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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2015, RV/1100275/2012

Sind Wiederaufnahme- und Sachbescheide angefochten, ist zuerst über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide zu entscheiden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1100275/2012-RS1
Wiederaufnahme- und Sachbescheid eines Veranlagungsjahres sind jeder für sich einer Berufung (nunmehr Beschwerde) zugänglich. Werden beide angefochten, ist zuerst über die Berufung (Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen, ist die Entscheidung (Beschwerdevorentscheidung) über die Beschwerde gegen den Sachbescheid inhaltlich rechtswidrig ergangen.
RV/1100275/2012-RS2
Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Berufungsvorentscheidung (ab Beschwerdevorentscheidung) des FA voraus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Name bezüglich der Beschwerdesache Bf, Postleitzahl Ortsname , **. ***, gegen die Bescheide des FA A vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 sowie betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 zu Recht erkannt und beschlossen:

Die Beschwerdevorentscheidungen (vormals Berufungsvorentscheidungen) des FA betreffend die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vom werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Vorlageantrag vom betreffend die Wiederaufnahme- und die Einkommensteuerbescheide vom wird gem. § 260 Abs. 1 iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO idgF als unzulässig (geworden) zurückgewiesen (Beschluss gem. § 278 BAO idgF).

Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht ab als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht (§ 323 Abs. 38 BAO idF BGBl. I 2013/70).

Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom die Verfahren betreffend die am bzw. erlassenen Einkommensteuerbescheide 2004 bzw. 2005 gem. § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen. Mit selbem Datum wurden „neue“ (geänderte) Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 erlassen.

Der Beschwerdeführer (Bf) hat am (Einlangen beim FA) fristgerecht eine Berufung gegen die Wiederaufnahme- und die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 eingebracht.

Das Finanzamt hat die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen.

Der damalige steuerliche Vertreter des Bf hat mit Schriftsatz vom (Eingang beim FA ) fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 und die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 durch den unabhängigen Finanzsenat gestellt (Vorlageantrag).

Das Finanzamt hat die Berufung gegen die Wiederaufnahme- und die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 dem (damals zuständigen) unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Wiederaufnahme- und (neuer) Sachbescheid (eines Veranlagungsjahres) sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung (ab als Beschwerde bezeichnet) zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (Ritz, BAO5, § 307 Tz 7 unter Verweis auf dort angeführte VwGH-Erkenntnisse). Auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit sind sie getrennt zu beurteilen (Ritz, aaO unter Verweis auf ). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen (zB. , 88/14/0135; ; 2001/15/0004; Ritz, BAO5, § 307 Tz 7 mwN wie ), dass dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall -Wiederaufnahme- und Sachbescheid angefochten sind, zuerst über die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden ist. Das FA hat - wie der Vertreter des FA - über E-Mail Anfrage der Richterin mit E-Mail vom bestätigt hat – über die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 nicht abgesprochen.

Wurde – wie im gegenständlichen Fall - das Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahmebescheide unerledigt gelassen und (vorerst) nur über die Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Sachbescheide abgesprochen, so sind diese Entscheidungen (Berufungsvorentscheidungen) inhaltlich rechtswidrig. (vgl. Ritz, BAO5, § 307 Tz 7 unter Verweis auf ; ; ). Die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 waren daher als rechtswidrig aufzuheben und der Vorlageantrag des Bf vom gem. § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO idgF in Folge Aufhebung der Berufungsvorentscheidungen (ab Beschwerdevorentscheidung genannt) mit Beschluss (§ 278 BAO) als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. Ein Vorlageantrag setzt nämlich zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Berufungsvorentscheidung (ab Beschwerdevorentscheidung) voraus (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6 unter Verweis auf , ). Da der Beschwerdeführer im Schreiben vom auch die Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Wiederaufnahmebescheide betr. E 2004 und 2005 beantragt hat, das FA aber wie gesagt diese Bescheide betreffend keine Berufungsvorentscheidungen (nunmehr Beschwerdevorentscheidung genannt) erlassen hatte, war der Vorlageantrag auch diesbezüglich mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl Wiederaufnahme- als auch Sachbescheid (eines Veranlagungsjahres)  angefochten sind, zuerst über die Berufung (ab Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden ist (vgl. u.a. ). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Vorlageantrag zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) voraussetzt (u.a. ).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt fallbezogen nicht vor und wurde von den Parteien eine solche auch nicht aufgeworfen. Die ordentliche Revision ist folglich unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100275.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at