Parkometerabgabe - entfernte Entwertungen;
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache gegen Bf., Adresse , wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006; LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde vom , GZ.: MA 67-PA-702452/4/1, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird von Euro 360,00 auf Euro 180,00 herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit Euro 18,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) festgesetzt. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (Euro 180,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Euro 18,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbiindung mit § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter der Geschäftszahl MA 67-PA-7024562/4/1 eine mit datierte Strafverfügung mit nachstehend angelasteter Verwaltungsübertretung:
"Sie haben am um 10:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Gilmagasse geg. 3 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY. folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkschein/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten.
[ ... ]
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 360,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitssstrafe von 72 Stunden."
Diese Strafverfügung wurde am vom Beschwerdeführer (= Bf.) persönlich übernommen.
Mit E-Mail vom erhob der Bf. Einspruch gegen die vorangeführte Strafverfügung. Er führte im Einspruch Nachstehendes aus:
Er habe die Strafverfügung vom am erhalten und möchte ersuchen, ihm ein Beweismittel zuzusenden, das bezeuge, dass der Parkschein tatsächlich mehrfach entwertet worden sei, denn er könne sich das ehrlich gesagt nicht erklären.
Weshalb solle er sich wegen vier Euro selbst Probleme machen, indem er einen Parkschein unerlaubterweise mehrfach verwende? Er meine, selbst für das Parkpickerl für 1200 habe er 160 Euro bezahlt, warum sollte er jetzt wegen vier Euro ein Risiko eingehen?
Die Parkraumaufsicht, die diese Anzeige gestellt habe, müsse irgendein Beweismittel beim Magistrat vorgelegt haben, es wäre ja nicht das erste Mal, dass eine Parkraumaufsicht mutwillig Anzeigen erstelle, die gar nicht so ganz der Wahrheit entsprächen, nur weil vielleicht die Person nicht ganz so sympathisch rüberkomme. Aus diesem Grund sei sein Vertrauen gegenüber den Mitarbeitern (der Parkraumüberwachung) nicht sehr groß und genau deswegen ersuche er um Zusendung z.B. von einem Foto des Parkscheines, wo eindeutig zu erkennen sei, dass er diese Tat begangen habe.
Laut Vorstrafenauszug vom hat der Bf. drei in Rechtskraft erwachsene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.
Mit Schreiben vom richtete die Magistratsabteilung 67 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Bf. und führte darin Folgendes aus:
Der Meldungsleger habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennnzeichen XY. am um 10:14 Uhr in der ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone in Wien 02, Gilmagasse gegenüber 3 beanstandet, da der Parkschein Nr. 088235UUZ Spuren von Entwertungen in der Rubrik Tag, Kästchen: 28 Rubrik Stunde, Kästchen: 7 und Rubrik Minute, Kästchen 30 aufwies. Erkannt werden konnten die Manipulationen an sichtbaren Restkreuzen. Entwertet sei der Parkschein mit , 09:15 Uhr mit blauem Stift.
Der Bescheid werde auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen, soweit die Stellungnahme des Bf. nicht anderes erfordere.
Gleichzeitig habe der Bf. die Gelegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältniisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - [VStG]). Wenn der Bf. davon keinen Gebrauch mache, könnten seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Bei einer Schätzung müsste von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden.
Dieses Schreiben wurde vom Bf. am persönlich übernommen (RSb). In Beantwortung des vorangeführten Schreibens teilte der Bf. mittels E-Mail vom Folgendes mit:
Den angeführten Parkschein sowie alle anderen habe er bereits am Tage der Anzeige weggeschmissen, was solle er denn mit bereits entwerteten Parkscheinen anfangen? Zur Aufforderung seine Einkommensverhältnisse und seine Sorgepflichten bekanntzugeben, mache er nachstehende Angaben und füge folgende Beilagen an:
- Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS;
- er habe vier Kinder, seine Frau sei in Karenz;
- Geburtsurkunden seiner Kinder seien beigelegt;
- Bescheid über Kinderbetreuungsgeld seiner Frau.
Mit Schreiben vom wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, das Straferkenntnis erstellt und Nachstehendes ausgeführt:
"Sie haben am um 10:14 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 02, GILMAGASSE GEGENÜBER 3 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY. folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 088235UUZ neben den tatsächlichen Entwertungen , 09:15 Uhr Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Tag 28, Stunde 7 Min. 30 aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eíne Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 VStG). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 396,00."
Zur Begründung dieses Straferkenntnisses wurde Folgendes ausgeführt:
Das Fahrzeug sei von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet worden, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Der Parkschein Nr. 088235UUZ habe Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Tag 28, in der Rubrik Stunde: 7 und in der Rubrik Minuten: 30 aufgewiesen und dies sei anhand von Restkreuzen erkannt worden.
Die Übertretung sei dem Bf. mittels Strafverfügung vom angelastet worden.
In seinem Einspruch habe der Bf. bestritten, dass er die Parkometerabgabe durch Parkscheinmanipulation hinterzogen habe, und habe um Zusendung eines Beweismittels ersucht, das bezeuge, dass der Parkschein mehrfach entwertet gewesen sei.
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seien dem Bf. die Angaben der Anzeige zur Kenntnis gebracht worden und es sei dem Bf. Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und allfällige seiner Verteidigung dienende Beweismittel (Parkschein im Original) vorzulegen.
Dazu habe der Bf. angegeben, dass er den gegenständlichen Parkschein bereits am Tag der Anzeige weggeschmissen habe. Zudem habe der Bf. seine Einkommensverhältnisse (AMS) angegeben sowie den Umstand, dass er Sorgepflichten für vier Kinder habe.
Dazu werde Folgendes festgestellt:
Aus den Anzeigeangaben des Organs der Landepolizeidirektion Wien ergebe sich, dass der vom Bf. benützte Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe - in der Rubrik Tag: 28, in der Rubrik Stunde: 7 und in der Rubrik Minuten: 30 und dies an Restkreuzen erkannt worden sei.
Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Organs der Landespolizeidirektion Wien und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem derartigen Organ könne die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert würden.
Zusätzlich sei in der Anzeigeverständigung sowie auf der Rückseite des Parkscheines ausdrücklich der Hinweis angebracht, dass der Parkschein aufzubewahren sei.
Wenn der Bf. die Verwendung eines manipulierten Parkscheines bestreite, so hätte er dies der Behörde durch Vorlage des gegenständlichen Parkscheines glaubhaft machen können.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne die Übertretung als erwiesen angesehen werden.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Er habe die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz).
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines manipulierten Parkscheines) sei die Strafe spruchgemäß festzusetzen. Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass dem Bf. zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund durch das Vorliegen von Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz (auch wegen Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines) nicht mehr zugute komme.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie dem Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen, soll diese doch von weiteren derartigen Übertretungen wirksam abhalten - die bisherige(n) Geldstrafe(n) in ihrer Höhe dazu offenkundig nicht geeignet war(en). Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne.
Für dieses Straferkennntis gab es am einen Zustellversuch, es wurde ab 6. Oktober 2014 zur Abholung beim Postamt 1200 hinterlegt.
Mit E-Mail vom erhob der Bf. Beschwerde und führte Nachstehendes aus:
Er könne auf den Fotos keinerlei entfernte Entwertungen erkennen und betone nochmals, dass er den Parkschein weggeworfen habe, da er Parkscheine - wie vorgesehen - nur einmal verwende. Er kaufe jedoch aber immer einen Block Parkscheine, also reisse er jedesmal einen neuen ab; wahrscheinlich habe sich der Stift durchgedrückt beim Ausfüllen eines Parkscheines, anders könne er sich das nicht erklären.
Ihm seien aber nicht erst einmal verschiedenste Sachen unterstellt worden, wahrscheinlich liege das an seiner Herkunft, Rumänen würden in Wien nicht gerne gesehen, besonders nicht von Kontrollorganen. Da werde einem schnell eins ausgewischt, weil man als Ausländer sowieso nur teure Autos fahre undd viel Geld habe - werde behauptet. Wer korrekt sei verliere immer. Besser es werde auf wichtige Sachen geachtet und nicht stets auf teure Autos mit angeblich doppelt ausgefüllten Parkschein. Nur weil es da viel zu holen gebe. Traurig aber wahr in Wen ... es sei ja nicht das erste Mal, dass ihm irgendwelche Sachen zu Unrecht unterstellt würden, nur weil man hier nicht gerne gesehen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
a) zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde:
Gemäß § 1 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall wird festgestellt, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY. zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher beschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunktgültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.
Der Bf. bekämpft das Straferkenntnis mit der Begründung, er habe keinen manipulierten Parkschein verwendet, vielmehr habe es sich bei der Beanstandung lediglich um Druckspuren gehandelt, da er immer einen Block Parkscheine kaufe und jedes Mal (d.h. bei jedem Parkvorgang) einen neuen abreisse. Weiters betonte der Bf., dass er den streitgegenständlichen Parkschein weggeworfen habe, da er Parkscheine - wie vorgesehen-nur einmal verwende.
Für das Bundesfinanzgericht gibt es jedoch keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers, welche bereits in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb er wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen und sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig hätte belasten wollen (vgl. ; ). Die Argumentation des Bf., er sei wegen seiner Herkunft aus Rumänien bestraft worden, geht ins Leere, weil ein Auto mit einem behördlichen Kennzeichen aus Wien beanstandet worden ist.
Im Übrigen unterliegt der Meldungsleger aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.
Der Bf. hat lediglich vorgebracht, dass er den Originalparkschein Nr. 088235UUZ weggeworfen habe, da er jeden Parkschein nur einmal verwende. Der Bf. hat dem Bundesfinanzgericht die Möglichkeit genommen, sich von der Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen und den Parkschein einer Untersuchung des Landeskriminalamtes zu unterziehen. Überdies wird betreffend die Empfehlung, Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren, auf die Rückseite der Parkscheine sowie auf die Anzeigeverständigung hingewiesen. Es hätte am Bf. gelegen, den streitgegenständlichen Parkschein aufzubewahren. Kann er den streitgegenständlichen Parkschein nicht vorlegen, fällt ihm dies zur Last.
Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. 398/64). Denn wenn ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (vgl. ; ).
Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung als erwiesen anzusehen.
b) zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zugrunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Dazu kommt, dass der Bf. eine bewusste Manipulation am Parkschein vorgenommen hat und damit nicht lediglich eine Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung verwirklicht hat. Aus diesem Grund ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Bf. nach der Aktenlage schon drei weitere Vormerkungen aufweist, wovon eine den Tatbestand der Hinterziehung der Parkometerabgabe betraf.
Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse gab der Bf. keine Auskunft. Er belegte jedoch die Sorgepflicht für vier Kinder. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse belegte der Bf. folgende täglichen Famileineinkünfte: € 29,57 + € 20,80 + € 6,06 = € 56,43 x 30 Tage = Euro 1.692,90 pro Monat. Angesichts der davon zu erhaltenden sechs Personen wird die Geldstrafe auf Euro 180,00 herabgesetzt.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Geldstrafe aufgrund der Einkommensverhältnisse und der Sorgepflichten herabgesetzt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe nicht unbedingt herabzusetzen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 16, Rz 9). Die gegenständliche Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden hält das Bundesfinanzgericht für schuldangemessen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens aber mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht dem Bf. nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501878.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at