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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2015, RV/5100339/2013

Keine Werbungskosten für Familienheimfahrten, wenn kein Nachweis erbracht wird, dass Fahrtkosten tatsächlich angefallen sind.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, XX , YY gegen die Bescheide des Finanzamt FA, St.Nr. ABC vom , betreffend Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuerbescheide) 2008, 2009, 2010 uns 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008, 2009, 2010 und 2011 wird als unbegündet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

In den beschwerdegegenständlichen Jahren war der Beschwerdeführer (= Bf) in D wohnhaft und arbeitete bei wechselnden Arbeitgebern auf diversen Baustellen in O . In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 machte der Bf Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 9.297,12 € (2008), 11.710,02 € (2009), 15.082,20 € (2010) und 13.154,40 € (2011) geltend.

Das Finanzamt erließ mit für die Beschwerdejahre vom Antragsbegehren abweichende Einkommensteuerbescheide, mit denen die beantragten Kosten für Familienheimfahrten nicht anerkannt wurden.

Mit Schreiben vom erhob der Bf Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 mit der Begründung, dass die Reisekosten nicht berücksichtigt worden seien und er um eine neuerliche Überprüfung, neuerliche Berechung und Richtigstellung der Bescheide ersuche.

Mit Schreiben vom richtete das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung an den Bf, mit welchem sie diesen neuerlich - das erste Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom  mit Frist bis blieb unbeantwortet - aufforderte bis zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben die erforderlichen Unterlagen beizubringen:
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt werde, niemals durch die Erwerbstätigkeit sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen würden. Es sei Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde Gründe zu nenne, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansehe. Um eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme werde ersucht.
Allein stehende Steuerpflichtige mit ständig wechselnden, weit entfernten (mindestens 120 km) auswärtigen Tätigkeiten, die am Arbeitsort nur über eine Schlafstelle verfügen würden, könnten losgelöst von den sonstigen Kriterien für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung die Kosten für die monatlichen Heimfahrten an den Familienwohnsitz für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen steuerlich absetzen. Diesem Ergänzungsersuchen sei daher eine Bestätigung der Heimatgemeinde vorzulegen, aus der hervorgehe, dass der Bf in den betreffenden Zeiträumen über eine eigene Wohnung verfügt habe.
Auch wären ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher für den Zeitraum 2008 bis 2011 vorzulegen.
Bei Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung wären zum Nachweis von Kilometerständen Service-/Reparaturrechnungen des vorgeblich benutzten Kfz`s oder sonstige geeignete Unterlagen beizubringen: Etwaige verausgabte KFZ-Leihgebühren wären unter Vertragsvorlage und einem Geldflussnachweis (Kontoauszüge) zu belegen.
Es werde darauf hingewiesen, dass bisher eingebrachte Unterlagen noch keinen Nachweis über die Durchführung von Fahrten zum Wohnsitz und die dabei erwachsenden Aufwendungen erbracht hätten. So werde nochmals auf die Vorlage von Bestätigungen aller Dienstgeber, aus wechen die Höhe der steuerfreien Ersatzleistungen für (Familien)Heimfahrten ersichtlich sei, hingewiesen.

Mit Schreiben vom legte der Bf folgende Unterlagen an die Abgabenbehörde vor:
- Formular E 9, datiert mit , mit welchem bestätigt wurde, dass der Bf für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bisher keine Steuererklärung eingereicht hat und dass er ab 20. September bis 2013 einen Wohnsitz in D hatte;
- eine Bestätigung der Meldebehörde des Marktes M , datiert mit , aus welcher hervorgeht, dass der Bf am eine Wohnung in 000 M , V , bezogen hat;
- eine Rechnung einer Kfz-Reparaturwerkstätte, datiert mit , lautend an "Herrn Barverkauf" über den Kauf von Reifen der Marke Hankook, Räder abmontieren, vier Räder montieren und wuchten und vier Altreifen entsorgen zum Preis von 311,90 €.
Mit Schreiben vom ergänzte der Bf die Vorhaltsbeantwortung vom und legte weitere Rechnungen, das Jahr 2011 betreffend, vor:
- Eine Rechnung eines S-Vertragshändlers aus WK, datiert mit  über einen Ersatzwagen vom 7. bis zum Preis von 519,32 €;
- eine Rechnung des Landratsamtes Land , Zulassungsbehörde, vom über 28,45 € aufgrund der Untersagung des Fahrzeugbetriebes wegen fehlendem Versicherungsschutz;
- eine Rechnung desselben Händlers vom über Ersatzteile  zum Preis von 40,13 €.
Ergänzend führte der Bf aus, dass er seinen Wohnsitz in D beibehalten müsse, da ein Umzug aus persönlichen Gründen nicht möglich wäre, da in seiner Familie Krankheitsfälle aufgetaucht wären. Außerdem sei es ihm wichtig, sein soziales Umfeld nicht verlassen zu müssen.

Über die gegenständliche Berufung entschied das Finanzamt am mit abweislicher Berufungsvorentscheidung für alle berufungsgegenständlichen Jahre und begründete dies wie folgt:
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen seien über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich wäre, wenigstens glaubhaft zu machen. Im Ergänzungsersuchen vom wäre der Bf aufgefordert worden, die Fahrten zum Heimatort anhand von geeigneten Unterlagen (Nachweis von Kilometerständen unter Einbringung von Reparatur- und Servicerechnungen, Treibstoffrechnungen sowie eines Fahrtenbuches bzw. Kfz-Leihgebühren) nachzuweisen. Mit der schriftlichen Beantwortung des Ergänzungsersuchens sei kein entsprechender Nachweis von Kilometerständen des vorgeblich benutzten Kfz`s erbracht worden. Aufgrund der Sachlage wären die Familienheimfahrten bzw. die daraus erwachsenen Ausgaben mangels Nachweis nicht anzuerkennen. Darüber hinaus könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Bf einer Mitfahrgelegenheit bedient habe.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf die Vorlage der Berufung an die zweite Instanz mit der Begründung, der Grund für den Antrag auf Vorlage der Berufung sei, dass die Familenheimfahrten nicht berücksichtigt und nicht ausbezahlt worden wären.

Mit Berufungsvorlage (Verf 46) vom wurden die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat mit aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art 129 iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs 38 BAO idF BGBl 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.

Auch die gegenständlichen Berufungen sind daher als Beschwerden zu behandeln und es ist über diese mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden.

Mit Schreiben vom wurde zur Abklärung des Sachverhaltes ein Ergänzungsersuchen an den Bf gerichtet, das, da dieser zwischenzeitig seinen Wohnsitz geändert hatte, ohne dies der Abgabenbehörde mitzuteilen, nicht zugestellt werden konnte.
Nach Durchführung von Ermittlungen in D  konnte der neue Wohnsitz des Bf ausfindig gemacht werden, weshalb mit neuerlichem Schreiben vom an den Bf derselbe Vorhalt nochmals übermittelt wurde. Darin wurde er aufgefordert, die angeforderten Unterlagen bzw. die gestellten Fragen bis längstens vorzulegen bzw. zu beantworten:
"Da dem vorliegenden Beschwerdefall ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zugrunde liegt, werden Sie seitens des Bundesfinanzgerichtes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihrerseits - laut Lehre und Judikatur des Verwaltungsgerichthofes eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes besteht.
In Fällen, in denen Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben - gegenständlich in D - sind die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer. Deshalb trifft den Steuerpflichtigen als Ausfluss der erhöhten Mitwirkungspflicht eine Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht.
Aus diesem Grunde werden Sie neuerlich eingeladen, die an Sie gestellten Fragen umfassend zu beantworten und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Sollten Sie über die geforderten Unterlagen nicht verfügen, ist dies ebenfalls mitzuteilen:

  • Im vom Finanzamt vorgelegten Akt befindet sich eine Meldebestätigung der Gemeinde M, datiert mit , dass Sie ab in einer Wohnung in der V gemeldet waren.
    a) Waren Sie Mieter oder Eigentümer dieser Wohnung?
    b) Bis wann wohnten Sie in dieser Wohnung?
    c) Sollte dies auch noch in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 gewesen sein, ist bekannt zu geben, ob Sie alleine in dieser Wohnung wohnten.
    Sollten Sie im gemeinsamen Haushalt mit jemanden gelebt haben, ist dies ebenfalls unter Nennung der Namen der betreffenden Mitbewohner und in welchem persönlichen Verhältnis Sie zu der Person/diesen Personen standen, bekannt zu geben.
    Meldebestätigungen, die Ihre Antworten bestätigen, sind vorzulegen.

  • Seit wann wohnen Sie in Bla, W?
    Dies ist unter Vorlage einer Meldebestätigung nachzuweisen.

  • Wie waren Ihre persönlichen Verhältnisse im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, das heißt: Haben Sie im gemeinsamen Haushalt mit Ihren Eltern gewohnt? Lebten Sie alleine oder hatten Sie eine Lebensgemeinschaft?
    Sollte dies der Fall gewesen sein, ist dies unter Bekanntgabe der Namen - Eltern, Lebensgefährtin - mitzuteilen.
    In diesem Fall sind auch die Meldebestätigungen dieser Personen/Person vorzulegen.

  • Wo wohnten Sie in den Jahren 2008 bis 2011 während Ihrer Tätigkeit auf den diversen Baustellen in O?

  • Stellte der jeweilige Dienstgeber eine Unterkunft zur Verfügung?
    Wenn ja, wie waren die Unterkünfte beschaffen (Wohnung allein oder mit Mitbewohnern oder lediglich ein Zimmer)?

  • Wie aus den von Ihren Arbeitgebern übermittelten Lohnzetteln für die Jahre 2008 bis 2011 hervorgeht, haben Sie von diesen steuerfreie Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 erhalten:
    Für 2008 insgesamt 5.355,00 €; für 2009 insgesamt: 6.684,00 €; für 2010 insgesamt: 8.100,00 € und für 2011 insgesamt: 7.410,00 €.

  • Wofür wurden Ihnen diese steuerfreien Ersätze gemäß § 26 EStG von Ihren diversen Arbeitgebern geleistet?
    Um dies festzustellen, sind für die Jahre 2008 bis 2011 Bestätigungen jedes einzelnen Arbeitgebers, in denen die steuerfreien Ersätze aufgelistet sind und aus denen hervorgeht, wofür diese geleistet wurden, vorzulegen.

  • Mit welchem PKW haben Sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Fahrten von Ihrem Wonsitz zur Ihren Arbeitsstätten und retour absolviert?
    Vorzulegen sind Kaufvertrag bzw. -verträge über den/die Autokauf/käufe, Zulassungsschein(e), Lenkerberechtigung, Fahrtenbücher und Reparaturrechungen.
    Für das Bundesfinanzgericht liegt die Vermutung nahe, dass Sie die Fahrten gemeinsam mit Ihrem Arbeitskollegen, Herrn Q, zurückgelegt haben, dieser möglicherweise Ihr Mitfahrer oder Sie sein Mitfahrer waren.
    Dafür spricht, dass Ihre beiden Wohnsitze lediglich ca. 47 km voneinander entfernt liegen, Sie im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum zum selben Zeitpunkt bei denselben Arbeitgebern in O beschäftigt waren und die von Ihnen beiden vorgelegten wöchentlichen Auflistungen - "Kilometeranzahl bzw. Arbeitsweg" - vollkommen ident sind.
    Nehmen Sie zu dieser Vermutung des Bundesfinanzgerichtes Stellung."

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt,Beweiswürdigung

Da der Bf sowohl die Beantwortung der Fragen der Ergänzungsersuchen als auch die Vorlage der angeforderten Unterlagen unterließ, ergibt sich somit anhand der vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen und des Akteninhaltes folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Bf, der seinen Hauptwohnsitz in D hat, war in den beschwerdegegenständlichen Jahren als Saisonarbeiter im Baugewerbe an diversen Baustellen in O tätig. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 beantragte er für alle Jahre Werbungskosten für Familienheimfahrten. Zum Beweis, dass die Familienheimfahrten erfolgten, legte er den Anträgen Computerausdrucke, beschriftet mit: "Wöchentliche Auflistungen/Kilometeranzahl bzw. Arbeitsweg/Jahre 2007 - 2011, Stand Juni 2012" und Abfahrt immer von K, D, vor. Auf den Ausdrucken sind folgende - computerbefüllte - Spalten aufgelistet: "Anreise am", "Rückfahrt am", "Einsatzort", "Land", "Hin- und Rückfahrt, km". Vom Finanzamt zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung, dass die kostenmäßig geltend gemachten Familienheimfahrten tatsächlich absolviert wurden, angeforderte weitere Unterlagen, wie ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher, Tankrechnungen oder Vorlage eines abgeschlossenen Leasingvertrages und Vorlage von Kontoauszügen über geleistete Leasingzahlungen, wurden nicht beigebracht. Beigebracht wurde lediglich eine Meldebestätigung aus der hervorgeht, dass der Bf seit in M , V , gemeldet ist. Weiters legte er eine Rechnung über den Ankauf von Autoreifen (2008), eine Rechnung über die Anmietung eines Ersatzwagens für 11 Tage (März 2011), eine Rechnung über den Kauf von Autoersatzteilen über einen geringen Betrag von 40,13 €(ebenfalls März 2011) und eine Kostenrechnung des Landratsamtes von Land über die Untersagung des Fahrzeugbetriebes wegen fehlendem Versicherungsschutz ( April 2001) vor.

Da der Bf auch das Ergänzungsersuchen des Gerichtes unbeantwortet ließ, konnten die bestehenden offenen Sachverhaltsfragen (zB nach dem Wohnsitz des Bf in den beschwerdegegenständlichen Jahren; ob er bei seinen Eltern lebte oder er sich in einer Lebensgemeinschaft befand oder allein eine Wohnung bewohnte; wo er in den Jahren 2008 bis 2011 während seiner Tätigkeit auf den diversen Baustellen in O wohnte, ob diese Unterkünfte vom jeweiligen Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und wie sie beschaffen waren; wofür die laut Lohnzetteln geleisteten steuerfreien Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 - für 2008 insgesamt 5.355,00 €; für 2009 insgesamt: 6.684,00 €; für 2010 insgesamt: 8.100,00 € und für 2011 insgesamt: 7.410,00 € - von den diversen Arbeitgebern geleistet wurden; mit welchem Pkw die behaupteten Familienheimfahrten absolviert wurden - mit einem eigenen oder als Mitfahrer im PKW eines in der Nähe des Bf wohnenden Arbeitskollegen, der ebenfalls in den selben Zeiträumen bei den selben Arbeitgebern wie der Bf in O beschäftigt war und ebenfalls Kosten für Familienheimfahrten geltend machte) nicht geklärt werden. Der Bf beantwortete weder die gestellten Fragen noch legte er die angeforderten Unterlagen an das Bundesfinanzgericht vor.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf trotz Aufforderungen sowohl des Finanzamtes (Ergänzungsvorhalt vom und vom  ) als auch des Bundesfinanzgerichtes (Ergänzungsvorhalt vom 28. August bzw. ) weder die gestellten Fragen beantwortete noch die angeforderten Unterlagen beibrachte. Aus diesem Grunde konnten die bestehenden sachverhaltsmäßigen Unklarheiten über möglicherweise angefallene Werbungskosten für Familienheimfahrten und die dafür möglicherweise von Dienstgeberseite bezahlten Ersätze nicht geklärt werden.

Rechtliche Beurteilung:

A) Rechtsgrundlagen
 

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:

  Z 6 leg.cit.: Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, über 60 km 2 016 Euro jährlich.
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 bis 20 km 372 Euro jährlich, 20 bis 40 km 1 476 Euro jährlich, 40 bis 60 km 2 568 Euro jährlich, über 60 km 3 672 Euro jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Z 9 leg. cit.: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht:
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 bestimmt, dass bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.

§ 138 Abs 1 BAO: Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Abs 2 leg.cit.: Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

B) Erwägungen:

Gegenständlich ist strittig, ob die vom Bf in den Anträgen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008 bis 2011 geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen sind.

Familienheimfahrten sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort).
Sie sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn für die Gründung des zweiten Hausstandes eine berufliche Veranlassung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist.

Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen können Familienheimfahrten allerdings nur dann steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten finden, wenn dieser an seinem Heimatort über eine eigene Wohnung verfügt, das heißt einen eigenen Haushalt führt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) kann ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer nicht als "Haushalt" angesehen werden. Bewohnt ein lediger und allein stehender Steuerpflichtiger nur ein Zimmer im Wohnungsverband seiner Eltern, liegt - in Bezug auf die Geltendmachung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten lediger Steuerpflichtiger als Werbungskosten - kein eigener Haushalt vor. Wenn ein lediger Steuerpflichtiger am Ort der Beschäftigung einen Haushalt neu gründet, ist dies sein einziger, somit sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben.
Um von einem eigenen Haushalt ausgehen zu können, muss ein Steuerpflichtiger Räumlichkeiten aus eigenem Recht (bspw. Eigentum oder Miete) nutzen und selbstbestimmend führen können. Dazu gehört, dass auch die mit der Nutzung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen vom Steuerpflichtigen zu bestreiten sind und er über eigenen Hausrat verfügt (vgl. ARD 5052/17/99).
Fahrten zum Besuch der Eltern bzw. Fahrten eines allein stehenden Arbeitnehmers zum Eltern- und somit zum gemeinsamen Wohnsitz sind somit ausschließlich der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen und fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. ; ; ; Doralt4, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 346 ff zu § 4 EStG 1988; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988).

Überträgt man diese Ausführungen auf die vorliegende Beschwerdesache, so ist Folgendes festzuhalten:

Um die Rechtsfrage klären zu können, stellte sich für das Bundesfinanzgericht die grundsätzliche Frage, ob überhaupt Werbungskosten aus dem Titel Familienheimfahrten angefallen sind und wenn ja, in welchem Ausmaß.

Um diese entscheidungswesentlichen Fragen zu klären, wäre die Mitwirkung des Bf - Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen und Beibringung der angeforderten Unterlagen - erforderlich und gemäß § 138 BAO auch gesetzlich geboten gewesen.
So konnte nicht geklärt werden, ob der Bf eine Mitfahrgelegenheit bei einem Kollegen in Anspruch genommen hat (ihm so entweder keine Kosten oder aufgrund Kostenteilung nur geringere Kosten erwachsen sind und wenn ja, wieviel verrechnete der Arbeitskollege dem Bf fürs Mitfahren), oder ob die laut Lohnzettel von den diversen Dienstgebern in den einzelnen Jahren geleisteten Ersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 die (möglicherweise) angefallenen Fahrtkosten ohnehin abgedeckt haben und dem Bf so überhaupt kein berücksichtigungswürdiger Aufwand entstanden ist.

Abgesehen davon, dass der Bf den für ihn entstandenen Aufwand der geltendgemachten Werbungskosten aus dem Titel Familienheimfahrten nicht bewiesen hat, konnte er diesen aus den vorstehend angeführten Gründen auch nicht glaubhaft machen.

Somit sind die beantragten Werbungskosten nicht anzuerkennen und es ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100339.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at