Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100029/2014-RS1 | Wenn ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von der Kindesmutter für "Alleinstehende" beantragt wurde, kann die Rückforderung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG nicht an den Kindesvater erfolgen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Herwig Aigner in der Beschwerdesache Vor-Zuname, Adresse gegen den Bescheid des FA Graz-Stadt vom betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) ist Vater des am TT.MM.JJJJ geborenen Kindes Name.
Im Schreiben vom wurde vom Beschwerdeführer das vom Finanzamt festgestellte Einkommen außer Streit gestellt.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom den Zuschuss in Höhe von 2.211,90 Euro gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) zurück. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Für Ihr Kind Name wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet.
Im Jahr 2007 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten.
Mit Schriftsatz vom wurde das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und Folgendes ausgeführt:
Einleitend möchte ich betonen, dass im gegenständlichen Fall nur von der Kindesmutter, Frau XY, Anträge auf Kinderbetreuungsgeld sowie auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gestellt wurden.
ln den jeweiligen Anträgen ist Frau XY als alleinstehende Antragstellerin ausgewiesen.
Eine Abgabenerklärung im Rahmen des Antrages auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld hat ebenfalls nur Frau XY unterfertigt. Hingegen erfolgte von meiner Seite keine Unterfertigung eines Antrages bzw. einer Abgabenerklärung und habe ich auch kein Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes erhalten.
Somit habe ich mich auch nie zur Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG verpflichtet.
Beweis: Beilage 1 + 2
ln Kopie beiliegende Anträge zum Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, unterfertigt von Frau XY sowie nötigenfalls bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse anzufordernder Kinderbetreuungsgeld-Akt.
ln der Begründung des Rückforderungsbescheides wird auf § 18 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 KBGG verwiesen.
Mit BGBL I Nr. 116/2009 wurde unter anderem § 18 KBGG mit Ablauf des außer Kraft gesetzt.
Gleichzeitig wurde festgelegt, dass diese Bestimmung jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden ist.
Mit Erkenntnis des zu G 184-195/10-7 wurde allerdings § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben und wurde für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung keine Übergangsfrist gesetzt.
(Vergleiche dazu Beilage 3 und 4)
Dies bedeutet, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG mit Wirkung ab nicht mehr angewendet werden darf.
(Vergleiche dazu Art. 140 Absatz 5-7 B-VG, Beilage 5)
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass in meinem Fall eine Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld weder gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (keine Anwendbarkeit ab ) noch gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG (keine von mir abgegebene Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld) zum Tragen kommen kann.
Ich beantrage daher die Aufhebung bzw. Abänderung des Rückforderungsbescheides vom sowie die Feststellung, dass ich nicht zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 verpflichtet bin.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde, die Rückzahlung zu leisten.
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).
Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.
Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt (§ 22 KBGG).
Jeder Abgabepflichtige (§ 18 leg. cit.) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 KBGG bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden (§ 23 KBGG).
Das Kind wurde am TT.MM.JJJJ geboren. Der Abgabenanspruch kann gemäß § 21 KBGG letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres entstehen (= Jahr 2012). Der streitgegenständliche Abgabenanspruch entstand mit Ablauf des Jahres 2007, das ist jenes Kalenderjahr, in dem die Einkommensgrenze (des Kindesvaters) gemäß § 19 KBGG erreicht wurde.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom , G 184- 195/10-7 die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG aufgehoben. Dabei hat der VfGH ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, soweit kein Anwendungfall des Abs. 22 vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von der Kindesmutter beantragt. Dieser Antrag wurde, laut Auskunft der diesbezüglichen Abteilungsleiterin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Frau Familienname, für alleinstehende Elternteile beantragt und auch nur von der Kindesmutter unterfertigt.
Eine Erklärung über die Zuschussrückzahlung durch den Kindesvater wurde nicht abgegeben.
Der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 vom entspricht nicht der Rechtslage und war daher aufzuheben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Verweise | Art. 140 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100029.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at