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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.11.2014, RV/2100010/2014

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeldgesetz bei Schuldenregulierungsverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100010/2014-RS1
Bei einem Schuldenregulierungsverfahren der Beschwerdeführerin kann ein Abgabenfestsetzungsbescheid (Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld) erlassen werden, da nur die Abgabeneinhebung von diesem Verfahren betroffen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Vor-Zuname in der Beschwerdesache XXX, Adresse , vertreten durch Schmid & Horn RÄ GmbH, Kalchberggasse 6-8, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin nunmehr Beschwerdeführerin (Bf.) hat in den Jahren 2005 und 2006 für ihre Kinder A und B  Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 5.011,62 bezogen. Die Bf. ist mit dem Vater der Kinder verheiratet und lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die bis zum Jahr 2007 ausbezahlten Zuschüsse von der Bf. zurück. Dem Gesamteinkommen wurde jenes der Bf. mit  8.295,05 € und jenes von Gatten mit 27.940 € zugrunde gelegt. Das Finanzamt verwies begründend auf den § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, wonach im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet seien. Bei der Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2007 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen nach § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände die Bf. zur Rückzahlung herangezogen.

Gegen diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter der Bf. am Berufung. Begründen wurde ausgeführt:

1.) Der angefochtene Bescheid wird im vollen Umfange bekämpft.

2.) Über das Vermögen der Einschreiterin wurde mit Beschluss des BG Graz-West vom ,311 S 25/13w, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Der gegenständliche Bescheid betrifft Forderungen die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, und hätte daher aufgrund der Sperrwirkung des Insolvenzverfahrens nicht erlassen werden dürfen.

Allein aus diesem Grund wird der Bescheid zu beheben sein.

3.) Das Finanzamt Graz-Stadt war für die Bescheiderlassung nicht zuständig.

Gemäß § 25 KBGG ist ausschließlich der Krankenversicherungsträger zur Entscheidung berufen.

4.) Die Behörde stützt sich auf §§ 18 bzw. 19 KBGG.
Diese Bestimmungen sind jedoch gemäß Art I Z 18 BGBl I 116/2009 per außer Kraft getreten.

5.) Überdies liegt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rückforderungsansprüche bereits eine rechtskräftige Erledigung der Stmk GKK vor.
Diesbezüglich wird auf den Bescheid der Stmk GKK vom verwiesen.

Der Bescheid der Stmk GKK vom wurde dazu vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von nachstehendem Sachverhalt aus:

- Die Bf. bezog für den Zeitraum 2005 bis 2006 für die mj. Tochter B einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 1.945,26 € und für den Sohn A 3.066,36 €, also zusammen 5.011,62 €.

- Die Bf., ihr Ehegatte und die Kinder sind zusammen am Hauptwohnsitz gemeldet.

- Das Einkommen der Bf. und des Ehegatten zusammen betrug im Jahr 2007  laut Finanzamt 36.235,05 €. Von diesem Betrag wurde gemäß
§ 19 Abs. 1 KBGG 5% (1.811,75 €) rückgefordert.

- Über das Vermögen der Bf. wurde 2013 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Nach § 18 Abs. 1 Z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten: Die Eltern, des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Nach § 18 Abs. 3 KBGG ist die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG in der für das Streitjahr geltenden Fassung beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteilte von mehr als 35.000 € 5 % mehr als 40.000 € 7 % mehr als 45.000 € 9 % des Einkommens.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 KBGG und § 2 Abs. 2 EStG 1988 kommt dem Einwand der Bf., wonach im Jahr 2013 das Schulden-regulierungsverfahren eröffnet worden sei keine Relevanz zu, weil es sich bei diesem Bescheid um einen Abgabenfestsetzungsbescheid handelt und die Abgabeneinhebung davon nicht betroffen ist.

Zum Einwand, dass die Stmk GKK bereits einen rechtskräftigen Bescheid für das Jahr 2007 erlassen hat, wird hingewiesen, das das Finanzamt in seiner Begründung darauf verwiesen hat, dass die Einkommensgrenze im Jahr 2007 überschritten wurde und daher die bis 2007 ausbezahlten Zuschüsse rückzuzahlen sind (im gegenständlichen Fall für die Jahre 2005 und 2006).

Weiters wurde eingewendet, dass die Bestimmungen der §§ 18 und 19 KBGG per außer Kraft getreten und daher nicht mehr anzuwenden sind.

Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 49 Abs. 23 KBGG die §§ 18 und 19 KBGG auf Geburten bis weiter anzuwenden sind.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100010.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at