Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2014, RV/7103738/2014

Pfändung, Einwand der unrichtigen Berechnung des Existenzminimums durch den Drittschuldner

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2015/16/0012. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Pfändung von Geldforderungen gemäß § 65 AbgEO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Beschwerdeführers (Bf.) an die Rechtsanwaltskammer Wien zur Hereinbringung der in Höhe von € 18.411,45 aushaftenden Nachforderungen.

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In der am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass seine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien seit monatlich € 2.320,44 brutto (14 x jährlich) betrage. Davon werde an Lohnsteuer monatlich € 526,14 abgezogen.

Für ihn und seine mitversicherte Ehefrau bestehe die gesetzliche Krankenversicherung (Mitgliedschaft bei der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer), wofür er gemäß dem geltenden Tarif (GSVG-Ersatz) die monatliche Versicherungsprämie von € 400,98 durch Selbsteinzahlung zu leisten habe, welcher Aufwand gemäß § 291 Abs. 1 Z 4 EO zu berücksichtigen sei. Für seine Ehefrau wäre er gemäß § 94 Abs. 2 und 3 ABGB voll unterhaltspflichtig. Sie habe kein eigenes Einkommen. Der gemeinsame Haushalt sei seit mehr als 20 Jahren aufgehoben und habe sie ihren getrennten Haushalt in Adresse-2 . In Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung habe er bei seinem Übertritt in die Altersrente 2005 von den Rentenbezügen monatlich € 600,00 (14 x jährlich) zu Gunsten der Ehefrau abgetreten. Diese Unterhaltsabtretung sei von der Rechtsanwaltskammer zur Kenntnis genommen worden und werde seit Juni 2005 von der Kammer auch laufend mittels Direktüberweisung an seine Frau durchgeführt. Auch dieser Betrag scheide aus seinem pfändbaren Renteneinkommen aus (§ 8 Abs. 2 AbgEO). Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Belastungen würden ihm lediglich € 793,32 für seinen eigenen Unterhalt verbleiben, was weniger als dem Ausgleichszulagenrichtsatz entspreche.

Seit dem Monat April 2014 sei ihm nicht einmal der vorgenannte Restbetrag verblieben, weil die Rechtsanwaltskammer als Drittschuldnerin dessen ungeachtet im Hinblick auf die gegenständliche Exekution einen betrag von € 148,98 einbehalten und an das Finanzamt überwiesen habe, was er hiermit ebenfalls als rechtswidrig bekämpfe.

Die urkundlichen Nachweise über seine monatlichen Belastungen lägen der Rechtsanwaltskammer vor und sei sie in der Lage, dem Finanzamt hierzu die Auskünfte zu geben.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dazu wurde vorgebracht, dass gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben erfolge. Im Pfändungsbescheid seien die Höhe der Abgabenschuld sowie der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung komme, geschehe die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich sei dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das über dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm sei aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner sei hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben habe. Die Zustellung des Zahlungsverbotes sei mit Zustellnachweis vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO). Die Pfändung sei mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Gemäß § 229 BAO sei als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser habe Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden sei (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis sei Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Im gegenständlichen Verfahren sei vom Finanzamt am ein Rückstandsausweis erstellt worden. Der gegenständlichen Pfändung einer Geldforderung sei somit ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde gelegen. Die Einbringung der Abgaben sei auch nicht gehemmt gewesen. Das Finanzamt habe auf Grund des vorliegenden Rückstandsausweises zu Recht versucht, die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken.

Die vom Bf. vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte führe. Die Einstellungsgründe seien im Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den Beschwerdefall treffe keiner der in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschriebenen Tatbestände zu. Für die Einstellung der Vollstreckung bestehe somit keine Rechtsgrundlage.

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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, ohne weitere Einwendungen vorzubringen.

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Anlässlich der Vorlage der Beschwerde teilte das Finanzamt im Bericht vom mit, dass die Beschwerde lediglich damit begründet werde, dass auf Grund verschiedener Umstände die Einkünfte des Bf. unter dem Existenzminimum lägen. Dies könne aber wohl kaum Thema einer Beschwerde sein. Soferne sich keine überweisbaren Beträge ergäben, wäre dies vom Drittschuldner mitzuteilen und die Lohnpfändung somit ohnehin einzustellen. In der Beschwerdevorentscheidung sei auch dezidiert auf diesen Umstand hingewiesen worden.

Eine Unrechtmäßigkeit des Pfändungsbescheides als solches liege nicht vor, da vollstreckbare Rückstände vorlägen.

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In Ergänzung des Vorlageantrages teilte der Bf. mit Schreiben vom mit, dass seine Pensionsbezüge sowie die Vorabzugsposten und Unterhaltsleistungen während des laufenden Jahres keinen Schwankungen unterliegen würden.

Nach Einbringung seiner Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid sei ihm der vom Aprilbezug einbehaltene Pfändungsbetrag von € 148,98 kommentarlos zurücküberwiesen worden. In den Monaten Mai, Juni und August 2014 seien keine Pfändungsabzüge erfolgt, weshalb er sich insoweit materiell nicht beschwert erachte.

Vom Juli-Pensionsbezug (2x brutto € 2.320,44) sei ein Pfändungsabzug von € 436,95 und vom September-Pensionsbezug ein Abzug von € 149,04 erfolgt. Den Abzug im September erachte er zur Gänze als unzulässig, den Abzug im Juli jedenfalls insoweit unzulässig, als er über € 113,95 hinausgehe.

Dem mit dem Verfügungsverbot an ihn ergangenen Auftrag, seine Unterhaltspflichten und das Einkommen unterhaltsberechtigter Personen dem Drittschuldner bekanntzugeben, habe er mit Schreiben vom entsprochen. Die Bekanntgabe entspreche inhaltlich auch seinen Angaben in der Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid.

Nach dem Inhalt des vom Finanzamt vorgelegten Aktenverzeichnisses müsse der Bf. davon ausgehen, dass durch das Finanzamt der Rechtsanwaltskammer Wien eine Drittschuldnererklärung gemäß § 70 Abs. 1 AbgEO nicht aufgetragen worden sei und dass aus Anlass der Beschwerdevorentscheidung auch keine Ermittlung nach § 262 Abs. 1 BAO zum Nachteil für die Sachentscheidung erfolgt sei.

Eine Einschränkung oder Teileinstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO sei in Ansehung der unpfändbaren Einkommensforderungen von der belangten Abgabenbehörde auch nicht vorgenommen worden.

Äußerung zur Stellungnahme der Abgabenbehörde im Vorlagebericht:

Die Pfändungsbeschränkungen seien gemäß § 64 AbgEO zwingendes Recht und würden zum Kernbereich des Lohnpfändungsrechts gehören. Der Einwand der Abgabenbehörde, dass die Wahrung des Existenzminimums wohl kein Thema der Beschwerde sein könne, gehe fehl. Die Abgabenbehörde übersehe die uneingeschränkte Kognitionsbefugnis des Bundesfinanzgerichts nach den §§ 278 und 279 BAO in verfahrensrechtlicher und meritorischer Hinsicht als Tribunal im Sinne der Art. 6 und 47 der Grundrechtecharta der EU, wie dies im gerichtlichen Exekutionsverfahren der Kompetenz des Außerstreitgerichts nach § 292k EO entspreche. Mit dem Einwand, dass die Lohnpfändung ohnehin einzustellen sei, sofern vom Drittschuldner mitgeteilt werde, dass sich keine pfändbaren Beträge ergeben würden, überantworte die Abgabenbehörde die Pfändungsbeschränkungen dem Verhalten des Drittschuldners und wäre die Abgabenbehörde de facto gleichsam die alleinige Instanz in der finanzbehördlichen Lohnexekution.

In dem Zusammenhang sei auch auf den mangelhaften Spruch des Pfändungsbescheides hingewiesen, womit beschränkt pfändbare Forderungen gepfändet worden seien, anstatt Forderungen, soweit sie nicht unpfändbar seien. Soweit es den Überweisungsbescheid an den Drittschuldner betreffe, der als solcher einer Anfechtung durch den Abgabenschuldner entzogen sei, sei nur der Hinweis gestattet, dass darin die an die Republik Österreich überwiesene Forderung mit € 18.411,45 angegeben werde, welcher Betrag zwar dem Rückstandsausweis entspreche, nicht jedoch einer Bezeichnung des überweisbaren Betrages nach § 73 Abs. 1 AbgEO. Die belangte Abgabenbehörde, welche den Beschwerdegrund unter Hintansetzung der Pfändungsbeschränkungen negiere, übersehe den Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO.

Weiters stelle der Bf. seinen Beschwerdestandpunkt rechnerisch dar:


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Bruttorente
2.320,44
Abzüglich Lohnsteuer
526,14
Abzüglich Krankenversicherungskosten
400,98
Abzüglich Unterhaltsabtretung
600,00
unpfändbar
793,12

Existenzminimum gemäß § 291a EO:


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Allgemeiner Grundbetrag
857,00
Ausgleichs­zulagen­richtsatz
Unterhaltsgrundbetrag
171,40
20 % des
Ausgleichs­zulagen­richtsatzes
 
1.028,40
 

Exekution auf Bezüge mit Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug) gemäß § 290b EO:

Der Pfändungsschutz nach § 290b EO bei Zusammentreffen des einfachen Monatsbezuges und des Sonderzahlung sei für jeden Teil gesondert zu berechnen, so als wäre im Auszahlungsmonat jeder Teilbetrag das einzige Monatseinkommen. Eine Zusammenrechnung zwecks Erhöhung der Berechnungsgrundlage finde nicht statt (ecolex 1997, 424; RdW 1992, 70; RdW 1992, 152; RPfl.SlgE 1994/115; Feil, Kommentar zur EO, Tz 1 zu § 290b; Angst, Kommentar zur EO, Tz 1 zu § 290b).

Der einfache Monatsbezug von brutto € 2.320,44 sei unpfändbar wie bereits oben berechnet.

Sonderzahlung (Krankenversicherungskosten € 0,00, da nur 12x jährlich):


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Sonderzahlung brutto
2.320,44
Abzüglich Lohnsteuer
102,02
 
 
2.218,31
 
Allgemeiner Freibetrag
857,00
Ausgleichs­zulagen­richtsatz
Unterhaltsfreibetrag
171,40
20 % des
Ausgleichs­zulagen­richtsatzes
 
1.189,91
 
Weiterer Freibetrag
356,97
30 % von 1.189,91
Weiterer Unterhaltsbeitrag
118,99
10 % von 1.189,91
 
713,95
 
Unterhaltsabtretung
600,00
 
pfändbar
113,95
 

Beweisanträge:

Zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen beantrage der Bf., der belangten Abgabenbehörde die Vorlage des Verwaltungsaktes aufzutragen, sowie des Weiteren, der Drittschuldnerin, der Rechtsanwaltskammer Wien, aufzutragen, eine Darstellung der Berechnung der in den Auszahlungsmonaten Juli und September 2014 vorgenommenen Pfändungsabzüge von € 436,59 bzw. € 149,04 vorzulegen.

Entscheidungsanträge:

Der Bf. beantrage, im Umfang der Anfechtung den Pfändungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Abgabenbehörde aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen; in eventu in der Sache selbst zu erkennen, und zwar dahin, dass von Pfändungsabzügen in Ansehung der einfachen Monatsbezüge Abstand zu nehmen und in Ansehung der Sonderzahlungen bis auf einen pfändbaren Betrag von € 113,95 Abstand zu nehmen sei.

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Mit Schreiben vom nahm das Finanzamt dazu Stellung:

Mit sei seitens der Rechtsanwaltskammer ein Betrag von € 148,98 und mit ein Betrag von € 287,61 überwiesen worden. Die angeführte „kommentarlose Rücküberweisung“ von € 148,98 sei nicht durch die Finanzbehörde erfolgt. Die weiteren vom Bf. angeführten Abzüge hätten zu keiner Überweisung an das Finanzamt geführt.

Die Finanzbehörde habe nicht von Amts wegen jede einzelne Überweisung auf ihre Richtigkeit der Höhe und des Termins zu prüfen. Erst im Zweifelsfalle werde das Finanzamt dem Drittschuldner eine detaillierte Darstellung seiner Berechnungen abverlangen. Gegenüber der Rechtsanwaltskammer Wien könne das Finanzamt wohl auf die Richtigkeit der Abrechnung vertrauen – wie insbesondere jeder Drittschuldner ohnehin zur Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen ohne Zutun der Behörde verpflichtet sei. Nicht das Finanzamt habe das gesetzlich normierte Existenzminimum zu berechnen und zu berücksichtigen.

§ 70 AbgEO bestimme unzweifelhaft, dass die Behörde dem Drittschuldner auftragen kann, aber nicht muss, sich zu erklären. Was zudem der Bf. aus § 262 Abs. 1 BAO für seine Sache gewinnen hätte wollen, sei nicht erkennbar, insbesondere, selbst wenn diese Bestimmung nicht gemeinsam mit § 261 BAO durch BGBl. I 2002/97 aufgehoben worden wäre.

Der Einwand des § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO gehe ins Leere, da ein Pensionsbezug genau zu jenen beschränkt pfändbaren Forderungen zähle, die das Gesetz nenne: „…aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge im Sinne des § 290a EO. Dass etwaig mit diesen Bezügen das Existenzminimum nicht erreicht würde, führe lediglich zu dem Ergebnis, dass die Pfändung ins Leere gehe, bedinge aber keinesfalls, dass diese Forderung nach geltenden Vorschriften der Vollstreckung insgesamt entzogen sei.

Wodurch die Finanzbehörde die gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf § 64 AbgEO verletzt haben sollte, sei nicht erkennbar. Das Existenzminimum ergebe sich aus der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen hierzu. Wiederholt sei darauf hinzuweisen, dass der Drittschuldner für die korrekte Abrechnung und Berücksichtigung jeder Pfändungsbeschränkung verantwortlich sei. Die Pfändung der Einkünfte, welcher Art auch immer, sei gemäß den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit der allgemeinen Exekutionsordnung erfolgt.

§ 73 Abs. 1 AbgEO definiere in keiner Weise den Begriff des überweisbaren Betrages, weder in der gesamten Gesetzeslage noch in der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung werde eine Aufgliederung gefordert. Wie im Übrigen im Rechtsmittel gegen die Pfändung nicht mehr über Bestand und Höhe der Steuerforderung als solches abzusprechen sei.

Auf die restlichen Einwendungen sei nicht einzugehen, da sie nicht Thema des Beschwerdeverfahrens sein können.

Wiederholt werde auf die Verantwortlichkeit der Rechtsanwaltskammer für die richtige Berechnung des Existenzminimums hingewiesen. Die Behörde hätte nur über einen Antrag auf Erhöhung desselben unter Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen abzusprechen (§ 59 AbgEO). Ein solcher Antrag liege nicht vor.

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Mit Schreiben vom äußerte sich der Bf. zu Stellungnahme des Finanzamtes und teilte ergänzend mit, dass die Rechtsanwaltskammer Wien als Drittschuldnerin von seinen Pensionsbezügen für Oktober und November (je € 2.320,44 brutto) ebenfalls Pfändungsabzüge von je € 149,95 vorgenommen habe.

Weiters wies er darauf hin, dass die Stellungnahme des Finanzamtes keine Sachausführungen zur Frage der Richtigkeit der effektiven Pfändungsbezüge enthalte. Einem meritorischen Standpunkt zum Sachverhalt, den er aus seiner Beschwerdesicht immer zahlenmäßig dargetan habe, gehe die Abgabenbehörde in diesem Verfahren aus dem Weg und habe sie im Rahmen des Parteiengehörs keine diesbezügliche Meinung.

Der Bf. möchte nicht unerwähnt lassen, dass sich, was die Rechtsanwaltskammer als Drittschuldner betreffe, deren Gedankengänge bei der Ermittlung der Pfändungsabzüge seines Einblickes entziehe. Abrechnungsbelege für den Auszahlungsmonat, die auf Verlangen ausgestellt würden, würden lediglich die Höhe des Einbehaltes nennen. Über den Vollzug informiere der Kontoauszug am Bankomat durch den verringerten Rentenauszahlungsbetrag. Nachdem die gewöhnlichen monatlichen Abzugsposten unverändert und unstrittig seien, müsse es sich aus seiner Sicht um eine schlichte Fehlberechnung der pfandweisen Einbehalte im Rahmen der §§ 290a und 291a EO handeln.

Einen Rechtsmangel der Beschwerdevorentscheidung erblicke der Bf. auch darin, dass sich die Abgabenbehörde bei der Erledigung entgegen der Vorschrift des § 262 Abs. 1 BAO auf keine Sachverhaltsermittlung eingelassen und sich auf den Formalstandpunkt zurückgezogen habe, dass keine der im Gesetz vermeintlich taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorgebracht worden wären.

Der Hinweis des Finanzamtes in der Stellungnahme, dass § 262 BAO im Jahr 2002 aufgehoben worden wäre, lasse vermuten, dass diese Erkenntnis für das Behördenverhalten mitbestimmend gewesen und hierbei übersehen worden sei, dass die Norm des § 262 BAO mit geändertem Inhalt durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz in Geltung gesetzt worden sei und demgemäß Ermittlungen in diesem Verfahrensabschnitt sehr wohl eine Aufgabe der erkennenden Abgabenbehörde seien.

Sofern in der Stellungnahme hervorgehoben werde, dass nicht das Finanzamt, sondern die Rechtsanwaltskammer für die Berechnung und Berücksichtigung des Existenzminimums zuständig und verantwortlich wäre, ändere dies nichts an der Relevanz des Beschwerdegrundes. Der Aufgabenbereich des Drittschuldners gemäß §§ 292j, 290a, 291a EO stehe nicht in Frage. Gegenstand der Beurteilung sei der objektive Sachverhalt des behaupteten und bekämpften Verstoßes gegen die Pfändbarkeitsgrenzen.

Sein Einwand des § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO, des Verstoßes gegen die Pfändungsbeschränkungen, gehe nicht ins Leere und werde nicht durch den Eintrag des Finanzamtes entkräftet, dass mit den Pensionsbezügen nichts anderes als genau die in § 290a EO genannten beschränkt pfändbaren Forderungen gepfändet worden wären. Wie auch das Nichterreichen des Existenzminimums bei einzelnen Bezügen nicht mit der Entgegnung abzutun sei, dass dieser Umstand die Pfändung lediglich ins Leere gehen lasse, wo doch die Abzüge und Einbehalte Tatsache seien und die unzulässige Verstrickung im aufrechten Zahlungsverbot zur Auswirkung komme.

In dem vom Untersuchungsgrundsatz und dem Ziel der Rechtsrichtigkeit getragenen finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahren seien Formaleinwände gegen die Beschwerdebefugnis oder die Relevanz der Beschwerde, wie sie von der Abgabenbehörde durchwegs ohne materielle Tatsachensubstanz vorgetragen würden, nicht zielführend. Weitere Bemerkungen zu den Ausführungen der Stellungnahme erachte der Bf. als entbehrlich.

Zum Nachweis seines monatlichen Aufwandes an Krankenversicherungskosten lege er die Versicherungspolizze vom und zur Unterhaltsabtretung den Schriftverkehr mit der Rechtsanwaltskammer aus dem Jahr 2005 bei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig ().

Da dem gegenständlichen Pfändungsbescheid ein Rückstandsausweis vom zugrunde liegt, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 18.411,45 ausweist, wurde die Pfändung von Pensionsforderungen des Bf. an die Rechtsanwaltskammer zu Recht vorgenommen.

Dem Einwand des Bf., dass die Drittschuldnerin das Existenzminimum gemäß § 291a EO falsch berechnet und daher zu viel an den Abgabengläubiger überwiesen habe, muss entgegengehalten werden, dass der Verpflichtete (diesfalls der Abgabenschuldner) den Drittschuldner im streitigen Rechtsweg in Anspruch nehmen kann, wenn dieser dem Gläubiger zu Unrecht unpfändbare Bezugsteile ausgezahlt hat (Feil, Exekutionsordnung, § 291a Tz 8). Eine Berechnung durch die Abgabenbehörde ist somit nicht vorgesehen.

In die gleiche Richtung zielt auch die in Analogie heranzuziehende Judikatur des Obersten Gerichtshofes ab, wonach eine Verpflichtung des Exekutionsgerichts (entspricht im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren der Abgabenbehörde), den von einem Drittschuldner "in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen", aus der Bestimmung des § 292 EO (Zusammenrechnung von mehreren beschränkt pfändbaren Geldforderungen bzw. mit Ansprüchen auf Sachleistungen), dass nur der Drittschuldner zu bezeichnen ist, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat, nicht abgeleitet werden kann ().

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und der Stellungnahme verwiesen.

Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 291a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103738.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at