Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nach Scheidung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7100200/2014-RS1 | Bis zur rechtskräftigen Scheidung sind die Ehegatten gemeinsam als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verpflichtet. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., V , vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Bahnhofstraße 8, 3300 Amstetten gegen den Bescheid des FA Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Abgabe ist dem beiliegendn Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit erging an den Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, ein Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006.
Der Rückzahlungsbetrag wurde in Höhe von 9 % des Gesamteinkommens des Bf. und seiner Gattin im Jahr 2006, d.s. € 45.757,20 somit mit € 4.118,15 ermittelt.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass gem. § 18 Abs.1 Zif.2 KBGG im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide Ehepartner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet seien, wobei es im Ermessen der Behörde liege, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2006 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze beider Ehegatten gmeinsam gem. § 19 Abs.1 Zif.2 KBGG überschritten worden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Ehe seit August 2004 geschieden sei und er seit 2003 von der Kindesmutter getrennt lebe. Seit diesem Zeitpunkt habe er auf die Geldgebarung und Geldeinnahmen und Anträge der Kindesmutter keinen Einfluss.
Weiters sei die Bestimmung des § 18 Abs. 1 KBGG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 184-195/10-7 aufgehoben worden, sodass diese Bestimmung nicht mehr angewendet werden dürfe. Weiters sei eine Bestimmung § 18 Abs. 1 Zif.2 KBGG in der öterreichischen Rechtsordnung nicht existent. Auch § 19 Abs. 1 Zif. 2 KBGG sei nicht mehr existent.
Auf die zivilrechtlich vereinbarte Unterhaltssituation werde nicht Rücksicht genommen, ebenso nicht auf Unterhaltsverpflichtungen gegnenüber weiteren Kindern.
Da Unterhaltsverpflichtungen weder bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch bei der Höhe des Abgabensatzes berücksichtigt werden, komme es zu einer unsachlichen Gleichbehandlung von Einkommensbeziehern gleicher Einkommenshöhe ungeachtet der unterschiedlichen Höhe des ihnen zur eigenen Verwendung verbleibenden Einkommens (VfGH G 184/10).
Desweiteren habe er keine Verständigung hinischtlich des Bezuges erhalten.
In eventu beantragte der Bf. die Gewährung einer Nachsicht nach § 236 BAO ode die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO.
Nachdem die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden war, stellt der Bf. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag.
Der Bf. teilte dem Bundesfinanzgericht über Anfrage mit, dass die Ehe des Bf. mit Beschluss des Bezirksgerichtes Haag vom geschieden worden sei. Die Rechtskraft dieses Beschlusses trat mit 2004 ein.
Diese Tatsache wurde dem für die Auszahlung der Zuschüss zuständigen Versicherungsträger (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, BVA) zur Kenntnis gebracht.
Daraufhin erging von diesem am eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz an die Kindesmutter, die wiederum dem Bundsfinanzgericht vorliegt. Wie in der folgenden Aufstellung dargestellt wird dabei der Zuschusszeitraum gesplittet, und zwar mit 2004, dem Datum der Rechtskraft der Scheidung.
Leistungsanspruch:
Beginn Ende Leistungsart Anspruch €
KBGG pro Tag 14,53
Zuschuss pro Tag 6,06
Zuschuss pro Tag 6,06
Lt. Auskunft der BVA wurden von bis insges. € 1.830,12 an Zuschüssen ausbezahlt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Zunächst ist darauf zu verweisen,dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
, G 184- 195/10-7 die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG aufgehoben hat, dabei jedoch ausgesprochen hat, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist das Kind B. am 8/03 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts dwes KBGG hier weiter anzuwenden sind.
Das Beschwerdevorbringen, die Bestimmungen § 18 Abs. 1 Zif.2 KBGG und § 19 Abs. 1 Zif. 2 KBGG seien nicht (mehr) anwendbar geht daher ins Leere.
Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben gem. § 9 KBGG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung alleinstehende Elternteile, verheiratete Mütter oder Väter und nicht alleinstehende Mütter oder Väter. Alleinstehend sind i. S. des § 11 KBGG ledige, geschiedene oder verwitwete Elternteile.
Die Gattin des Bf. war erst ab der Rechtskraft der Scheidung mit 2004 alleinstehend im Sinne des KBGG, selbst wenn der Bf. schon vorher von ihr getrennt gelebt haben sollte. Eine Berücksichtigung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung von getrennt Lebenden sieht das KBGG nicht vor.
Bis dahin trifft auf den Bf. jedenfalls die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG zu.
Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde, die Rückzahlung zu leisten.
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
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mehr als 35.000 Euro | 5% |
mehr als 40.000 Euro | 7% |
mehr als 45.000 Euro | 9% |
des Einkommens.
Die Eltern, die die Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO.
Das Wesen einer Gesamtschuld besteht hierbei darin, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (vgl. Ritz, BAO5, § 6 Tz. 2).
Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.
Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Dass der Bf. vom Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nicht verständigt wurde ändert an seiner Rückzahlungsverpflichtung nichts. An eine allfällige Verletzung der in § 16 KBGG normierten Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. Für die Rückzahlungsverpflichtung ist entscheidend, dass an den anderen Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist nämlich die Mitteilungspflicht des Krankenversicherungsträgers nicht in der Weise mit der Rückzahlungsverpflichtung der in § 18 KBGG genannten Personen verknüpft, das letztere wegfiele, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er Unterhalt leiste, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die genannten Bestimmungen die Rückzahlungsverpflichtung nicht davon abhängig machen, ob der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nachkommt oder nicht. Außerdem soll mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht ein Unterhaltsvorschuss an die Kinder, sondern ein Beitrag zu dem bei der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust geleistet werden und dieser - soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulässt - von diesem getragen werden. Vom Gesetz wird dabei ausschließlich auf das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen abgestellt, die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie insbesondere die ihn treffenden (auch weiteren) Unterhaltsverpflichtungen, sind bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu ). Soweit der Bf. in diesem Zusammenhang wiederum auf das Erkenntnis des VfGH verweist, ist nochmals auf die ausdrückliche Anordnung in diesem Erkenntnis zu verweisen, das der 4. Abschnitt des KBGG, der die §§ 18 bis 23 umfasst weiterhin für Kinder, die bis zum geboren wurden in Anwendung bleiben soll.
Im Übrigen hat das Bundesfinanzgericht nicht die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu prüfen.
Dem Bf. ist daher aus den genannten Gründen die Abgabe in dem dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmenden Umfang vorzuschreiben.
Hinsichtlich der in evetu gestellten Anträge auf Gewährung einer Nachsicht gem. § 236 BAO oder von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist darauf zu verweisen, das diese Anträge bei der Abgabenbehörde einzubringen sind und die Entscheidung darüber in deren Kompetenz fällt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, abhängt. Die Frage der Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei aufrechter Ehe ist den einschlägigen Bestimmungen des KBGG zu entnehmen. Im Erkenntnis vom , 2010/17/0040 verweist der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf die weitere Anwendbarkeit des 4. Abschnittes des KBGG betreffend die §§ 18-23.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100200.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at