Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2014, RV/5100455/2014

Auswärtige Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. AB in der Beschwerdesache C D, Adresse, St.Nr.:Zahl, vertreten durch STB gegen den Bescheid des Finanzamt F Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage n und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 angeführten Abgabe betragen, (wie in der Berufungsvorentscheidung vom ):


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2012
Einkommen
93.172,25 €
Einkommensteuer
37.512,93 €
 
 
 
Einkommensteuer (gerundet)
37.513,00 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
37.513,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
-38.040,00 €
Abgabengutschrift (wie Berufungsvorentscheidung vom )
527,00 €

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage n und der Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Der Abgabepflichtige gab seine Einkommensteuererklärung 2012 auf elektronischem Wege ab.

Mit Vorhalt vom wurde er vom Finanzamt zur Vorlage diverser Unterlagen zum Nachweise der beantragten Reisekosten aufgefordert.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden die beantragten Reisekosten  sowie die beantragten Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Kindes als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt.  Begründend führte das Finanzamt aus:

"Aufwendungen fur eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren.

Da Sie trotz der Aufforderung vom die benötigten Unterlagen nicht vorgelegt haben, konnten diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden."

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer (Bf) aus:

"Die Aufwendungen für die Schulausbildung meines Sohnes P C wurden, mit der Begründung, dass im Einzugsgebiet eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, nicht berücksichtigt.

P besucht die Euroklasse der Bundeshandelsakademie I - Euroklasse in der Adr , PLZ1 B.

Die Euroklasse bietet ein umfassendes Konzept für Englisch als Arbeitssprache an. Der Unterricht unterscheidet sich gegenüber Handelsakademien in F und R, dass hier Englisch-Nativ unterrichtet wird, diverse Nebenfächer in englischer Sprache unterrichtet werden und die Reifeprüfung in Englisch erfolgt.

Zusätzlich bietet die HAK-I (Euroklasse) ein großes Angebot an weiteren Sprachen als Unterrichtsfächer an. P erhält zusätzlich Unterricht in Spanisch und Russisch.

Als Anlage lege ich eine Auszug der Homepage der HAK I-B (Euroklasse) bei, in der das Konzept dieser  Unterrichtsform dargestellt ist. Da ein vergleichbarer Unterricht in den Handelsakademien im näheren Umfeld (F und R) nicht möglich ist, bitte ich um Anerkennung dieser Aufwendungen.

Werbungskosten mit Anrechnung auf das Pauschale :

Als Ergänzung erhalten sie beiliegend eine detaillierte Aufstellung über meine Beschäftigung außerhalb des Firmenstandorts mit genauen Angaben bezgl. Reisezielen, Abfahrt- und Ankunftszeiten vom Firmenstandort in PLZ2 in G.

Hier bitte ich ebenfalls um Anerkennung der Aufwendungen."

In der Berufungsvorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2012 abgeändert und begründend ausgeführt:

"Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt werden, sind aber die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liegt keine Zwangsläufigkeit vor und es besteht kein Anspruch auf den Freibetrag (Rz 876 LStR 2002). Da es auch in F und in R eine HAK gibt, bei denen die Lehrinhalte und auch der Ausbildungsabschluss (Matura) gleich mit jenen der HAK B sind, kann der Freibetrag nicht gewährt werden.

Die Reisekosten wurden in Höhe der vorgelegten Unterlagen anerkannt."

Im Vorlageantrag vom 4. Dezember 2013 wiederholte der Bf im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Argumente und brachte ergänzend vor, dass in der von P besuchten Euroklasse zahlreiche Zusatzqualifikationen und Prüfungen erworben würden. Zusätzlich biete die HAK-I (Euroklasse) ein großes Angebot an weiteren Sprachen als Unterrichtsfächer an. P erhalte zusätzlich zu Englisch Unterricht in Spanisch und Russisch.

Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt hinsichtlich des Beschwerdepunktes "auswärtige Berufsausbildung" unter Hinweis auf gleichwertige Ausbildungsmöglichkeiten im Einzugsbereich des Wohnortes die Abweisung der Beschwerde

Sachverhalt

1. Reisekosten

Die beantragten Reisekosten werden in der Höhe, wie sie in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt wurden festgelegt (nicht mehr strittig).

2. Auswärtige Berufsausbildung

Der Bf hat seinen Wohnsitz, wie sein Sohn P C, in ADR2.

Der Sohn des Bf besucht die Bundeshandelsakademie I, Euroklasse, in PLZ1 B ,Adr .

Diese Schule bietet neben dem klassischen Lehrplan für Handelsakademien zusätzlich an:

"2 Stunden English Native zusätzlich zum regulären Englischunterricht vom 1. bis zum 4. Jahrgang, unterrichtet von Native Speaker.

Betriebswirtschaft ab dem 3. Jahrgang bis zur Matura 100% in englischer Sprache.

Ausbildungsschwerpunkt Marketing & Internationale Geschäftstätigkeit ab dem 4. Jahrgang bis zur Matura 100% in englischer Sprache.

Internationale Wirtschaft & Kulturräume (Geografie) im 5. Jahrgang 100% in englischer Sprache - auch als Maturawahlfach.

Volkswirtschaft im 5. Jahrgang 100% in englischer Sprache - auch als Maturawahlfach.

Bei der Reife- und Diplomprüfung ist die Prüfungssprache Englisch in folgenden Gegenständen:
im Teil Betriebswirtschaft der Betriebswirtschaftlichen Diplomarbeit
Betriebswirtschaftliches Kolloquium
Volkswirtschaft
Internationale Wirtschaft & Kulturräume.

Projektmanagement und - arbeit zu 100% in englischer Sprache.

Maturaprojekterstellung und Präsentation 100% in englischer Sprache.

Sprachprüfungen
verpflichtend  im 3. Jahrgang. Cambridge First Certificate English
und im 4. Jahrgang: Cambridge Business Certificate Higher
und/oder im 5. Jahrgang: Spoken English for Industry & Commerce (Prüfer der Londener Handelskammer)."

Zusätzlich zu Englisch erhält P Unterricht in Spanisch und Russisch.

Die Bundeshandelsakademie in F bietet neben dem klassischen Lehrplan für Handelsakademien im Bereich Sprachen folgende Möglichkeiten an:

"Pflichtfächer:

Erstsprache Englisch einschließlich Wirtschaftssprache vom I. bis zum
V. Jahrgang (Pflichtfach im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung)
Zweitsprache Französisch oder Italienisch vom I. bis zum V. Jahrgang (Wahlfach im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung)


Zusätzliche Aktivitäten:

Englisches Theater vom I. bis zum V. Jahrgang
Französisches Theater im IV. und V. Jahrgang
Teilnahme am Landeswettbewerb für Sprachen
Englisch-, französisch- und italienischsprachige Fremdsprachenassistenten
Förderkurse im I. und II. Jahrgang
Sprachreisen oder Städtereisen nach England, Frankreich oder Italien (auf Wunsch)
Arbeitssprache Englisch in Geographie, Geschichte und Volkswirtschaftslehre
Computersprachenlernprogramme in Englisch, Französisch und Italienisch
Besuch von englisch-, französisch- und italienischsprachigen Filmen
Fachzeitschriften


Vorbereitung auf international gültige Zertifikate der Handelskammern:

Zusatzqualifikation Wirtschaftsenglisch im III. und IV. Jahrgang zur Vorbereitung auf BEC/2 (Vantage)
Zusatzqualifikation Wirtschaftsfranzösisch im IV. und V. Jahrgang zur Vorbereitung auf das CFS und das CFP der Pariser Handelskammer
Philosophischer Einführungsunterricht im IV. und V. Jahrgang."

Die Handelsakademie in R bietet neben dem klassischen Lehrplan für Handelsakademien folgende Möglichkeiten an:

"An der HAK R gibt es ab dem 3. Jahrgang 3 Ausbildungsschwerpunkte:

Internationale Wirtschaft

  • Grundlagen internationaler Geschäftstätigkeit

  • Ethische Grundsätze

  • Fremdwährungsmanagement

  • Trends im Außenhandel

  • Forcierung der Fremdsprachen (Teilbereiche in englischer Sprache)

Informations- und Kommunikationstechnologie – e-business

  • Multimedia (Bild, Video, Sound)

  • HTML u. CSS Grundlagen

  • Webseiten mit Datenbankanbindung

  • Microsoft IT-Academy

  • Internationale Zertifizierungen

Entrepreneurship und Management

  • Unternehmerisches

  • Denken und Handeln

  • Management

  • SAP

  • Fundierte kaufmännische

  • Ausbildung"

Beweiswürdigung

Hinsichtlich der Reisekosten sind der Sachverhalt und die Anerkennung als Werbungskosten nicht mehr strittig.

Die Feststellungen hinsichtlich des Lehrplanes der vom Sohn des Bf besuchten Bundeshandelsakademie in B ergeben sich aus den vom Bf dem Vorlageantrag beigelegten Unterlagen, insbesondere aus den Angaben im Ausdruck der E-Mail vom .

Die Feststellungen hinsichtlich des Lehrplanes der HAK F und der HAK R ergeben sich aus den auf den Internetseiten der beiden Schulen dargestellten Lehrplänen und der dort ersichtlichen Darstellung der Lehrinhalte.

Rechtslage

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (BGBl 1993/818).

Nach Abs. 2 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach Abs. 3 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird in den Streitjahren 2007 und 2008 durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Dieser Pauschbetrag soll höhere Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken.

Erwägungen

1. Reisekosten

Die beantragten Reisekosten sind nach der Aktenlage nicht mehr strittig und werden in der Höhe anerkannt, wie sie in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt wurden.

2. Auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung

Dass die vom Sohn des Bf besuchte HAK in B außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt ist unstrittig.

Einzig strittig ist die Frage, ob sich im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit befindet.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 nicht von der Prüfung der Frage enthebt, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. ().

Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt.

Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk. des mit weiteren Nachweisen).

Die Judikatur (vgl. das . Erkenntnis  des ) verlangt in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen ist, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen.

Der Besuch der Bundeshandelsakademie in B wird vom Bf deswegen als erforderlich erachtet, da - anders als in den den Schulen in F und R - zahlreiche Zusatzqualifikationen und Prüfungen erworben würden.

Betrachtet man die Lehrpläne und Lehrinhalte, die vom Bf als Zusatzqualifikation angesehen werden (insbesondere jene, welche in der E-Mail vom angeführt sind), so sieht man, dass sich diese Zusatzqualifikationen praktisch alle auf die Verwendung der englischen Sprache im Unterricht, bei Prüfungen und bei Projektarbeiten beziehen.

Die Verwendung der englischen Sprache im Unterricht (z.B. HAK F: Arbeitssprache Englisch in Geographie, Geschichte und Volkswirtschaftslehre; HAK R: Forcierung der Fremdsprachen, Teilbereiche in englischer Sprache) ist jedoch kein Spezifikum der Bundeshandelsakademie in B.

Das Bundesfinanzgericht kann darin somit keine spezielle Zusatzqualifikation erkennen, die den Besuch der Bundeshandelsakademie in B erforderlich machen würde. Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/15/0203, wonach eine unterschiedliche Unterrichtsmethodik und spezielle Zielsetzungen nicht ausreichen, um den Besuch einer öffentlichen Schule als "nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" zu beurteilen.

In Hinblick darauf, dass alle drei in Frage kommenden Schulen mit der Matura beendet werden, erscheint somit bei allen drei Schulen ein gleichwertiger Schulabschluss gegeben zu sein.

Besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen, liegen daher nicht vor.

Der Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht Folge geben werden.

Da hinsichtlich des Beschwerdepunktes Reisekosten der Beschwerde Folge zu geben ist, wird der Einkommensteuerbescheid 2012, wie schon in der BVE vom abgeändert.

Berechnung der Einkommensteuer:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge
 
Gemeinde TD
263,70 €
 
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
107.579,95 €
 
Pendlerpauschale lt. Lohnzettel
0,00 €
 
Pendlerpauschale lt. Veranlagung
-1.476,00 €
 
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-1.318,66 €
 
Sonsige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
-15.603,24€
89.445,75 €
 
 
 
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
4.838,22 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
94.283,97 €
 
 
 
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-60,00 €
 
-50,00 €
Steuerberatungskosten
 
-300,00 €
Kirchenbeitrag
 
-261,72 €
 
 
 
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988
 
-440,00 €
 
 
 
Einkommen
 
93.172,25 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (93.172,25 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00
 
36.821,13 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
36.821,13 €
Verkehrsabsetzbetrag
 
-291,00 €
Grenzgängerabsetzbetrag
 
-54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
36.476,13 €
Gem. § 67 (1) u. (2) EStG 19886,00% von 17.280,00
 
1.036,80 €
Einkommensteuer
 
37.512,93 €
 
0,07 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
37.513,00 €

Zulässigkeit einer Revision

Zur Frage, ob eine auswärtige Schulausbildung zwangsläufig ist, insbesondere inwieweit sich im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit befindet, gibt es umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Jakom/Balduf EStG 2013, § 34 Rz 81).

Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Renner in BFGjournal 2015, 177
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100455.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at