Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2014, RV/2100812/2013

Selbstträgerschaft Dienstgeberbeitrag (DB)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri

in der Beschwerdesache Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bund (Beschwerdeführer) ist 100%iger Eigentümer der GmbH , die für ihn hoheitliche Aufgaben erfüllt. Bundesbeamte werden der Bundes-GmbH gem. § 14 Abs 3 Gesetz "zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen solange sie nicht einer anderen Dienststelle ... zugewiesen werden".

Der Bund hat am für die der GmbH zugewiesenen Beamten die Dienstgeberbeiträge 1/1999 - 5/2004 mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum 5/2004 entrichtet weil das Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Auffassung war, dass die der GmbH zugewiesenen Beamten nicht unter die so genannte Selbstträgerschaft fielen. Die Entrichtung erfolgte gemeinsam mit den übrigen Dienstgeberbeiträgen der Bundesbediensteten in einer Summe.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf die Ausstellung eines "rechtsmittelfähigen Bescheides" über die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages. Gemeint war der Antrag, den abgeführten Dienstgeberbeitrag gutzuschreiben indem eine Festsetzung gem. § 201 BAO vorgenommen wird (weil die Berechnung insofern falsch war, als der Bw überhaupt keinen DB für die betroffenen Beamten hätte abführen müssen).

Das Finanzamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass keine Selbstträgerschaft vorliege.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom UFS mit Bescheid vom abgewiesen.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berief sich der Bf abermals auf die „Selbstträgerschaft“.

Mit Erkenntnis vom , 2009/13/0160 ist der VwGH der Ansicht des Bf gefolgt und hat den Bescheid des UFS aufgehoben. Damit ist die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach der unmissverständlichen Auffassung des VwGH im Erkenntnis vom , 2009/13/0160 liegt im Beschwerdefall eine Selbstträgerschaft vor. Der Bf ist von der Entrichtung des DB befreit.

Damit ist der strittige Abweisungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben.

Das Finanzamt hat eine Festsetzung gem. § 201 BAO im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vorzunehmen.

Zulässigkeit einer Revision

Nachdem die Rechtsfrage durch höchstgerichtliche Rechtsprechung () ausreichend geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100812.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at