1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen mittels Verheimlichung des gemeinsamen tatsächlichen Wohnsitzes der Lebenspartner; 2. Bindung an gerichtliches Strafurteil als Ausfluss der materiellen Rechtskraft; 3. Strafbemessung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1300008/2013-RS1 | Ein rechtskräftiges Strafurteil eines Strafgerichtes ist für die Finanzstrafbehörden und das BFG hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend (). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen (zB ; , 94/16/0013; , 95/13/0214; , 95/14/0043; , 2010/16/0169). |
Entscheidungstext
weitere GZ: RV/1300011/2013
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Gerald Daniaux und die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Baur und Mag. Norbert Metzler in der Finanzstrafsache gegen A, geborene B, geschiedene C, geb. xxxxx in Bregenz, ehem. selbständige Buchhalterin, nunmehr Arbeitnehmerin (geringfügig beschäftigt), whft. XXXX , vertreten durch Dr. Ferdinand Jenni, Wirtschaftstreuhänder, Jahngasse 18, zzzz, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten vom und des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. XXXXX, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Verteidigers der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Walter Blenk sowie der Schriftführerin Christine Zelger, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten und eines Vertreters der belangten Behörde, durchgeführter mündlicher Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Die als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG nF zu wertende Berufung der Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG nF zu wertenden Berufung des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und die in Bezug auf den Schuldspruch unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Die über A gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird auf
€ 6.000,00
(in Worten: Euro sechstausend)
erhöht.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf
ein Monat
erhöht.
III. A hat pauschale Verfahrenkosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mittels gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde (damals: erster Instanz) vom , StrNr. XXXXX, ist A der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13, 38 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen und über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt worden, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als Abgabepflichtige in den Jahren 2006 bis 2012 vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung unrichtiger Einkommensteuererklärungen, in welchen der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht beansprucht wurde, betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 8.643,00 (2005 bis 2007 jeweils € 1.109,00 + 2008 bis 2011 jeweils € 1.329,00) bewirkt bzw. zu bewirken versucht habe (2010, 2011), wobei es ihr darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Auch wurde der Genannten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 400,00 nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG auferlegt.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde [Ergänzungen des Bundesfinanzgerichtes in eckiger Klammer]:
Die Beschuldigte, ehemals Buchhalterin und Immobilientreuhänderin, stand vom bis zum in einem Arbeitsverhältnis bei Mag.D , Steuerberater, ddd . Seit bezieht sie ausschließlich Transferbezüge (Krankengeld VGKK, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe).
Die Beschuldigte reichte für die Jahre 2005 bis 2010 auf elektronischem Wege [am , am , am , am , am und am (Finanzstrafakt betreffend die Beschuldigte, Bl. 373, 377, 381, 385, 389 und 393)] Einkommensteuererklärungen ein, in welchen jeweils der Alleinerzieherabsetzbetrag mit den Erhöhungsbeträgen für fünf Kinder geltend gemacht wurde [Veranlagungsakt, Veranlagung 2005 bis 2010].
Für die Jahre 2005 bis 2009 wurde dieser Alleinerzieherabsetzbetrag auch im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerbescheide [vom , , , und ] zuerkannt (2005 bis 2007 jeweils € 1.109,00; 2008 bis 2009 jeweils € 1.329,00) [Kontoabfrage Abgabenkonto der Beschuldigten].
Für das Jahr 2010 wurde der [mit elektronisch am übersendeten Einkommensteuererklärung (Finanzstrafakt Bl. 393) beantragte] Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der von der Betriebsprüfung veranlassten (Erst)Veranlagung nicht gewährt [Buchungsabfrage], sodass das diesbezügliche Finanzvergehen (Verkürzung Einkommensteuer in Höhe von € 1.3Z9,00 im Versuchsstadium steckengeblieben ist.
Für das Jahr 2011 machte sie neuerlich den Alleinerzieherabsetzbetrag samt Erhöhungsbeträgen für 5 Kinder mit Erklärung vom (Formular E5) geltend [Finanzstrafakt Bl. 399]. Mit Bescheid vom wurde er ebenfalls nicht zuerkannt, sodass es auch hinsichtlich des Jahres 2011 bei einer versuchten Abgabenverkürzung (€ 1.329,00) geblieben ist [Kontoabfrage].
Im Rahmen von staatsanwaltschaftliehen Ermittlungen gegen E war der Verdacht entstanden, dass dieser (der auch der leibliche Vater von vier Kindern der Beschuldigten ist) mit der Beschuldigten tatsächlich in einer Lebensgemeinschaft in YYYY wohne, weshalb bei der Beschuldigten eine Prüfung auf der Grundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG (im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durch das Finanzamt Feldkirch) veranlasst wurde.
Im Rahmen der Prüfung und insbesondere auf Grund der Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen E wurde verifiziert [hat sich der obige Verdacht bestätigt], dass [nämlich] dieser bei der Beschuldigten in YYYY wohnte und mit ihr in Lebensgemeinschaft lebte.
Laut Zentralem Melderegister (ZMR) war E an folgenden Adressen gemel det:
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Datum: | Adresse: | Unterkunftgeber: |
- | Scheinadresse1 | F |
- | Scheinadresse2 | F |
- | Scheinadresse3 | G |
- | Scheinadresse2 | F |
Erst ab ist eine eigene Mietwohnung des E in zzzz aktenkundig.
Das gesamte Konstrukt von vorgetäuschten getrennten Haushalten hatte vornehmlich den Zweck, unberechtigt Wohnbeihilfe und Unterhaltsvorschüsse zu lukrieren (siehe den Abschlussbericht des Landeskriminalamtes vom , AS 209 ff). Die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages war nur ein kleiner Teil der malversiven Erschleichung von Sozialleistungen.
Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2010 ergingen am und wurden mit Berufung bekämpft (vgl AS 359 ff).
Der Einkommensteuerbescheid 2011 erging am , wogegen ebenfalls Rechtsmittel erhoben wurde (vgl AS 451ff).
[Mit Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom zu RV/0384-F/12 und vom zu RV/0504-F/12 wurden diese Rechtsmittel des Abgabenverfahrens als unbegründet abgewiesen.]
Die Beschuldigte hat willentlich ihre abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt, indem sie unrichtige Einkommensteuererklärungen einreichte, in welchen der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht beansprucht wurde, weil im Zeitraum von 2005 bis Oktober 2011 ihr Partner E (vormals H), der zudem auch Vater ihrer vier Kinder ist, zusammen mit der Beschuldigten in Gemeinschaft lebte. Dadurch [durch die Einreichung der unrichtigen Steuererklärungen] wurde bewirkt bzw. zu bewirken versucht, dass ungerechtfertigte Abgabengutschriften, nämlich Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 in Höhe von insgesamt € 5.985,00 bzw. für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt € 2.658,00, festgesetzt werden, wobei es ihr darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Finanzstraftäterin und das teilweise Verbleiben der Taten im Versuchsstadium, als erschwerdend die wiederholte Begehung über einen längeren Zeitraum hinweg.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren Verfahrenshelfer innerhalb offener Frist berufen und dabei ausgeführt:
Es werde beantragt, das Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren mangels Schuld einzustellen und eine Strafe nicht zu verhängen.
Weiters werde beantragt zum gesamten Sachverhalt, insbesondere zum Beweis dafür, dass E , wohnhaft zzz1 nicht in einer Lebensgemeinschaft im Sinn des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in den Jahren 2005 bis 2011 mit der Berufungsführerin gelebt, die Einkommensteuererklärungen fur die Berufungsführerin erstellt hat, und somit die Annahme einer Abgabenhinterziehung in Bezug auf die Geltendmachung der Alleinerzieherabsetzbeträge für die Jahre 2005 bis 2011, teils vollendet, teils versucht, in materieller Hinsicht unrichtig festgestellt und dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde gelegt wurde.
Durch diese Zeugeneinvernahme werde sich erweisen, dass E nicht in einer für die Versagung der Alleinerzieherabsetzbeträge maßgeblichen Lebensgemeinschaft am Wohnort und mit der Berufungsführerin in YYYY gelebt hat.
E verfügte unter anderem über Nutzungsmöglichkeiten an einer Wohnung in Scheinadresse1 (Wohnung von F), welcher beispielhaft in der Zeit vom bis in der Justizanstalt Feldkirch angehalten wurde. Auch habe E über die Wohnungsschlüssel von F verfügt und in diesen Wohnungen gelebt.
E habe sich in dieser Wohnung aufgehalten und dort gelebt und nicht an der Adresse der Berufungsführerin. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Genannte (damals H) von Nachbarn (I, Scheinadresse1 ) angehalten und aufgefordert worden sei, "er möge sich bei der Gemeinde anmelden, da er hier in Scheinadresse1, wohne."
Aus den aktenkundigen Zeugeneinvernahmen ergebe sich, dass E als Berater bei Versammlungen von Grundstückseigentümern anwesend war, dies in b eratender Funktion, so wie viele Liegenschaftseigentümer sich bei solchen Versammlungen vertreten lassen oder Berater beiziehen; dies gilt ebenso für seine Beratungsfunktion bei den Kaufverhandlungen über die Liegenschaft yyyy. .
Ausführungen zur Höhe der Strafe:
Wie sich aus dem Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes ergebe, habe die Berufungsführerin ausschließlich Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit Buchhalt ungstätigkeiten erledigt (TZ. 3 Zurechnung der Einkünfte des Prüfungsberichtes).
Der Berufungsführerin mangle es an steuerrechtlicher Kenntnis, um eine Einkommensteuererklärung selbständig ausfüllen zu können, Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu ermitteln, und auch die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Alleinerzieherabsetzbetrages (Lebensgemeinschaft von mehr als 6 Monaten im Kalenderjahr) rechtsrichtig einordnen zu können.
Dies habe sie, wie im Erstverfahren vorgebracht, E überlassen im Vertrauen auf eine gesetzmäßige Erklärungserstellung. Der Schuldvorwurf der Wissentlichkeit sei der Berufungsführerin daher nicht zu machen, und auch nicht ein solcher der groben Fahrlässigkeit. Auch dies werde durch die Zeugeneinvernahme von E verifiziert werden.
ln eventu werde beantragt, eine geringere Strafe [zu verhängen], auch im Hinblick auf die tristen wirtschaftlichen Verhältnisse und die auf Grund der notwendigen Kinderobsorge eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten der Berufungswerberin, und in Anwendung der Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG die Mindeststrafe nicht zu überschreiten.
Auch der Amtsbeauftragte hat innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis berufen und beantragt, dass über die Beschuldigte eine entsprechend höhere schuld-, tat-, und tätergerechte Strafe [Geldstrafe] verhängt, die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend höher bemessen und die Kosten des Verfahrens an die Strafhöhe angepasst werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Diese Schuld sei im vorliegenden Fall mit Absichtlichkeit ganz gravierend. Sie habe für die Jahre 2005 bis 2011 ganz bewusst und gewollt den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, wobei mit nicht unerheblicher malversiver Energie vorgetäuscht wurde, dass E (Vater von vier ihrer Kinder) von ihr getrennt lebe, was jedoch eindeutig widerlegt werden konnte. Trotz erdrückender Beweise und eigenem Eingeständnis (Zeugenvernehmung vom ) leugne die Beschuldigte die Tatsache, dass sie mit E in einer Lebensgemeinschaft lebe, sowohl im Abgabenverfahren als auch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren beharrlich.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat 1 des (damaligen) Unabgängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz am scheiterte der Versuch, den als Zeugen namhaft gemachten E und die Beschuldigte selbst zu dem strafrelevanten Sachverhalt im Beisein des Verfahrenshelfers zu befragen, weil beide trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen sind.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten wurden damals folgende Feststellungen getroffen:
A sei derzeit ohne berufliche Beschäftigung und Hausfrau. Sie sei sorgepflichtig für vier Kinder und betreue ein Enkelkind, sie wohne an der Ladungsadresse in einem in ihrem Eigentum befindlichen Reihenhaus, welches mit hypothekarisch sichergestellten Krediten belastet ist, bestreite ihren eigenen Lebensunterhalt durch Notstandshilfe und werde von ihrem Lebensgefährten E unterstützt. Nennenswertes Aktivvermögen scheine nicht vorhanden zu sein (Verhandlungsprotokoll zu FSRV/0008-F/13, FSRV/0011-F/13 vom ).
Der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme des E als Zeugen in der verfahrensgegenständlichen Finanzstrafsache gegen A wurde zurückgezogen (genanntes Verhandlugnsprotokoll).
Da zur Verifizierung des strafrelevanten Sachverhaltes, insbesondere der subjektiven Tatseite, eine Mitbefassung mit in strafgerichtliche Zuständigkeit fallenden Aspekten unabdingbar gewesen ist - der verfahrensgegenständliche Vorwurf wäre laut Aktenlage nur ein Teil eines von enem Gesamtvorsatz umfassten Planes von E und A, rechtswidrig Transferzahlungen von der Gesellschaft zu erzwingen - und diese gerichtlichen Fakten nach einem aufwendigen Ermittlungsverfahren soeben in einer langwierigen Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch abgehandelt worden waren, dazu am zu GZ. 23 Hv 127/12b die hier gegenständliche Beweiswürdigung entscheidend beeinflussende (siehe unten) Schuldsprüche gegen die Genannten ergangen waren, welche aber infolge angemeldeter Rechtsmittel der Angeklagten noch nicht rechtskräftig geworden waren, wurde die mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit, jedenfalls aber bis zum Einlangen schriftlicher Ausfertigungen der bezughabenden Entscheidungen des Landesgerichtes Feldkirch und des Obersten Gerichtshofes bzw. des Oberlandesgerichtes Innsbruck vertagt (genanntes Verhandlungsprotokoll).
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht Feldkirch vom , 23 Hv 127/12b, bestätigt durch den Obersten Gerichtshof mit Urteil vom , 14 Os 167/13k, waren E und A wie folgt schuldig gesprochen worden:
Es haben
A) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen oder einen anderen in einem € 50.000,00 übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigte, zu I) 2) und I) 3) dazu beigetragen, und zwar
I) E
1) im Zeitraum Juli 2007 bis September 2010 in Bregenz Mitarbeiter des AMS Vorarlberg zur Zuerkennung und Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 24.992,30 sowie zur Übernahme von Kurkosten in Höhe von insgesamt € 986,00, indem er mit Antrag vom beim AMSx Notstandshilfe beantragte, dabei angab, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Einkommen verfüge, mit seiner Unterschrift die Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Kenntnis nahm, nach Aufnahme seiner Tätigkeit für den Steuerberater Mag.D seit zumindest Juli 2007 eine entsprechende Meldung an das AMSx gemäß § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz unterließ, in weiterer Folge am , , , und weitere Anträge auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe beim AMSx stellte, dabei wahrheitswidrig angab, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein eigenes Einkommen verfüge und dies mit seiner Unterschrift bestätigte, wodurch dem AMS Vorarlberg ein Schaden in Höhe von insgesamt € 25.978,30 entstand;
2) im Zeitraum September 2006 bis September 2010 zu der unter II) 1) geschilderten Tat, indem er sich nicht an seinem tatsächlichen Wohnsitz in yyyy. (gemeinsamer Haushalt mit A ) anmeldete;
3) im Zeitraum von Oktober 2004 bis zu der unter II) 2) geschilderten Tat, indem er sich nicht an seinem tatsächlichen Wohnsitz in yyyy. (gemeinsamer Haushalt mit A) anmeldete;
II) A
1) im Zeitraum September 2006 bis September 2010 in Bregenz Mitarbeiter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zur Zuerkennung und Auszahlung von Wohnbeihilfe im Ausmaß von insgesamt € 34.198,70, indem sie erstmals am um Gewährung der Wohnbeihilfe ansuchte, dabei wahrheitswidrig verschwieg, dass E ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebt, durch ihre Unterschrift bestätigte, ihre Meldepflicht über jede Änderung des Einkommens und der Personenanzahl zur Kenntnis genommen zu haben, auch bei ihren Folgeanträgen am , , , , und die Haushaltszugehörigkeit von E und dessen Einkommen wahrheitswidrig verschwieg, wodurch dem Land Vorarlberg ein Schaden in Höhe von € 21.023,50 entstand;
2) im Zeitraum von Oktober 2004 bis in Bregenz Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Bregenz zur Zuerkennung und in weiterer Folge Mitarbeiter des Präsidenten des Oberlandesgerichtes lnnsbruck zur Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen für die mit E gemeinsamen Kinder K1, K2, K3 und K4 im Ausmaß von insgesamt € 46.793,00, indem sie es entgegen § 21 Unterhaltsvorschussgesetz unterließ, mitzuteilen, dass sie und die unterhaltsberechtigten Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner E in YYYY leben, wodurch der Republik Österreich ein Schaden in Höhe von € 36.360,44 entstand;
B) in eeee einen Bestandteil seines Vermögens zu B) I) 1) verheimlicht, zu B) I) 2) und 3) sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wodurch ein € 50.000,00 übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, nämlich zumindest [für] die im S chuldenregulierungsverfahren ssss des Bezirksgerichtes zzz beteiligten Gläubiger in einem Ausmaß von € 107.412,63, zu B) II) dazu beigetragen, und zwar
I) E
1) im Zeitraum vom bis Ende September 2010, indem er auf Werkvertragsbasis für den Steuerberater Mag.D tätig war, in diesem Zeitraum insgesamt € 84.642,94 an Werklohn einnahm, diesen nicht deklarierte, insbesondere im Schuldenregulierungsverfahren ssss des Bezirksgerichtes zzz und den dort beteiligten Gläubigern sowie dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Sozialversicherungsträger verschwieg;
2) im Zeitraum Juli 2009 bis Jänner 2010, indem er für an sich und A durchgeführte Schönheitsoperationen (Rechnungen vom , , , , und ) insgesamt € 7.330,70 bezahlte;
3) im Zeitraum August 2007 bis Juli 2010, somit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu ssss des Bezirksgerichtes zzz, indem er Urlaube für sich, A und die gemeinsamen Kinder (Rechnungen vom , , und Juli 2010) im Ausmaß von insgesamt € 15.439,00 bezahlte;
II) A [vom OGH aus Rechtsgründen aufgehoben];
wodurch sie begangen haben:
E :
zu A) I) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges, teils als Beitragstäter nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall, 12 dritter Fall Strafgesetzbuch ( StGB);
zu B) I) das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB;
A :
zu A) II) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB;
zu B) II) [vom OGH aufgehoben]
und sie wurden hiefür in Anwendung des § 28 StGB nach § 147 Abs. 3 StGB wie folgt bestraft:
E zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden [bestätigt vom OLG Innsbruck mit Urteil vom , 7 Bs 41/14h]
A zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von [20 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, laut Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu 024 Hv 48/2014w vom , rechtskräftig am ].
Der Begründung des Strafurteiles sind folgende, für das gegenständliche Verfahren relevante Feststellungen zu entnehmen:
E (vormals H ) war seit dem Jahre 1981 bis 1986 als Arbeiter bei drei verschiedenen Firmen beschäftigt, unterbrochen vom Präsenzdienst, den er vom bis ableistete.
Vom bis bezog der Erstangeklagte erstmals Arbeitslosengeld.
Vom bis zum war er als Arbeiter bzw. Angestellter tätig, vom bis [zum] [war er] selbständig erwerbstätig.
Vom bis [war er] wiederum als Arbeiter tätig, vom bis als Angestellter, sodann vom bis als Arbeiter beschäftigt.
Vom bis bezog er Arbeitslosengeld vom AMSy .
Vom bis war er wieder als Arbeiter tätig.
Vom bis hat er Arbeitslosengeld vom AMSy bezogen.
Vom bis [zum] war der Erstangeklagte angestellt, vom bis [zum] wiederum als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet.
Vom bis [zum] bezog er Arbeitslosengeld vom AMSy .
Vo m bis [zum] war er Angestellter im Steuerberatungsbüro Dr.J . Der Erstangeklagte hat das Arbeitsverhältnis selbst beendet, dies deshalb 'weil der Arbeitgeber nicht gerade erfreut war, in seiner Funktion als Drittschuldner'.
Der Erstangeklagte hat also 1981 bis 1996 an die 20-mal den Arbeitgeber gewechselt.
Bereits im Jahre 1993 ist wegen ausstehender Forderungen gegen den Erstangeklagten Exekution geführt worden; in den Jahren 1995, 1996 und folgende sind vermehrt Exekutionsanträge gegen den Erstangeklagten eingebracht worden. Die meisten davon ergebnislos.
[Am 10. September] 1990 wurde K1- von der Zweitangeklagten geboren. Nachdem der damalige Ehegatte der Zweitangeklagten L die Vaterschaft für K1- nicht anerkannt hat, wurde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, worauf dann der Erstangeklagte am vor dem Standesamtsverband Bregenz [zu] AZ. pppp die Vaterschaft zur minderjährigen K1- (B) anerkannt hat.
Am wurde von der Zweitangeklagten K2- ( B ) geboren. Der Erstangeklagte ist der Vater dieses Kindes;
ebenso hinsichtlich K3- , die am das Licht der Weit erblickt hat
und [hinsichtlich] K4- , die am auf die Welt kam.
Wie bereits angeführt, wurden alle vier Kinder von der Zweitangeklagten geboren, der Erstangeklagte ist der Vater der genannten Kinder.
Mit dem Anerkenntnis der Vaterschaft hinsichtlich K1-- im Jahre 1991 begannen sodann die Unterhaltsstreitigkeiten zwischen den beiden Angeklagten. Es wurden Unterhaltsbeträge freiwillig gezahlt, dann wieder ausgesetzt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Sachwalterschaft hinsichtlich der Kinder übernommen hat. Es folgten dann Unterhaltsfestsetzungen, Anträge auf Herabsetzung der Unterhaltsbeträge. Da der Erstangeklagte auch seinen sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnte, war er auch nicht in der Lage, die Unterhaltszahlungen zu leisten, sohin beträchtliche Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind.
Nach der Beschäftigung im Steuerberatungsbüro Dr.J , dieses Arbeitsverhältnis wurde, wie bereits angeführt, vom Erstangeklagten gelöst infolge der Drittschuldnerexekutionen, war der Erstangeklagte [laut vorgenommener Anmeldung] vom bis zum geringfügig bei der Zweitangeklagten beschäftigt, was immer diese Beschäftigung gewesen sein mag.
Es folgte dann eine geringfügige Beschäftigung als Angestellter vom bis bei der N-GmbH ,
sodann vom bis , vom bis als auch vom bis zum ein [angebliches]Angestelltenverhältnis bei der Zweitangeklagten.
Vom bis war der Erstangeklagte geringfügig beschäftigt im Gasthaus O , vom bis selbst versichert, vom bis wiederum geringfügig beschäftigt im Gasthaus O , vom bis mehrfach geringfügig beschäftigt.
Das letzte ordentliche Beschäftigungsverhältnis hatte der Erstangeklagte vom bis als Angestellter der P-Ges . Warum dieses Angestelltenverhältnis gelöst worden ist, ist nicht feststellbar.
Vom bis zum Urteilstag bezog der Erstangeklagte Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeldbezug, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.
Wie bereits ausgeführt, sind die ersten Exekutionsanträge gegen den Erstangeklagten im Jahre 1993 erfolgt, diesen folgten weitere in den Jahren 1995, 1996, 1997, 1999, 2000, 2001, 2003, 2004, 2005 und 2006, sodass insgesamt im Jahre 2005 an angemeldeten Forderungen ein Schuldenstand von € 449.202,57 aushaftete.
Am langte beim Bezirksgericht zzz der Antrag des Erstangeklagten auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein. Er gab dort an, seit April 2005 zahlungsunfähig zu sein, und stellte einen Antrag, den Konkursgläubigern insgesamt 0,73 % ihrer Forderungen innerhalb von sieben Jahren ab Rechtskraft des Zahlungsplanes in 14 halbjährlichen Teilquoten zu je € 232,80 zu erfüllen.
Der Erstangeklagte hat auf dem Antrag zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens seine Adresse mit Scheinadresse2 , angegeben, eine Adresse, an der er niemals gewohnt hat, wie noch später auszuführen sein wird.
Die Situation des Erstangeklagten war in finanzieller Hinsicht mehr als desaströs. Es hafteten Schulden von mehr als € 400.000,00 aus, er hatte mehr oder weniger seit 1998 kein [für seine Bedürfnisse ausreichendes] Einkommen, war nur geringfügig beschäftigt, selbst versichert, mit Ausnahme in der Zeit vom bis zum und hat vom wie bereits erwähnt Arbeitslosenbezug, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe vom AMS bezogen.
Er konnte darüber hinaus auch den Unterhalt für seine vier Kinder nicht bezahlen, sohin diese von der öffentlichen Hand erhalten werden mussten, da der Erstangeklagte keiner oder nur geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen ist.
Er konnte also zusammengefasst weder seine Schulden tilgen, noch seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, und lebte ebenso wie seine Kinder und die Kindesmutter von der öffentlichen Hand.
Dennoch wollte der Angeklagte ein Haus haben, Urlaub machen, sich Schönheitsoperationen unterziehen, ebenso, dass die Zweitangeklagte sich Schönheitsoperationen unterziehen kann, sohin alles Vorstellungen, die er nur dann verwirklichen konnte und verwirklicht hat, wenn er auf betrügerische Weise Geld herauslockt, entsprechende Einkommensbestandteile verschweigt, um entgegen entsprechenden Meldungsvorschriften öffentliche Gelder zu beziehen, was er wollte und entsprechend diesem Wollen auch ausgeführt hat.
Da [sowohl] der Erstangeklagte als auch die Zweitangeklagte im Zuge der Unterhaltsstreitigkeiten, der Unterhaltsbevorschussung, der Erreichung der Wohnbeihilfe, der Erreichung des AMS-Bezuges, hinsichtlich der Vielzahl von offen Exekutionen gegen den Erstangeklagten, der Klagen und Verfahren, die gegen die Angeklagten angestrengt worden sind, an denen sie zwar teilweise nicht teilgenommen haben, jedoch gegen die Entscheidungen der Gerichte und Behörden mehrfach opponierten, gegen mehr oder weniger alle Entscheidungen Rechtsmittel in Anspruch nahmen, hat dies zu einem gewissen Bekanntheitsgrad geführt, sohin der Name H und C bei verschiedensten Institutionen entsprechend [wohl: nicht in einem von ihnen angestrebten Sinne] gewirkt hat, [haben] die beiden Angeklagten beschlossen, aus H und C AE zu machen. Dies ist ihnen auch legal gelungen, [weshalb] zumindest eine Zeitlang die Behörden, Gerichte etc. mit dem Namen AE weder H noch C in Verbindung gebracht haben.
Im Jahre 2004 haben Q und seine Frau ihr Wohnhaus in yyyy. , verkauft. Ein Immobilienmakler, der mit Q befreundet war, schätzte das Haus und nahm den Verkaufspreis mit € 240.000,00 an. Ca. zwei Wochen nach Besichtigung des Hauses durch den Immobilienmakler sind die beiden Angeklagten als Kaufinteressenten bei Q vorstellig geworden. Sie waren mit einem Kaufpreis von € 248.000,00 einverstanden. Der Immobilienmakler R hat mit dem Erstangeklagten den Kaufpreis vereinbart, es kam zur Unterfertigung des Kaufvertrages mit der Zweitangeklagten. Der Erstangeklagte wollte wohlweislich nicht ins Grundbuch, denn ansonsten hätten seine Gläubiger darauf entsprechenden Zugriff bekommen.
Am beantragten die beiden Angeklagten bei der Raiba-X zwei Abstattungskredite in der Höhe von € 197.000,00 [, was ihnen gewährt wurde]. Außerdem wurde von beiden ein Antrag auf Übernahme des Wohnbaudarlehens, das Q gewährt worden ist und im Ausmaß von € 59.461 ,00 bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg aushaftete, gestellt, und schließlich diese Übernahme genehmigt, sohin der Kaufpreis beglichen werden konnte.
Der Erstangeklagte hat seine tatsächliche finanzielle Situation verschwiegen, seinen Schuldenstand, ebenso, dass die Unterhaltsleistungen für seine Kinder von der öffentlichen Hand beglichen werden, sohin unter Verschweigung dieser Tatsachen die Abstattungskredite genehmigt und ausbezahlt wurden, wobei die Herauslockung dieser Kredite ebenfalls angezeigt worden ist, jedoch keine Aufnahme in der Anklageschrift gefunden hat. Es ist schwer vorstellbar, dass die Raiba-X angeführte Abstattungskredite gewährt hätte, hätte sie um die finanzielle Situation der beiden Angeklagten gewusst. Mittlerweile ist auch hinsichtlich E seitens der Raiba-X der Kredit fällig gestellt und Exekution beantragt worden.
Die beiden Angeklagten hatten nunmehr ein Haus erworben, wenngleich nur die Zweitangeklagte als Eigentümerin aus oben erwähnten Gründen aufscheint.
Die beiden Angeklagten hatten sich also einen Hauswunsch erfüllen können, trotz der immensen Schulden, die der Erstangeklagte nicht bedienen konnte, trotz der Unterhaltszahlungen, die von öffentlicher Hand aufgebracht werden mussten.
Seit Oktober 2004 haben der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte im erworbenen Haus zusammen [mit] den gemeinsamen Kindern in yyyy. , gewohnt zumindest bis 2011.
Im Wissen und Wollen des Erstangeklagten, Geldbeträge zu lukrieren, ohne dadurch seine Gläubiger bedienen oder eine Verminderung der Sozialleistungen hinnehmen zu müssen, hat sich der Erstangeklagte auf eine Stellenausschreibung als selbständiger Bilanzbuchhalter bei der Steuerberatungskanzlei Mag.D beworben.
Der Erstangeklagte wollte kein Angestelltenverhältnis, wobei nicht festgestellt werden kann, ob ein solches im Bereich des Möglichen gelegen war, sondern wollte als Selbständiger auf Werkvertragsbasis arbeiten, da er nur so die erworbenen Gelder dem AMS, der Vorarlberger Landesregierung, dem Bezirksgericht bzw Oberlandesgericht verschweigen hat können, dies mit dem Ansinnen, dass die Sozialunterstützungen nach wie vor fließen und nicht vermindert werden.
E war daher als selbständiger Bilanzbuchhalter im Zeitraum Juni 2007 bis September 2010 bei angeführter Steuerberatungskanzlei tätig. Er gab vor, in den Arbeitsräumen in der Schweiz des Steuerberatungsbüro Mag.D zu arbeiten, was er möglicherweise auch fallweise gemacht hat, und gab sodann eine Adresse an, nämlich CH-Adresse wobei es sich [aber] nur um eine Zustelladresse handelte, um eben den Eindruck zu erwecken, in der Schweiz eine Wohnung oder gar eine Firma zu haben. Auch dies gehörte zu seinem Plan, zu täuschen, um vor allem den Werklohn auf eine Schweizer Bank zu bekommen und nicht auf eine in Vorarlberg, bei der man schneller oder überhaupt von seinem Einkommen erfahren hätte können.
Der Angeklagte erzielte aufgrund seiner Tätigkeit auf Werkvertragsbasis für den Steuerberater Mag.D vom bis Ende 2010 einen Werklohn von i nsgesamt € 84.842,94.
Trotzdem er diesen Werklohn erzielte, den er bei anzuführenden Institutionen, Behörden und Gerichten nicht zur Kenntnis brachte, hat er beim AMS Vorarlberg die Zuerkennung und Auszahlung von Notstandshilfe im Gesamtausmaß von € 24.992,30 begehrt [und erhalten], außerdem die Übernahme von Kurkosten von insgesamt € 986,00, [wie folgt:]
Mit Antrag vom [hatte er] beim AMSx Notstandshilfe beantragt und dabei angegeben, nicht erwerbstätig zu sein und über kein Einkommen zu verfügen. Mit seiner Unterschrift hat er die Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Kenntnis genommen. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit für den Steuerberater Mag.D zumindest seit Juli 2007 [hat er aber] eine entsprechende Meldung an das AMSx gemäß § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz unterlassen und in weiterer Folge am , , , und auch [am] weitere Anträge auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe beim AMSx gestellt und bei diesen Anträgen [...] wahrheitswidrig angegeben, dass er nicht erwerbstätig wäre, über kein eigenes Einkommen verfüge. Er hat diese falschen Tatsachen mit seiner Unterschrift bestätigt, wodurch dem AMS Vorarlberg ein Schaden in Höhe von insgesamt € 25.978,30 entstanden ist.
Der Erstangeklagte wusste, dass die Zweitangeklagte Wohnbeihilfe bezieht. Er wusste, dass die Zweitangeklagte anzugeben hat, wieviel Personen im Reihenhaus in YYYY wohnen, und dass sie verpflichtet war und dies bestätigte, dass sie jede Änderung des Einkommens und der Personenanzahl am gemeinsamen Wohnsitz dem Amt der Vorarlberger Landesregierung mitteilen muss, damit aufgrund dieser Tatsachen die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Wohnbeihilfe überprüft werden können.
Er wusste, dass die Zweitangeklagte sein Einkommen, das er bei der Firma Mag.D erzielt, verschweigt, da ansonsten die Wohnbeihilfe seitens des Amtes der Vorarlberger Landesregierung verweigert oder zumindest reduziert worden wäre.
Ebenso wusste er, dass die Zweitangeklagte eben diese Meldungen, nämlich dass der Erstangeklagte bei ihr in YYYY wohnt und ein Einkommen durch seine Tätigkeit beim [genannten] Steuerberatungsbüro erzielt, auch [gegenüber] dem Bezirksgericht verschweigen wird, um dadurch weiterhin die Unterhaltsvorschüsse im bisherigen Umfang zu bekommen.
Der Erstangeklagte wusste also um das Verschweigen der Zweitangeklagten [hinsichtlich der] angeführten Tatsachen [sowohl gegenüber dem] Amt der Vorarlberger Landesregierung betreffend die Wohnbeihilfe, als auch [gegenüber dem] Bezirksgericht Bregenz bzw. Oberlandesgerichtes lnnsbruck betreffend die Unterhaltsvorschüsse und hat hiezu zu diesem Verschweigen beigetragen, indem er sich nicht an seinem tatsächlichen Wohnsitz in YYYY anmeldete, gleichwohl er dort bis zumindest Jänner 2011 gewohnt hat.
Der Erstangeklagte täuschte die Mitarbeiter des AMS Vorarlberg darüber, dass er beim Steuerberater Mag.D seit zumindest Juli 2007 bis September 2010 ein fortlaufendes Einkommen erzielte, dies aus oben angeführten Gründen auf Werkvertragsbasis erhalten hat, und verschwieg dieses Einkommen gegenüber den Mitarbeitern des AMS. Dieses Täuschen angeführter Mitarbeiter über sein Einkommen beim Steuerberater, sohin [das] Vortäuschen seiner Mittellosigkeit gegenüber den Mitarbeitern des AMS, wobei er bereits mit Antrag vom die Verpflichtung übernommen hatte, seiner Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz nachzukommen, nach Aufnahme seiner Tätigkeit für genannten Steuerberater diese verschwiegen hat und in weiterer Folge am , , , und weitere Anträge auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe beim AMSx stellte und damit wahrheitswidrig angab, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Einkommen verfüge, dies wiederum mit Unterschrift bestätigte, [war] geeignet, bei den Mitarbeitern des AMS Irrtümer hervorzurufen, was zur Auszahlung von Notstandshilfe führte, die der Erstangeklagte zu Unrecht bezogen hat.
[.....]
Der Erstangeklagte hatte einen Täuschungsvorsatz, wollte über seine Einkommenssituation täuschen, da er ansonsten die AMS-Gelder/Notstandshilfe nicht beziehen hätte können, sohin dieser Täuschungsvorsatz die Erregung des Irrtums bewirkte, nämlich über die Vermögens und Einkommenssituation des Erstangeklagten, wobei diese für die Vermögensverfügung, nämlich die Auszahlung der Notstandshilfe sohin für die unmittelbare Schädigung des AMS kausal waren.
Der Angeklagte wusste, dass bei [Unterlassung der] Meldung, zu der er verpflichtet war, hinsichtlich seiner Ei nkommensverhältnisse dem AMS mit der ungerechtfertigten Auszahlung der Notstandshilfe ein Vermögensschaden entsteht, diesen wollte er auch willensmäßig hinnehmen; [er] hatte es geradezu darauf abgesehen, da er Geld einerseits lukrieren wollte, ohne die Einkommen an Arbeitslosengeld zu verlieren, weshalb er die Schädigung mit entsprechendem Vorsatz willentlich hingenommen hat.
Der Erstangeklagte hatte auch einen Bereicherungsvorsatz, er wollte durch das Täuschen über seine Vermögensverhältnisse, insbesonders über sein erzieltes Einkommen bei gleichzeitiger Beantragung der Notstandshilfe, sohin unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, sich unrechtmäßig bereichern, weil er zusätzliches Einkommen sich verschaffen wollte, was ihm auch im angeführten Umfang tatsächlich gelungen ist.
[.....]
Der Erstangeklagte hat diese Betrügereien gewerbsmäßig begangen, da er beabsichtigte und es ihm auch gelungen ist, sich durch derartig wiederholte strafbare Handlungen eine fortlaufende, nämlich Jahre andauernde Einnahmequelle zu verschaffen.
Es ist ihm darauf angenommen und er hat darauf abgezielt, durch die Wiederholung angeführter Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen, eine für zumindest längere Zeit wirksame, zur Sicherstellung seines zusätzlichen Aufwandes dienende Einnahmequelle zu erschließen, [was] ihm im angeführten Umfang und Zeitraum auch gelungen ist.
Der Erstangeklagte wusste, dass auch die Zweitangeklagte gewerbsmäßig Betrügereien begeht. Diese gewerbsmäßigen Betrügereien sind sozusagen im Familienverband durchgeführt worden.
Die Zweitangeklagte hat Wohnbauhilfe bezogen, hat - wie noch auszuführen sein wird -wahrheitswidrig verschwiegen, dass der Erstangeklagte bei ihr wohnt, weiters, dass dieser ein Einkommen - wie bereits ausgeführt - bei Mag.D bezieht, und unter Verschweigung dieser Tatsachen entgegen ihrer Meldepflicht, die sie mit Unterschrift zur Kenntnis genommen hat, Wohnungsbeihilfe betrügerisch herausgelockt, und ebenso mit diesem Vorsatz wiederum gewerbsmäßig diese Tatsachen (Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Erstangeklagten) gegenüber dem Bezirksgericht bzw. Mitarbeitern des Präsidenten des Oberlandesgerichtes verschwiegen, um damit Unterhaltsvorschüsse zu bekommen, die ihr bei Mitteilung, dass der Erstangeklagte bei ihr wohnt und ein Einkommen erzielt, ebenfalls nicht oder geringer ausbezahlt worden wären. Auch über diese gewerbsmäßige Begehung der Zweitangeklagten hat der Erstangeklagte gewusst, denn sie ist sozusagen im Familienverbund durchgeführt worden.
Der Erstangeklagte hat nun, obwohl er im Zeitraum September 2006 bis September 2010 im gemeinsamen Haus in YYYY gewohnt hat, sich nicht angemeldet, ebenso ist er seiner Meldepflicht von Oktober 2004 bis 31. Oktober 201 0, in diesem Zeitraum hat er nach wie vor in YYYY im gemeinsamen Haushalt mit der Zweitangeklagten und den gemeinsamen Kindern gewohnt, nicht nachgekommen, um durch die Nichtmeldung dieser Tatsache es der Zweitangeklagten zu ermöglichen, dass diese verschweigen kann, dass der Erstangeklagte bei ihr wohnt, um durch das Verschweigen dieser Tatsache als auch des Einkommens, das der Erstangeklagte erzielte, welcher im gemeinsamen Haushalt in angeführten Zeiträumen gelebt hat, und so ihrerseits gewerbsmäßig Betrügereien - wie noch auszuführen sein wird - begehen konnte.
Zu diesen Betrügereien hat der Erstangeklagte, wissend, dass die Zweitangeklagte die Mitarbeiter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung über angeführte Tatsachen täuschen wird und getäuscht hat, indem sie angeführte Mitarbeiter über die tatsächlichen Verhältnisse in Irrtum führt, wobei diese aufgrund der Irrtümer die Auszahlung von ungerechtfertigter Wohnbeihilfe durchführen werden und durchgeführt haben, sohin durch die Täuschung erregten Irrtümer ein Vermögensschaden des Amtes der Vorarlberger Landesregierung die bedachte Folge sein wird. Die Vermögensverfügung aufgrund der Verschweigung angeführter Tatsachen hatte die Vermögensschädigung zur Folge, und wie die Täuschungshandlungen für die Irrtümer der Mitarbeiter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ursächlich gewesen sind, waren zwischen den Irrtümern und den Vermögensverfügungen und zwischen diesen und der Vermögensschädigung ein ursächlicher Zusammenhang gegeben.
Ebenso wusste der Erstangeklagte, dass die Zweitangeklagte angeführte Täuschungen auch gegenüber den Mitarbeitern des Bezirksgerichtes Bregenz und in weiterer Folge gegenüber den Mitarbeitern des Präsidenten des Oberlandesgerichtes lnnsbruck vornimmt, dadurch Irrtümer über die tatsächliche Vermögens- und Wohnsituation erregt, und aufgrund derselben ungerechtfertigte Auszahlungen erfolgen und erfolgt sind, sohin ein beträchtlicher Vermögensschaden der Republik Österreich entstanden ist.
Dieser Irrtum, hervorgerufen durch die Verschweigung angeführter Tatsachen, nämlich des Wohnens des Erstangeklagten im gemeinsamen Haus in eeee als auch dessen Einkünfte beim Steuerberater Mag.D hatten die Vermögensschädigung zur Folge, da auch die Unterhaltsvorschüsse nicht in dem Maß bzw. überhaupt nicht ausbezahlt worden wären, wären die Einkommensverhältnisse des im gemeinsamen Haushalt lebenden Erstangeklagten bekannt gewesen.
So wie die Täuschungshandlungen für die Irrtümer ursächlich gewesen sind, so ist zwischen den Irrtümern und den Vermögensverfügungen und zwischen diesen und der Vermögensschädigung ein ursächlicher Zusammenhang gegeben.
Da - wie noch auszuführen sein wird - auch die subjektiven Voraussetzungen der Zweitangeklagten gegeben sind, und der Erstangeklagte hinsichtlich dieser, von der Zweitangeklagten gewerbsmäßig durchgeführten Betrügereien wusste, sie wie bereits ausgeführt geradezu im Familienverband geplant und durchgeführt worden sind, hat er im Wissen und Wollen zu diesen gewerbsmäßigen Betrügereien der Zweitangeklagten dadurch beigetragen, dass er selbst sich seiner Meldepflicht entzogen hat, nämlich dass er sich nicht anmeldete in YYYY zu wohnen, was zu seinem und dem Plan der Zweitangeklagten gehörte, da nur so die gewerbsmäßigen Betrügereien des Erstangeklagten als auch der Zweitangeklagten erfolgreich jahrelang durchgeführt werden konnten.
Mit diesem Vorsatz hat der Erstangeklagte einen wesentlichen Beitrag zu den von ihm im gesamten Umfang erkannten und mitgewollten, gewerbsmäßigen Betrügereien der Zweitangeklagten beigetragen, und willensmäßig entsprechend gehandelt.
Die Zweitangeklagte hat im Zeitraum September 2006 bis September 2010 die Zuerkennung von Wohnbauhilfe beim Amt der Vorarlberger Landesregierung beantragt und auch im Ausmaß von insgesamt € 34.198,70 erhalten, indem sie erstmals am um die Gewährung der Wohnbeihilfe ansuchte und dabei wahrheitswidrig verschwieg, dass der Erstangeklagte im gemeinsamen Haushalt lebt, diese Lüge durch ihre Unterschrift bestätigt, nämlich ihre Meldepflicht über jede Änderung des Einkommens und der Personenanzahl zur Kenntnis genommen zu haben. Auch bei ihren Folgeanträgen am , , , und als auch hat sie die Haushaltszugehörigkeit vom Erstangeklagten und dessen Einkommen wahrheitswidrig verschwiegen, wodurch dem Land Vorarlberg ein Schaden in Höhe von € 21.023,50 entstanden ist.
Im Zeitraum vom Oktober 2004 bis hat die Zweitangeklagte in Bregenz Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Bregenz zur Zuerkennung und in weiterer Folge Mitarbeiter des Präsidenten des Oberlandesgerichtes lnnsbruck zur Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen für die mit E gemeinsamen Kinder K1, K2, K3 und K4 im Ausmaß von insgesamt € 46.793,00 betrügerisch veranlasst, indem sie es entgegen § 21 Unterhaltsvorschussgesetz unterlassen hat mitzuteilen, dass sie und die unterhaltsberechtigten Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner und Kindesvater E in YYYY leben, wodurch der Republik Österreich ein Schaden in Höhe von € 36.360,44 entstanden ist.
Die Zweitangeklagte hat darüber die Mitarbeiter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung als auch die Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Bregenz und in weiterer Folge die Mitarbeiter des Präsidenten des Oberlandesgerichtes lnnsbruck über Tatsachen getäuscht, nämlich darüber, dass in angeführten Zeiträumen der Erstangeklagte bei ihr wohnt, sie mit ihm zusammen im gemeinsamen Haushalt lebt, darüber hinaus, dass der Erstangeklagte in angeführten Zeiträumen ein Einkommen erzielt durch seine Tätigkeit beim Steuerberater Mag.D, und durch dieses Verschweigen bzw. unrichtigen Angaben in den jeweiligen Anträgen bei vorgenannten Behörden und Gerichten Irrtümer erregt, was die tatsächliche Wohnsituation als auch Einkommenssituation des Erstangeklagten betroffen hat, was einen entsprechenden Vermögensschaden dem Land Vorarlberg als auch der Republik Österreich bewirkt hat.
Die Vermögensverfügungen, nämlich die Ausbezahlung von Wohnbeihilfe als auch von Unterhaltsvorschüssen hatten die Vermögensschädigung bei genannten Gebietskörperschaften zur Folge, da sie aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben bzw. Verschweigen der tatsächlichen Verhältnisse nicht, zumindest nicht in diesem Umfang, ausbezahlt worden wären.
So wie die Täuschungshandlungen für die Irrtümer ursächlich gewesen sind, so ist zwischen den Irrtümern und den Vermögensverfügungen und zwischen diesen und den Vermögensschädigungen ein ursächlicher Zusammenhang gegeben.
Die Täuschungshandlungen hatten die Eignung bei genannten Mitarbeitern einen Irrtum hervorzurufen und waren für den Irrtum ursächlich.
Die Zweitangeklagte hatte einen Täuschungsvorsatz, wollte über die Einkommensverhältnisse des mit ihr und den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Erstangeklagten als auch über dessen Einkommenssituation täuschen, angeführte Mitarbeiter in Irrtum führen, da sie wusste, dass nur das Verschweigen bzw. unrichtige Ausfüllen der entsprechenden Anträge, sohin genannte Täuschungen es ermöglichen, unrechtmäßige Auszahlungen für sich vereinnahmen zu können. Die Zweitangeklagte hatte ebenso wie der Erstangeklagte auch einen Schädigungsvorsatz, hat sohin den Vermögensschaden genannter Gebietskörperschaften nicht nur vorhergesehen, sondern diesen Erfolg auch willensmäßig hingenommen, es geradezu darauf abgesehen, um sozusagen im Familienverbund Gelder unrechtmäßig zu lukrieren. Darüber hinaus hatte sie auch einen Bereicherungsvorsatz, denn sie wollte sich durch die unrechtmäßige Beziehung von Wohnbeihilfe und Unterhaltsvorschüssen unrechtmäßig bereichern, sohin die faktische Vermögensvermehrung anstreben, was ihr in angeführtem Zeitraum und in angeführtem Umfang auch gelungen ist, wobei sie wusste, dass dieselbe unrechtmäßig war, da sie bewusst die Einkommenssituation des Erstangeklagten, als auch die Tatsache, dass er im gemeinsamen Haushalt wohnt, verschwiegen hat und nur damit erreichen konnte, dass die Auszahlungen, wenngleich unrechtmäßig erfolgen werden.
Sie hat die festgestellte Vorgangsweise gewählt und es auf eine unrechtmäßige Bereicherung abgesehen, da es zu ihrem Plan gehörte, mit dem Verschweigen angeführter Tatsachen dennoch in den Genuss dieser Gelder zu kommen, über sie verfügen, sie für sich selbst bzw die Familie verbrauchen zu können.
Mit diesem Wollen hat die Zweitangeklagte gehandelt, darüber hinaus diese Betrügereien gewerbsmäßig begangen, da sie beabsichtigte, was ihr auch gelungen ist, sich durch derartige wiederholte strafbare Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Es ist ihr darauf angekommen und sie hat darauf abgezielt, durch die Wiederholung angeführter Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen, eine für zumindest längere Zeit wirksame, zur Sicherstellung ihres zusätzlichen Aufwandes dienende Einnahmequelle zu erschließen.
Der Erstangeklagte hat beim Bezirksgericht zzz am einen Antrag auf Eröffnung des Schuldregulierungsverfahrens eingebracht. Bereits bei diesem Antrag hat er entgegen den Tatsächlichkeiten seine Wohnadresse mit Scheinadresse2 , angegeben, sohin eine Adresse, bei welcher er tatsächlich nie gewohnt hat. Des Weiteren führte er seinen Schuldenstand mit insgesamt € 449.202,57 an. Im Hinblick auf die Höhe des Gesamtschuldenstandes hat der Antragsteller den Versuch einer außergerichtlichen Einigung als von Vornherein aussichtslos bezeichnet, darüber hinaus angeführt, dass er auch öffentlichrechtliche Schulden gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz hat, diese von Gesetzes wegen nicht außergerichtlich bereinigt werden können, sohin in Anbetracht 'der derzeit als auch zukünftigen Vermögens- und Einkommenssituation' es nicht zu erwarten ist, dass im Falle der Abschöpfung eine höhere Quote zu erzielen wäre, weshalb er angeführten Antrag stellte.
Er erstellte einen Zahlungsplan in der Weise, dass die Konkursgläubiger insgesamt 0,73 % ihrer Forderungen erhalten, und zwar innerhalb von sieben Jahren ab Rechtskraft des Zahlungsplanes, 14 halbjährliche Teilquoten zu je € 232,80. Er füllte das Vermögensverzeichnung nach § 185 Konkursordnung aus, machte wiederum falsche Angaben hinsichtlich seiner Anschrift, indem er Scheinadresse2 , anführte, gleichwohl er in YYYY gewohnt hat. Beim Arbeitseinkommen oder sonstig wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion gab er an Arbeitslosengeld vom AMSz zu beziehen, und zwar im Jänner 2007 € 689,44, im Februar 2007 € 622,72 und im März 2007 € 689,44. Weiters führte er unrichtigerweise Miete an, die er in zzz bezahlen müsste im Ausmaß von monatlich € 50,00 und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben richtig und vollständig sind, dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat, sowie bereit ist, dies auch vor dem Konkursgericht zu bestätigen.
Der Erstangeklagte verschwieg, dass er im Zeitraum vom bis Ende September 2010 auf Werkvertragsbasis für den Steuerberater Mag.D tätig gewesen ist und in diesem Zeitraum insgesamt € 84.652,94 an Werklohn eingenommen hat.
Aufgrund dieses Antrages fand am die Gläubigerversammlung statt, zu einem Zeitpunkt, als der Erstangeklagte bereits für Mag.D tätig gewesen ist.
Sämtliche Gläubiger, die bei der Tagsatzung am anwesend waren, haben dem Zahlungsplan nicht zugestimmt, sohin das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. [Zum Zeitpunkt] dieser Tagsatzung war - wie bereits angeführt - der Erstangeklagte für Mag.D tätig, und hat dies neuerdings verschwiegen. Weiters hat er seine Einkünfte auch dem zuständigen Sozialversicherungsträger verschwiegen, ebenso wie dem Finanzamt, bei welchem ein Verfahren gegen den Erstangeklagten wegen dem Finanzstrafgesetz anhängig ist.
Der Erstangeklagte hat sich in der X-Klinik einer Eigenfettbehandlung als auch einem Fetttransfer unterzogen, der OP-Termin war der . Für diese Operation hatte der Erstangeklagte € 2.000,00 zu bezahlen, die er bar beglichen hat. Die dafür notwendige Lokalanästhesie wurde mit € 250,00, das Tagesbett mit € 280,00 verrechnet. Die Gesamtsumme betrug € 630,70, auch dieser Betrag ist vom Erstangeklagten bezahlt worden. Am wurde ein Re-Fetttransfer beim Erstangeklagten durchgeführt, diese Behandlung wurde dem Erstangeklagten mit € 500,00 in Rechnung gestellt und vom ihm bar bezahlt.
Für die Zweitangeklagte wurde am eine OP durchgeführt, hiefür für zwei Sitzungen Liquid-Lift ein Sonderpreis von € 500,00 verrechnet und vom Erstangeklagten bar bezahlt. Am wurde für die Zweitangeklagte eine OP durchgeführt und für eine Liquidlift € 1.500,00 in Rechnung gestellt, auch dieser Betrag wurde vom Erstangeklagten bezahlt. Für eine Platysmaplastik (Halsstraffung) wurde von Dr.R , Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Medizin, ein Betrag von € 2.200,00 in Rechnung gestellt, auch dieser Betrag vom Erstangeklagten bezahlt.
Die Ausgaben für Schönheitsoperationen bzw. plastische und ästhetische Operationen betrugen im Zeitraum von Juli 2009 bis Jänner 2010 insgesamt € 7.330,70.
Im Zeitraum August 2007 bis Juli 2010, nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu GZ. ssss des Bezirksgerichtes zzz bezahlte der Erstangeklagte für sich, die Zweitangeklagte und die gemeinsamen Kinder folgende Urlaube: Für eine Türkeireise am € 2.958,00, für den Aufenthalt in Gran Canaria vom bis einen Betrag von € 3.818,00, für eine Reise nach Teneriffa vom bis einen Betrag von € 3.163,00, für eine Reise nach Gran Canaria vom bis einen Betrag von € 5.500,00; zusammen sind sohin Urlaubskosten von € 15.439,00 entstanden und vom Erstangeklagten beglichen worden.
Der Erstangeklagte hat als Schuldner mehrerer Gläubiger, worüber er Kenntnis hatte, er hat selber den Schuldenstand mit über € 400.000,00 beim Bezirksgericht zzz im Zuge des Schuldenregulierungsverfahrens angegeben, dadurch, dass er im Zeitraum vom bis Ende 2010 seine Einnahmen, die er auf Werkvertragsbasis beim Steuerberater Mag.D erzielte, und zwar € 84.692,94 an Werklohn, beiseite schaffte und dieses Vermögen sodann verschwieg, darüber hinaus es für Schönheitsoperationen vom Juli 2009 bis Jänner 2010 als auch für Fernreisen von August 2007 bis Juli 2010 ausgegeben hat, sohin in der Absicht handelte, Bestandteile seines Vermögen wirklich zu verringern, um sie so seinen Gläubigern vorzuhalten und für sich selbst als auch seine Familie zu verwenden, wobei er ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, zumindest einen Schaden von mehr als € 50.000,00, insgesamt sohin € 1 07.412,63 zumindest einem Gläubiger in diesem Ausmaß zuzufügen. Der Erstangeklagte hat Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und beiseite geschafft, indem er seine Einnahmen, die er aus seiner Tätigkeit für das Steuerbüro Mag.D erzielte, verschwieg und darüber hinaus sein Vermögen wirklich verringert, indem er angeführte Schönheitsoperationen und Urlaube finanzierte, und damit einen übermäßigen Aufwand betrieben hat. Dadurch hat er wenigstens einem Gläubiger dessen Befriedigung vereitelt oder geschmälert. Der Erstangeklagte hat die wirkliche Verringerung seines Vermögens durch angeführte Begehungsweise bewirkt, indem seine Absicht darauf gerichtet war, weil er dies wollte, um Bestandteile seines Vermögens so seinen Gläubiger vorzuenthalten und für sich selbst und andere zu verwenden.
Die Zweitangeklagte wusste - wie bereits mehrfach angeführt -, dass der Erstangeklagte für Mag.D auf Werkvertragsbasis tätig ist, einen entsprechenden Werklohn erzielt, diesen wie bereits mehrfach angeführt - weder im Schuldenregulierungsverfahren, noch den Sozialversicherungsträgern, noch dem Finanzamt kundgetan hat, da sie selbst, um ihre Betrügereien durchzuführen, diese Einkommen sowohl gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung als auch dem Bezirksgericht Bregenz und in weiterer Folge den Mitarbeitern des Präsidenten des Oberlandesgerichtes verschwiegen hat. Sie hat sich vom Erstangeklagten Schönheitsoperationen im Wert von insgesamt € 4.200,00 als auch Ur laube im Wert von € 15.439,00 bezahlen lassen [...]."
Aus der Beweiswürdigung des Landesgerichtes:
"[......]
Was nun den Wohnsitz des Erstangeklagten anlangt, wonach er in angeführten Zeiträumen in YYYY in gemeinsamen Haushalt mit der Zweitangeklagten und den gemeinsamen Kindern gewohnt hat, ist wie folgt auszuführen:
Vorerst ist anzuführen, dass eine Vielzahl von Zeugen das Kommen und Gehen des Erstangeklagten beobachtet haben, und im Hinblick auf die Frequenz, mit welcher eine Reihe von Zeugen den Erstangeklagten beobachten haben können, für das Schöffengericht nicht die Spur eines Zweifels bestehen kann, dass der Erstangeklagte dort gewohnt hat.
Wenngleich keiner der Zeuginnen oder Zeugen angeben hat können, dass der Angeklagte dort geschlafen hat, nämlich in yyyy. , so ist dies naheliegend, da die Nachbarn ihn nicht beim Schlafen beobachten haben können. Aber aus den Zeiten, an denen er das Haus verlassen, es wieder aufgesucht hat, ist es nicht nur naheliegend, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen gewesen, dass der Erstangeklagte dort im angeführten Zeitraum auch gewohnt hat.
Es hätte dieser Zeugen gar nicht bedurft, um zu denselben Feststellungen gelangen zu können. Aufgrund der Lichtbilder (Strafakt Bd II Seite 107 und 113 als auch 115) ist ersichtlich, dass sowohl die Kleider als auch schriftlichen Unterlagen sich im Hause YYYY befunden haben, woraus sich ebenfalls ergibt, dass der Erstangeklagte dort Wohnung genommen hat.
[Zu berücksichtigen ist] weiters, dass der Zeuge G (Strafakt Bd V ON 78 Seite 507) angegeben hat, dass der Erstangeklagte ihn gebeten hat, ihn bei sich kurzfristig anzumelden, weil er 'eine Adresse benötige', und dies vom Zeugen gemacht worden ist. Der Zeuge hat angegeben, dass der Erstangeklagte nie dort geschlafen hat, auch keinen Schlüssel für die Wohnung hatte, und die von ihm angeblich benützte Wohnung renoviert worden ist, sohin [er] nicht einmal [dort] wohnen hätte können. Diese Angaben hat der Zeuge in der Hauptverhandlung vom (Strafakt ON 136 Seite 20) bestätigt.
Der Zeuge F hat angegeben, nach vorerst falschen Angaben (Strafakt Bd V ON 78 Seite 503), dass der Erstangeklagte nicht bei ihm gewohnt hat. Er war lediglich bei ihm gemeldet, dies bezieht sich auf die gesamte Zeit, in welcher dieser Zeuge den Erstangeklagten angemeldet hatte. Der Zeuge gab an, dass es sich um einen reinen Freundschaftsdienst handelte und hat die diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung vom (Strafakt ON 151 Seite 3} wiederholt.
Sohin haben die Zeugen G und F angegeben, dass unter den von ihnen gemeldeten Adressen der Erstangeklagte nie gewohnt hat, sohin sich die Frage ergäbe, wo er überhaupt gewohnt hat, wenn nicht in yyyy. . Aber auch dieser Zeugen hätte es nicht bedurft, um die entsprechenden Feststellungen zu treffen, da der Erstangeklagte selbst (Strafakt Bd V ON 78 Seite 85) angegeben hat, dass es stimmen könnte, dass er fünf Tage die Woche bei der Zweitangeklagten in YYYY gewohnt hat. Er gab hiezu an, 'dass es nicht seine Meldeadresse wäre, da ihn seine Freundin nicht anmelden wolle'.
Wenngleich die Zweitangeklagte die Aussagen verweigert hat, hat sie Insp.S (Strafakt Bd II ON 20 Seite 55) [gegenüber] angegeben, der dies in einem Amtsvermerk festgehalten hat, dass sie beim 'Land' gewesen wäre und dort mitgeteilt habe, dass ihr Mann bei ihr wohnen würde. Weiters hat sie dem Polizeibeamten angegeben, dass sich der Erstangeklagte in der Regel ca. fünf Tage in der Woche in der gemeinsamen Wohnung aufhalte, sohin auch ihre Angaben gegenüber genanntem Polizeiinspektor keine anderen Feststellungen auch nur möglich erscheinen lassen.
Es liegen jedoch noch eine weitere Anzahl von Beweisen vor, dass der Erstangeklagte in YYYY gewohnt hat.
Aus dem Schriftverkehr der Uniqa Versicherung (Strafakt Bd II ON 20 Seite 181 ff) geht die Adresse des Erstangeklagten hervor, nämlich yyyy. .
Der Erstangeklagte hat von der Hamburger Akademie für Fernstudien ein Zeugnis über Astrologie bekommen, die er mit Erfolg abgeschlossen hat. Adresse dieses Zeugnisses: -H , yyyy. .
Rechnungen von der Wirtschaftskammer Tirol, [der] Bewerbungsbogen [der E als] Nachhilfelehrer (Strafakt Bd II ON 20 Seite 201 ), weiters die Gutschrift und die Zustellung von Zeitungen (Strafakt Bd II ON 20 Seite 203 ff), sind an den Erstangeklagten adressiert unter der Adresse yyyy. .
Dasselbe gilt für die Raiffeisenbank Versicherung als auch für weitere Firmen. Jedes Mal hat die Anschrift auf YYYY gelautet.
Als das Haus in YYYY gekauft werden sollte und die Finanzierung zu sichern war, haben beide Angeklagten einen Antrag auf Übernahme des Wohnbaudarlehens von Q an die Hypobank gestellt und genehmigt bekommen. Es wurden von beiden entsprechende Unterlagen vorgelegt, um die entsprechenden Abstattungskredite zu bekommen, sohin für das Schöffengericht feststeht, dass beide das Haus gekauft haben, wohlweislich der Kaufvertrag vom Erstangeklagten nicht unterschrieben worden ist, er daher auch nicht im Grundbuch aufscheint. Dies im Hinblick auf die satte Gläubigermehrheit des Erstangeklagten, deren Zugriff auf das Haus der Erstangeklagte verhindern wollte. Die Kreditverträge wurden vom Erstangeklagten ebenso unterzeichnet wie von der Zweitangeklagten, wobei beide als Lebenspartner aufgetreten sind, um die entsprechenden Kredite zu bekommen. Auch diese Feststellungen - soweit sie notwendig waren - stützen sich auf mehrere Urkunden, unter anderem das Kaufanbot und die Provisionsvereinbarung, die vom Erstangeklagten eigenhändig unterfertigt worden ist. Nur der Vollständigkeit halber ist auf das Schreiben hinzuweisen (Strafakt Bd II ON 20 Seite 373), in welchem der Erstangeklagte sich für eine Katze interessiert und dann anführt: 'Bevor wir das Haus gekauft haben, waren wir drei Jahre in einer Wohnung und darum geht unser Kater nicht mehr nach draußen'.
Der Erstangeklagte hat auch die Kosten für den Rechtsanwalt als auch die Provisionsvereinbarungen bezahlt, sohin auch an den diesbezüglichen Feststellungen kein wie immer gearteter Zweifel bestehen kann.
Es ist also hinreichend dargetan, dass der Erstangeklagte in YYYY gewohnt hat, und zwar jahrelang, wenngleich er dies wenig glaubwürdig abgestritten hat (HV Protokoll ON 136 Seite 7).
Die Zweitangeklagte hat also gemeinsam mit dem Erstangeklagten gelebt, woran nicht der geringste Zweifel bestehen kann. Es wurde bereits ausgeführt, dass sie Insp.S (Strafakt Bd II ON 20 Seite 55) angegeben hat, dass ihr Mann bei ihr wohnen würde, sie hätte dies sogar beim Land mitgeteilt. Sie gab auch dem Inspektor an, dass der Zweitangeklagte in der Regel fünf Tage in der Woche bei ihr verbringt. Sohin hat sie auch selbst angegeben, dass der Erstangeklagte bei und mit ihr wohnt, und die diesbezügliche Nichtmeldungen gegenüber dem Land Vorarlberg als auch dem Bezirksgericht Bregenz und in weiterer Folge dem Oberlandesgericht lnnsbruck liegen somit unumstößlich vor.
Die Zweitangeklagte hat, den Feststellungen entsprechend, auch vom Einkommen des Erstangeklagten vom Steuerbüro Mag.D gewusst. Wenngleich der Erstangeklagte dies abgestritten hat (Strafakt Bd V ON 78 Seite 89), wonach die Zweitangeklagte nicht gewusst hätte, woher er das Geld bekommen hat, so hat sie Insp.S (Strafakt Bd II ON 20 Seite 57) angegeben, dass sie mitbekommen hat, dass Schwarzgeldzahlungen ihres Arbeitgebers Mag.D an den Erstangeklagten geflossen sind. Weiters hat sie angegeben (selbe Seite), dass E für seine Arbeit als Steuerberater Bargeld von Mag.D erhalten hat.
Mag.D hat in seiner Einvernahme angegeben, dass auch die Zweitangeklagte im Steuerbüro Mag.D arbeitete. Er gab an (Strafakt Bd II ON 20 Seite 129), dass auf Wunsch von Herrn H (Erstangeklagter) Frau C (die Zweitangeklagte) im Bereich Buchhaltung und Bilanzierung ausgebildet werden sollte. Sie hätte den Erstangeklagten bei dessen Arbeit unterstützen sollen, wogegen er (Mag.D) nichts einzuwenden hatte. Er verstand, so seine Aussage, die Anmeldung als Teilzeitbeschäftigung, um sich nicht weiter um diese Person kümmern zu müssen und diese Ausbildung somit H zu überlassen.
Damit ist wohl mehr als hinlänglich begründet, weshalb die Zweitangeklagte sowohl über die Tätigkeit des Erstangeklagten im Steuerberatungsbüro Mag.D wusste, sie dies auch Insp.S gegenüber zugegeben hat, sohin auch an den diesbezüglichen Feststellungen nicht der geringste Zweifel aufkommen kann. Berücksichtigt man weiters, dass die beiden eine Lebensgemeinschaft hatten, entsprechende Zahlungen leisten mussten an den Rechtsanwalt, Provisionszahlungen, weiters auch Schönheitsoperationen finanziert worden sind und Urlaube, so war ihr selbstverständlich klar, dass diese Ausgaben mit dem AMS-Geld des Angeklagten nicht bestritten werden hätten können, ebenso wenig wie mit den von ihr betrügerisch herausgelockten Geldern hinsichtlich Wohnbeihilfe und Unterhaltsbevorschussung.
Da sie also mit dem Erstangeklagten zusammenlebte, darüber selbstredend Bescheid wusste, ebenso wie über die Einkünfte des Erstangeklagten vom Steuerbüro Mag.D , selbst vom Erstangeklagten im Betrieb des Steuerberaters angelernt werden sollte, sohin mit der Tätigkeit des Erstangeklagten geradezu verbunden war, hat sie wissentlich die entsprechenden Mitteilungen dem Amt der Vorarlberger Landesregierung betreffend Wohnbeihilfe als auch hinsichtlich der Unterhaltsvorschüsse dem Bezirksgericht Bregenz vorenthalten, willentlich unterlassen, über die tatsächlichen Verhältnisse getäuscht, um eben die Wohnbeihilfe im größtmöglichen Ausmaß ebenso wie die Unterhaltsbevorschussung erhalten zu können, was ihr auch gelungen ist. Die Anträge, Belehrungen, ihre Unterschrift unter die entsprechenden Anträge ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, sohin auch die diesbezüglichen Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite [,die] nach der unumstößlichen Überzeugung des Schöffengerichtes getroffen werden haben können.
[.....]"
Das in der Folge gemäß § 265 Abs. 1s lit. a Satz 1 FinStrG zuständig gewordene Bundesfinanzgericht hat am im Beisein des Verfahrenshelfers der Beschuldigten die mündliche Verhandlung fortgesetzt.
Die Beschuldigte selbst hat sich entschlossen, an der Verhandlung nicht teilzunehmen.
Da in Anbetracht der Beweislage - siehe unten - eine zwingende unmittelbare Befragung der Beschuldigten vor dem Bundesfinanzgericht zumal in Anbetracht der Anwesenheit ihres Verteidigers nicht erforderlich gewesen ist, konnte von der Vorführung der Beschwerdeführerin Abstand genommen und - mit ausdrücklicher Zustimmung des Verfahrenshelfers - die Verhandlung in ihrer Abwesenheit abgeschlossen werden.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten hat der Verteidiger für die Beschuldigte in der nunmehrigen fortgesetzten Verhandlung ergänzend angegeben:
Die Beschuldigte lebe an der nunmehrigen Ladungsadresse XXXX , in einem gekauften Einfamilienhaus, errichtet 1970, gekauft mit einem Kredit der Kärntner Sparkasse, wobei monatlich € 550,00 an Kreditrückzahlung bzw. Zinsen bezahlt werden müssen.
A bekomme eine monatliche Unterstützung vom AMS in Höhe von € 770,00, sie ist überdies geringfügig beschäftigt mit einem monatlichen Entgelt von € 330,00.
Das Haus an der vormaligen Wohnanschrift YYYY sei veräußert.
Nennenswertes Aktivvermögen scheine nicht vorhanden zu sein, dem Grundvermögen in Velden steht eine entsprechende hypothekarische Belastung gegenüber, weitere nennenswerte Verbindlichkeiten sind nicht bekannt.
Der Amtsbeauftragte: Es scheine so zu sein, dass die Sorgepflicht für die vier genannten Kinder nach wie vor aufrecht ist. Zusätzlich besteht eine Sorgepflicht für das Enkelkind, bei welchem A sogar die Obsorge übertragen wurde.
Der Verteidiger auf Befragen: Von schwerwiegenden Gesundheitsproblemen seiner Mandantin ist ihm nichts bekannt. Das hätte sie ihm bei ihrer telefonischen Fallbesprechung berichtet. Auch hinsichtlich einer allfälligen schwierigen familiären Situation im Umfeld der Beschuldigten ist ihm nichts bekannt.
Zur Sache hat der Verteidiger ergänzend ausgeführt:
In der Begründung des bekämpften Spruchsenatserkenntnisses werde auf Seite 4 vorgebracht, dass A Buchhalterin und Immobilientreuhänderin gewesen sei. Tatsächlich war sie in der Zeit vom bis angestellt in der Steuerberatungskanzlei Mag.D in ddd, wobei sie als Buchhalterin ausgebildet werden sollte (Hinweis Urteil Landesgericht Feldkirch Seite 23). Von in die Tiefe gehenden Buchhaltungskenntnissen könne bei seiner Mandantin im Tatzeitraum daher keine Rede sein.
Weiters habe die Beschuldigte die Anträge auf Gewährung von Alleinverdienerabsetzbeträgen für die Jahre 2005 bis 2010 nicht selbst gestellt, sondern wurde dies auf elektronischem Wege durch ihren Lebensgefährten E vorgenommen. E sei eine sehr dominante Persönlichkeit.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob also die Beschuldigte von der Gewährung der Alleinerzieherabsetzbeträge keine Kenntnis gehabt habe: Frau A sei von der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Steuererklärungen, mit welchen die Alleinerzieherabsetzbeträge geltend gemacht wurden, ausgegangen.
Auf Nachfrage durch den Vorsitzenden: Dass entsprechende Zahlungen unter dem Titel der Alleinerzieherabsetzbeträge gekommen sind, hat sie schon gewusst.
Wenn also davon ausgegangen werde, das A mit E in einer Gemeinschaft an der damaligen Wohnadresse gewohnt hätte, wäre der Beschuldigten zwar der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zugestanden, dafür aber hätte E den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen können, sodass in gesamthafter Erwägung wirtschaftlich gesehen der Republik Österreich kein Schaden entstanden sei.
Bei Eingabe einer Steuererklärung sei das Ankreuzen in Bezug auf Antragstellung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht im Vordergrund gestanden, weil das Hauptgewicht der Überlegung auf der Deklarierung von Einkünften gerichtet war.
Meine Mandantin sei unter dem Einfluss des E gestanden. Sie habe allenfalls die Steuererklärungen im Zusammenhang mit den Antragstellungen auf Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages unterfertigt, erstellt wurden die Erklärungen durch E.
Sie wollte keine Abgaben hinterziehen, sondern richtig verfasste Abgabenerklärungen einreichen. Seiner Mandantin sei allenfalls eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen.
Wie schon ausgeführt, habe sich tatsächlich auch der Schaden für die Republik Österreich in Grenzen gehalten.
Es werde daher unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandantin für den Fall eines Schuldspruches allenfalls nach § 34 Abs. 1 FinStrG eine Bestrafung im untersten Bereich der Bemessung begehrt.
Der Amtsbeauftragte beantragte die Abweisung der Beschwerde der Beschuldigten und brachte ergänzend vor:
Das gegenständliche Verfahren sei in einem größeren Zusammenhang zu sehen und seien die gegenständlichen Vorwürfe nur ein Teil eines im übrigen bei Gericht behandelten deliktischen Faktenkomplexes. Mag auch E mit seinem Computer die Anträge zum Großteil verfasst haben, sei der Vorgang in finanzstrafrechtlicher Hinsicht unmissverständlich A zuzuordnen.
In Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Republik Östereich wäre zu bedenken, dass die allenfalls bei E geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbeträge lediglich die im Übrigen uneinbringlichen Abgabenrückstände bei ihm reduziert hätten, die Auszahlung der Alleinerzieherbeträge bei der Beschuldigten aber tatsächlich schlagend geworden sind und [nunmehr] bei A nicht einbringlich sind.
Es werde daher eine tat- und schuldangemessene Bestrafung der Beschuldigten im Sinne des damaligen Berufungsbegehrens beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht (oder wie im gegenständlichen Fall: einer Abgabengutschrift) bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu Einkommensteuererklärungen, aber auch Anträge auf Erstattung eines Alleinerzieherabsetzbetrages, gehören.
Der genannte Alleinerzieherabsetzbetrag ist gemäß § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung Alleinerziehern zugestanden.
Er hat betragen jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) € 494, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) € 669,00 und hat sich für das dritte und jedes weitere Kind nach diesem zitierten Begriff um jeweils € 220,00 jährlich erhöht.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind im steuerlichen Sinn (für welches gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in Gemeinschaft mit einem Partner bzw. Ehepartner lebt.
Partner im Sinn dieser Bestimmung ist jemand, mit dem der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft (ab : Lebensgemeinschaft) lebt.
Mit dem Tatbestandsmerkmal "eheähnliche Gemeinschaft" wurde bis auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer (in weiterer Folge:) Lebensgemeinschaft abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (vgl. ; ). Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. ; ). Im Ergebnis ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, z.B. - wie im gegenständlichen Fall - Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind (vgl. z.B. ; , 0177; weitere Ausführungen mit Judikatzitaten siehe z.B. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 106 Rz 4).
Einer Hinterziehung von Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer solchen Einkommensteuer bewirkt, indem er in seiner elektronisch übersendeten Steuererklärung fälschlicherweise das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Alleinerzieheranspruches (darunter: das Fehlen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Lebensgemeinschaft) behauptet (bzw. die Meldung über das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft unterlässt) und den Absetzbetrag beansprucht, woraufhin die ihm Glauben schenkende Abgabenbehörde zu Unrecht die Einkommensteuer zu niedrig festsetzt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG Variante 1) oder - wie im gegenständlichen Fall - zu Unrecht Einkommensteuerguthaben festsetzt (§ 33 Abs. 3 lit. c FinStrG).
Von einer nur versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG ist zu sprechen, wenn ein Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. eine derartig unrichtige Einkommensteuererklärung einreicht mit dem Ziel, der Steuerzahlungsanspruch würde zu niedrig festgesetzt bzw. ein nicht zustehendes Guthaben werde festgesetzt.
Gewerbsmäßig begeht jemand Abgabenhinterziehungen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG nF).
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten der Beschuldigten beachtlich.
Dabei ist für den gegenständlichen Fall zur prinzipiell gebotenen freien Beweiswürdigung einschränkend auszuführen:
Grundsätzlich besteht eine Bindung der Behörden (z.B. für die Abgabenbehörden vgl. Ritz, BAO5, § 116 Tz 5) an Gerichtsurteile und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (z.B. an Bescheide). Eine solche Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; die Bindung wirke nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstrecke sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe (zB ; ).
Ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht auf Wahrung der Einheit der Rechtsordnung leitet sich daraus aber nicht ab (vgl ; , 0084).
Von Seite des Obersten Gerichtshofes wurde der Umfang dieser Bindung aufgrund der Rechtskraft einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in weiterer Folge neu definiert: Demnach bewirkt die materielle Rechtskraft (hier:) eines strafgerichtlichen Schuldspruches (im gegenständlichen Fall das Strafurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom betreffend A, bestätigt durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 14 Os 167/13k, und durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , 7 Bs 41/14h), dass damit für den Rechtskreis des/der Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass er/sie die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtwidrig und schuldhaft begangen hat. Er/Sie kann sich aus diesem Grund gegenüber niemand darauf berufen, dass er/sie die Tat, deretwegen er/sie strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht gegangen hat ().
Tannert, FinStrG9 MTK (2014) Anm 3 zu § 123 FinStrG (fast deckungsgleich mit § 116 BAO): Ein rechtskräftiges Strafurteil eines Strafgerichtes ist für dieFinanzstrafbehörden hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend (). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen (zB ; ; ; ; ).
Laut Fellner, FinStrG, Rz 5a zu § 123, knüpft diese Judikatur an den Gedanken der materiellen Rechtskraft strafgerichtlicher Urteile an, die als solche Bindungswirkung für alle staatlichen Organe entfalten, und erstreckt diese Wirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Deren Bestandskraft soll dem Verurteilten gegenüber auch in späteren Verwaltungsverfahren deswegen gesichert bleiben, weil die betroffenen Lebenssachverhalte in einem Verfahren festgestellt worden sind, welches in der amtswegigen Sachverhaltsermittlung durch die unabhängigen Organe der Rechtsprechung, in der institutionellen Ausstattung durch die der Strafprozessordnung eingeräumten Ermittlungspotenz und in der gesetzlichen Verankerung der dem Verurteilten zur Verfügung gestandenen Rechtsschutzmöglichkeiten die eeeee Gewähr für die Übereinstimmung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit der Lebenswirklichkeit bietet ().
Gemäß Ritz; BAO5, § 116 Tz 14 sind Übrigens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Abgabenbehörden an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen – schuldsprechenden – Strafurteiles (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (zB ; , 0007; ).
Diese Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten – nicht aber Dritte – berühren (vgl. ).
Für eine nunmehrige – der Bindung der Abgabenbehörden an strafgerichtliche Urteile gleichartige – Bindung des Bundesfinanzgerichtes im Falle der Behandlung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer gebundenen Finanzstrafbehörde spricht der Umstand, dass das Bundesfinanzgericht in einem derartigen Fall trotz fehlendem Neuerungsverbot laut Verfassung lediglich über eine behauptete Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides zu erkennen hat (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG). Für eine rechtskonform unterschiedliche Sachverhaltsfeststellung, je nachdem, ob die Finanzstrafbehörde oder das Verwaltungsgericht entscheidet, wäre solcherart kein Raum.
Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, für die anhängige Finanzstrafsache von dieser ständigen Rechtsprechung der eeeegerichte abzuweichen.
Es steht daher nunmehr solcherart von vornherein fest, dass A im strafrelevanten Zeitraum mit E in einer Lebensgemeinschaft zusammen mit den gemeinsamen Kindern in dem von ihnen erworbenen Haus an der Anschrift YYYY gewohnt haben und die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Alleinerzieherabsetzbetrages an die Beschuldigte in keinem der Jahre vorgelegen haben. Die von ihr übersendeten Abgabenerklärungen, mit welchen das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft behauptet wurde, waren daher unrichtig und haben bzw. hätten bei antragsgemäßer Veranlassung der Abgabenbehörde zur Verkürzung der spruchgegenständlichen Einkommensteuern geführt.
Zu diesen Feststellungen gelangte man aufgrund der gegebenen Akten- und Beweislage auch ohne Bindung an das gerichtliche Strafurteil in Nachvollziehung der zweifelsfreien und in sich widerspruchfreien umfangreichen Darlegungen des Landesgerichtes (siehe oben).
Solcherart ist auch die ursprünglich behauptete Möglichkeit des E, die Wohnung des F in Scheinadresse1, während dessen Inhaftierung als Unterkunft benützen zu können, durch die Zeugenaussage des F vor Gericht widerlegt.
Soweit versucht wurde, das Einschreiten des E anläßlich des Ankaufes der Liegenschaft YYYY als solches eines bloß externen Rechtsberaters im Zuge eines Grundstückstransaktion umzudeuten, stehen einer solchen Umdeutung die erhobenen Beweise im gerichtlichen Strafverfahren, bei deren Nachvollziehung sich die gerichtlichen Feststellungen (siehe oben) ergeben sowie die - wie ausgeführt - überdies dem Bundesfinanzgericht überbundenen gerichtlichen Feststellungen des Strafurteiles entgegen.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken:
Zutreffen zu sein scheint der Einwand der Verteidigung, dass A im strafrelevanten Zeitraum keine in die Tiefe gehenden abgabenrechtlichen Kenntnisse besessen hat und überdies unter dem Einfluss ihres dominanten Lebenspartners gestanden hat. So gesehen wäre es rein theoretisch denkbar, dass die Beschuldigte tatsächlich die Besorgung dieser steuerlichen Angelegenheit E im Vertrauen auf seine abgabenrechtliche Redlichkeit und sein abgabenrechtliches Fachwissen überlassen hätte und sie also nicht erkannt hätte, dass ihr Partner, wäre er für sie eingeschritten, in dieser Sache unrichtige Angaben machte, sie also einen Sachverhalt verwirklichte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Einer solchen Unwissenheit steht aber entgegen, dass A selbst in einem im Papierform gestellten und dem Finanzamt am übermittelten Antrag auf Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2011 statt die Rubrik "in Partnerschaft lebend" (entsprechend dem vermutlich seit den 90iger Jahren, jedenfalls aber seit Oktober 2004 gegebenen Zustand) die Rubrik "geschieden" angekreuzt hat (Finanzstrafakt Bl. 399).
Es erschließt sich aus der Begrifflichkeit "Alleinerzieher" auch für einen Laien, dass es für die Gewährung eines derartigen speziellen Steuervorteiles wohl nicht günstig sein könnte, wenn man eben nicht "allein" ist, sondern in einer "Partnerschaft" lebt.
Eine derartige Erwägung lässt aber für sich noch immer die Möglichkeit zu, dass etwa lediglich auf Seite der Beschuldigten eine gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt verletzt worden wäre.
Auffällig ist auch, dass die unzutreffenden Anträge auf Gewährung von Alleinerzieherabsetzbeträgen trotz der solches ausschließenden gemeinsamen Wohnung mit dem Partner und den Kindern trotz des der Beschuldigten bekannten Einschreitens der Straf- und Finanzstrafbehörden am von A nicht beendet worden sind.
Auf diese Weise hätte aber bei grundsätzlicher Abgabenredlichkeit die Beschwerdeführerin wohl reagiert, weil ab diesem Zeitpunkt der Aspekt des gemeinsamen Wohnens der Lebenspartner derart auch für die Beschuldigte jedenfalls so im Mittelpunkt gestanden ist, dass der Aspekt nicht wieder in weiterer Folge vergessen oder eben zu wenig beachtet werden konnte.
Soweit von Seite der Verteidigung eingewendet wird, dass es der rechtswidrigen Angaben der A in ihren Steuererklärungen nicht bedurft hätte, weil E in seinen eigenen Einkommensteuererklärungen zu Recht die Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages beantragen hätte können, was in gesamthafter Betrachtung gegenüber dem Fiskus zu keinem anderen wirtschaftlichen Ergebnis geführt hätte, ist dem Amtsbeauftragten zu folgen, dass sehr wohl ein Unterschied bestanden hat:
Bei der von ihnen gewählten rechtswidrigen Vorgangsweise haben E und A ein heiß ersehntes Bargeld lukriert, weil sich die Beschuldigte die so entstandenen Abgabenguthaben ohne Aufdeckung weiterer Betrügereien auszahlen hat lassen können (Abgabenkonto) - bei abgabenredlichem Verhalten des E hingegen hätten sich lediglich seine Abgabenvorschreibungen aus seiner (tatsächlich verheimlichten) selbständigen Tätigkeit verringert; im Falle einer Offenlegung der gemeinsamen Wohnung lediglich gegenüber dem Fiskus und unveränderter Verheimlichung seiner Einkünfte hätte aber jedenfalls das Problem bestanden, dass gegenüber verschiedenen Behörden unterschiedliche Angaben zur Wohnanschrift des E gemacht worden wären.
Welcher Art die Willensbildung auf Seite der Beschuldigten tatsächlich gewesen ist, erschließt sich aus der Akten- und Beweislage des zitierten gerichtlichen Strafverfahrens gegen E und A und aus dem das rechtskräftige Strafurteil gegen die Genannten stützenden, im Urteil festgestellten Lebenssachverhalt:
Demnach haben sich E und A verabredet, um unter Täuschung der Behörden und Gerichte rechtswidrigerweise Transferzahlungen im eeeeausmaß zu erzwingen und die solcherart betrügerisch lukrierten Mittel für einen - aus ihrer Sicht - ihnen zustehenden Lebensstandard (Eigenheim, Ferienreisen, Schönheitsoperationen, etc.) zu verwenden, welchen sie sich in Anbetracht der hohen Schulden bei ehrlichem Verhalten nicht hätten leisten können. Herzstück dieser Umtriebe ist es u.a. gewesen, die Tatsache, dass E mit der Beschuldigten in einer Lebensgemeinschaft an der Anschrift YYYY gelebt hat, zu verschleiern und die Beschuldigte als arme alleinerziehende Mutter ohne Unterstützung durch den Kindsvater hinzustellen, welche die für einen derartigen tragischen Fall vorgesehenen behördlichen Unterstützungen in Anspruch nehmen durfte. Vor diesen jahrelangen Täuschungen im Familienverbund (Orginalzitat Landesgericht) war keine Behörde sicher, mit welcher die Täter auch immer in Kontakt gekommen sind.
Im Lichte dieser zutage getretenen bösen Gesinnung und des deliktischen Planungsverhaltens der Beschuldigten ist es naheliegend, dass diese auch gemeinsam mit E ihren Kontakt mit der Abgabenbehörde einer peniblen Untersuchung unterzogen hat, ob man nicht etwa auch hier Täuschungshandlungen setzen könnte, mit welchen man rechtswidrigerweise Geldmittel lukrieren und sich auch daraus eine dauerhafte Einnahmsquelle erschließen könnte: E und A sind auch tatsächlich fündig geworden.
Der Schuldspruch des Spruchsenates ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestätigen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig; diese besonderen Gründe liegen nicht vor.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Bei gewerbsmäßiger Begehung nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG in der für bis zum begangene Finanzvergehen anzuwendenden Fassung und nach § 38 Abs. 1 FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, hat eine Geldstrafe bis zum Dreifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge zu ergehen.
Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.
Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 1.109,00 + € 1.109,00 + € 1.109,00 + € 1.329,00 + € 1.329,00 + € 1.329,00 + € 1.329,00 = € 8.643,00 X 3 ergibt € 25.929,00, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre auch von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Finanzstraftäterin auszugehen, ergäbe sich solcherart ein Mittelwert von gerundet € 13.000,00.
Zweifellos war der Tatplan der Beschuldigten auf eine endgültige Abgabenvermeidung ausgelegt; noch immer haftet ein Betrag von € 4.728,37 wohl auf Dauer unberichtigt aus (Kontoabfrage).
Richtig ist, dass A bei Verübung ihrer Finanzstraften unter dem massiven verderblichen Einfluss des E gestanden ist.
Weiters ist zu ihren Gunsten ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und der Umstand zu bedenken, dass es betreffend 2010 und 2011 bei bloßen Versuchen geblieben ist.
Solcherart ist aber bereits wieder zu den Erschwerungsgründen überzuleiten:
Erschwerend ist nämlich gerade, dass - wie ausgeführt - die Beschuldigte ihre Finanzstraftaten auch dann noch unbeirrt fortgesetzt hat, als sie bereits in Kenntnis der diesbezüglichen behördlichen Strafermittlungen gewesen ist: So hat es bereits am eine Hausdurchsuchung in ihren gemeinsamen Wohnräumlichkeiten gegeben.
Diese Beharrlichkeit im deliktischen Verhalten ist ungewöhnlich.
Erschwerend ist auch die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum hinweg.
Aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Überlegungen ist daher jedenfalls ein Sanktionsübel zu verhängen, welches ausreichend abschreckend wirkt, um sowohl die offenkundig nicht leicht zu beeindruckende Beschuldigte, aber auch andere potenzielle Täter in ihrer Lage von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten.
In gesamthafter Abwägung ist daher der Ausgangswert vorerst auf € 18.000,00 zu erhöhen.
Die dargestellten Sorgepflichten der A sind mit einem Abschlag von einem Drittel zu berücksichtigen.
Die äußerst angespannte wirtschaftliche Lage der Finanzstraftäterin berechtigt überdies, vom verbleibenden Betrag zusätzlich zu einem Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, sodass sich letztendlich eine Geldstrafe von € 6.000,00, das sind lediglich 23,14 % des Strafrahmens, als angemessen erweist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage bei der Täterin außer Ansatz zu lassen ist.
So gesehen ist ein Gegenstück für eine Geldstrafe von € 12.000,00 zu finden, welche in Abwägung aller Umstände eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat ist.
Das Rechtsmittel des Amtsbeauftragten erweist sich daher als berechtigt.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Bindungswirkung eines Strafurteiles Materielle Rechtskraft |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.1300008.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at