dass jedenfalls und vor dem Hintergrund des § 59 KO a.F. schadenersatzrechtliche Verjährungsfristen zur Anwendung zu gelangen haben, nicht aber die Bestimmungen über die Einhebungsverjährung der BAO, die lediglich gegenüber der ursprünglich Abgabenverpflichten zu Tragen kommen.
D. Es steht außer Zweifel, dass die eingangs dargestellte Ausgangssituation, insbesondere die letztlich irrtümliche Ausfolgung des restlichen Masseerlages an die Schuldnerin sachlich nicht gerechtfertigt war, letztlich aber der Ausfall durch eine Fülle von Umständen verursacht wurde, die auch teilweise seitens der Finanzbehörde mitzutragen waren bzw. sind. Dieser Umstand wird bei der Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens unabhängig von den übrigen Erwägungen zu berücksichtigen sein.
Das im Berufungsschreiben angesprochene "bisherige Vorbringen" des Beschwerdeführers ist seinem Schreiben an die belangte Behörde vom wie folgt zu entnehmen:
1.) Zunächst ist unter Hinweis auf die aus dem Akt und die bisherige Verantwortung ersichtliche Sachlage darauf zu verweisen, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall keinesfalls um eine "vorsätzliche" Abgabenverkürzung handelt (dem seinerzeit in dieser Sache als Insolvenzverwalter agierenden Einschreiter kann in dieser Richtung wohl auch nicht nur andeutungsweise ein persönliches Bereicherungsmotiv oder ein anderweitiger persönlicher Vorteil unterstellt werden), sondern ist die Anweisung des restlichen in der Masse erliegenden Guthabens an die Schuldnerin (statt an die Finanzbehörde) irrtümlich und in der seitens er Schuldnerin veranlassten Annahme erfolgt, die von der Buchhaltung der Schuldnerin selbst berechneten Abgaben würden daraus ordnungsgemäß abgeführt werden. Das in der Note vom angesprochene wesentliche Element der "vorsätzlichen" Begehung scheidet somit materiellrechtlich jedenfalls aus.
2.) Bemerkt wird darüberhinaus, dass es der Finanzbehörde wohl ohne weiteres möglich gewesen wäre, den in Frage stehenden Saldo bei der Schuldnerin direkt einzubringen - auch hatte [die Gemeinschuldnerin] nach ihrer Betriebsaufgabe das (ehemalige) Betriebsvermögen, nämlich sowohl die seinerzeitigen Transportmittel wie auch den Kundenstock, in die (noch heute bestehende) L-GmbH eingebracht, womit diese auch für die damit verbundenen Passiva haftet. Sowohl eine Durchsetzung der Ansprüche gegen [die Gemeinschuldnerin] wie auch gegen die genannte GmbH wäre somit rechtlich möglich und auch wirtschaftlich vertretbar gewesen, wobei bemerkt werden darf, dass [die Gemeinschuldnerin] auch Eigentümerin der Liegenschaft [Einlagezahl] [Katastralgemeinde] ist (kein BUV eingetragen).
3.) Zur Höhe des Betrages wird festgehalten, dass dieser jedenfalls um die offenkundig nicht berücksichtigte abzuziehende Vorsteuer aus den Verfahrenskosten zu kürzen wäre.
4.) Schließlich wird der Haftungsinanspruchnahme entgegengehalten, dass in Ansehung des Haftungszeitraumes (2-4 2009) selbst unter Bedachtnahme auf die Kenntnis des Sachverhaltes gegenüber dem Einschreiter (als vormaligem lnsolvenzverwalter) Verjährung eingetreten ist. Vor dem angesprochenen Hintergrund ergeht somit das Ersuchen, von einer Inanspruchnahme abzusehen.
Die belangte Behörde legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im November 2013 ohne Berufungsvorentscheidung und ohne Stellungnahme zum Berufungsvorbringen im Vorlagebericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:
Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1 BAO).
Zur Verjährung des Rechts auf Abgabeneinhebung:
Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (Einhebungsverjährung, § 238 Abs. 1 BAO).
Das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjährt nach fünf Jahren, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO). Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO).
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 238 Abs. 2 BAO).
Die im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze über den gesonderten Ablauf von Verjährungsfristen gegen jeden einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern gelten für das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis nicht. Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO unterbrechen die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten (VwGH vS , 91/13/0037).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund, insbesondere dem Umstand, dass die Frist sowohl für die Festsetzungsverjährung als auch für die Einhebungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen hat, und die Verjährungsfristen - unbesehen einer Verlängerung oder Unterbrechung - fünf Jahre betragen, ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Einhebungsverjährung sei bei Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides im Jahr 2013 bereits eingetreten, unberechtigt.
Zur Heranziehung zur Haftung:
Die Bestimmung des § 11 BAO erfaßt alle vorsätzlichen Finanzvergehen ().
Da der Beschwerdeführer mit Strafverfügung rechtskräftig wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 FinStrG bestraft wurde, ist das in § 11 BAO vorgesehene Tatbestandsmerkmal der "rechtskräftigen Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens" erfüllt, und zwar auch dann, wenn der Bestrafte die vorsätzliche Begehung im Nachhinein (glaubwürdig) bestreitet.
Die Inanspruchnahme als Haftender nach § 11 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde ().
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO; vgl. auch ).
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen ().
Die Begründung des Haftungsbescheides hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist ().
Auch der Bestimmung des § 11 BAO ist die (hier bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende) Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme gegenüber der Inanspruchnahme des Abgabenschuldners immanent, wobei jedoch nicht - wie bei der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO - erst die (dort ein Tatbestandsmerkmal bildende) Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Abgabenschuldner die Abgabenbehörde zur Haftungsinanspruchnahme des rechtskräftig verurteilten (Mit-)Täters berechtigt, sondern es schon aus ausreicht, dass die Abgaben bei diesem leichter als beim Abgabenschuldner eingebracht werden können.
Die "Zweckmäßigkeit" der Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers ergibt sich somit im Beschwerdefall schon aus dem Umstand, dass die Abgaben bei ihm leichter eingebracht werden können als bei der ehemaligen Gemeinschuldnerin (Abgabenschuldnerin), deren Liegenschaft (Miteigentumsanteil) mit Pfandrechten belastet ist.
Was die Frage der "Billigkeit" der Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers dem Grunde nach betrifft, so ist bei der gegenständlichen Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die (ein Tatbestandsmerkmal der Haftung nach § 11 BAO bildende) Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens (hier: Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) mangels Tatvorsatz wohl zu Unrecht erfolgt ist, und die Bestrafung vom Beschwerdeführer offensichtlich nur wegen der geringen Geldstrafe hingenommen wurde. Zulasten des Beschwerdeführers ist bei der gegenständlichen Ermessensentscheidung allerdings zu berücksichtigen, dass ihm ein Überwachungsverschulden bezüglich der unterlassenen Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen anzulasten ist. Dieses Überwachungsverschulden wurde vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingestanden. Eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO wäre daher auch in Frage gekommen. Vor diesem sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Hintergrund war es daher nicht unbillig, den Beschwerdeführer grundsätzlich zur Haftung heranzuziehen.
Was die Höhe der Haftung betrifft, so ist zulasten des Beschwerdeführers das erwähnte Überwachungsverschulden zu berücksichtigen. Z ugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst mehr als vier Jahre nach bescheidmäßiger Geltendmachung des Abgabenanspruches zur Haftung herangezogen hat, wobei sie im Beschwerdeverfahren nicht dartun konnte, dass diese zeitliche Verzögerung durch laufende Einbringungsversuche bei der ehemaligen Gemeinschuldnerin gerechtfertigt war. Ebenso zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ihr am zugestellten Beschlusses über die Zwangsausgleichsbestätigung vom hätte erkennen können, dass für die Voranmeldungszeiträume 02/2009 und 03/2009 die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen wurden (siehe Ausdruck aus dem AIS-DB2 vom ). Die Haftung für diese Abgaben ist daher ausgehend von einem monatlichen Abgabenbetrag von 4.966,66 Euro um jeweils 25% zu vermindern. Schließlich ist bei der Ermessensentscheidung noch zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Aufhebung des Konkurses (Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches) die Frist für die Entrichtung bzw. Voranmeldung der Umsatzsteuer für 04/2009 noch nicht abgelaufen war, weshalb der Beschwerdeführer dafür nicht zur Haftung herangezogen wird.
Der angefochtene Bescheid war daher wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 49 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100837.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at