Änderung eines Subjektes im Zuge der Selbstberechnung Gesellschaftssteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A B C GmbH, Adr. , vertreten durch Walter, Zeinler & Partner Steuerberatung GmbH, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. 1, betreffend Gesellschaftsteuer zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Die (Beschwerdeführerin, Bf.), eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde von Mag. D E unter der Firma "ABC" mit notariell beurkundeter "Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung" vom gegründet.
Lt. der Errichtungserklärung beträgt das Stammkapital der Gesellschaft € 35.000,00 und wurde vom Alleingesellschafter übernommen, welcher hierauf eine bare Einzahlung von € 35.000,00 zu leisten hatte.
Dieser Vorgang wurde lt. Vermerk auf der Errichtungserklärung vom Notar Dr. F unter der ErfNr. 10-1, selbst berechnet.
Die Bf. wurde unter der Firma, so wie in der Errichtungserklärung benannt, am unter der FN 2 ins Firmenbuch eingetragen.
Da die Selbstberechnung mit € 0,00 erfolgte, das Finanzamt aber die beantragte Befreiung von der Gesellschaftsteuer nicht anerkannte, erließ das Finanzamt am einen Bescheid gemäß § 201 BAO, jedoch nicht an die Bf. sondern an eine "G NFG GmbH" womit offensichtlich die "A und B G. Nfg. GmbH", FN 3, von welcher die noch im Gründungsstadium befindliche Bf. einen Betrieb erworben hatte, gemeint war.
Nachdem dieser Bescheid vom Notar Dr. F mit dem Bemerken rückübermittelt worden war, dass er am zwar einen Notariatsakt über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgenommen habe, diese Gesellschaft allerdings die Firma "ABC" führe und er den erstellten Steuerbescheid nicht zuordnen könne, wurde dieser Bescheid lt. Aktenvermerke des Finanzamtes vom nach Korrektur des Bescheidadressaten an die Bf. "neu" zugestellt.
In Folge einer Berufung der Bf. gegen diesen Bescheid wurde dieser mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom mit folgender Begründung aufgehoben:
"Da die Gesellschaftsteuer-Selbstberechnung hinsichtlich Gesellschaftsgründung irrtümlich für die Fa. G. Nfg. GmbH erfolgt ist, war die Erstellung eines Bescheides gemäß § 201 BAO an die tatsächlich neugegründete ABC unrichtig.
Der Bescheid gemäß § 201 BAO war sohin aufzuheben".
Gleichzeitig wurde die Gesellschaftsteuer gegenüber der Bf. ohne Inanspruchnahme des Verfahrenstitels des § 201 BAO festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. eine Berufung mit der Begründung ein, dass die Befreiung von der Gesellschaftsteuer gemäß § 1 Z 5 NeuFöG anzuwenden sei.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein.
Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Seitens des BFG konnte in die "Auskunft Geschäftsfall Gesellschaft" im "FinanzOnline" Einsicht genommen werden.
Da daraus zu schließen war, dass die Selbstberechnung und die Anmeldung des selbstberechneten Vorganges durch Notar Dr. F doch für die Bf. und nicht für die G. Nfg. GmbH durchgeführt worden ist, erfolgte eine tel. Rückfrage des BFG beim Finanzamt, wozu dieses im Wesentlichen erklärte, dass der Parteienvertreter bei der Erfassung der Beteiligten [hier, der Bf. als Steuerschuldnerin] zur Durchführung der Selbstberechnung die Subjektdaten aus der Datenbank der Finanzverwaltung übernehmen könne (durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer, der Steuernummer oder der Firmenbuchnummer), dass der Parteienvertreter dabei die Möglichkeit habe Daten (zumeist Name und Adresse) dem aktuellen Stand anzupassen und dass diese Änderungen zwar im FinanzOnline aufschienen, sich aber nicht auf die Datenbank der Finanzverwaltung durchschlagen würden.
Nach weiterer Einsichtnahme in das FinanzOnline einschließlich der dort aufscheinenden Anleitung erging auszugsweise folgender Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes an das Finanzamt:
"......
Seitens des BFG konnte in die "Auskunft Geschäftsfall Gesellschaft" im "FinanzOnline" Einsicht genommen werden.
Dort ist als Steuerschuldner die "ABC", also die Bf., angeführt, woraus zu schließen ist, dass die Selbstberechnung und die Anmeldung des selbstberechneten Vorganges durch Notar Dr. F doch für die Bf. und nicht für die G. Nfg. GmbH durchgeführt worden ist.
......
Im Zuge der Anmeldung zu FINANZOnline wird dem befugten Parteienvertreter für die Übermittlung und Verrechnung der selbstberechneten Abgaben eine bundesweit einheitliche Übermittlungssteuernummer vergeben. Auf diese Steuernummer ist ua. die selbstberechnete Gesellschaftsteuer abzuführen (siehe Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter (, 10 0101/2-IV/10/04)).
Lt. der Anleitung (Hilfe) im FinanzOnline, in welche das BFG Einsicht genommen hat, vergibt das System im Selbstberechnungsfall durch einen Teilnehmer nach Erfassung der allgemeinen Daten (Auswahl der Abgabenart, Zugriffscode für allfällige Urkunden im Urkundenarchiv ,Interner Bezug zum Geschäftsfall (individueller Text), Titel des Rechtsvorgangs (zB. Kaufvertrag), Vertragsdatum, Entstehung der Steuerschuld, Datum der Selbstberechnung, Bundesland) eine Erfassungsnummer.
Danach können d ie an dem abzurechnenden Geschäftsfall Beteiligten über bestehende Subjektdaten gesucht und erfasst werden oder wenn sie im System nicht aufgefunden werden, neu erfasst werden.
Die zum Geschäftsfall erfassten Beteiligten werden in der "Liste der Beteiligten" angezeigt.
Dort besteht die Möglichkeit mit der Schaltfläche "Beteiligten ändern" auf die Seite "Beteiligte erfassen" zu wechseln, wo die Daten des ausgewählten Beteiligten angezeigt werden und dann geändert werden können.
In der Folge können die Bemessungsgrundlagen eingegeben werden.
Über die Schaltfläche "Verarbeiten" werden die eingegebenen Daten gespeichert und der Abgabenbetrag errechnet und automatisch auf die Seite "Auskunft Geschäftsfall" gewechselt wo alle Rechtsvorgänge zum Geschäftsfall angezeigt werden.
Die Seite "Anmeldung" dient der Anmeldung der selbstberechneten Geschäftsfälle für einen bestimmten angeforderten Zeitraum.
Je Abgabenart und Bundesland wird die Summe der selbstberechneten Abgabenbeträge ausgegeben. Durch Anklicken des Betrages wird auf die Seite "Liste Geschäftsfälle" gewechselt und es werden die betroffenen Geschäftsfälle angezeigt.
Die Anmeldung kann dann frühestens ab dem ersten Tag des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats und muss spätestens bis zum 15. des auf den Anmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats erfolgen.
Eine erfolgte Anmeldung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Eine elektronische Änderung der Daten ist ab diesem Zeitraum nicht mehr möglich.
Die Geschäftsfälle können vom Teilnehmer wie folgt abgefragt werden:
1. Auskunft Geschäftsfall
2. Liste Geschäftsfälle
In die "Auskunft Geschäftsfall Gesellschaft" konnte das BFG für den gegenständlichen Fall wie oben dargestellt Einsicht nehmen.
In der Liste Geschäftsfälle werden lt. der Anleitung im FinanzOnline folgende Informationen angezeigt:
Erfassungsnummer
Interner Bezug (freier Text, kanzleibezogene Geschäftszahl(en) etc.)
Titel des Rechtsvorganges
Datum des Rechtsvorganges
Abgabenbetrag
Eintragungsgebühr
Hat der Parteienvertreter im Zuge der Durchführung der Selbstberechnung nach Übernahme der Daten eines bereits bestehenden Subjektes den Namen bzw. die Firma derart verändert, dass damit nicht mehr das ursprüngliche Rechtssubjekt benannt sein kann, dann handelt es sich dabei nicht mehr um eine Berichtigung einer Parteienbezeichnung sondern es wurde damit im FinanzOnline eine anderes Rechtssubjekt angegeben.
Die Selbstberechnung und Entrichtung der selbstberechneten Abgaben erfolgt unter der Übermittlungssteuernummer des Parteienvertreters und nicht unter der Steuernummer des Abgabepflichtigen.
In der "Auskunft Geschäftsfall" scheint lediglich der Name des Steuerschuldners als Ordnungsbegriff dieses Subjektes auf.
Ansonsten ist als Ordnungsbegriff nur die Erfassungsnummer unter welcher der Geschäftsfall erfasst ist und die Übermittlungssteuernummer des Parteienvertreters angeführt.
Dass systemintern der Geschäftsfall mit dem ursprünglich ausgewählten Subjekt verknüpft bleibt (insbesondere im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS), mittels welchem im Falle einer Beanstandung der Selbstberechnung die Steuerfestsetzung erfolgt) ändert daran nichts.
Hinzu kommt, dass die G. Nfg. GmbH (deren Datensatz vermutlich vorerst ausgewählt worden war und welcher in der Folge mit der Funktion "Beteiligten ändern" im FinanzOnline durch Daten der Bf. überschrieben worden war) am sebstberechneten Geschäftsfall weder als Abgabenschuldnerin noch sonst beteiligt war.
Am selbstberechneten Geschäftsfall war lediglich die Bf., wenn auch im Zeitpunkt der Selbstberechnung und der Anmeldung noch im Gründungsstadium befindlich, beteiligt.
Auch wenn die Funktion "Beteiligten ändern" wohl lediglich zur Aktualisierung des Datensatzes eines bestimmten Subjektes gedacht ist, und nicht zur Auswechslung des Subjektes, erfolgte hier eine Auswechslung des Rechtssubjektes und somit die Selbstberechnung und die Anmeldung des selbstberechneten Betrages beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien durch den Parteienvertreter für die Bf. und nicht für die G. Nfg. GmbH.
Die Daten der Bf. als Steuerschuldnerin sind in einer zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneten Form bei der Behörde einlangt, ansonsten würde die Bf. nicht als Steuerschuldnerin auf der Seite "Auskunft Geschäftsfall Gesellschaft" im FinanzOnline aufscheinen und letztlich wurde mit dieser Darstellung der Bf. als Steuerschuldnerin gegenüber dem Teilnehmer am FinanzOnline, hier dem Parteienvertreter und folglich auch gegenüber der Bf., bestätigt, dass die Selbstberechnung mit diesen Angaben technisch erfolgreich übermittelt worden ist.
......"
Dazu erklärte das Finanzamt Folgendes:
"Dem BFG ist insoweit zuzustimmen, als im FinanzOnline in der Maske "Auskunft Geschäftsfall Gesellschaft" als Steuerschuldner die "ABC" aufscheint.
Das Subjekt "ABC" war im Zeitpunkt der vom Parteienvertreter durchgeführten Selbstberechnung noch nicht in den Grunddaten der Finanzverwaltung erfasst. Diesbezüglich darf auf beiliegenden Ausdruck aus den historischen Grunddaten verwiesen werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Neuanlage des Subjektes am erfolgte (Beilage 1).
Wenn die Selbstberechnung bzw Anzeige der Abgabenerklärung am erfolgte, kann dies nicht für die "ABC" durchgeführt worden sein, war doch dieses Subjekt an diesem Tag steuerlich noch gar nicht erfasst.
Als Beteiligter ist die betroffene Gesellschaft (Steuerschuldner) zu erfassen. Als Suchbegriff sollte die Firmenbuchnummer verwendet werden, um die Daten aus der Datenbank abzurufen. Wenn es sich um eine Neugründung handelt ist das nicht möglich. In diesem Fall wird durch die Eingabe der betroffenen Gesellschaft in FinanzOnline das Subjekt auch in der Datenbank der Finanzverwaltung das erste Mal angelegt.
Der Parteienvertreter kann im Eingabebereich "Suchbegriffe" den Steuerschuldner durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer (SV-Nr), Firmenbuchnummer (FNR) oder über die Finanzamtsnummer/Steuernummer (FA/STNR) aufrufen und ihn als Beteiligten speichern.
Wurde die beteiligte Person mit diesen Suchbegriffen nicht gefunden bzw ist kein Suchbegriff bekannt, sind verschiedene Beteiligtendaten einzugeben. Diesbezüglich darf auf die Hilfe zu Beteiligte erfassen (Beilage 2) verwiesen werden.
Die im FinanzOnline offensichtlich vorhandene Möglichkeit der Änderung eines Beteiligten kann aber nicht dazu führen, dass seitens des Parteienvertreters irgendein Subjekt aufgerufen wird, mit einem anderen Namen versehen wird und dann die Selbstberechnung für dieses "neue", in den Grunddaten nicht existente Subjekt durchgeführt wird und als Selbstberechnung für das "neue" Subjekt anzusehen ist. In der Auskunftsmaske N52 scheint nämlich das Subjekt auf, das für die SB vom Parteienvertreter als Beteiligte(r) ausgewählt wurde.
Nach Ansicht des Finanzamtes wurde die Selbstberechnung nicht für die Steuerschuldnerin "ABC" durchgeführt."
Weiters erging ein Vorhalt an die Bf. mit welchem das Bundesfinanzgericht gegenüber dieser die Gründe darstellte, warum eine Befreiung nach dem NeuFöG hier nicht in Betracht käme.
Nach einer inhaltlichen Stellungnahme, mit welcher die Bf. ihr bisheriges Vorbringen bekräftigte, zog die Bf. mit Eingabe vom ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 201 BAO erfolgen.
Gemäß § 10a Abs. 1 KVG sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.
Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, auf Grund des Abs. 2 leg.cit. spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.
Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zu Grunde zu legen.
Auf Grund der Verordnungsermächtigung lt. Abs. 4 leg.cit. ist die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung in der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) näher geregelt.
Danach hat sich der Parteienvertreter zur Durchführung von Selbstberechnungen als Teilnehmer im FinanzOnline anzumelden.
Gemäß § 1 Abs. 2 der FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.
Entscheidend für welchen Steuerschuldner eine Selbstberechnung und in der Folge eine Anmeldung erfolgt, welche gemäß § 10a KVG als Abgabenerklärung gilt, sind die vom Teilnehmer im FinanzOnline eingegebenen und die insbesondere in Zusammenhang mit der Anmeldung vom FinanzOnline im Gegenzug ausgegebenen Ordnungsbegriffe und nicht allfällige im Hintergrund bestehende Verknüpfungen, die lediglich im finanzinternen Abgabeninformationssystem (Auskunftsmaske N52) aufscheinen, wozu auf die Ausführungen im oa. Vorhalt verwiesen wird.
So ist es auch ohne Bedeutung, wann die "ABC" in den Grunddaten der Finanzverwaltung erfasst worden ist.
Maßgeblich sind die Dateneingaben und Datenausgaben im FinanzOnline. An diesem nimmt der Parteienvertreter teil.
Der Parteienvertreter hat die Möglichkeit im FinanzOnline vor Verarbeitung der Daten mit der Schaltfläche "Beteiligten ändern" auf die Seite "Beteiligten erfassen" zu wechseln und die Daten des Beteiligten zu ändern.
Die im FinanzOnline zur Verfügung gestellte Funktionen über welche der Parteienvertreter letztlich die Bf. als richtige, zum Geschäftsfall gehörige Steuerschuldnerin erfasste, lauten "Beteilgten ändern - Beteiligten erfassen" und nicht "Bezeichnung des Beteilgten berichtigen".
Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann aber immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl. ), wobei hier im Grunde gar nicht von einer Berichtigung oder Änderung iS dieses Erkenntnisses gesprochen werden kann, wenn die Änderung noch vor Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolgte.
Hat der Parteienvertreter im Zuge der Durchführung der Selbstberechnung nach Aufruf der Daten eines bereits bestehenden Subjektes über die Funktionen "Beteilgten ändern - Beteiligten erfassen" den Namen derart verändert, dass damit nicht mehr das aufgerufenen Rechtssubjekt benannt sein kann, dann handelt es sich dabei nicht um eine Berichtigung einer Parteienbezeichnung sondern es wurde damit im FinanzOnline eine anderes Rechtssubjekt angegeben.
Dem steht auch der Hinweis zur Anmerkung der Beteiligten in den zum Zeitpunkt der gegenständlichen Selbstberechnung aktuellen Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter (, 10 0101/2-IV/10/04)) unter Pkt. 2.5. "Erfassung der Daten des Rechtsvorganges", dass die Daten zu den beteiligten Personen durch Eingabe eines eindeutigen Suchbegriffes und Rückmeldung aus den Grunddaten der Finanzverwaltung oder durch Eingabe des Namens etc. angemerkt würden
und dass zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und Verwechslungen die Anmerkung der Beteiligten primär mittels des eindeutigen Suchbegriffes (Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer, aktuelle Steuernummer) und nur in Ausnahmsfällen durch Eingabe von Namen, Geburtsdatum und Adresse erfolgen solle, nicht entgegen.
Im FinanzOnline scheint zu dem unter ErfNr. 1 erfassten, hier gegenständlichen Geschäftsfall auf Grund der Eingabe des Parteienvertreters die "ABC", also die Bf. als Steuerschuldnerin auf, welche für den unter dieser ErfNr. erfassten Vorgang auch tatsächlich Steuerschuldnerin ist. Ein Bezug zur "A und B G. Nfg. GmbH" oder zu einem für diese Gesellschaft stehenden Ordnungsbegriff (StNr. etc.) ist im FinanzOnline entsprechend der vom Finanzamt insoweit unwidersprochenen, mit oa. Vorhalt vorgehaltenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes nach Änderung auf "ABC" beim gegenständlichen Geschäftsfall nicht gegeben.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der vom Parteienvertreter zur Erfassung der Bf. als Steuerschuldnerin aufgerufene und geänderte Datensatz sich in den Grunddaten der Finanzverwaltung weiterhin auf das aufgerufene Subjekt bezieht.
Die Daten der Bf. als Steuerschuldnerin sind in einer zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneten Form bei der Behörde einlangt, ansonsten würde die Bf. nicht als Steuerschuldnerin auf der Seite "Auskunft Geschäftsfall Gesellschaft" im FinanzOnline aufscheinen und letztlich wurde mit dieser Darstellung der Bf. als Steuerschuldnerin gegenüber dem Teilnehmer am FinanzOnline, hier dem Parteienvertreter und folglich auch gegenüber der Bf., bestätigt, dass die Selbstberechnung mit diesen Angaben technisch erfolgreich übermittelt worden ist.
Die gegenständliche Selbstberechnung erfolgte daher für die "ABC", also für die Bf.
Die Festsetzung der Gesellschaftsteuer gegenüber der Bf. außerhalb des Verfahrenstitels des § 201 BAO war daher rechtswidrig, da eine erstmalige Festsetzung einer selbstberechneten Abgabe mit Abgabenbescheid lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 201 BAO zulässig ist (vgl. ; ), womit der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, für welches Steuersubjekt eine Selbstberechnung erfolgte, wenn im Zuge der Subjektanlage im FinanzOnline durch den Selbstberechner ein für den selbstzuberechnenden Vorgang unzutreffendes Steuersubjekt aufgerufen und derart umbenannt wird, dass nicht mehr von einer Berichtigung gesprochen werden kann, sondern eine Auswechslung des Rechssubjektes vorliegt und somit bei Selbstberechnung und Anmeldung des selbstberechneten Vorganges ein anderes als das ursprünglich ausgewählte Steuersubjekt, nämlich das zum selbstberechneten Geschäftsfall gehörende Steuersubjekt, im FinanzOnline aufscheint, ohne dass im FinanzOnline zum selbstberechneten Vorgang noch ein Bezug zum ursprünglich ausgewählten, unzutreffenden Steuersubjekt erkennbar wäre.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 10a Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101892.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at