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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2015, RV/7102586/2014

Rettungssanitäterausbildung über einen Zeitraum von fünf Monaten keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Ing. A B, Adresse , vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 750,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 233,60) für den im Juni 1992 geborenen Sohn C B für den Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2012 gemäß § 26 FLAG 1967 zurückgefordert wird (Gesamtbetrag € 984,40), Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Erste Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe

Das Finanzamt übermittelte dem Beschwerdeführer (Bf) Ing. A B am ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe betreffend seine drei Söhne, so auch den im Juni 1992 geborenen Sohn C.

Der Bf retournierte das Formular am und gab zu C an, dass dieser voraussichtlich bis 8/2013 Zivildienst leiste.

Zweite Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe

Das Finanzamt übermittelte dem Bf am ein weiteres Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe betreffend seine drei Söhne.

Der Bf retournierte das Formular am und gab hinsichtlich C an, er sei arbeitslos, ohne Einkommen, und werde voraussichtlich ab März 2014 studieren.

In keiner der beiden Antworten wird angeführt, dass C einen Sprachkurs absolviert habe, es befinden sich in den vorgelegten Aktenteilen auch keine Angaben.

Am übermittelte der Bf eine Studienbestätigung der Universität für Bodenkultur Wien vom . C sei im Sommersemester 2014 als ordentlicher Hörer des Bachelorstudiums Agrarwissenschaften (033 255) gemeldet.

Rückforderungsbescheid

Mit Datum erließ das Finanzamt einen Bescheid, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 750,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 233,60) für C für den Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2012 gemäß § 26 FLAG 1967 zurückgefordert wird (Gesamtbetrag € 984,40).

Die Begründung dafür lautet:

Eine Berufsausbildung vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.

Beschwerde

Mit Fax vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid.

C sei ab Oktober 2012 verpflichtet gewesen, Zivildienst zu leisten. Eine Berufsausbildung sei daher nicht möglich gewesen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

• Zeiten einer Berufsausbildung· bzw. -fortbildung

• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 11it. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen oder fortgesetzt wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FlAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Ihr Sohn C hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Zivildienst keine Berufsausbildung begonnen, daher bestand auch für die Zwischenzeiten kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag

Hiergegen richtet sich der Vorlageantrag vom :

..Hiermit stelle ich einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde betreffend der mir am 01/05/2014 zugegangen Beschwerdevorentscheidung.

Mit Bescheid vom 08/04/2014 wurden von mir Kinderbeihilfebeträge fur den Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2012 zurückgefordert.

Als Begründung ist angeführt, daß eine Berufsausbildung nur dann einen Beihilfeanspruch vermittelt, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist.

Von einem "Sprachkurs" war nie die Rede.

Mein Sohn C B leistete vom 01/11/2012 bis 31/04/2013 (richtig wohl: ) ordentlichen Zivildienst. Vor Zivildienstantritt war ihm der Antritt eine Berufsausbildung nicht möglich.

lm Zeitraum vom 05/11/2012 bis zum 05/04/2013 hat er eine Berufsausbildung im Rahmen des Berufsmoduls gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung absolviert und die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden. Er ist also hiermit zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt (siehe beiliegende Ausbildungszeugnisse).

Gemäß §  des FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Da die Berufsausbildung als Sanitäter im Rahmen des Zivildienstes (und dies als 200-stündige zusätzliche Berufsausbildung) erfolgt, war ein früherer Beginn der Berufsausbildung nicht möglich.

Ich ersuche daher um sinngemäße Entscheidung...

Ausbildung zum Rettungssanitäter, Zivildienst

Laut Zeugnis der Johanniter Unfallhilfe in Österreich vom hat C "die Ausbildung zum "Rettungssanitäter" gemäß der Sanitäterausbildungsverordnung (San-AV), BGBl. II Nr. 420/2002" (richtig: Nr. 420/2003) "absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden. Er hat hiermit die Berechtigung zur Tätigkeitsausübung als "Rettungssanitäter" erlangt und ist zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung "Rettungssanitäter" berechtigt."

Laut Zeugnis der Johanniter Unfallhilfe in Österreich vom hat C "die Ausbildung im Rahmen des Berufsmoduls gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV) BGBl. II Nr. 420/2003. absolviert und die Teilprüfungen der Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden. Er ist in Verbindung mit einer Berechtigung zur Durchführung von  Tätigkeiten als Rettungssanitäter bzw. Notfallsanitäter hiermit zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt."

Die Zivildienstserviceagentur bescheinigte, dass C "nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes in der Zeit vom bis den ordentlichen Zivildienst geleistet hat."

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

B C (geb: ...06.1992): Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach ZD begonnen, daher kein Anspruch für Zeitraum zwischen Matura und ZD

Beweismittel:

div. Unterlagen

Stellungnahme:

Wertung der Unterlagen

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im Juni 1992 geborene Sohn des Bf, C, legte im Juni 2012 die Reifeprüfung ab.

Von bis absolvierte er den Zivildienst. In dessen Rahmen absolvierte er die Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter - Sanitäter-Ausbildungsverordnung - San-AV, BGBl. II Nr. 420/2003,.

Gemäß § 1 dieser Verordnung umfasst die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen, wobei das Berufsmodul eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden umfasst. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst gemäß § 11 der Verordnung eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden.

Die Ausbildung von C zum Rettungssanitäter dauerte von bis .

Die Aubildung selbst nahm während dieser fünf Monate nicht die überwiegende Zeit von C in Anspruch.

Seit dem Sommersemester 2014 ist C als ordentlicher Hörer des Bachelorstudiums Agrarwissenschaften (033 255) an der Universität für Bodenkultur Wien gemeldet. Dieses Studium hätte bereits im Wintersemester 2013/2014 begonnen werden können.

Von Juli 2012 bis November 2012 sowie von August 2013 bis März 2014 ging C keiner Berufsausbildung nach.

Im Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2012 bezog der Bf für C Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, und zwar Familienbeihilfe von € 750,80 und Kinderabsetzbetrag von € 233,60, zusammen € 984,40.

Kurse zur Ausbildung zum staatlich anerkannten Rettungssanitäter inklusive Berufsmodul gemäß Sanitätergesetz BGBl. I Nr. 30/2002 werden von den Rettungsorganisationen wie Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund oder Johanniter regelmäßig angeboten und dauern  über einen längeren Zeitraum, allerdings kann nicht festgestellt werden, dass im Jahr 2012 bei einer Rettungsorganisation eine komplette Ausbildung zum Rettungssanitäter zwischen Juli 2012 (Matura Juni 2012) und Oktober 2012 (Zivildienst ab Anfang November 2012) absolviert werden hätte können.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Zu den Kursangeboten der Rettungsorganisationen ist auf die Angebote im Internet (https://kursbuchung.wrk.at/?id=92&kathaupt=1&katid=103&catDepth=2, http://www.samariterbund.net/kurse/asboe-akademie/kurse-fuer-den-rettungsdienst/berufsmodul/,http://www.johanniter.at/kurse/notfallmedizin-rettungsdienst/rettungssanitaeterin/rettungssanitaeterin-wien/) zu verweisen. Daten für das Jahr 2012 sind nicht ersichtlich. Das Finanzamt hat aber nicht behauptet und bewiesen, dass zwischen der Reifeprüfung und dem Zivildienst eine vollständige Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen werden hätte können.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass C entgegen den Bescheidangaben keinen Sprachkurs absolviert habe, sondern nach der Matura auf den nächsten Einrückungstermin zum Zivildienst gewartet und im Rahmen des Zivildienstes eine Berufsausbildung, nämlich jene zum Rettungssanitäter, absolviert habe. Unstrittig ist, dass C nicht zum frühstmöglichen Termin nach Beendigung des Zivildienstes mit seinem Studium begonnen hat.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der Bf ist im Recht, dass es nach der Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass C im Sommer 2012 einem Sprachkurs nachgegangen wäre.

Das Finanzamt stützt die Rückforderung  mittlerweile darauf, dass das Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ende des Zivildienstes begonnen wurde.

Dies ist zwar sachverhaltsmäßig richtig, aber für die Frage, ob im Zeitraum zwischen Matura und Zivildienst Familienbeihilfe zusteht, nach der geltenden Rechtslage irrelevant, und setzt sich nicht mit der Argumentation des Bf, die Ausbildung zum Rettungssanitäter sei ebenfalls Berufsausbildung, auseinander.

Grundsätzlich steht für die Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes seit langem keine Familienbeihilfe zu (vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 125), die Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate nach Beendigung der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 aF) wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 abgeschafft.

Fraglich kann aber sein, ob die Ausbildung zum Rettungssanitäter, wie sie C absolviert hat, Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist.

Gemäß § 14 Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, können Tätigkeiten des Sanitäters - wozu Rettungssanitäter und Notfallsanitäter zählen - ehrenamtlich oder berufsmäßig ausgeübt werden.

Der Rettungssanitäter ist ein Beruf, die Ausbildung hierfür grundsätzlich Berufsausbildung.

Allerdings nimmt diese Ausbildung bei Verteilung über einen mehr als halbjährigen Zeitraum typischerweise nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch (vgl. ; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 45 "Rettungssanitäter"), bei einer zweimonatigen Ausbildung schon (vgl. ).

Nach den eigenen Angaben des Bf dauerte die Ausbildung von C zum Rettungssanitäter von bis , also fünf Monate.

Erstreckt sich die theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden, die praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden und das Berufsmodul im Umfang von 40 Stunden über einen Zeitraum von fünf Monaten, liegt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Diese Form der Ausbildung zum Rettungssanitäter hätte C - wäre er in diesem Zeitraum nicht Zivildienstleistender gewesen - nicht an der Ausübung eines Berufes gehindert.

Selbst wenn - mangels gegenteiliger Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes - davon auszugehen ist, dass die Rettungssanitäterausbildung im Rahmen des Zivildienstes die frühestmögliche derartige Ausbildung gewesen ist, konnte diese Ausbildung jedoch neben einem Beruf ausgeübt werden.

C hat den Großteil seiner Zeit während dieser fünf Monate auch nicht für die Ausbildung zum Rettungssanitäter aufgewendet, sondern für die Ableistung des Zivildienstes, in den diese Ausbildung eingebettet war.

Da C nicht zum frühstmöglichen Zeitpunkt mit einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 begonnen hat, kommt § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht zum Tragen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 FLAG 1967), die Beschwerde war gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ob eine Ausbildung die Ausübung eines Berufs neben der Ausbildung nicht zulässt, ist eine der Revision nicht zugängliche Tatfrage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102586.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at