Zurückweisung einer zu spät eingebrachten Beschwerde.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ 657, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , 657, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, mit dem mehrspurigen Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BN-5934PN eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung begangen zu haben, indem er das Fahrzeug, ohne mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Jahng. 30, abgestellt habe, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Die Parkometerabgabe sei daher hinterzogen worden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 240 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Kostenbeitrag von 24 € auferlegt.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde u.a. auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde zu erheben.
Das vorerwähnte Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt 2999 hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten.
Mit Schreiben vom erhob der Bf. Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , 657, mit der Begründung, dass es sich im gegenständlichen fall um eine unkorrekte bzw. fehlerhafte Wahrnehmung eines Organs der Landespolizeidirektion Wien gehandelt habe.
Zur Wahrung des Parteiengehörs teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf. mit Schreiben vom mit, dass lt. Aktenlage seine Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis der MA 67 vom 657 verspätet eingebracht worden sei.
Das Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten. Der Bf. behob während der Abholfrist das o.a. Straferkenntnis.
Erst am erfolgte schließlich die Beschwerde des Bf. gegen das o.a. Straferkenntnis.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) legt die Beschwerdefrist mit 4 Wochen fest. Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 17 Zustellgesetz (ZustG) regelt die Hinterlegung von Dokumenten wie folgt:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.
Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Unter Bedachtnahme auf vorstehend angeführte Bestimmungen gelangt das Bundesfinanzgericht zu folgender Entscheidung:
Eine Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Bf. an der bisherigen Wohn- bzw. Zustelladresse aufrecht gemeldet ist.
Der dem Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs in Bezug auf die aktenkundige Versäumung der Beschwerdefrist mit RSb übermittelte Vorhalt vom wurde von diesem behoben.
Das o.a. Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wurde mit RSb durch Hinterlegung zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist vom Zusteller der vermerkt wurde. Wie sich aus dem (vorzitierten) § 17 Abs. 3 ZustG ergibt, gilt das (hinterlegte) Straferkenntnis mit dem ersten Tag der Abholfrist, d.h. eben mit dem als zugestellt. Mit diesem Datum (und nicht erst mit dem Tag der Abholung) beginnt daher die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG 4-wöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde zu laufen.
Das Ende der gesetzlich vorgesehenen Frist fiel somit auf den .
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die am erfolgte Einbringung der Beschwerde verspätet und war. Umstände, die auf eine Abwesenheit des Bf. von der Abgabestelle schließen ließen, sodass der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, hat er trotz Vorhalts nicht vorgebracht. Auch hat der Bf. keine Mängel der Zustellung behauptet.
Ein hinterlegtes Dokument gilt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wurde – im gegenständlichen Fall war dies der – als zugestellt und löst damit den Fristenlauf aus.
Der Zustellversuch, das Datum der Hinterlegung sowie der Beginn der Abholfrist sind aus dem Rückschein zu ersehen. Dieser stellt eine öffentliche Urkunde dar und hat den Beweis der Richtigkeit für sich, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird.
Die am eingebrachte Beschwerde ist daher ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen (dem Bundesfinanzgericht ist es verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen, vgl. ) und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) als verspätet zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Bei Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde wird regelmäßig keine Revision zulässig sein, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 17 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 33 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Schlagworte | Zurückweisung zu spät Parkometer |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501638.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at