Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.04.2014, RV/2100494/2014

Ein Verwaltungspraktikum ist keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100494/2014-RS1
Ein Verwaltungspraktikum iSd § 36a VBG 1948 ist keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, da es dazu dient, durch praktische Tätigkeit die Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen, ohne für einen Beruf auszubilden oder für eine spätere Aufnahme in den Bundesdienst Voraussetzung zu sein.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Familienbeihilfe ab März 2013 zu Recht erkannt:

Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom  für seinen Sohn X ab März 2013. Der Sohn habe mit  den Präsenzdienst beendet und vorübergehend, um Geld zu verdienen, zwei Jobs angenommen, bis er am vom Landesgericht AB endlich die Zusage zur Ausbildung als Verwaltungspraktikant bekam. Diese Ausbildung dauere zwölf Monate. Im Jahr 2013 habe der Sohn weniger als Euro 10.000 verdient.
Nach der Gesetzesänderung ab bestehe ja Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn der weiteren Berufsausbildung. Demnach wären die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe vom bis zum Ende der Ausbildung (November 2014) gegeben.

Um Zuerkennung der Familienbeihilfe werde ersucht.

Das Finanzamt wies seinen Antrag mit Bescheid vom  ab unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wonach Familienbeihilfe nur zu gewähren sei, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung iSd Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Dagegen erhob der BF Berufung/Beschwerde vom .
Mit der Ausbildung zum Verwaltungspraktikanten werde dem § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eindeutig entsprochen, sowie würden die Bedingungen wie im Bescheid angeführt erfüllt.
Neben dem praktischen Unterricht am Bezirksgericht werde in etlichen Seminaren fachspezifisches Wissen in angemessener Unterrichtszeit aufgebaut. Für alle diese Seminare seien jeweils Prüfungen abzulegen, die mit der Ausstellung eines Zertifikates endeten. Diese fachspezifischen Seminare seien:
ELAN-RP 3.0: Grundausbildung für den Rechtspraktikanten,
ELAN-K (V3, V3 und V4): Kanzlei-Grundausbildung für Einsteiger und Fachdienst,
ELAN-G (V3, V4): Gerichtsvollzieherinnen-Grundausbildung und Fachdienst,
ELAN-JV: IT-Schulung zur Registerführung,
ELAN-RIS: IT-Schulung zum Rechtsinformationssystem,
ELAN-JW: Grundausbildung für Justizwachebedienstete
Der Sohn erhalte für die Ausbildungszeit am Bezirksgericht laut Gesetz brutto Euro 880, was ungefähr der Lehrlingsentschädigung diverser Lehrberufe im 2. Lehrjahr entspreche. Durch die Ablehnung der Familienbeihilfe könne er auch keine vergünstigte Fahrkarte bei den öffentlichen Verkehrsmitteln lösen und müsse eine Vollpreiskarte kaufen.
Dadurch werde auch eindeutig der Gleichheitsgrundsatz gegenüber den anderen Lehrberufen verletzt.
Um Zuerkennung der Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung nach dem Wehrdienst, also März 2013, werde ersucht.

Rechtliche Beurteilung / Beweiswürdigung:

Folgender Sachverhalt ist unstrittig und wird der Entscheidung zugrundegelegt:
Der Sohn des BF, geboren 1992, beendete seinen Präsenzdienst mit , arbeitete danach bei zwei Arbeitgebern und begann mit ein Verwaltungspraktikum beim Bezirksgericht. Dieses wurde für die Gesamtdauer von 12 Monaten eingegangen.

Strittig ist, ob dem BF für die Zeit ab Beendigung des Präsenzdienstes und während der Absolvierung des Verwaltungspraktikums die Familienbeihilfe für den Sohn zusteht. Dies wäre dann der Fall, wenn das Verwaltungspraktikum als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu werten wäre.

Aus nachfolgenden Überlegungen kann dem Begehren des BF nicht stattgegeben werden:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 111/2010 ab ) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung die wesentlichen Kriterien entwickelt (vgl. etwa VwGH, , 2007/15/0050; ; ; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, § 2 Rz 35). Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Darunter fallen jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. ).

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verwaltungspraktikum, geregelt im Vertragsbedienstetengesetz (VBG) 1948, §§ 36a ff, BGBl. Nr. 86/1948 idF  BGBl. Nr. 140/2011 lauten:

Verwaltungspraktikum / Allgemeines
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
1. Abschluss eines Universitätsstudiums,
2. Abschluss einer Fachhochschule,
3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),
4. Abschluss einer mittleren Schule,
5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder
6. beendete Schulpflicht.
(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50d BDG 1979 bezieht, §§ 20a bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e Abs. 2, § 27f, § 28b, §§ 29 bis 29k, § 29o, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt 50% des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, jeweils Entlohnungsstufe 1. ... ... ...

Beendigung des Verwaltungspraktikums
§ 36c. (1) Das Verwaltungspraktikum endet
1. durch Tod,
2. durch einverständliche Lösung,
3. durch vorzeitige Auflösung,
4. durch Zeitablauf,
5. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
6. durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder
7. während der Probezeit (§ 4 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

Soziale Absicherung
§ 36d. (1) Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen. ... ... ...

Aus den gesetzlichen Grundlagen zum Verwaltungspraktikum lässt sich demnach nicht ableiten, dass damit die Ausbildung für einen selbständigen Beruf verbunden wäre.
In § 36a Abs. 1 VBG 1948 heißt es, " Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen ...".
Vielmehr stellt sich das Verwaltungspraktikum als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar und endet im Übrigen längstens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

Ein Praktikum ließe sich nur dann unter den Begriff der Berufsausbildung einordnen, wenn die Ausbildung zB. unabdingbare Voraussetzung für eine spätere Aufnahme darstellt. Dies ist im berufungsgegenständlichen Fall zweifellos nicht der Fall, wie Erhebungen beim Arbeitgeber ergaben.
Maximal ist für Absolventen eines Verwaltungspraktikums von einer Erhöhung der Aufnahmechancen bei Gericht auszugehen, wenn eine konkrete Planstelle ausgeschrieben wird oder frei wird und sich der Verwaltungspraktikant bisher bewährt hat. Aber auch Personen ohne Verwaltungspraktikum können sich um eine Planstelle bewerben und bei entsprechender Eignung eingestellt werden.

An der Gesamtbeurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Sohn des BF im Rahmen des Verwaltungspraktikums Zugang zu E-Learning Programmen der Justiz erhält (ELAN) wie in der Beschwerde angeführt wird .
Nach Auskunft der damit befassten Abteilung bei Gericht werden Verwaltungspraktikanten (außer zu einem Grundeinsteigerkurs) nicht verpflichtend zu Kursen mit anschließenden Prüfungen zugeteilt, da diese Lehrgänge vordringlich Personen vorbehalten sind, die über längerfristige Verträge bzw. Planstellen verfügen.
Dass es den Verwaltungspraktikanten ermöglicht wird, im Rahmen von E-Learning Programmen ihr Wissen zu erweitern und im Rahmen von Selbsttests auch eine Lernkontrolle mit Zertifikatsausdrucken durchzuführen bzw. fallweise - bei entsprechender Verfügbarkeit - an Kursen teilzunehmen, macht das Verwaltungspraktikum aber noch nicht zu einer Berufsausbildung mit (im Zuge der Ausbildung anerkannten) Prüfungen.

Festzuhalten ist weiters, dass es in der öffentlichen Verwaltung die Ausbildung zum Verwaltungsassistenten (zum Unterschied vom Verwaltungspraktikanten) gibt, der nach dem Berufsausbildungsgesetz als Lehrberuf gewertet wird und insbesondere auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. c Berufsausbildungsgesetz erfüllt, nämlich eine sachgerechte Erlernung eines Berufes von mindestens zwei Jahren Dauer.
Diese Ausbildung umfasst mehrere Jahre und Prüfungen, die zum Beruf des Verwaltungsassistenten befähigen.

Dass mit der Absolvierung eines Verwaltungspraktikums eine Ausbildung und Erweiterung von Kenntnissen vorliegt, wie bei anderen Praktika in diversen Unternehmen auch, ist zweifellos zu bejahen. Diese Ausbildung ist aber weitestgehend auf die Vermittlung von Grundkenntnissen für die Zeit der Absolvierung des ein Jahr dauernden Praktikums ausgerichtet, ohne für einen speziellen Beruf auszubilden.

Damit erfüllt das Verwaltungspraktikum die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht (vgl. ; -G/09).

Darin, dass das Verwaltungspraktikum im Vergleich zu Berufsausbildungen bzw. Lehrberufen unterschiedlich gewertet wird, kann auch nicht als dem Gleichheitssatz widersprechend gesehen werden, wie der BF einwendet, da es sich in tatsächlicher Hinsicht eben von Lehrberufen unterscheidet. 
Wie bereits dargelegt, bildet es zu keinem eigenständigen Beruf aus, ist nicht unabdingbare Voraussetzung für die Erreichung eines Berufes (etwa) in der Verwaltung, dauert wesentlich kürzer als die Ausbildung zum Verwaltungsassistenten, endet jedenfalls nach 12 Monaten, beinhaltet außer dem Eingangskurs keine verpflichtenden Lehrgänge oder Prüfungen und unterliegt nicht dem Berufsausbildungsgesetz. Die Entlohnung ist dem VBG angelehnt und ist wesentlich höher als die Lehrlingsentschädigung des Verwaltungsassistenten im ersten Jahr, welche im Jahr 2014 ca. 480 Euro beträgt.

So hat der VwGH auch judiziert, dass ein Unterrichtspraktikum sich seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz darstellt: "Eine Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich am Pädagogischen Institut erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen. ... ... Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und (auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht. Das absolvierte Unterrichtspraktikum ist daher nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG zu beurteilen." ().

Die Tätigkeit im Rahmen eines Verwaltungspraktikums ist näher einer Berufsausübung mit "training on the job" in der Anfangsphase als einem Ausbildungsverhältnis zu einem anerkannten Lehrberuf.
Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist daher abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor, da die Frage, ob ein Verwaltungspraktikum eine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, bislang nicht explizit vom VwGH behandelt wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Verwaltungspraktikum
Berufsausbildung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100494.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at